Europäische Union

2011/823/EU: Beschluss der Kommission vom 5. April 2011 über die Massnahmen C 11/09 (ex NN 53b/08, NN 2/10 und N 19/10), die die Niederlande zugunsten von ABN AMRO Group NV (durch den Zusammenschluss von Fortis Bank Nederland mit ABN AMRO N entstanden) durchgeführt haben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2114) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0823. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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4,2 und 5,45 Mrd. EUR). Daher wird der Staat für die ABN AMRO N und FBN geleistete Unterstützung eine angemessene Vergütung erhalten (117). (293) Angesichts dessen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahmen Z, B3, B4, B5 und C mit der Rekapitalisierungsmitteilung vereinbar sind, sofern die im weiteren Verlauf dieses Beschlusses dargelegten Bedingungen ordnungsgemäß erfüllt werden. 6.2.3   Vereinbarkeit des Kapitalentlastungsinstruments mit den in der Impaired-Asset-Mitteilung niedergelegten Grundsätzen (294) Die Kommission erkennt an, dass sich das vom niederländischen Staat eingeführte Kapitalentlastungsinstrument von den traditionellen Rekapitalisierungsmaßnahmen unterscheidet, die in anderen Fällen geprüft wurden. Während es bei anderen Rekapitalisierungsmaßnahmen darum ging, Banken in Bezug auf wertgeminderte Aktiva zu entlasten, handelt es sich bei dem durch das CRI geschützte Portfolio um ein traditionelles niederländisches Hypothekenportfolio, bei dem weder ABN AMRO N noch externe Experten mit einer nennenswerten Verschlechterung der Erträge rechneten. (295) Die Kommission stellt fest, dass eine traditionelle Rekapitalisierung von ABN AMRO N für den niederländischen Staat nicht opportun war, da das Unternehmen seinerzeit keine gesonderte juristische Person darstellte und der niederländische Staat daher nicht in der Lage gewesen wäre, seine Kapitalbeiträge zweckgebunden einzugrenzen (ring-fencing). Dies wiederum hätte insbesondere in Szenarien mit höheren Belastungen negative Auswirkungen nach sich ziehen können. Außerdem waren private Kapitalentlastungsinstrumente angesichts des Umfangs der Transaktion und der Komplexität der Aufspaltung der ABN AMRO Bank NV, der Muttergesellschaft von ABN AMRO N und ABN AMRO Z nicht einsetzbar. (296) In Anbetracht dieser besonderen Umstände kann die Kommission akzeptieren, dass das CRI eine Alternative zu einer traditionellen Kapitalaufstockung darstellt und nicht als Schutz vor toxischen Aktiva eingesetzt wird. Daher kann es als notwendige und hinreichend zielgenau ausgerichtete Maßnahme zur Behebung des besonderen Kapitalproblems von ABN AMRO Z angesehen werden. (297) Ungeachtet der Tatsache, dass die Maßnahme im Wesentlichen ein Ersatzinstrument für eine Rekapitalisierung darstellt, sollte sie doch mit anderen Kapitalentlastungssystemen in Einklang stehen und damit den Binnenmarkt wie in Erwägungsgrund 284 erläutert sichern. (298) Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der niederländische Staat hinreichend nachgewiesen hat, dass die Bewertung darauf beruhte, dass ABN AMRO N oder ihr Rechtsnachfolger die erwarteten Verluste übernehmen werde. Aus Marktdaten (insbesondere Ratingberichten), historischen Daten und aktuellen Hinweisen von ABN AMRO N geht hervor, dass die jährliche Erstverlust-Tranche von 20 Basispunkten ausreichen dürfte, um die erwarteten Verluste zu decken. (299) Die von ABN AMRO N gezahlte Vergütung ist nicht niedriger als in der Impaired-Asset-Mitteilung und der Rekapitalisierungsmitteilung gefordert. Die Vergütung beinhaltet, dass ABN AMRO N 10 % des Wertes der Kapitalentlastung zahlt, die mit der Transaktion infolge der Verringerung der risikogewichteten Aktiva bewirkt wurde. Dieser Satz liegt über den unter Randnummer (27) der Rekapitalisierungsmitteilung angegebenen Mindestsätzen. Angesichts der relativ hohen Vergütung kann davon ausgegangen werden, dass der vertikale Anteil von 5 % und die Claw-back-Mechanismen mit Randnummer (24) und Fußnote 15 der Impaired-Asset-Mitteilung in Einklang stehen. (300) Maßnahme A enthält zudem hinreichende Ausstiegsanreize. Nach den in Erwägungsgrund 107 beschriebenen Call-Optionen ist es für ABN AMRO N (bzw. nun für die ABN AMRO Gruppe) unproblematisch, die Maßnahme zu beenden. Außerdem ist die Vergütung so angelegt, dass die Maßnahme im Laufe der Zeit kostenaufwändiger wird. Nach den Vertragsbedingungen wird die Vergütung nicht angepasst, wenn die ABN AMRO Gruppe mit der Berechnung ihrer Kapitalanforderungen nach Basel II beginnt. Dies hat zur Folge, dass sich der Kapitalentlastungseffekt der Maßnahme verringert, die Garantiegebühr jedoch nicht sinkt. Überdies wird die Erstverlust-Tranche als Anteil des Anfangswertes des Portfolios berechnet, so dass die Erstverlust-Tranche gerechnet als Anteil des Restportfolios (d. h. Anfangsportfolio bereinigt u. a. um Rückzahlungen) im Laufe der Zeit schrittweise steigt. (301) In Anbetracht der Besonderheiten des CRI und des Umstrukturierungsplans von Dezember 2009 sowie des in Abschnitt 2.3 dieses Beschlusses beschriebenen aktualisierten Umstrukturierungsplans von November 2010 betrachtet die Kommission Maßnahme A als mit den allgemeinen Grundsätzen der Impaired-Asset-Mitteilung und den Prinzipien des Binnenmarktes wie in Erwägungsgrund 284 dargelegt vereinbar. (302) Die Tatsache, dass die ABN AMRO Gruppe das CRI kurz nach der Erfüllung der Anforderungen von Basel II in Anspruch nahm, ist eine nachträgliche Bestätigung der in den Erwägungsgründen 294 bis 301 dargelegten Analyse. 6.3   Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilfe und des Umstrukturierungsplans von Dezember 2009 sowie des aktualisierten Umstrukturierungsplans von November 2010 mit der Umstrukturierungsmitteilung (303) Angesichts der Höhe und des Umfangs der in den vorangegangenen Abschnitten beschriebenen Beihilfe und insbesondere der Tatsache, dass die Rekapitalisierungsmaßnahme den Wert von 2 % der risikogewichteten Aktiva übersteigt, ist die Kommission der Ansicht, dass in Einklang mit Randnummer (4) der Umstrukturierungsmitteilung eine tiefgreifende Umstrukturierung erforderlich ist. 6.3.1   Rentabilität (304) Ein Umstrukturierungsplan sollte belegen, dass die Strategie der Bank auf einem kohärenten Konzept beruht, und dass die Bank ohne staatliche Unterstützung langfristig rentabel wirtschaften kann. (305) Wie bereits im Beschluss vom 5. Februar 2010 dargelegt basierten die Geschäftsmodelle von FBN und ABN AMRO N nicht auf übermäßiger Risikobereitschaft und nichttragfähigen Praktiken der Kreditvergabe. Infolge der Abspaltung von ihren jeweiligen Muttergesellschaften waren jedoch beide Unternehmen in bestimmten Kerngeschäftsbereichen anfällig und schlecht aufgestellt. Nach der Abspaltung von der Muttergesellschaft hatte ABN AMRO N nur noch eingeschränkt Zugang zu größeren Unternehmen, verfügte nicht mehr über ein internationales Netz und hatte in verschiedenen Bereichen seine Produkt- und IT-Kompetenz eingebüßt. FBN hatte ebenfalls mit den Folgen der Abspaltung von ihrer Muttergesellschaft zu kämpfen und war hinsichtlich der Refinanzierung weitgehend auf die Firmenkunden angewiesen. Der Umstrukturierungsplan der ABN AMRO Gruppe von Dezember 2009 (sowie der aktualisierte Umstrukturierungsplan von November 2010) zeigt, dass diese jeweiligen Schwächen der beiden Institute durch den Zusammenschluss von ABN AMRO N und FBN deutlich gemildert wurden. Die Zusammenlegung von FBN und ABN AMRO N wirkte sich in dieser Hinsicht sehr positiv aus. Durch das einlagenschwere Privatkundengeschäft von ABN AMRO N erhielt die fusionierte Einheit ein besseres Finanzierungsprofil und mit FBN war das Problem des fehlenden internationalen Netzes von ABN AMRO N teilweise behoben. Außerdem waren beide Institute zusammen besser in der Lage, beispielsweise IT-bezogene Probleme zu bewältigen (sie brauchten nicht jeder für sich eine neue IT-Plattform und sonstige Support-Tools zu errichten). (306) Nach den finanziellen Vorausberechnungen sollte die fusionierte Einheit am Ende der Umstrukturierungsphase in der Lage sein, ihre Kosten selbst zu tragen und eine angemessene Ertragsrate des Eigenkapitals (RoE) von rund […] % zu erzielen. Selbst in einem Stressszenario wird das Unternehmen weiterhin Gewinne erzielen, und seine Kapitaladäquanzkennzahlen werden über den aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen bleiben. Folglich erscheint der Kapitalpuffer des Unternehmens — nach den wiederholten Eingriffen des Staates — umfangreich genug, um künftigen widrigen Umständen auch ohne Hilfe des Staates trotzen zu können. (307) Wie aus den Zahlen für das erste Halbjahr 2008 und das erste Halbjahr 2009 ersichtlich ist die Erzielung ausreichend hoher Nettozinserträge von maßgeblicher Bedeutung, um sich als vollständig rentables Untenehmen etablieren zu können. Daher können der Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 und der aktualisierte Umstrukturierungsplan von November 2010 nur unter der Voraussetzung als mit den Rentabilitätsanforderungen der Umstrukturierungsmitteilung vereinbar erklärt werden, dass die ABN AMRO Gruppe alle Anstrengungen unternimmt, die aktualisierten Nettozinserträge wie im Umstrukturierungsplan von November 2010 angegeben tatsächlich zu erzielen. Daher sollte die ABN AMRO Gruppe der Kommission regelmäßig — mindestens auf Quartalsbasis — über ihre einschlägigen Fortschritte Bericht erstatten. Falls die ABN AMRO Gruppe Abweichungen von diesen Vorausberechnungen feststellt, sind unverzüglich Abhilfemaßnahmen einzuleiten. (308) Ein Umstrukturierungsplan sollte Vorausberechnungen mit dem notwendigen Aufschlüsselungsgrad enthalten. Außerdem erfordert eine Umstrukturierung die Aufgabe von Geschäftsbereichen, die auf mittlere Sicht strukturbedingt defizitär bleiben würden (118). In Erwägungsgrund 120 des Beschlusses vom 5. Februar 2010 bezweifelt die Kommission, dass die Rentabilitätsproblematik der Geschäftseinheit Prime Fund Solutions — die 2008 infolge des Madoff-Betrugsfalls einen erheblichen Verlust auswies — in angemessener Weise in Angriff genommen wurde. Durch die Veräußerung von PFS an Credit Suisse (siehe auch Erwägungsgrund 74) ist dieses Problem inzwischen gelöst worden. Die detaillierten Hochrechnungen auf Ebene der einzelnen Geschäftsbereiche zeigen, dass sowohl in einem Basisszenario als auch in einem Stressszenario alle Geschäftsbereiche positive Beiträge zu den Ergebnissen leisten. Daher kann die Kommission den Schluss ziehen, dass keine weiteren Geschäftsbereiche mit strukturellen Rentabilitätsproblemen vorhanden sind. Angesichts dieser Schlussfolgerungen bedarf es keiner weiteren Veräußerungen, um die Rentabilität des Unternehmens zu verbessern. 6.3.2   Lastenverteilung/Erforderliches Minimum (309) Ein Umstrukturierungsplan sollte klar belegen, dass die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt wurde. Die Kosten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung sollten nicht ausschließlich vom Staat, sondern so weit wie möglich von denen getragen werden, die in die Bank investiert haben. Mit anderen Worten: Die Bank und ihre Eigner sollten aus eigenen Mitteln einen möglichst hohen Beitrag zu der Umstrukturierung leisten. Die Umstrukturierungsbeihilfe sollte auf die Deckung der Kosten beschränkt werden, die für die Wiederherstellung der Rentabilität erforderlich sind. Demnach sollten einem Unternehmen keine öffentlichen Mittel bereitgestellt werden, die zur Finanzierung von marktverzerrenden Tätigkeiten verwendet werden können, die nicht mit dem Umstrukturierungsprozess zusammenhängen, wie z. B. Übernahmen (119). (310) Nach der Umstrukturierungsmitteilung ist ein Übernahmeverbot erforderlich, damit die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt bleibt. Unter Randnummer (23) der Mitteilung heißt es ausdrücklich, dass „einem Unternehmen keine öffentlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden (dürfen), die es zur Finanzierung marktverzerrender, nicht mit dem Umstrukturierungsprozess in Zusammenhang stehender Tätigkeiten verwenden könnte. So sollten staatliche Beihilfen beispielsweise nur dann für den Erwerb von Unternehmensanteilen oder für neue Investitionen verwendet werden, wenn dies für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung ist“. (311) Ferner wird in der Umstrukturierungsmitteilung ein Zusammenhang zwischen einem Übernahmeverbot und Wettbewerbsverzerrungen hergestellt. Unter den Randnummern (39) und (40) stellt die Kommission Folgendes klar: „Staatliche Beihilfe dürfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten“ und „Banken sollten staatliche Beihilfen nicht zum Erwerb konkurrierender Unternehmen verwenden. Diese Bedingung sollte mindestens für drei Jahre gelten und ggf. je nach Reichweite, Höhe und Laufzeit der Beihilfe bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums aufrechterhalten werden“. (312) Nach Maßgabe von Randnummer (40) der Umstrukturierungsmitteilung kann die Beihilfe nur unter der Bedingung als mit der Umstrukturierungsmitteilung vereinbar erklärt werden, dass sich die ABN AMRO Gruppe während einer Dauer von drei Jahren ab dem Datum dieses Beschlusses an ein striktes Übernahmeverbot (120) hält. Dieses Übernahmeverbot sollte verlängert werden, wenn der niederländische Staat nach Ablauf dieser drei Jahren weiterhin über 50 % an der ABN AMRO Gruppe hält. Allerdings sollten dabei fünf Jahre nicht überschritten werden. Zwar ist ein Teil der Beihilfe bereits zurückgezahlt worden, doch können bestimmte Maßnahmen (insbesondere die Maßnahmen Z und C) aufgrund der Form, in der sie gewährt wurden (d. h. nicht in Form hybrider Schuldtitel) nicht von der Bank amortisiert werden. Das Ende der staatlichen Beteiligung ist eine Ersatzgröße für die Schätzung des Zeitpunkts, zu dem der aus der Beihilfe gezogene Vorteil abläuft. (313) Die Kommission stellt fest, dass der Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 (am 23. März 2010 um finanzielle Hochrechnungen für das Worst-Case-Szenario ergänzt) bereits darauf hindeutete, dass sich die ABN AMRO Gruppe zu einem rentablen Unternehmen entwickelt hat, das eine annehmbare Ertragsrate des Eigenkapitals und selbst unter schlechteren wirtschaftlichen Bedingungen angemessene Gewinne erzielen dürfte. Der aktualisierte Umstrukturierungsplan von November 2010 bestätigt diese Analyse. Diese Rückkehr zur Rentabilität hängt nicht von Übernahmen ab. Ein Übernahmeverbot steht daher der Wiederherstellung der Rentabilität nicht entgegen. (314) Die Kommission ist der Ansicht, dass nach Randnummer (26) der Umstrukturierungsmitteilung ein Verbot von Kupons und Call-Optionen für Hybridkapital unvermeidlich ist (121). Im Rahmen einer Umstrukturierung sind Maßnahmen, die eine Reduzierung der Eigenmittel bewirken, nicht mit dem Ziel der Lastenverteilung und der Anforderung der Beschränkung auf das erforderliche Minimum vereinbar. (315) Wie unter Randnummer (26) der Umstrukturierungsmitteilung dargelegt sollten die Banken „staatliche Mittel jedoch nicht zur Zahlung einer Vergütung für Eigenmittel (Eigenkapital und nachrangige Verbindlichkeiten) verwenden, wenn die entsprechenden Geschäfte keine ausreichenden Gewinne abwerfen“. Eine eingehende Bewertung des Umstrukturierungsplans der ABN AMRO Gruppe von Dezember 2009 (und des aktualisierten Umstrukturierungsplans von November 2010) führt die Kommission zu dem Schluss, dass die ABN AMRO Gruppe in etwa zwei Jahren ihre Rentabilität wiederhergestellt haben dürfte. Dies wird an einer akzeptablen Ertragsrate des Eigenkapitals (RoE) von rund […] % für 2012 bzw. 2013 deutlich. Vor diesem Hintergrund erscheint ein zweijähriges Verbot von Kuponzahlungen und Call-Optionen für Hybridkapital (122) als angemessene Lastenverteilung für die Kapitaleigner (123). Daher kann die Beihilfe nur unter der Bedingung als mit der Umstrukturierungsmitteilung vereinbar erklärt werden, dass ein zweijähriges Verbot von Kuponzahlungen und Call-Optionen für Hybridkapital, wie in Artikel 8 des verfügenden Teils dieses Beschlusses im Einzelnen dargelegt, verhängt wird. Dieses Verbot von Kupons und Call-Optionen für Hybridkapital sollte auch für die Inhaber von Vorzugsaktien der FBNH gelten, um den von der Kommission in Erwägungsgrund 130 des Beschlusses vom 5. Februar 2010 geäußerten Zweifel auszuräumen. (316) In anderen Fällen müssen auch Lastenverteilungsmaßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass gerettete Banken in angemessenem Umfang Verantwortung für die Folgen ihres früheren Verhaltens tragen, und um geeignete Anreize für das künftige Verhalten ihrer selbst und anderer zu schaffen. Dieser Faktor ist im vorliegenden Fall weniger relevant, da die Probleme des Unternehmens weitgehend auf die frühere Muttergesellschaft Fortis SA/NV zurückzuführen waren (siehe Abschnitt 6.3.3 „Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsbeschränkungen“). Daher kann aus der Sicht der Lastenvereilung auch akzeptiert werden, dass außer der Veräußerung von PFS und Intertrust, auf die zusammen […] % der gesamten betrieblichen Erträge und […] % der risikogewichteten Aktiva entfallen, keine weiteren Veräußerungen größeren Umfangs erforderlich sind. 6.3.3   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsbeschränkungen (317) Hinsichtlich der Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsbeschränkungen weist der vorliegende Fall einige untypische Merkmale auf. (318) Unter Randnummer (28) der Umstrukturierungsmitteilung wird dargelegt, zu welchen Formen von Wettbewerbsverzerrungen staatliche Beihilfen führen können, die in Zeiten einer Systemkrise gewährt werden, um zur Finanzstabilität beizutragen: „Konkurrieren Banken auf der Grundlage ihrer Produkte und Dienstleistungen miteinander, so verlieren diejenigen von ihnen, die übermäßige Risiken anhäufen und/oder sich auf nichttragfähige Geschäftsmodelle stützen, letztlich Marktanteile und ziehen sich möglicherweise vom Markt zurück, während effizientere Wettbewerber auf den betreffenden Märkten expandieren oder dort neu einsteigen. Staatliche Beihilfen führen dazu, dass Wettbewerbsverzerrungen, die in der Vergangenheit durch das Eingehen übermäßiger Risiken und durch nichttragfähige Geschäftsmodelle verursacht wurden, fortbestehen, weil die Marktmacht der Begünstigten künstlich gestützt wird. Dies kann bei den Begünstigten ein moralisches Risiko begründen, während es gleichzeitig für diejenigen, die keine Beihilfen erhalten, weniger attraktiv wird, zu konkurrieren, zu investieren und zu innovieren“. (319) Wie in der Entscheidung vom 3. Dezember 2008 erläutert sind die Schwierigkeiten von Fortis SA/NV und Fortis Bank SA/NV auf übermäßige Risiken zurückzuführen: (i) Fortis Bank SA/NV investierte hohe Beträge in strukturierte Kreditprodukte und (ii) Fortis SA/NV entschied sich für den Erwerb von ABN AMRO N zu einem sehr hohen Preis. Um eine Beihilfe zugunsten solcher Banken genehmigen zu können, verlangt die Kommission eine erhebliche Reduzierung der Marktpräsenz des Begünstigten. In dieser Hinsicht stellt die Kommission fest, dass Fortis SA/NV in vier Teile aufgespalten wurde: Die belgischen und internationalen Versicherungsaktiva zählen weiterhin zur börsennotierten Fortis SA/NV (die nach dem Zusammenbruch von Fortis SA/NV in Ageas umbenannt wurde); Fortis Bank SA/NV und BGL wurden von BNP Paribas übernommen; der niederländische Staat erwarb FBN (einschließlich ABN AMRO N); das niederländische Versicherungsgeschäft wurde ebenfalls vom niederländischen Staat übernommen (124). Mit anderen Worten: Fortis SA/NV wurde in kleinere Geschäftseinheiten aufgespalten und Fortis Bank SA/NV selbst wurde zweigeteilt (125). (320) Die Kommission stellt fest, dass die in diesem Beschluss bewerteten Maßnahmen zugunsten von FBN und ABN AMRO N besondere Merkmale aufweisen, die sich von anderen Umstrukturierungsfällen, die sie im Zuge der gegenwärtigen Krise zu prüfen hatte — einschließlich der Umstrukturierung von Fortis Bank SA/NV und Fortis SA/NV — unterscheiden. Im vorliegenden Fall benötigten FBN und ABN AMRO N nicht in erster Linie staatliche Beihilfen, weil sie fehlerhafte Managemententscheidungen getroffen hatten. So ist der Beihilfebedarf beispielsweise weder auf die Anhäufung übermäßiger Risiken bei ihrer Anlagetätigkeit oder Kreditvergabe noch auf eine nichttragfähige Zinspolitik zurückzuführen. Desgleichen wurden die Schwierigkeiten von Fortis SA/NV und Fortis Bank SA/NV nicht durch eine riskante Kreditvergabe- oder Zinspolitik im Privatkunden- oder Firmenkundengeschäft oder in der Vermögensverwaltung hervorgerufen — vielmehr waren diese Geschäftsbereiche durchaus rentabel. Demzufolge ist die Kommission der Ansicht, dass die Beihilfen an FBN und ABN AMRO N zu wesentlich geringeren Wettbewerbsverzerrungen geführt haben als Beihilfen, die zugunsten von Finanzinstituten gewährt wurden, die übermäßige Risiken angehäuft hatten, so dass nach Auffassung der Kommission keine weiteren Veräußerungen erforderlich sind. (321) Allerdings gilt es sicherzustellen, dass FBN und ABN AMRO N die staatlichen Beihilfen nicht verwenden, um auf Kosten von Wettbewerbern zu expandieren, indem sie beispielsweise eine nichttragfähige Zinspolitik betreiben oder andere Finanzinstitute übernehmen. Sollte dies geschehen, würde die Beihilfe dazu führen, dass es „für diejenigen, die keine Beihilfen erhalten, weniger attraktiv wird, zu konkurrieren, zu investieren und zu innovieren“. Gleichzeitig würden Wettbewerber vom Einstieg in den niederländischen Markt abgehalten und damit „Anreize für grenzübergreifende Tätigkeiten untergraben“. (322) Die staatliche Beihilfe kann daher nur als mit der Umstrukturierungsmitteilung vereinbar erklärt werden, wenn durch hinreichende Maßnahmen sichergestellt wird, dass die staatlichen Beihilfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten. Es sollte dafür gesorgt werden, dass für die durch den Staat unterstützten bzw. nicht unterstützten Banken gerechte Ausgangsbedingungen herrschen. Außerdem gilt es zu vermeiden, dass es durch die staatlichen Beihilfen für diejenigen, die keine Beihilfen erhalten, weniger attraktiv wird, zu konkurrieren, zu investieren, und zu innovieren, und dass Marktzutrittsschranken geschaffen und die Anreize für grenzübergreifende Tätigkeiten untergraben werden. (323) Die Umstrukturierungsmitteilung sieht vor, dass sich die Art und Form solcher Maßnahmen nach der Höhe der Beihilfe sowie den Bedingungen und Umständen richten, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, sowie nach den Merkmalen des Marktes bzw. der Märkte, auf dem bzw. denen die begünstigte Bank tätig sein wird. Der Betrag der Beihilfe wurde in Abschnitt 6.1.3 „Quantifizierung der Beihilfe“ dargelegt. Die besonderen Bedingungen und Umstände, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, wurden zu Beginn dieses Abschnitts erläutert. Wie unter Randnummer (32) der Umstrukturierungsmitteilung erwähnt, spielen auch die Größe und relative Bedeutung der Bank auf dem entsprechenden Markt bzw. den entsprechenden Märkten eine Rolle. Verfügt die Bank aufgrund der Umstrukturierung nur noch über eine eingeschränkte verbleibende Marktpräsenz, so ist es weniger wahrscheinlich, dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind. Daher betreffen die Bedingungen für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit der Umstrukturierungsmitteilung im Wesentlichen den Privatkundenbereich und die Vermögensverwaltung (Private Banking), da das Unternehmen seine Präsenz im dem Firmenkundensegment durch die Veräußerung der New HBU bereits deutlich abgebaut hat. (324) Die Beihilfe kann unter der Bedingung als mit der Umstrukturierungsmitteilung vereinbar erklärt werden, dass die ABN AMRO Gruppe die in den Erwägungsgründen (325) bis (329) dargelegten Maßnahmen durchführt. (325) In den Geschäftsbereichen Privatkunden und Private Banking kann die Beihilfe unter der Bedingung als mit der Mitteilung vereinbar erklärt werden, dass die ABN AMRO Gruppe nicht die Preisführerschaft für standardisierte Spar- und Hypothekenprodukte übernimmt. In Einklang mit Randnummer (44) der Umstrukturierungsmitteilung sollte die ABN AMRO Gruppe keine Zinskonditionen anbieten, bei denen Wettbewerber, die keine staatlichen Beihilfen erhalten, nicht mithalten können. (326) Da ein Preisführerschaftsverbot in Segmenten mit vielen nicht standardisierten Produkten wie im Geschäftsbereich Private Banking in den Niederlanden, wo eine einschlägige Beschwerde vorlag, weniger wirksam sein dürfte, muss nach Maßgabe von Randnummer (4

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.