Europäische Union

2011/823/EU: Beschluss der Kommission vom 5. April 2011 über die Massnahmen C 11/09 (ex NN 53b/08, NN 2/10 und N 19/10), die die Niederlande zugunsten von ABN AMRO Group NV (durch den Zusammenschluss von Fortis Bank Nederland mit ABN AMRO N entstanden) durchgeführt haben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2114) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0823. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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4) der Umstrukturierungsmitteilung eine zusätzliche Bedingung erfüllt sein, um die Beihilfe als mit der Mitteilung vereinbar erklären zu können. Die ABN AMRO Gruppe muss die Erzielung der Nettozinserträge anstreben, die der Kommission am 8. November 2010 mitgeteilt wurden. Dazu sollte die ABN AMRO Gruppe geeignete Maßnahmen ergreifen, sobald sie feststellt, dass sie hinter ihren Hochrechnungen zurückliegt. Dies gilt ganz besonders, wenn dies auf niedrige Zinsmargen zurückzuführen ist. (327) Da ein Preisführerschaftsverbot im Geschäftsbereich Private Banking schwer durchzusetzen und zu überwachen ist, bedarf es anderer geeigneter Abhilfemaßnahmen zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs, z. B. Maßnahmen zur Förderung des Markteintritts wie unter Randnummer (44) der Umstrukturierungsmitteilung beschrieben. Um die Beihilfe als mit der Umstrukturierungsmitteilung vereinbar erklären zu können, bestünde eine notwendige Bedingung in diesem Zusammenhang darin, dass die ABN AMRO Gruppe eine Maßnahme zur Erleichterung eines Wechsels zu anderen Kreditinstituten trifft. D. h. die ABN AMRO Gruppe sollte ihre eigenen Verwaltungs-, Transfer- und Transaktionskosten für ihre Kunden des Geschäftsbereichs Private Banking NL selbst tragen, die sich unmittelbar aus der Beendigung einer Geschäftsbeziehung im Segment Private Banking und der Übertragung von Portfolios ergeben (126). Diese Maßnahme sollte für einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten gelten und so rasch wie möglich, spätestens jedoch binnen eines Jahres nach dem Datum dieses Beschlusses eingeführt werden. Zu Beginn dieses Zweimonatszeitraums unterrichtet die Bank all ihre Private Banking-Kunden in eindeutiger Weise über die ihnen angebotene Möglichkeit. Die ABN AMRO Gruppe sollte der Kommission nachweisen, dass die Kundentransfers zu anderen Kreditinstituten nach den üblichen Verfahren abgewickelt werden und bei diesem Prozess keine Verzögerungen auftreten. (328) Wenn die Maßnahmen zur Vermeidung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen, insbesondere die auf die Geschäftsbereiche Privatkunden und Vermögensverwaltung ausgerichteten Maßnahmen korrekt umgesetzt werden, würden auch die vom Beschwerdeführer beanstandeten Punkte hinreichend beachtet. Bei der Untersuchung dieser Punkte stellte die Kommission fest, dass ABN AMRO bei einigen Produkten vorübergehend Zinssätze bot, die ein Verlustgeschäft bewirkten, doch erfolgte diese Zinspolitik in einem von Liquiditätsengpässen geprägten Umfeld, in dem alle Banken in einem aggressiven Wettbewerb um Spareinlagen standen, während gleichzeitig durch die Markteinführung von MoneYou ein sehr spezifischer Kontext entstand (der Start von MoneYou war vor dem Zusammenbruch Fortis SA/NV beschlossen worden). (329) Unter Randnummer (44) der Umstrukturierungsmitteilung heißt es ferner, dass Banken bei der Vermarktung ihrer Finanzprodukte staatliche Beihilfen nicht als Wettbewerbsvorteil anführen dürfen. Daher kann die Beihilfe nur unter der Bedingung als mit der Mitteilung vereinbar erklärt werden, dass die ABN AMRO Gruppe während eines Zeitraums von drei Jahren darauf verzichtet, die staatliche Beihilfe in ihren Marketingkampagnen und Mitteilungen an Anleger anzuführen. Dieses Verbot kann auf einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren verlängert werden, solange der niederländische Staat eine Beteiligung von mindestens 50 % an der ABN AMRO Gruppe hält. (330) Unter dem Aspekt unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen wertet die Kommission die Veräußerung von PFS und Intertrust als positiven Schritt. Durch den Verkauf von PFS wird das Unternehmen für institutionelle Anleger weniger attraktiv, während Intertrust u. a. Leistungen anbot, die die Marktposition im Segment Private Banking stärken konnten. Demzufolge wurde es durch die Veräußerung für Wettbewerber einfacher, ihre Wettbewerbsposition gegenüber ABN AMRO Mees Pierson zu verbessern. Die Kommission ist ferner der Ansicht, dass durch die Rückzahlung eines Teils der Beihilfe ebenfalls ein Beitrag zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen geleistet wurde. Auch die in Erwägungsgrund 75 erläuterte Dividendenpolitik wird von der Kommission positiv bewertet. 6.3.4   Schlussfolgerung (331) Wenn alle in den Abschnitten 6.2 und 6.3 dargelegten Bedingungen korrekt erfüllt werden, kann davon ausgegangen werden, dass der Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 und der aktualisierte Umstrukturierungsplan von November 2010 hinreichend belegen, dass die Rentabilität der ABN AMRO Gruppe langfristig wiederhergestellt ist. Der Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 und der aktualisierte Umstrukturierungsplan von November 2010 sehen eine Lastenverteilung in ausreichendem Umfang vor und enthalten angemessene Maßnahmen zur Begrenzung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen. Daher kann die Kommission mit Vorbehalt feststellen, dass der Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 und der aktualisierte Umstrukturierungsplan von November 2010 mit der Umstrukturierungsmittelung in Einklang stehen. 7.   SCHLUSSFOLGERUNG Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die in Abschnitt 6.1.3 „Quantifizierung der staatlichen Beihilfe“ dargelegte Beihilfe von den Niederlanden unter Verletzung des Artikels 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig gewährt wurde. Allerdings kann die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden, sofern die in den Abschnitten 6.2 und 6.3 erläuterten und im verfügenden Teil dieses Beschlusses näher beschriebenen Bedingungen erfüllt werden. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass sich der niederländische Staat ausnahmsweise damit einverstanden erklärt hat, den Text dieses Beschlusses ausschließlich in englischer Sprache entgegenzunehmen. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die die Niederlande der ABN AMRO Gruppe gewährt haben, ist mit dem Binnenmarkt vereinbar, sofern die in den Artikeln 3 bis 9 dargelegten Bedingungen erfüllt werden. Die Beihilfe umfasst folgende Komponenten: — eine Rekapitalisierungshilfe im Betrag zwischen 4,2 Mrd. und 5,45 Mrd. EUR zugunsten von FBN bzw. ABN AMRO N und — eine Liquiditätshilfe in Höhe 71,7 Mrd. EUR. Artikel 2 Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Definitionen: a) „ABN AMRO Gruppe“ umfasst die ABN AMRO Gruppe und die vollständig in ihrem Eigentum befindlichen direkten oder indirekten Tochtergesellschaften einschließlich der Unternehmen, die der ausschließlichen Kontrolle der ABN-AMRO Gruppe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Fusionskontrollverordnung) (127) unterstehen; b) „den ersten Rang einnehmen“ heißt den attraktivsten Preis anbieten; c) „Privatkunden“ sind alle Einzelkunden (im Gegensatz zu Firmenkunden); d) „standardisierte Spar- und Termineinlagen im Privatkundengeschäft“ sind alle standardisierten Spar- und Termineinlagen, auf die zu jeder Zeit mindestens 85 % des Produktvolumens der ABN AMRO Gruppe im Privatkundengeschäft für Spar- und Termineinlagen entfallen; e) „standardisierte Hypothekenprodukte“ sind alle standardisierten Produkte im Einlagen- und Privatkundengeschäft, auf die zu jeder Zeit mindestens 85 % des Produktvolumens der ABN AMRO Gruppe im Hypothekarkreditgeschäft entfallen; f) Private Banking NL bezeichnet alle Kunden von BU Private Banking mit Ausnahme derer, die dem Geschäftsbereich Private Banking International zuzuordnen sind (128). Artikel 3 1.   Ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission verzichtet die ABN AMRO Gruppe darauf, bei standardisierten Spar- und Termineinlagen im Privatkundengeschäft den ersten Rang unter den […] Finanzinstituten einzunehmen, die im niederländischen Privatkundengeschäft für Sparprodukte die höchsten Marktanteile halten. Dies gilt für alle der folgenden Produktsegmente: — Sparkonten; — Termineinlagen mit einer Laufzeit von einem Jahr; — Termineinlagen mit einer Laufzeit von 2 Jahren; — Termineinlagen mit einer Laufzeit von 3 Jahren; — Termineinlagen mit einer Laufzeit von 4 Jahren; — Termineinlagen mit einer Laufzeit von 5 Jahren. Unbeschadet der Bestimmung des ersten Unterabsatzes kann die ABN AMRO Gruppe für den Fall, dass drei Finanzinstitute gemeinsam den ersten Rang der […] Institute einnehmen, die in einem Geschäftssegment des niederländischen Privatkundengeschäfts für Spar- und Termineinlagen die höchsten Marktanteile halten, für standardisierte Produkte des entsprechenden Segments den gleichen Zinssatz wie diese drei Finanzinstitute anbieten. 2.   Ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission verzichtet die ABN AMRO Gruppe darauf, bei standardisierten Hypothekenprodukten den ersten Rang unter den […] Finanzinstituten einzunehmen, die im niederländischen Hypothekarkreditgeschäft die höchsten Marktanteile halten. Unbeschadet der Bestimmung des ersten Unterabsatzes kann die ABN AMRO Gruppe für den Fall, dass drei Finanzinstitute gemeinsam den ersten Rang der […] Institute einnehmen, die in einem Geschäftssegment des niederländischen Privatkundengeschäfts für Hypothekenprodukte die höchsten Marktanteile halten, für standardisierte Produkte des entsprechenden standardisierten Hypothekarkreditsegments den gleichen Zinssatz wie diese drei Finanzinstitute anbieten. 3.   Um die Befolgung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zu gewährleisten, überwacht die ABN AMRO Gruppe fortwährend, d. h. mindestens einmal wöchentlich, die von den […] anderen Finanzinstituten mit den höchsten Marktanteilen an den entsprechenden niederländischen Märkten für Sparprodukte angebotenen Konditionen, sofern diese Konditionen öffentlich zugänglich sind. Sind die entsprechenden Zahlen für eines oder mehrere dieser […] anderen Finanzinstitute nicht öffentlich zugänglich, so werden diese durch die entsprechenden Zahlen für die in der Rangfolge der Finanzinstitute nach Marktanteilen nachfolgenden Institute ersetzt. Sobald die ABN AMRO Gruppe feststellt, dass sie für eines ihrer Produkte einen günstigeren Preis anbietet, als dies nach Absatz 1 und Absatz 2 dieses Artikels für das entsprechende Produkt zulässig wäre, unterrichtet sie unverzüglich die Kommission. Der Preis für das betreffende Produkt ist unverzüglich anzupassen und die Preiskorrektur so rasch wie möglich umzusetzen. In Bezug auf Spar- und Termineinlagen im Privatkundengeschäft nimmt die ABN AMRO Gruppe die entsprechende Anpassung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt vor, zu dem die Veränderung der Konditionen festgestellt wurde. Falls die Abweichung jedoch Produkte betrifft, deren Preis nur zum Monatsende geändert werden kann, und zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Abweichung und dem Monatsende weniger als zehn Arbeitstage liegen, nimmt die ABN AMRO Gruppe die Anpassung zum frühestmöglichen Zeitpunkt ab Ende des nachfolgenden Monats vor. In Bezug auf Hypothekenprodukte passt die ABN AMRO Gruppe die entsprechenden Preise innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Zeitpunkt an, zu dem die Veränderung der Konditionen festgestellt wurde. Die Preiskorrektur wird spätestens fünfzehn Arbeitstage nach dem Zeitpunkt umgesetzt, zu dem die Abweichung von den Konditionen festgestellt wurde. 4.   Die in den Absätzen 1 und 2 dargelegten Auflagen gelten für drei Jahre ab dem Datum dieses Beschlusses. Die ABN AMRO Gruppe legt der Kommission vierteljährlich einen Bericht über die Einhaltung dieser Auflagen vor. Die Vorlage dieses Berichts erfolgt innerhalb von zwei Wochen ab der Veröffentlichung der Quartalsergebnisse der ABN AMRO Gruppe. Artikel 4 1.   Die ABN AMRO Gruppe unternimmt alle Anstrengungen, um die der Kommission im Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 bzw. im aktualisierten Umstrukturierungsplan von November 2010 vorgelegten Hochrechnungen für die Finanzkennzahlen (einschließlich der Nettozinserträge) zu erreichen. Die Berechnungen von November 2010 sind auf konsolidierter Konzernebene zu erfüllen. Die ABN AMRO Gruppe erstattet der Kommission vierteljährlich Bericht in Form einer Aufschlüsselung der finanziellen Hochrechnungen und der tatsächlichen Zahlen (einschließlich der Nettozinserträge) nach den vier im Umstrukturierungsbericht von Dezember 2009 bzw. dem aktualisierten Umstrukturierungsplan von November 2010 angegebenen Geschäftssegmenten: Retail Banking (Privatkunden), Private Banking (Vermögensverwaltung) NL, Private Banking International und Commercial & Merchant Banking. Die ABN AMRO Gruppe kann der Kommission einen mit Gründen versehenen Antrag auf Überarbeitung der finanziellen Hochrechnungen (einschließlich Nettozinserträge) zur Berücksichtigung externer Entwicklungen einreichen. 2.   Die ABN AMRO Gruppe legt eine Aufschlüsselung der finanziellen Hochrechnungen der Nettozinserträge nach Volumen und Margen auf konsolidierter Ebene und für den Geschäftsbereich Private Banking vor. Die ABN AMRO Gruppe erstattet der Kommission vierteljährlich Bericht, ob die auf konsolidierter Ebene erzielten Nettozinserträge mit den in Absatz 1 genannten finanziellen Hochrechnungen übereinstimmen. Die Vorlage dieses Berichts erfolgt innerhalb von zwei Wochen ab der Veröffentlichung der Quartalsergebnisse der ABN AMRO Gruppe. Dieser Bericht enthält auch einen Abgleich zwischen den vorausberechneten Margen und den tatsächlichen Margen auf konsolidierter Ebene und auf Ebene des Geschäftsbereichs Private Banking. Sofern die auf konsolidierter Ebene erzielten Nettozinserträge nicht mit den entsprechenden Hochrechnungen übereinstimmen, erläutert die ABN AMRO Gruppe in diesem Bericht die Maßnahmen, die sie im Hinblick auf die Erzielung der vorausberechneten Werte ergriffen hat. 3.   Die in den Abschnitten 1 und 2 dargelegten Verpflichtungen gelten für drei Jahre ab dem Datum dieses Beschlusses. Artikel 5 1.   Die ABN AMRO Gruppe erwirbt keine Beteiligungen an Unternehmen, die einen Anteil von [0 - 7] % übersteigen. 2.   In Abweichung von Absatz 1 kann die ABN AMRO Gruppe Beteiligungen erwerben, wenn der von der ABN AMRO Gruppe für die Gesamtheit der Übernahmen während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Datum dieses Beschlusses gezahlte kumulative Gesamtpreis brutto (ohne Übernahme oder Übertragung von Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit diesen Beteiligungen) weniger als [0 - 600] Mio. EUR beträgt. Das in Absatz 1 verfügte Verbot gilt nicht für Private Equity-Investitionen der ABN AMRO Gruppe, sofern diese bereits im Geschäftsplan und im geplanten Budget ihres Geschäftsbereichs „Private Equity“ enthalten waren, die der Kommission am 5. Oktober 2010 vorgelegt wurden. Das in Absatz 1 verfügte Verbot gilt nicht für […] Kapitalbeteiligungen, die der Geschäftsbereich „Energie, Rohstoffe und Verkehr“ der ABN AMRO Gruppe im Rahmen seines gewöhnlichen Finanzierungsgeschäfts erworben hat, sofern diese bereits im Geschäftsplan und im geplanten Budget dieses Geschäftsbereichs enthalten waren, die der Kommission am 10. Januar 2010 vorgelegt wurden. Die ABN AMRO Gruppe erstattet der Kommission vierteljährlich innerhalb von zwei Wochen ab der Veröffentlichung ihrer Quartalsergebnisse Bericht. Dieser Bericht enthält eine Aufstellung aller tatsächlich erfolgten Beteiligungen der Geschäftsbereiche „Private Equity“ und „Energie, Rohstoffe und Verkehr“. Der Bericht enthält ferner genaue Angaben zu den sonstigen Beteiligungen der ABN AMRO Gruppe, die diese nach Maßgabe des ersten Unterabschnitts zu erwerben befugt ist. 3.   Das in Absatz 1 verfügte Verbot gilt für mindestens drei Jahre ab dem Datum dieses Beschlusses bzw. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beteiligung des niederländischen Staates an der ABN AMRO Gruppe unter 50 % zurückgeht, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt. Das Verbot erlischt spätestens fünf Jahre nach dem Datum dieses Beschlusses. Für den Fall, dass das in Absatz 1 verfügte Verbot länger als drei Jahre ab dem Datum dieses Beschlusses gilt, erhöht sich der gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 geltende kumulative Bruttogesamtpreis um [0 - 200] Mio. EUR pro Jahr. Artikel 6 Die ABN AMRO Gruppe wirbt nicht damit, dass sie sich in staatlichem Eigentum befindet, und verweist in ihrem Informationsaustausch mit gegenwärtigen oder potenziellen Kunden und/oder Anlegern nicht auf die von ihr erhaltene staatliche Unterstützung. Diese Bestimmung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum dieses Beschlusses bzw. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beteiligung des niederländischen Staates an der ABN AMRO Gruppe unter 50 % zurückgeht, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt. Das Verbot erlischt spätestens fünf Jahre nach dem Datum dieses Beschlusses. Unbeschadet dieses Verbots kann die ABN AMRO Gruppe auf die Tatsache, dass sie sich in staatlichem Eigentum befindet, sowie auf die von ihr erhaltene staatliche Unterstützung verweisen, sofern dieser Hinweis nach den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erforderlich ist. Artikel 7 1.   Die ABN AMRO Gruppe bietet Kunden des Geschäftsbereichs Private Banking NL die Möglichkeit an, ihre einschlägige Geschäftsbeziehung mit der ABN AMRO Gruppe zu beenden und ihre Anlageportfolios auf andere Banken zu übertragen. Dieses Angebot gilt für einen Zeitraum von zwei aufeinanderfolgenden Monaten („der relevante Zeitraum“). Der relevante Zeitraum beginnt — (falls erforderlich) unter Berücksichtigung einer angemessenen Vorbereitungszeit — so bald wie möglich nach dem Datum dieses Beschlusses, spätestens jedoch vor Ablauf eines Jahres nach dem Datum dieses Beschlusses. Die ABN AMRO Gruppe legt der Kommission mindestens vier Wochen vor Beginn des relevanten Zeitraums ein Datum für den Auftakt des relevanten Zeitraums zur Genehmigung vor. 2.   Die ABN AMRO Gruppe übermittelt spätestens am ersten Tag des relevanten Zeitraums allen ihren Kunden des Geschäftsbereichs Private Banking NL in eindeutiger Form die Konditionen des in Absatz 1 dargelegten Angebots. Die Informationen, die die ABN AMRO Gruppe ihren Kunden zu übermitteln gedenkt, sind vorab mindestens vier Wochen vor der Weiterleitung an die Kunden der Kommission vorzulegen. 3.   Die ABN AMRO Gruppe ermöglicht die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit den Kunden des Geschäftsbereichs Private Banking, sofern sie dies wünschen. Dabei kommen die üblichen Verfahren zu möglichst geringen Kosten zum Einsatz. Wenn sich der Kunde zu einer Übertragung seiner Anlagepositionen und/oder der (damit verbundenen) Sicherungsrechte entschließt und diese Übertragung aus der Sicht der Empfängerbank möglich ist, wird diese Übertragung von ABN AMRO unterstützt. Die Kunden werden über die Möglichkeit einer Übertragung von Anlagepositionen anstelle ihrer Auflösung und über die für beide Optionen anfallenden Kosten unterrichtet. Die ABN AMRO Gruppe trägt ihre eigenen Verwaltungs-, Transfer- und Transaktionskosten, die die direkte Folge der Beendigung einer Geschäftsbeziehung im Segment Private Banking und der Übertragung von Portfolios sind (129). Die ABN AMRO Gruppe ist nicht verpflichtet, sonstige finanzielle Konsequenzen für den Kunden zu tragen. Artikel 8 Die ABN AMRO Gruppe zahlt keine Kupons auf Tier-1-Kernkapital, Tier-1- und Tier-2-Kapitalinstrumente (einschließlich Hybridkapitalinstrumente und Vorzugsaktien), die vor dem Datum dieses Beschlusses ausgegeben wurden, noch macht sie bis zum 10. März 2013 einschließlich von Call-Optionen für derartige Kapitalinstrumente Gebrauch, es sei denn, sie ist dazu rechtlich verpflichtet. Die ABN AMRO Gruppe kann nach dem Datum dieses Beschlusses neue Kapitalinstrumente begeben oder Kupons auf solche neuen Kapitalinstrumente zahlen, sofern diese Emissionen oder Zahlungen nicht mit der Verpflichtung verbunden sind, Kupons auf ihre eigenen bereits vorhandenen Kapitalinstrumente zu zahlen. In Abweichung vom ersten Unterabsatz ist die ABN AMRO Gruppe zur Ausübung der Call-Option für das FCC-Instrument befugt (FCC-Instrument: 87,5 Mio. EUR, von Fortis Capital Company Ltd begebene nicht-kumulative stimmrechtslose unbefristete Vorzugaktien der Klasse A Serie I zu 6,25 %). Bis zum 10. März 2013 einschließlich zahlt die ABN AMRO Gruppe nur dann eine Dividende auf ihre Stammaktien, wenn diese Dividende einen Betrag von 100 Mio. EUR übersteigt (130). Artikel 9 Bis spätestens zum 30. Juni 2011 zahlt die ABN AMRO Gruppe den Niederlanden einen angepassten Zinssatz auf die Darlehen, die in der E-Mail der Kommission an den niederländischen Staat vom 24. Juni 2010 angegeben sind. Der angepasste Betrag mit Zinsen beläuft sich auf 18 152 722 EUR. Artikel 10 Die Niederlande teilen der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dem Beschluss nachzukommen. Artikel 11 Dieser Beschluss ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 5. April 2011 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 124 vom 4.6.2009, S. 19 und ABl. C 95 vom 15.4.2010, S. 10. (2)  Fortis SA/NV ist auch unter der Bezeichnung Fortis Holding bekannt. Die Struktur von Fortis SA/NV in der Zeit vor der Finanzkrise — die relativ komplex ist — wird in Erwägungsgrund (6) der Entscheidung vom 3. Dezember 2008 beschrieben. Die Holdinggesellschaft Fortis SA/NV hatte ihr Bankgeschäft in der juristischen Person Fortis Bank SA/NV gebündelt. Fortis Bank SA/NV wiederum war Eigentümer von FBN (u. a.). (3)  Eine sog. „Novation“, d. h. eine rechtliche Transaktion, wonach eine Partei einer Vereinbarung durch eine neue Partei ersetzt wird, wobei alle anderen Bedingungen der Vereinbarung unverändert bleiben. (*1)  […] Unterliegt der Geheimhaltungspflicht. (4)  Beihilfesache NN42/08 (Be), NN46/08 (Lux), NN53a/08 (NL), ABl. C 80 vom 3.4.2009, S. 8. (5)  Der Due-Diligence-Bericht besteht aus fünf Bänden: 1. ABN AMRO, 2. Fortis Bank Netherlands, 3. Fortis Insurance Netherlands, 4. Fortis Corporate Insurance, 5. Subject Matter Memos. (6)  Die Finanzholdinggesellschaft ABN AMRO Holding führte ihre Geschäfte fast ausschließlich über ihre 100 %ige Tochter ABN AMRO Bank oder über Tochtergesellschaften dieses Unternehmens durch. Eine ausführliche Übersicht über die Beteiligungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Übernahme durch RFS Holdings befindet sich in Abbildung 1 in Erwägungsgrund 41. (7)  Inoffiziell wie in Erwägungsgrund 12 beschrieben bereits Mitte Juni angekündigt. (8)  Eine aktualisierte Fassung wurde wie in Erwägungsgrund 31 beschrieben am 8. November 2010 vorgelegt. (9)  ABN AMRO N veräußerte zwei Geschäftsbereiche (nämlich New HBU und IFN) an die Deutsche Bank zur Regelung der Konzentrationsprobleme auf dem niederländischen Bankenmarkt, die sich aus dem Zusammenschluss von ABN AMRO N mit FBN ergeben hatten. Weitere Angaben hierzu in den Erwägungsgründen 44 und 45. (10)  Die sog. Tracking Shares hatten keinerlei rechtlichen Status. (11)  RBS (38,28 %), Santander (27,91 %) und Fortis SA/NV (33,81 %). (12)  Weitere Einzelheiten unter: Entscheidung der Kommission vom 3. Oktober 2007 in der Sache M/4844 — Fortis/ABN AMRO Assets — ABl. C 265 vom 7.11.2007, S. 2. (13)  Am 23. Dezember 2009 unterzeichneten ABN AMRO Bank und die Deutsche Bank eine Vereinbarung über den Kauf von Anteilen an New HBU und IFN. Der Transaktionspreis belief sich auf 700 Mio. EUR und umfasste eine Garantieleistung für 75 % der Verluste durch Kreditausfälle der New HBU („Kreditrettungsschirm“) von höchstens 1,6 Mio. EUR. (14)  Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 an die Kommission beschrieb der niederländische Staat die Lage im Bereich der Unternehmensverfassung (Corporate Governance) von ABN AMRO Z wie folgt: „Dies bedeutet z. B., dass im Falle der Veräußerung eines Vermögenswertes, sofern durch den Verkauf ein Überschuss des aufsichtsrechtlichen Kapitals entsteht, RFS Holdings verpflichtet wäre…. den Kapitalüberschuss den Konsortiumsmitgliedern abzuführen. Im Falle eines V

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.