Europäische Union

2003/292/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2568 — Haniel/Ytong) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1396) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0292. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hließlich Betonfertigteile und Ortbeton) weniger als [2-5]* %. Es kann angesichts der genannten Marktanteile ausgeschlossen werden, dass sich selbst bei einer denkbaren Unterscheidung zwischen Baustoffen für tragende und nicht tragende Wände und/oder bei einer möglichen regionalen Marktabgrenzung Marktanteile ergeben, die wettbewerblich kritische Schwellen erreichen. (135) Haniel ist in Österreich nicht tätig. Fels vertreibt in Österreich über eine Tochtergesellschaft Porenbetonprodukte und Gipsfaserplatten. Damit hat Fels nach allen denkbaren Marktabgrenzungen Marktanteile von weniger als 2 %. Im Markt für Mauerwerksbaustoffe beträgt der Marktanteil sogar weniger als [0-2]* %. Ytong betreibt ein Werk und setzt Porenbetonprodukte ab. Im Markt für Mauerwerksbaustoffe beträgt der kombinierte Marktanteil von Haniel, Fels und Ytong ca. [5-10]* %, im Markt für Wandbaustoffe ca. [2-5]* %. Auch bei einer denkbaren Unterscheidung zwischen Baustoffen für tragende und für nicht tragende Wände kann angesichts der genannten Marktanteile ausgeschlossen werden, dass die Marktanteile wettbewerbliche kritische Schwellen erreichen. (136) Der Zusammenschluss führt deshalb in Belgien, Frankreich und Österreich nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung. 3. ERGEBNIS DER WETTBEWERBLICHEN BEURTEILUNG (137) Die Kommission kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Übernahme von Ytong durch Haniel eine Stärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf dem niederländischen Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände bewirken würde. Sofern Haniel darüber hinaus auch noch Fels erwerben würde, würde sich diese Verstärkung noch erheblich verschärfen. Die Kommission kommt zu dieser Auffassung unabhängig davon, ob diesem Markt Ortbeton in der Tunnelbauweise oder Ortbeton insgesamt zuzurechnen ist. VI. ZUSAGE VON HANIEL (138) Um die Wettbewerbsbedenken der Kommission im Hinblick auf den Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände in den Niederlanden auszuräumen, hat Haniel die nachstehend umschriebenen Zusagen vorgelegt, deren vollständiger Wortlaut im Anhang enthalten ist. (139) Ytong Holding AG hält sämtliche Geschäftsanteile an der Ytong Nederland BV (im Folgenden: "Ytong Nederland"). Haniel verpflichtet sich zu veranlassen, dass diese Beteiligung an Ytong Nederland innerhalb einer dafür vorgesehenen Frist veräußert wird. Der Erwerber muss in der Lage sein, Ytong Nederland als eine im Wettbewerb mit Haniel stehende aktive Wettbewerbskraft zu betreiben. (140) Haniel verpflichtet sich weiter zu veranlassen, dass in den mit dem Erwerber der Beteiligung an Ytong Nederland abzuschließenden Verträgen vorgesehen wird, dass Ytong Nederland dauerhaft über die Marke "Durox" sowie für eine in der Zusage vorgesehene Übergangszeit in den Niederlanden über die Marke "Ytong" verfügen kann. (141) Die Frist für die Erfuellung der Zusage beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Kommission in der Sache COMP/M.2650 - Haniel/Cementbouw/JV (CVK) (nachfolgend: "CVK-Entscheidung"). Sollte die CVK-Entscheidung mit einer Klage nach Artikel 230 EG-Vertrag angegriffen werden und sollten Anträge auf Aussetzung des Vollzuges oder sonstige einstweilige Anordnungen nach den Artikeln 242 und 243 EG-Vertrag gestellt werden, so beginnt diese Frist mit der Zustellung des Beschlusses, mit dem über die Anträge auf Aussetzung des Vollzuges oder sonstige einstweilige Anordnungen nach Artikel 107 der Verfahrensordnung des Gerichtes erster Instanz entschieden wird. (142) Diese Verpflichtungen werden gegenstandslos, wenn innerhalb des in Randnummer 141 genannten Zeitraums und im Rahmen des Verfahrens COMP/M.2650 Haniel/Cementbouw/JV (CVK) CVK aufgelöst wird oder an CVK keine Unternehmen mehr beteiligt sind, an denen Haniel direkt oder indirekt beteiligt ist. Sofern diese Umstände nach der Durchführung der Zusage, d. h. nach der Veräußerung der Anteile von Ytong Nederland durch Haniel, eintreten, kann die Kommission auf Ersuchen von Haniel die Veräußerungsverpflichtung aufheben oder zugunsten von Haniel abändern. (143) Mit Zustimmung der Kommission kann Haniel in den Veräußerungsverträgen ein Rückkaufsrecht für den Fall eingeräumt werden, dass die in Randnummer 141 genannten Umstände eintreten. (144) Die Zusage enthält darüber hinaus übliche Regelungen zur getrennten Verwaltung des zu veräußernden Unternehmens sowie eine Treuhänderregelung. VII. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG DES ANGEMELDETEN VORHABENS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ZUSAGE VON HANIEL A. BEURTEILUNG DER ZUSAGE ZUR VERÄUSSERUNG DER BETEILIGUNG AN YTONG NEDERLAND (145) Die in den Randnummern 138-144 beschriebenen Zusagen reichen nach Ansicht der Kommission aus, um die Wettbewerbsbedenken hinsichtlich des niederländischen Marktes für Wandbaustoffe für tragende Wände in angemessener Weise auszuräumen. Dies hat auch der durchgeführte Markttest bestätigt. (146) Durch die Veräußerung der Beteiligung von Ytong an Ytong Nederland wird die durch den Zusammenschluss bewirkte Zusammenfassung der Marktstellungen von Haniel (CVK) und Ytong auf dem relevanten Markt beseitigt. Ytong Nederland wird nach der Veräußerung in der Lage sein, als unabhängiger Wettbewerber auf dem niederländischen Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände den Verhaltensspielraum von Haniel (CVK) in gleicher Weise wie vor dem Zusammenschluss zu begrenzen. (147) Ytong ist auf dem niederländischen Markt ausschließlich über Ytong Nederland tätig, so dass nach der Veräußerung die durch den Zusammenschluss bewirkte Zusammenfassung der Marktanteile von Haniel (CVK) und Ytong auf dem relevanten Markt vollständig beseitigt wird. Ytong Nederland ist ein rechtlich selbständiges Unternehmen, das über zwei Produktionsstätten für Porenbetonerzeugnisse sowie über eine eigenständige Vertriebsstruktur verfügt. Überdies war Ytong Nederland bis zu ihrer Übernahme durch Ytong als eigenständiges, von keiner Muttergesellschaft abhängiges Unternehmen im niederländischen Markt tätig. (148) Zwar wird Ytong Nederland nur für einen begrenzten Zeitraum weiterhin über die Marke "Ytong", unter der ihre Erzeugnisse gegenwärtig vertrieben werden, verfügen können. Jedoch reicht der vorgesehene Zeitraum nach Überzeugung der Kommission aus, Ytong Nederland zu ermöglichen, ihren Vertrieb vom Gebrauch der Marke "Ytong" auf den Gebrauch der Marke "Durox" umzustellen. Die Marke "Durox", unter der das niederländische Unternehmen bis zu seiner Übernahme durch Ytong seine Produkte vertrieben hat, genießt bei den Abnehmern von Wandbaustoffen auf dem niederländischen Markt nach wie vor erhebliche Bekanntheit. B. WEGFALL DER VERÄUSSERUNGSVERPFLICHTUNG FÜR DEN FALL, DASS DIE WETTBEWERBSBEDENKEN DER KOMMISSION IM RAHMEN DES VERFAHRENS COMP/M.2650 - HANIEL/CEMENTBOUW/JV (CVK) BESEITIGT WERDEN (149) Die Kommission überprüft derzeit den im Jahre 1999 vollzogenen Erwerb der gemeinsamen Kontrolle über CVK durch Haniel und Cementbouw als Zusammenschluss im Sinne der Fusionskontrollverordnung im Hinblick auf seine Auswirkungen auf den niederländischen Markt für Wandbaustoffe (Fall COMP/M.2650 - Haniel / Cementbouw / JV (CVK)*). Sie hat in dieser Sache am 25. Februar 2002 gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung entschieden, das Verfahren einzuleiten. Die Frist für eine abschließende Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit dieses Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt endet am 5. Juli 2002. (150) Es erscheint aus derzeitiger Sicht möglich, dass die Kommission in ihrer Entscheidung in der Sache COMP/M.2650 entweder gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung zu dem Ergebnis kommt, dass jener Zusammenschluss nach entsprechenden Änderungen durch die beteiligten Unternehmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, oder sie gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung Maßnahmen anordnet, die geeignet sind, wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen. Die Zusagen, welche die am Zusammenschluss in der Sache COMP/M.2650 beteiligten Unternehmen möglicherweise im Hinblick auf eine Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung anbieten werden, bzw. die möglicherweise von der Kommission in einer Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung angeordneten Maßnahmen zur Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs können aus derzeitiger Sicht dazu führen, dass die zuvor dargelegte beherrschende Stellung Haniels auf dem relevanten Markt künftig nicht mehr bestehen wird und dass somit der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Zusammenschluss diese beherrschende Stellung nicht mehr verstärkt. (151) Da unter den in Randnummer 150 beschriebenen Voraussetzungen die von Haniel abgegebene Zusage nicht mehr erforderlich sein würde, um die Verstärkung einer beherrschenden Stellung auf dem relevanten Markt durch den vorliegenden Zusammenschluss auszuschließen, erscheint es angemessen, für diesen Fall Haniel die Möglichkeit zu gewähren, von ihrer Veräußerungszusage Abstand zu nehmen. Die von Haniel abgegebene Verpflichtungserklärung enthält deshalb eine Bestimmung, wonach die Zusage, Ytong Nederland zu veräußern, gegenstandslos wird, wenn im Rahmen des Verfahrens COMP/M.2650 und unter den in den Randnummern 141 und 142 dargestellten Voraussetzungen CVK aufgelöst wird oder bewirkt wird, dass an CVK keine Unternehmen mehr beteiligt sind, an denen Haniel direkt oder indirekt beteiligt ist. C. ZUSAMMENFASSENDE BEURTEILUNG DER ZUSAGEN (152) Die Kommission ist daher insgesamt zu dem Schluss gelangt, dass der angemeldete Zusammenschluss bei Berücksichtigung der von Haniel abgegebenen Zusage nicht zur Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von Haniel auf dem Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände in den Niederlanden führen wird. VIII. BEDINGUNGEN UND AUFLAGEN (153) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Satz der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich einer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind. (154) Maßnahmen, durch die sich der Markt strukturell verändert, sind zum Gegenstand von Bedingungen zu machen, die hierzu erforderlichen Durchführungsmaßnahmen hingegen zum Gegenstand von Auflagen für die Parteien. Wird eine Bedingung nicht erfuellt, so ist die Entscheidung hinfällig, mit der die Kommission den Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat. Verstoßen die Parteien gegen eine Auflage, so kann die Kommission auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die Freigabeentscheidung widerrufen; außerdem können gegen die Parteien Geldbußen und Zwangsgelder gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung festgesetzt werden(21). (155) Entsprechend dieser grundlegenden Unterscheidung stellt die Kommission ihre Entscheidung unter die Bedingung der vollständigen Erfuellung derjenigen Zusagen von Haniel, welche die Veräußerung der Beteiligung an Ytong Nederland selbst zum Gegenstand haben(22). Diese Zusagen dienen dazu, die festgestellte Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung von Haniel auf dem niederländischen Markt für Wandbaustoffe für tragende Wände auszugleichen und damit Wettbewerb auf diesen Märkten zu erhalten. Alle verbleibenden Teile der Verpflichtungserklärung, insbesondere die Verpflichtung zur einstweiligen Erhaltung und zur getrennten Verwaltung der zu veräußernden Beteiligung, sowie die Einzelheiten im Hinblick auf den von Haniel zu benennenden Treuhänder, sind demgegenüber zum Gegenstand von Auflagen zu machen, da sie lediglich die Umsetzung der zuvor erwähnten Bedingungen sicherstellen sollen. IX. SCHLUSSFOLGERUNG (156) Aus diesen Gründen kann vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung der von Haniel eingegangenen Verpflichtungen davon ausgegangen werden, dass der geplante Zusammenschluss keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde. Der Zusammenschluss ist daher vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung der im Anhang enthaltenen Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der angemeldete Zusammenschluss, durch welchen die Haniel Bau-Industrie Porenbeton Holding GmbH im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die alleinige Kontrolle über die Ytong Holding AG übernimmt, wird für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. Artikel 2 Artikel 1 gilt unter der Bedingung der vollständigen Erfuellung der von der Haniel Bau-Industrie Porenbeton Holding GmbH in den Randnummern 1, 2, 9 und 17 des Anhangs abgegebenen Zusagen. Artikel 3 Diese Entscheidung ergeht unter der Auflage vollständiger Erfuellung der übrigen von der Haniel Bau-Industrie Porenbeton Holding GmbH abgegebenen Zusagen gemäß dem Anhang. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an:Haniel Bau-Industrie Porenbeton Holding GmbH D-47119 Duisburg-Ruhrort Brüssel, den 9. April 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; (Berichtigung ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13). (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C 107 vom 6.5.2003. (4) ABl. C 107 vom 6.5.2003. (5) Die Umsatzberechnung erfolgte auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25). Vor dem 1. Januar 1999 erzielte Umsätze wurden nach Maßgabe der durchschnittlichen ECU-Wechselkurse berechnet und im Verhältnis 1:1 in Euro umgerechnet. (6) Maximal 240 x 175 x 113 mm. (7) Sache COMP/M.1866 - Preussag/Hebel, Entscheidung vom 29. März 2000 (ABl. C 142 vom 20.5.2000, S. 36). Vgl. allerdings jetzt die Entscheidung vom 21. Februar 2002 in der Sache COMP/M.2495 - Haniel/Fels (noch nicht veröffentlicht). (8) NMa, Entscheidung vom 20. Oktober 1998 in der Sache 124/CVK Kalkzandsteen. (9) NMa, Entscheidung vom 29. Februar 2000 in der Sache 2427/NCD - Fernhout. (10) Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet. (11) Nach Angaben der Parteien beträgt der Anteil der in Tunnelbauweise verarbeiteten Menge von Ortbeton 40 %; der Marktuntersuchung zufolge könnte der Anteil sogar höher liegen. (12) Insbesondere für Elemente, die für eine spezifische Verwendung zugeschnitten sind, oder für spezifische Lieferungen; vgl. Randziffer 32. Haniel hat auch angegeben, dass im Allgemeinen ab einer bestimmten Wandstärke davon ausgegangen werden muss, dass das Produkt für tragende Wände verwendet wird. (13) In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass CVK in vielen Fällen den Bestimmungsort seiner Produkte kennt, da es selbst häufig für die Lieferung seiner Produkte auf eine bestimmte Baustelle verantwortlich ist. Darüber hinaus hat CVK bei der Lieferung von Elementen, die die Hälfte ihres Umsatzes ausmachen, Zugang zu den Architektenplänen. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass CVK in der Lage ist, seine Preise entsprechend der wahrgenommenen Wettbewerbslage zu differenzieren. In diesem Zusammenhang besteht die Möglichkeit einer impliziten Preisdifferenzierung zwischen großen und kleinen Bauprojekten durch Mengenrabatte und einheitliche Transportpreise. CVK hat angegeben, dass sie Baustoffhändlern projekt- und bauunternehmerspezifische Rabatte gewährt. (14) Z. B. Urteil vom 19. September 2000 in der Rs. C-156/98, Deutschland/Kommission, Slg. 2000, I-6857, Rn. 89 ff. (15) Unter der Hypothese, dass 40 % des in den Niederlanden verarbeiteten Ortbetons in der Tunnelbauweise verarbeitet werden; vgl. Fußnote 10. (16) Der Berechnung liegen Schätzungen der Parteien über die Anteile der verschiedenen Baustoffe an dem Verbrauch an Wandbaustoffen insgesamt sowie deren Verteilung auf tragende und nicht tragende Wände zugrunde. Soweit Wandbaustoffe in tragenden und nicht tragenden Wänden Verwendung finden (z. B. Kalksandstein, Porenbeton), wurde nur der nach Schätzung in tragende Wände verbaute Anteil dieser Baustoffe berücksichtigt. Die Kommission hält aufgrund ihrer Marktuntersuchung diese Schätzungen im Wesentlichen für zutreffend; genaue statistische Daten sind insoweit allerdings nicht verfügbar. (17) Urteil vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/76, Hoffmann-La Roche/Kommission, Slg. 1979, S. 461 (Rn. 39); siehe auch das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 25. März 1999 in der Rechtssache T-102/96, Gencor/Kommission, Slg. 1999, S. II-753 (Rnrn. 201 und 202). (18) Cementbouw war bis Mitte 2001 eine Tochter des niederländischen Baukonzerns NBM Amstelland NV. Die Cementbouw-Gruppe wurde Anfang des Jahres an CVC Capital Inc., einen Finanzinvestor, verkauft. (19) Soweit Wandbaustoffe in tragenden und nicht tragenden Wänden Verwendung finden (z. B. Kalksandstein, Porenbeton), wurde nur der in nicht tragende Wände verbaute Anteil dieser Baustoffe berücksichtigt. (20) Sofern Ortbeton in Tunnelschalung oder Ortbeton in die Marktdefinition nicht einbezogen wird, erhöhen sich jeweils die Marktanteile von Haniel (CVK); siehe Tabelle Rn. 95. (21) Vgl. die Mitteilung der Kommission über im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 447/98 der Kommission zulässige Abhilfemaßnahmen, ABl. C 68 vom 2.3.2001, S. 3, Rn. 12. (22) Randnummern 1, 2, 9 und 17 des Anhangs. ANHANG Der Originaltext der Bedingungen und Auflagen gemäß den Artikeln 2 und 3 kann auf folgender Webseite der Kommission eingesehen werden: http://europa.eu.int/comm/ competition/index_en.html

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.