Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/979 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für wesentliche Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Notifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32019R0979. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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g einen Verweis auf einen von einer zuständigen Behörde gebilligten Prospekt enthält, eine Empfehlung, dass potenzielle Anleger den Prospekt lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um die potenziellen Risiken und Chancen der Entscheidung, in die Wertpapiere zu investieren, vollends zu verstehen; d) den Warnhinweis gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), wenn: i) sich die Werbung auf andere komplexe Wertpapiere als die in Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe a Ziffern i, ii und vi der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) genannten Finanzinstrumenten bezieht, und ii) der Warnhinweis in der Zusammenfassung des Prospekts enthalten ist oder in diese aufgenommen wird. (2)   Werbung in schriftlicher Form, die an potenzielle Kleinanleger verbreitet wird, muss sich in ihrer Aufmachung und Länge hinreichend vom Prospekt unterscheiden, sodass keine Verwechslung mit dem Prospekt möglich ist. Artikel 15 Verbreitung der Werbung (1)   Werbung, die an potenzielle Anleger verbreitet wird, ist entsprechend zu ändern, wenn a) in der Folge gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2017/1129 ein Nachtrag zum Prospekt veröffentlicht wird; b) der im Nachtrag zum Prospekt genannte wichtige neue Umstand bzw. die darin genannte wesentliche Unrichtigkeit oder wesentliche Ungenauigkeit dazu führt, dass die zuvor verbreitete Werbung wesentliche ungenaue oder irreführende Informationen enthält. Unterabsatz 1 ist nicht anwendbar nach der endgültigen Schließung des öffentlichen Angebots oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Handel an einem geregelten Markt beginnt — je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist. (2)   Gemäß Absatz 1 geänderte Werbung ist potenziellen Anlegern nach Veröffentlichung des Nachtrags zum Prospekt unverzüglich zur Verfügung zu stellen, und muss Folgendes enthalten: a) einen eindeutigen Verweis auf die ungenaue oder irreführende Fassung der Werbung; b) eine Erklärung, dass die Werbung geändert wurde, da sie wesentliche ungenaue oder irreführende Informationen enthielt; c) eine klare Beschreibung der Unterschiede zwischen den beiden Fassungen der Werbung. (3)   Mit Ausnahme von mündlich verbreiteter Werbung wird gemäß Absatz 1 geänderte Werbung mindestens auf denselben Wegen verbreitet wie die vorherige Werbung. Artikel 16 Informationen über Angebote von Wertpapieren (1)   In mündlicher oder schriftlicher Form zu Werbe- oder anderen Zwecken offengelegte Informationen über ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt dürfen a) den Informationen im Prospekt nicht widersprechen; b) nicht auf Informationen verweisen, die im Widerspruch zu den im Prospekt enthaltenen Informationen stehen; c) die im Prospekt enthaltenen Informationen nicht in wesentlich unausgewogener Weise darstellen, etwa durch stärkere Hervorhebung positiver Aspekte gegenüber negativen Aspekten dieser Informationen oder durch Auslassung oder selektive Darstellung bestimmter Informationen; d) keine alternativen Leistungsmessgrößen enthalten, es sei denn, diese sind im Prospekt enthalten. (2)   Für die Zwecke von Absatz 1 umfassen die Informationen im Prospekt entweder die in einem bereits veröffentlichten Prospekt enthaltenen Informationen oder, falls der Prospekt später veröffentlicht wird, die in den Prospekt aufzunehmenden Informationen. (3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe d umfassen alternative Leistungsmessgrößen finanzielle Messgrößen für die historische und künftige Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, die nicht den im geltenden Rechnungslegungsrahmen definierten finanziellen Messgrößen entsprechen. Artikel 17 Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden (1)   Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, in dem eine Werbung verbreitet wird, der Ansicht, dass der Inhalt dieser Werbung nicht mit den im Prospekt enthaltenen Angaben übereinstimmt, kann sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats um Amtshilfe ersuchen. Auf Verlangen teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Werbung verbreitet wird, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Folgendes mit: a) die Gründe für die Annahme, dass der Inhalt der Werbung nicht mit den Informationen im Prospekt übereinstimmt; b) die entsprechende Werbung und erforderlichenfalls eine Übersetzung der Werbung in die Sprache des Prospekts oder in eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche Sprache. (2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Werbung verbreitet wird, so bald wie möglich die Ergebnisse ihrer Beurteilung der Frage mit, ob die Werbung mit den Informationen im Prospekt übereinstimmt. KAPITEL V NACHTRÄGE ZUM PROSPEKT Artikel 18 Veröffentlichung eines Nachtrags zum Prospekt (1)   Ein Nachtrag zum Prospekt wird in folgenden Fällen veröffentlicht: a) bei Veröffentlichung neuer geprüfter Jahresabschlüsse durch: i) einen Emittenten, wenn der Prospekt sich auf Dividendenwerte bezieht; ii) einen Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder anderer übertragbarer, aktienähnlicher Wertpapiere im Falle der in Artikel 19 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 3 oder Artikel 20 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannten Wertpapiere oder iii) einen Emittenten der Aktien, die den in den Artikeln 6 und 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannten Zertifikaten zugrunde liegen; b) bei Veröffentlichung einer Gewinnprognose oder -schätzung durch den Emittenten nach der Billigung des Prospekts, wenn nach der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 die Aufnahme einer Gewinnprognose oder -schätzung in den Prospekt erforderlich ist; c) bei der Aufnahme einer Änderung oder einer Rücknahme einer Gewinnprognose oder -schätzung in den Prospekt; d) bei Veränderungen der Kontrollverhältnisse bei: i) einem Emittenten, wenn der Prospekt sich auf Dividendenwerte bezieht; ii) einem Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder anderer übertragbarer, aktienähnlicher Wertpapiere, wenn sich der Prospekt auf in Artikel 19 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 3 oder Artikel 20 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannte Wertpapiere bezieht; oder iii) einem Emittenten der Aktien, die den in den Artikeln 6 und 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannten Zertifikaten zugrunde liegen; e) bei einem neuen öffentlichen Übernahmeangebot von Dritten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) oder bei Vorliegen des Ergebnisses eines öffentlichen Übernahmeangebots bezüglich: i) des Eigenkapitals des Emittenten, wenn der Prospekt sich auf Dividendenwerte bezieht; ii) des Eigenkapitals des Emittenten der zugrunde liegenden Aktien oder anderer übertragbarer, aktienähnlicher Wertpapiere, wenn sich der Prospekt auf in Artikel 19 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 3 oder Artikel 20 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannte Wertpapiere bezieht; oder iii) des Eigenkapitals des Emittenten der Zertifikaten zugrunde liegenden Aktien, wenn der Prospekt im Einklang mit den Artikeln 6 und 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 erstellt wird; f) bei Eintreten des Falls, dass das Geschäftskapital laut der in einen Prospekt aufgenommenen Erklärung zum Geschäftskapital im Hinblick auf die aktuellen Verpflichtungen des Emittenten eine ausreichende bzw. nicht ausreichende Höhe erreicht in Bezug auf: i) Dividendenwerte; ii) in Aktien wandel- oder umtauschbare Wertpapiere gemäß Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980; iii) Zertifikate auf Aktien gemäß den Artikeln 6 und 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980. g) bei Antrag eines Emittenten auf Zulassung zum Handel an mindestens einem zusätzlichen geregelten Markt in mindestens einem zusätzlichen Mitgliedstaat oder geplantem öffentlichen Angebot in mindestens einem zusätzlichen Mitgliedstaat, der nicht im Prospekt genannt wird; h) im Falle eines Prospekts, der sich auf in Artikel 19 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 3 oder Artikel 20 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 genannte Dividendenwerte oder andere darin genannte Wertpapiere bezieht, wenn eine bedeutende finanzielle Verpflichtung zu einer bedeutenden Bruttoveränderung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e der genannten delegierten Verordnung führen könnte; i) bei Erhöhung des aggregierten Nominalbetrags des Angebotsprogramms. KAPITEL VI TECHNISCHE MODALITÄTEN FÜR DEN BETRIEB DES NOTIFIZIERUNGSPORTALS Artikel 19 Hochladen von Unterlagen und begleitenden Daten Beim Hochladen der in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Unterlagen in das Notifizierungsportal stellt die zuständige Behörde sicher, dass diese Unterlagen ein mit Suchfunktion ausgestattetes, jedoch nicht editierbares elektronisches Format aufweisen und die in den Tabellen in Anhang VII genannten begleitenden Daten in einem einheitlichen XML-Format übermittelt werden. Artikel 20 Verarbeitung und Meldung von Unterlagen und begleitenden Daten (1)   Die ESMA stellt sicher, dass das Notifizierungsportal automatisch alle hochgeladenen Unterlagen und begleitenden Daten verarbeitet und prüft und der die Daten übermittelnden zuständigen Behörde meldet, ob das Hochladen erfolgreich war und etwaige Fehler darin enthalten sind. (2)   Die ESMA stellt sicher, dass das Notifizierungsportal den jeweils zuständigen Behörden Meldungen von hochgeladenen Unterlagen und begleitenden Daten übermittelt. Artikel 21 Herunterladen von Unterlagen und begleitenden Daten Die ESMA stellt sicher, dass das Notifizierungsportal den jeweils zuständigen Behörden hochgeladene Unterlagen und begleitende Daten bereitstellt. KAPITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 22 Aufhebung Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 382/2014 wird aufgehoben. Die Verordnung (EU) 2016/301 wird aufgehoben. Artikel 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 21. Juli 2019. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 14. März 2019 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12. (2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84). (3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission vom 7. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Veröffentlichung eines Prospektnachtrags (ABl. L 111 vom 15.4.2014, S. 36). (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission vom 30. November 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Billigung und Veröffentlichung des Prospekts und die Verbreitung von Werbung und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission (ABl. L 58 vom 4.3.2016, S. 13). (5)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/980 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aufmachung, des Inhalts, der Prüfung und der Billigung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission einfügen (siehe Seite 26 dieses Amtsblatts). (6)  Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1). (7)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349). (8)  Richtlinie 2004/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 betreffend Übernahmeangebote (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 12). ANHANG I NICHTFINANZUNTERNEHMEN (DIVIDENDENWERTE) — Bei Eingaben, die durch ein Sternchen („*“) gekennzeichnet sind, handelt es sich um obligatorische Angaben oder entsprechende Informationen, falls der Emittent nicht die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) anwendet. Der Emittent kann Informationen, die im Wesentlichen den in der Tabelle aufgeführten Informationen entsprechen, unter einem anderen Titel präsentieren, sofern er diesen alternativen Titel in seinem Abschluss verwendet. — Bei Eingaben, die durch ein Doppelkreuz („#“) gekennzeichnet sind, handelt es sich um obligatorische Angaben, wenn die entsprechenden Informationen an anderer Stelle im Prospekt erscheinen. — Bei Eingaben, die durch eine Tilde („~“) gekennzeichnet sind, sind bei Bezug auf geschlossene Fonds die zum Zeitpunkt der Ermittlung des Nettoinventarwerts (NAV) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Investitionen anzugeben. Tabelle 1 Gewinn- und Verlustrechnung — Nichtfinanzunternehmen (Dividendenwerte)   Jahr Jahr -1 Jahr -2 Zwischengewinn- und Verlustrechnung Zwischengewinn- und -verlustrechnung im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres *Einnahmen insgesamt           *operativer Gewinn/Verlust oder andere vergleichbare Messgröße für die Ertragslage, die der Emittent in den Abschlüssen verwendet           *Nettogewinn/-verlust (bei konsolidierten Jahresabschlüssen der den Anteilseignern des Mutterunternehmens zuzurechnende Nettogewinn/-verlust)           #Einnahmenwachstum im Jahresvergleich           #Betriebsgewinnspanne           #Nettogewinnspanne           #Ergebnis je Aktie           Tabelle 2 Bilanz — Nichtfinanzunternehmen (Dividendenwerte)   Jahr Jahr -1 Jahr -2 Zwischenbilanz *Vermögenswerte insgesamt         *Eigenkapital insgesamt         #Nettofinanzierungsschulden (langfristige Verbindlichkeiten plus kurzfristige Schulden abzüglich Barmittel)         Tabelle 3 Kapitalflussrechnung — Nichtfinanzunternehmen (Dividendenwerte)   Jahr Jahr -1 Zwischenkapitalflussrechnung Kapitalflussrechnung im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres *relevante Netto-Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit und/oder Cashflows aus Investitionstätigkeiten und/oder Cashflows aus Finanzierungstätigkeiten         ANHANG II NICHTFINANZUNTERNEHMEN (NICHTDIVIDENDENWERTE) — Bei Eingaben, die durch ein Sternchen („*“) gekennzeichnet sind, handelt es sich um obligatorische Angaben oder entsprechende Informationen, falls der Emittent nicht die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) anwendet. Der Emittent kann Informationen, die im Wesentlichen den in der Tabelle aufgeführten Informationen entsprechen, unter einem anderen Titel präsentieren, sofern er diesen alternativen Titel in seinem Abschluss verwendet. — Bei Eingaben, die durch ein Doppelkreuz („#“) gekennzeichnet sind, handelt es sich um obligatorische Angaben, wenn die entsprechenden Informationen an anderer Stelle im Prospekt erscheinen. — Bei Eingaben, die durch eine Tilde („~“) gekennzeichnet sind, sind bei Bezug auf geschlossene Fonds die zum Zeitpunkt der Ermittlung des Nettoinventarwerts (NAV) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Investitionen anzugeben. Tabelle 1 Gewinn- und Verlustrechnung — Nichtdividendenwerte   Jahr Jahr -1 Zwischengewinn- und -verlustrechnung Zwischengewinn- und -verlustrechnung im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres *operativer Gewinn/Verlust oder andere vergleichbare Messgröße für die Ertragslage, die der Emittent in den Abschlüssen verwendet         Tabelle 2 Bilanz — Nichtdividendenwerte   Jahr Jahr -1 Zwischenbilanz *Nettofinanzverbindlichkeiten (langfristige Verbindlichkeiten plus kurzfristige Schulden abzüglich Barmittel)       #Liquiditätskoeffizient (Verhältnis Umlaufvermögen/kurzfristige Verbindlichkeiten)       #Verhältnis Fremdkapital/Eigenkapital (Summe der Verbindlichkeiten/Summe des Aktionärskapitals)       #Zinsdeckungsquote (betriebliche Erträge/Zinsaufwand)       Tabelle 3 Kapitalflussrechnung — Nichtdividendenwerte   Jahr Jahr -1 Zwischenkapitalflussrechnung Zwischenkapitalflussrechnung im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres *Netto-Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit         *Netto-Cashflows aus Finanzierungstätigkeiten         *Netto-Cashflow aus Investitionstätigkeiten         ANHANG III KREDITINSTITUTE (DIVIDENDENWERTE UND NICHTDIVIDENDENWERTE) — Bei Eingaben, die durch ein Sternchen („*“) gekennzeichnet sind, handelt es sich um obligatorische Angaben oder entsprechende Informationen, falls der Emittent nicht die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) anwendet. Der Emittent kann Informationen, die im Wesentlichen den in der Tabelle aufgeführten Informationen entsprechen, unter einem anderen Titel präsentieren, sofern er diesen alternativen Titel in seinem Abschluss verwendet. — Bei Eingaben, die durch ein Doppelkreuz („#“) gekennzeichnet sind, handelt es sich um obligatorische Angaben, wenn die entsprechenden Informationen an anderer Stelle im Prospekt erscheinen. — Bei Eingaben, die durch eine Tilde („~“) gekennzeichnet sind, sind bei Bezug auf geschlossene Fonds die zum Zeitpunkt der Ermittlung des Nettoinventarwerts (NAV) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Investitionen anzugeben. Tabelle 1 Gewinn- und Verlustrechnung — Kreditinstitute   Jahr Jahr -1 Jahr -2 (1) Zwischengewinn- und -verlustrechnung Zwischengewinn- und -verlustrechnung im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres *Nettozinserträge (oder Äquivalent)           *Nettoertrag aus Gebühren und Provisionen           *Nettowertminderung finanzieller Vermögenswerte           *Nettohandelsergebnis           *Messgröße für die Ertragslage, die der Emittent in den Abschlüssen verwendet, z. B. operativer Gewinn           *Nettogewinn/-verlust (bei konsolidierten Jahresabschlüssen der den Anteilseignern des Mutterunternehmens zuzurechnende Nettogewinn/-verlust)           #Ergebnis je Aktie (nur bei Aktienemittenten)           Tabelle 2 Bilanz — Kreditinstitute   Jahr Jahr -1 Jahr -2 (2) Zwischenbilanz #Wert als Ergebnis des jüngsten aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses („SREP“) *Vermögenswerte insgesamt           *vorrangige Forderungen           *nachrangige Forderungen           *Darlehen und Forderungen gegenüber Kunden (netto)           *Einlagen von Kunden           *Eigenkapital insgesamt           #notleidende Kredite (basierend auf Nettobuchwert)/Kredite und Forderungen           #harte Kernkapitalquote (CET1) oder je nach Emission andere relevante prudenzielle Kapitaladäquanzquote           #Gesamtkapitalquote           #nach dem geltenden Rechtsrahmen berechnete Verschuldungsquote           (1)  Geben Sie bitte die wesentlichen Finanzinformationen für die Anzahl von Jahren an, für die die entsprechende Auskunftspflicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 980/2019 gilt. (2)  Geben Sie bitte die wesentlichen Finanzinformationen für die Anzahl von Jahren an, für die die entsprechende Auskunftspflicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 980/2019 gilt. ANHANG IV VERSICHERUNGSUNTERNEHMEN (DIVIDENDENWERTE UND NICHTDIVIDENDENWERTE) — Bei Eingaben, die durch ein Sternchen („*“) gekennzeichnet sind, handelt es sich um obligatorische Angaben oder entsprechende Informationen, falls der Emittent nicht die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) anwendet. Der Emittent kann Informationen, die im Wesentlichen den in der Tabelle aufgeführten Informationen entsprechen, unter einem anderen Titel präsentieren, sofern er diesen alternativen Titel in seinem Abschluss verwendet. — Bei Eingaben, die durch ein Doppelkreuz („#“) gekennzeichnet sind, handelt es sich um obligatorische Angaben, wenn die entsprechenden Informationen an anderer Stelle im Prospekt erscheinen. — Bei Eingaben, die durch eine Tilde („~“) gekennzeichnet sind, sind bei Bezug auf geschlossene Fonds die zum Zeitpunkt der Ermittlung des Nettoinventarwerts (NAV) als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Investitionen anzugeben. Tabelle 1 Gewinn- und Verlustrechnung — Versicherungsunternehmen   Jahr Jahr -1 Jahr -2 (1) Zwischengewinn- und -verlustrechnung Zwischengewinn- und -verlustrechnung im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres *Netto-Prämienaufkommen           *Nettoleistungen und -ansprüche           *Ergebnis vor Steuern           *operativer Gewinn (aufgeschlüsselt nach Lebens- und Nichtlebensversicherung)           *Nettogewinn/-verlust (bei konsolidierten Jahresabschlüssen der den Anteilseignern des Mutterunternehmens zuzurechnende Nettogewinn/-verlust)           #Einnahmenwachstum im Jahresvergleich (Netto-Prämienaufkommen)           #Ergebnis je Aktie (nur bei Aktienemittenten)           Tabelle 2 Bilanz — Versicherungsunternehmen   Jahr Jahr -1 Jahr -2 (2) Zwischenbilanz *Investitionen einschließlich finanzieller Vermögenswerte im Zusammenhang mit fondsgebundenen Verträgen         *Vermögenswerte insgesamt         *Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen         *finanzielle Verbindlichkeiten         *Gesamtverbindlichkeiten         *Eigenkapital insgesamt         #Solvabilitätsquote (Solvency-II-Koeffizient — SII-Koeffizient) oder je nach Emission andere relevante prudenzielle Kapitaladäquanzquote         #Schadenquote         #kombinierte Quote (Forderungen + Ausgaben/Prämien für den Zeitraum)         (1)  Geben Sie bitte die wesentlichen Finanzinformationen für die Anzahl von Jahren an, für die die entsprechende Auskunftspflicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 980/2019 gilt. (2)  Geben Sie bitte die wesentlichen Finanzinformationen für die Anzahl von Jahren an, für die die entsprechende Auskunftspflicht gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 980/2019 gilt. ANHANG V ZWECKGESELLSCHAFTEN, DIE FORDERUNGSBESICHERTE WERTPAPIERE EMITTIEREN — Bei Eingaben, die durch ein Sternchen („*“) gekennzeichnet sind, handelt es sich um obligatorische Angaben oder entsprechende Informationen, falls der Emittent nicht die internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) anwendet. Der Emittent kann Informationen, die im Wesentlichen den in der Tabelle aufgeführten Informationen entsprechen, unter einem anderen Titel präsentieren, sofern er diesen alternativen Titel in seinem Abschluss verwendet. — Bei Eingaben, die durch ein Doppelkreuz („#“) gekennzeichnet sind, handelt es sich um obligatorische A

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.