Europäische Union

2003/292/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2568 — Haniel/Ytong) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1396) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32003D0292 2003/292/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2568 — Haniel/Ytong) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1396) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 111 vom 06/05/2003 S. 0001 - 0023 Entscheidung der Kommission vom 9. April 2002 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2568 - Haniel/Ytong) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1396) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/292/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, angesichts der Entscheidung der Kommission vom 30. November 2001, in dieser Sache das Verfahren einzuleiten, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Unternehmenszusammenschlüsse(3), in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten in dieser Sache(4), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 16. Oktober 2001 hat das Unternehmen Haniel Bau-Industrie Porenbeton Holding GmbH, das der Haniel-Gruppe ("Haniel") angehört, bei der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 ("Fusionskontrollverordnung") ein Zusammenschlussvorhaben angemeldet, durch das Haniel im Wege des Erwerbs von Anteilsrechten die alleinige Kontrolle an dem Unternehmen Ytong Holding AG ("Ytong") erwerben soll. (2) Nach Prüfung der Anmeldung hat die Kommission zunächst festgestellt, dass das angemeldete Vorhaben in den Anwendungsbereich der Fusionskontrollverordnung fällt und hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen Anlass zu ernsthaften Bedenken gibt. (3) Die Kommission hat deshalb am 30. November 2001 gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung die Entscheidung getroffen, das Verfahren einzuleiten. Soweit das Zusammenschlussvorhaben Deutschland betrifft, hat die Kommission mit Entscheidung vom selben Tage den Fall gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung an die zuständigen Behörden Deutschlands verwiesen. (4) Nach eingehender Untersuchung des Falles ist die Kommission nunmehr zu dem Schluss gekommen, dass das angemeldete Zusammenschlussvorhaben zwar als solches geeignet ist, eine beherrschende Stellung zu verstärken, durch die wirksamer Wettbewerb in einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes erheblich behindert würde. Allerdings erlauben es die von Haniel gemachten Zusagen, die wettbewerblichen Bedenken gegen den Zusammenschluss auszuräumen. I. DIE PARTEIEN UND DAS VORHABEN (5) Haniel ist im Baustoffbereich in der Herstellung und dem Vertrieb von Wandbaustoffen wie Kalksandsteine, Porenbeton und Transportbeton tätig. Haniels wesentliche Tätigkeiten sind in Deutschland gelegen; jedoch ist Haniel über seine indirekte Beteiligung an dem niederländischen Gemeinschaftsunternehmen Coöperatieve Verkoop- en Produktievereniging van Kalkzandsteenproducenten ("CVK") auch in den Niederlanden tätig. Haniel ist an ca. dreißig Kalksandsteinwerken in Deutschland, acht in den Niederlanden, einem in Belgien und zwei in Polen beteiligt. Daneben betreibt Haniel in Dänemark ein Kalksandsteinwerk für Vormauersteine (Verblender) und ist in Frankreich an drei Transportbetonwerken beteiligt. (6) Haniel hat am 4. September 2001 seinen Erwerb des Unternehmens Fels-Werke GmbH ("Fels"), einer Tochtergesellschaft der deutschen Preussag AG ("Preussag"), als Zusammenschluss bei der Kommission angemeldet (COMP/M.2495 - Haniel/Fels). Hinsichtlich des deutschen Marktes hat die Kommission den Fall durch eine Entscheidung vom 30. November 2001 nach Artikel 9 der Fusionskontrollverordnung an die zuständigen deutschen Behörden verwiesen. Die Kommission hat diesen Zusammenschluss im Übrigen am 21. Februar 2002 durch Entscheidung nach Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt. (7) Fels stellt selbst bzw. über seine Tochtergesellschaft Hebel AG ("Hebel") Baustoffe wie Porenbeton, Kalkprodukte, Gipsfaserplatten und Trockenmörtelsysteme her und vertreibt diese. Das Unternehmen ist darüber hinaus in der Herstellung und dem Vertrieb von Fertighäusern aus Porenbeton sowie der Planung und dem Bau von Porenbeton-Produktionsanlagen tätig. (8) Ein weiterer Zusammenschlussfall, an dem Haniel beteiligt ist, wurde von Haniel und Cementbouw Handel & Industrie BV ("Cementbouw") am 24. Januar 2002 angemeldet (COMP/M.2650 - Haniel/Cementbouw/JV (CVK)). Diese Anmeldung erfolgte nach Aufforderung durch die Kommission und betrifft eine Transaktion, durch die Haniel und Cementbouw im Jahre 1999 die gemeinsame Kontrolle an dem niederländischen Kalksandsteinhersteller CVK erwarben. Die Kommission hat in dieser Sache am 25. Februar 2002 gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung entschieden, das Verfahren einzuleiten. Dieses Verfahren ist gegenwärtig noch anhängig. (9) Ytong ist eine Tochtergesellschaft der Rheinisch-Westfälischen Kalkwerke AG, die wiederum durch die britische RMC plc. kontrolliert wird. Ytong ist in der Herstellung und dem Verkauf von Porenbetonprodukten und Fertighäusern in Deutschland, den Niederlanden, Belgien, Frankreich und Österreich tätig. (10) Haniel beabsichtigt, alle Geschäftsanteile an Ytong zu erwerben. II. ZUSAMMENSCHLUSS (11) Haniel beabsichtigt, durch den Erwerb aller Geschäftsanteile an Ytong die alleinige Kontrolle über dieses Unternehmen zu erlangen. Das Vorhaben stellt folglich einen Zusammenschluss im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung dar. III. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (12) Die beteiligten Unternehmen erzielen einen weltweiten Gesamtumsatz von mehr als 5 Milliarden EUR(5) (Haniel 18,7 Milliarden EUR, Ytong 0,4 Milliarden EUR). Sowohl Haniel als auch Ytong haben einen gemeinschaftsweiten Umsatz von mehr als 250 Millionen EUR (Haniel 17,5 Milliarden EUR, Ytong 0,3 Milliarden EUR). Keines der beteiligten Unternehmen erzielt mehr als zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Umsatzes in ein und demselben Mitgliedstaat. Folglich hat der angemeldete Zusammenschluss gemeinschaftsweite Bedeutung. IV. VERFAHREN (13) Am 13. November 2001 ging bei der Kommission ein Antrag der zuständigen deutschen Wettbewerbsbehörde, des Bundeskartellamtes, ein, das Zusammenschlussvorhaben, soweit es Deutschland betrifft, an die deutschen Wettbewerbsbehörden zu verweisen. Der Verweisungsantrag betrifft den Markt für Mauerwerksbaustoffe für das aufgehende Hintermauerwerk in Deutschland, jedoch nicht die Märkte für Wandbaustoffe ausserhalb Deutschlands. Mit Entscheidung vom 30. November 2001 hat die Kommission den Fall, soweit er Deutschland betrifft, an die zuständigen deutschen Behörden verwiesen. (14) Ebenfalls am 30. November 2001 hat die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung die Entscheidung getroffen, hinsichtlich des nicht an die deutschen Behörden verwiesenen Teiles des Falls das Verfahren einzuleiten. (15) Am 21. Februar 2002 fand eine mündliche Anhörung statt. An dieser Anhörung nahmen Haniel und Ytong teil, ferner Cementbouw und CVK. V. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT A. DIE SACHLICH RELEVANTEN MÄRKTE (16) Die Tätigkeiten der Parteien überschneiden sich bei der Produktion und dem Verkauf von Wandbaustoffen. Haniel produziert und verkauft Kalksandsteine und Kalksandsteinelemente - in den Niederlanden über das Gemeinschaftsunternehmen CVK. Ytong betreibt die Herstellung von Porenbeton. Neben Kalksandstein, Porenbeton und Gipsprodukten finden auch Betonprodukte und Ziegel beim Wandbau Verwendung sowie, wenn auch nur in geringem Umfang, Stahlblech und Holzplatten. 1. PRODUKTE (17) Kalksandstein ist ein Mauerstein, der aus Kalk und Sand unter Hinzufügung von Wasser aufbereitet, anschließend gepresst und unter Dampfdruck gehärtet wird. Kalksandsteine werden ausschließlich zum Bau von Wänden eingesetzt. Die Steine werden in der Regel entweder verputzt, mit Dünnputz gespachtelt oder durch eine vorstehende Verblendfassade den Blicken entzogen. Wenn Kalksandsteinmauerwerk sichtbar ist, handelt es sich in der Regel um Vormauer-Kalksandsteine (Verblender), die nur in kleinen Formaten(6) hergestellt werden. Diese bilden einen separaten Markt, auf den hier nicht näher eingegangen wird, da derartige Vormauersteine von den Parteien nur in geringem Umfang hergestellt werden. Neben Kalksandsteinen werden auch größere Kalksandsteinwandelemente gebraucht (in den Niederlanden üblicherweise mit Abmessungen bis zu 900 x 625 x 300 mm). (18) Porenbeton ist ein Baustein aus Sand, Kalk und Zement, der während des Herstellungsprozesses durch die Zugabe von Aluminiumpulver und dessen Reaktion mit Wasser eine feine Porenstruktur ausbildet. Porenbetonprodukte (Porenbetonsteine, Porenbetonblöcke und Porenbetonelemente) werden hauptsächlich zum Bau von Gebäuden verwendet. Im Wandbereich können sie sowohl bei tragenden Wänden - insbesondere Porenbetonsteine und -elemente mit hoher Dichte - zum Einsatz kommen als auch bei nicht tragenden Wänden. (19) Gips ist ein leichter Wandbaustoff, der ausschließlich für nicht tragende Wände gebraucht wird; das Material hat sehr geringe Tragfähigkeit. Es wird in Form von Gipsdielen und Gipsplatten gebraucht. (20) Beton ist ein weiterer viel gebrauchter Wandbaustoff. Betonwände können dadurch hergestellt werden, dass vor Ort Mischbeton in Formen gegossen wird (Ortbeton), oder unter Verwendung von Betonfertigwandelementen. Eine dritte Form von Beton sind kleinformatige Betonsteine. Betonwände werden fast ausschließlich als tragende Wände konstruiert. (21) Ortbeton kann entweder im traditionellen Verfahren in vor Ort speziell angefertigte Verschalungen gegossen oder in der sogenannten Tunnelbauweise (niederländisch: "tunnelgietbouw") unter Verwendung vorgefertigter "Tunnelverschalungen", mit denen in einem Vorgang die Wände und Decken gegossen werden, angewandt werden. (22) Betonfertigwandelemente werden in Fabriken auf der Grundlage genauer Spezifikationen hergestellt und anschließend zur Baustelle transportiert und in das Gebäude, für das sie bestimmt sind, eingebaut. Vorgefertigte Betonwandelemente sind im Wesentlichen vollständige Wände. Betonfertigwandelemente sind erheblich größer als die für Mauerwerk überwiegend verwandten Kalksandsteine oder Kalksandsteinelemente, und ihre Anwendung erfordert schweres Gerät. (23) Ziegel werden aus einem Gemisch aus Ton und Wasser durch Brennen bei mehr als 1000 °C hergestellt. Es handelt sich um das klassische Mauerwerksmaterial. Allerdings ist die Größe der einzelnen Ziegel begrenzt, da durch den Brennvorgang Verformungen wie Schwund und Verkrümmungen entstehen. Deshalb ist bei der Verarbeitung dieser Produkte im Allgemeinen auch eine Verfugung erforderlich, um diese Verformungen auszugleichen. (24) Stahlblechplatten werden hauptsächlich im Wirtschaftsbau eingesetzt, weniger im Wohnungsbau. Sie haben beispielsweise den Zweck, den Wandraum bei tragenden Beton- oder Stahlkonstruktionen auszufuellen. In solchen Fällen besteht die Wand üblicherweise aus zwei Stahlblechplatten, zwischen denen Isolierungsmaterial angebracht ist (Metallsandwichplatten). (25) Holzplatten finden im Wirtschaftsbau und im Wohnungsbau Verwendung, zumeist in Form von vorgefertigten Wandbauelementen, mit denen Gebäude auf den Aussenseiten abgeschlossen werden, wo sich keine tragenden Aussenwände befinden. Holz wird in den Niederlanden für tragende Wände nur in Ausnahmefällen verwendet. 2. IN BETRACHT KOMMENDE SACHLICHE MARKTABGRENZUNGEN (26) Die Kommission hat bei der Bestimmung eines sachlichen Marktes eine Reihe von unterschiedlichen in Betracht kommenden Produktmarktabgrenzungen zu beurteilen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verwendung und damit die Austauschbarkeit verschiedener Wandbaustoffe in nicht unbeträchtlichem Ausmaß von nationalen Baugewohnheiten und -traditionen sowie den Rahmenbedingungen der Bauindustrie abhängt und deshalb teilweise in einigen Mitgliedsländern des EWR sehr verschieden ist. Die Kommission hat ihre Untersuchung im Wesentlichen auf die Verhältnisse in den Niederlanden beschränkt, weil nur in diesem Mitgliedstaat der Zusammenschluss zu wettbewerbsrechtlich relevanten Marktanteilsadditionen führt. a) Marktabgrenzung der anmeldenden Partei (Wandbaustoffe) (27) Nach Ansicht von Haniel ist aufgrund der bestehenden Wettbewerbsbeziehungen, insbesondere des Fehlens jeder preislicher Differenzierung hinsichtlich der Verwendung und des einheitlichen Vertriebs über den Baustoffhandel, von einem einheitlichen Markt für Wandbaustoffe (Wandbaustoffe) auszugehen. Zu diesem Markt gehören alle Produkte, die im Bau von Wänden Verwendung finden: Ziegel, Betonsteine, Kalksandsteine, Porenbetonsteine, Betonfertigwandelemente, Kalksandsteinelemente, Porenbetonelemente, Mauermörtel, Ortbeton, Stahlblech, Gipsplatten/-dielen, Holzplatten. Hinsichtlich der Konzeption eines Gebäudes trägt Haniel vor, dass im Allgemeinen verschiedene Wandkonstruktionslösungen zur Auswahl stehen. (28) Nach dem Vortrag von Haniel definiert der Architekt oder Projektentwickler im Allgemeinen die zu erreichenden Anforderungen hinsichtlich Tragfähigkeit, Alterungsbeständigkeit, Unterhaltungsaufwand, Wärmedämmung, Brandschutz und Schallschutz des Gebäudes. In einigen Fällen treffe der Architekt in der Spezifikation des Gebäudes auch eine Auswahl des Baumaterials. Haniel zufolge lassen diese Spezifikationen aber vielfach Raum für alternative Lösungen. Das Bauunternehmen sei in der Auswahl des Baumaterials frei, soweit mit dem gewählten Baumaterial die Leistungsspezifikationen erfuellt werden. Das Bauunternehmen könne sich dann bei einem Projektvorschlag für ein bestimmtes Baumaterial entscheiden oder verschiedene Lösungen vorschlagen. (29) Haniel räumt allerdings ein, dass die verschiedenen Wandbaustoffe nicht bei allen Verwendungszwecken vollständig substituierbar seien. Im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede in den Anforderungen an Baustoffe, die für tragende und nicht tragende Wände verwendet werden, hält Haniel eine Abgrenzung getrennter Märkte für Wandbaustoffe in tragende und solche in nicht tragende Wänden für vertretbar. b) Frühere Kommissionspraxis (Mauerwerk/Mauerwerk tragend) (30) In ihrer Entscheidung im Fall Preussag/Hebel(7) hat die Kommission zwei alternative Produktmarktabgrenzungen in Erwägung gezogen, ohne jedoch insoweit eine Festlegung zu treffen. Die Kommission erwog einerseits die Möglichkeit eines Markts für alle wandbildenden Baustoffe unter Einschluss von Ziegelmauersteinen, Kalksandsteinen, Porenbetonsteinen und Bimssteinen, mit denen Wände durch "Stein auf Stein"-Vermauern gebaut werden können (Mauerwerk). Die damaligen Ermittlungen hatten ergeben, dass diese Produkte im Stadium der Bauplanung austauschbar waren. Die Kommission hielt innerhalb dieser Marktabgrenzung eine weitere Unterscheidung zwischen tragenden und nicht tragenden Wänden für möglich (Mauerwerk tragend). Nicht berücksichtigt wurden bei diesen Erwägungen vorgefertigte Betonwandelemente und Ortbeton. c) Praxis des Bundeskartellamtes (Mauerwerk) (31) Das Bundeskartellamt grenzt in ständiger Praxis den sachlichen Markt im Bereich der Wandbaustoffe ähnlich ab, wie es die Kommission in ihrer Entscheidung im Fall Preussag/Hebel zunächst erwogen hat. Das Bundeskartellamt geht in seiner Entscheidungspraxis von einem Markt für Mauerwerkbaustoffe für das aufgehende Hintermauerwerk aus, zu dem Porenbetonprodukte, Kalksandsteinprodukte, Mauerziegel, Bims- und Betonsteine gehören (Mauerwerk). Das Bundeskartellamt unterscheidet nicht zwischen tragenden und nicht tragenden Wänden. In Deutschland sind nach Erkenntnis des Bundeskartellamtes die Materialien, die für beide Wandarten eingesetzt werden, im Wesentlichen dieselben. d) Praxis der niederländischen Wettbewerbsbehörde NMa (Wandbaustoffe tragend) (32) Die Nederlandse Mededingingsautoriteit (NMa, niederländische Wettbewerbsbehörde) macht hingegen einen Unterschied zwischen tragenden und nicht tragenden Wänden, weil nach ihren Erkenntnissen in den Niederlanden die Materialien, die für tragende und für nicht tragende Wände eingesetzt werden, weitgehend nicht dieselben sind.(8) Kalksandstein, der für beide Wandarten eingesetzt wird, steht hinsichtlich dieser unterschiedlichen Verwendungszwecke jeweils mit anderen Materialien im Wettbewerb. Die NMa hat in ihre Marktabgrenzung des Marktes der Wandbaustoffe für tragende Wände alle Wandbaumaterialien, die für tragende Wände verwendet werden, einbezogen. Dazu gehören nicht nur die in Randnummer 31 genannten Mauerwerkswandbaustoffe ("Stein auf Stein"), sondern auch Betonfertigelemente und Ortbeton. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass die NMa in einer späteren Entscheidung die Möglichkeit eröffnet, zwischen Ortbeton und anderen Wandbaustoffen zu unterscheiden(9). 3. BEURTEILUNG (33) Die Kommission kommt - wie bereits in ihrer Entscheidung vom 21. Februar 2002 in der Sache COMP/M.2495 - Haniel/Fels - auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen und insbesondere der im vorliegenden Fall von ihr durchgeführten Marktuntersuchung ähnlich wie die NMa zu dem Schluss, dass in den Niederlanden von getrennten sachlichen Märkten für Wandbaustoffe für tragende Wände und für nicht tragende Wände auszugehen ist, innerhalb dieser Märkte jedoch eine Unterteilung nach Mauerwerksbaustoffen und anderen Materialien (insbesondere Betonprodukten) nicht sinnvoll ist. Der Markt der Wandbaustoffe für tragende Wände schließt alle Wandbaustoffe ein, die für tragende Wände verwendet werden, wie Ziegel, Kalksandstein, Porenbeton, Betonsteine, Betonfertigwandelemente und eventuell Ortbeton. Allerdings legt das Ergebnis der Marktuntersuchung nahe, Ortbeton, insbesondere solchen, der im Wege der Tunnelbauweise verarbeitet wird, auszuschließen. Eine abschließende Festlegung ist insoweit jedoch nicht erforderlich, weil sie sich nicht auf die Beurteilung des Zusammenschlusses auswirkt. Der Markt der Wandbaustoffe für nicht tragende Wände umfasst entsprechend alle Wandbaustoffe, die bei nicht tragenden Wänden Verwendung finden, wie Kalksandstein, Porenbeton, Gipsdielen und -platten, Stahlblechplatten und Holz. Folgende Gründe sind für dieses Ergebnis maßgeblich: (34) Alle Baustoffe, die von Haniel in die von ihm vorgeschlagene Marktdefinition einbezogen worden sind, sind für den Bau von Wänden geeignet und finden zu diesem Zweck auch tatsächlich Verwendung. Die Marktuntersuchung der Kommission in den Niederlanden hat allerdings gezeigt, dass nicht alle dieser Materialien miteinander im Wettbewerb stehen. a) Eigenschaften der unterschiedlichen Wandbaumaterialien (35) Die genannten Wandbaumaterialien haben jeweils unterschiedliche Eigenschaften, die bei der Auswahl eines bestimmten Wandbaustoffes für ein bestimmtes Bauprojekt berücksichtigt werden. (36) Kalksandstein ist als solcher ein billiger Baustoff, der zwar nicht die Abmessungen von Porenbetonfertigteilen erreichen kann, jedoch mit Abmessungen bis zu 900 x 625 x 300 mm größer wird als traditionelle Mauersteine. Darüber hinaus hat Kalksandstein wie Porenbeton eine glatte Oberfläche, die nicht durch eine Verfugung ausgeglichen werden muss. Die Elemente können verklebt werden. Ausserdem werden Kalksandsteinprodukte nach den Bauplänen in der Fabrik zugesägt, so dass Elemente, die die Giebelform oder Fensteröffnungen bilden, bereits vorgefertigt sind. All diese Gesichtspunkte verringern den Zeit- und Lohnkostenaufwand im Vergleich zu beispielsweise Ziegeln. Gleichzeitig erfordert der Stein keine großen Investitionen wie schwere Kräne, wie bei Betonfertigteilen, oder Gießverschalungen, wie bei Ortbeton. In den Niederlanden wird Kalksandstein aufgrund seiner ausgezeichneten tragenden Eigenschaften für tragende und in geringem Umfang auch für nicht tragende Wände verwendet. Etwa in der Größenordnung von [60-80](10) % des in den Niederlanden verbauten Kalksandsteins geht in tragendes Mauerwerk. Als Material für nicht tragende Wände hat Kalksandstein den Nachteil, vergleichsweise schwer zu sein (rund doppelt so schwer wie Porenbeton). Allerdings hat das Material gute geräuschisolierende Eigenschaften und eignet sich vor allem für hohe nicht tragende Wände, wie sie im Wirtschaftsbau oft benötigt werden. Kalksandstein ist in den Niederlanden der traditionelle und populärste Wandbaustoff. (37) Betonfertigteile benötigen den Aufwand des Vermauerns nicht, da sie bereits die Größe der zu erstellenden Wand haben. Beton als Produkt kann mit relativ einfachen Rohstoffen hergestellt werden. Allerdings müssen größere Hilfsmittel wie Kräne zu ihrer Aufstellung verwendet werden, was wiederum mit gewissen Investitionskosten verbunden ist. Sie werden daher in erster Linie für etwas größere Projekte eingesetzt. Betonfertigwandelemente werden hauptsächlich im Wirtschaftsbau (niederländisch: "utiliteitsbouw", abgekürzt "u-bouw") eingesetzt, weniger im Wohnungsbau (niederländisch: "woningbouw", abgekürzt "w-bouw"). Allerdings kann es auch im Wohnungsbau bei mittelgroßen Projekten ab etwa 10 Einheiten zu Kosteneinsparungen führen, da die Wand in der Fabrik hergestellt wird und die Aufstellung am Bauplatz einen relativ geringen Personal- und Zeitaufwand erfordert. Je größer das Projekt, desto niedriger werden die Kosten für die fertige Wand. (38) Ortbeton verlangt auf der Baustelle den größten Investitionsaufwand in seiner Verarbeitung, und hier insbesondere Ortbeton in der Tunnelbauweise. Die Herstellung und Verwendung der zum Gießen erforderlichen, repetitiv verwendeten Verschalung im Tunnelbau ist so kostenaufwendig, dass sie sich erst bei einem Minimum von 30-50 Wohneinheiten und auch nur dann rentiert, wenn diese in der identischen Form und Größe hergestellt werden. Damit besteht beim Bau mit Tunnelortbeton hinsichtlich der Form und Größe eine relativ geringe Flexibilität. Diese wird in den Niederlanden jedoch auch bei größeren Projekten angestrebt, um Gleichförmigkeit zu vermeiden. Die Tunnelmethode stellt daher bei kleineren Bauvorhaben sowie bei solchen, die keine rechteckigen Formen oder wiederholte Anwendungen vorsehen, keine angemessene Alternative dar. Ortbeton wird ausserdem auch beim Bau von Hochhäusern verwendet, wenn deren Tragfähigkeit durch ein gegossenes Betonskelett gewährleistet wird, das dann mit nicht tragenden Wandbaustoffen ausgefuellt wird. (39) Porenbeton ist als solcher ein teurer Wandbaustoff. Er wird auf der Grundlage von hochwertigen, teuren Ausgangsstoffen unter hohen Energiekosten hergestellt. Größere Elemente müssen mit Stahl bewehrt (armiert) werden, was den Preis weiter erhöht, da bei bewehrten Elementen nennenswerte Kosten für die Herstellung der Bewehrungselemente hinzukommen. Im Gegensatz zur Stahlbewehrung beim Beton muss diese Bewehrung aus Günden des Korrosionsschutzes beschichtet werden. Die konstruktiven Eigenschaften von Porenbeton sind etwas geringer als die von Kalksandstein, aber es ist möglich, bis zu zwei Stockwerke mit tragenden Wänden zu errichten. Porenbeton zeichnet sich jedoch durch ausgezeichnete Wärmedämmungseigenschaften aus. In Deutschland werden etwa 80 % der für den Wandbau verwendeten Porenbetonprodukte für tragende Wände verwendet, während lediglich 20 % in nicht tragenden Wänden Verwendung finden. In den Niederlanden ist das Verhältnis jedoch umgekehrt; hier findet Porenbeton zu etwa in der Größenordnung von 80-85 % in nicht tragenden Wänden Anwendung. (40) Gips ist ein leichtes Material.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.