Europäische Union

2011/823/EU: Beschluss der Kommission vom 5. April 2011 über die Massnahmen C 11/09 (ex NN 53b/08, NN 2/10 und N 19/10), die die Niederlande zugunsten von ABN AMRO Group NV (durch den Zusammenschluss von Fortis Bank Nederland mit ABN AMRO N entstanden) durchgeführt haben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2114) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0823. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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und einen Bericht von […] in überzeugender Weise erhärtet werde. Die Zahlung eines zu hohen Preises für ABN AMRO N hatte keine Auswirkungen auf die anderen Mitglieder des Konsortiums. Das bedeutet, dass ihre Zustimmung zu der Veräußerung keine Zustimmung zu der Bewertung an sich beinhaltete. Außerdem gab es keinen Hinweis darauf, dass die Konsortiumsmitglieder eine eigene Bewertung vorgenommen haben. Das Schreiben von […] spricht ebenfalls nicht für das Ansinnen des niederländischen Staates. […] hat lediglich die Methodik und das Verfahren überprüft, und der kurze Bericht kann nicht als belastbare Bewertung angesehen werden. In dem Bericht von […] wird zudem als Basis der Preis angesetzt, den der niederländische Staat am 3. Oktober 2008 für FBN und ABN AMRO N gezahlt hatte. Wie vorstehend bereits dargelegt handelt es sich bei der Transaktion vom 3. Oktober 2008 nicht um eine marktwirtschaftliche Transaktion. Ein Geschäft, das eine Beihilfekomponente enthält, kann nicht als Grundlage für die Berechnung eines Marktpreises verwendet werden. (253) Auch der Bericht der von den Anteilseignern von Fortis SA/NV beauftragten Sachverständigen stützt nicht die These, dass der niederländische Staat keinen zu hohen Preis gezahlt habe. Der Bericht ist lediglich eine Sekundäranalyse der Bewertungen und Bewertungsmethoden, die im Rahmen des Verfahrens zum Einsatz kamen, und stellt keine eigenständige Bewertung dar. Außerdem gilt es den Bericht in seinem Zusammenhang zu sehen. Die Anteilseigner von Fortis SA/NV waren besorgt, dass sie für die vom niederländischen Staat erworbenen Vermögenswerte einen zu geringen Preis erzielt hatten. In dem Bericht geht es im Wesentlichen um die Beanstandung, dass der niederländische Staat einen zu geringen Preis gezahlt hat. Schließlich ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Absätze, auf die der niederländische Staat Bezug nimmt, nichts über ABN AMRO N für sich genommen aussagen, sondern sich auf das gesamte Paket der vom niederländischen Staat erworbenen Vermögenswerte beziehen. (254) Daher ist der Schluss zu ziehen, dass Maßnahme Z eine staatliche Beihilfe zugunsten der FBN darstellt, da sie FBN Kapital zuführt, so dass das Kreditinstitut auf dem Markt weiterbestehen kann. Der ermittelte Beihilfebetrag liegt innerhalb einer Spanne zwischen [0 2,75] Mrd. EUR und [0,95 - 3,65] Mrd. EUR. Maßnahme A zur Deckung der Kapitallücke von ABN AMRO Z in Höhe von 1,7 Mrd. EUR (255) Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der niederländische Staat — und nicht ABN AMRO N — für die Deckung der Kapitallücke von ABN AMRO Z zuständig war. Seit dem 3. Oktober 2008 war der niederländische Staat an die Bedingungen der CSA gebunden. Demnach war er verpflichtet, die Aufspaltung der ABN AMRO Holding nach Maßgabe der in der CSA niedergelegten Bedingungen durchzuführen. Da die Finanzaufsicht den Beginn des Aufspaltungsprozesses von der Lösung des Eigenkapitalproblems von ABN AMRO Z abhängig machte, hatten der niederländische Staat und die übrigen Konsortiumsmitglieder keine andere Wahl, als die Kapitallücke von ABN AMRO Z zu schließen. (256) ABN AMRO N fungierte lediglich als Intermediär mit der Aufgabe, ABN AMRO Z, die selbst keiner operativen Tätigkeit nachging, mit dem erforderlichen Kapital zu versorgen. (257) Die Kommission hat keine Hinweise darauf gefunden, dass ABN AMRO N indirekte Beihilfen erhalten hat. Aus den vom niederländischen Staat übermittelten Klarstellungen geht hervor, dass alle bedeutenden Finanztransaktionen zwischen ABN AMRO Z und ABN AMRO N entweder zu Marktbedingungen oder aber vor dem Eingreifen des Staates am 3. Oktober 2008 stattgefunden hatten. (258) Wie in Erwägungsgrund 110 erwähnt wurde das CRI auch nach der Abspaltung von ABN AMRO II von der ABN AMRO Bank zur Deckung der aufsichtsrechtlichen Marge von 500 Mio. EUR und der Integrationskosten in Höhe von 1,2 Mrd. EUR beibehalten, während die aus den MCS-Instrumenten herrührenden Mittel ABN AMRO Z als Kapitalspritze zugeführt wurden. Demnach stellte das CRI ab dem Zeitpunkt der Abspaltung der ABN AMRO II von der ABN AMRO Bank (d. h. 6. Februar 2010) (bis zur Einstellung des CRI im Oktober 2010) eine staatliche Beihilfe zugunsten von ABN AMRO II dar, während der Betrag von 1,7 Mrd. EUR der MCS, deren Erträge ABN AMRO Z zugeführt wurden, ab dem gleichen Zeitpunkt keine staatliche Beihilfe zugunsten von ABN AMRO N/ABN AMRO II mehr darstellte. Diese Umschichtungen ändern mithin nichts am Umfang der Beihilfe, sondern lediglich die Instrumente, über die die Beihilfe bereitgestellt wurde und ihre Dauer. Diese reine Formänderung wirft keine Fragen auf, die im weiteren Verlauf dieses Beschlusses noch erörtert werden müssten. (259) Daher ist der Schluss zu ziehen, dass Maßnahme A keine staatliche Beihilfe darstellt. Nach der CSA war der niederländische Staat als Rechtsnachfolger von Fortis SA/NV vertraglich verpflichtet, den Kapitalmangel von ABN AMRO Z zu beheben. Daher erwächst ABN AMRO N kein selektiver Vorteil aus der Maßnahme, und das Unternehmen wird nicht von Kosten befreit, die es normalerweise zu tragen hätte. Maßnahme B1: Bereitstellung von 500 Mio. EUR als Beitrag zur Schließung der Kapitallücke von ABN AMRO Z (260) Da das CRI zur Deckung der Kapitallücke von ABN AMRO Z nicht ausreichte, musste der niederländische Staat dem Unternehmen über MCS zusätzliches Kapital zuführen. Die in Bezug auf Maßnahme A dargelegte Argumentation gilt auch für Maßnahme B1. (261) Daher ist der Schluss zu ziehen, dass Maßnahme B1 keine staatliche Beihilfe darstellt, da der niederländische Staat nach der CSA verpflichtet war, den Kapitalmangel von ABN AMRO Z zu beheben, und ABN AMRO N aus der Maßnahme kein selektiver Vorteil erwachsen ist. Maßnahmen B2 und B3: Rekapitalisierung zur Finanzierung der Abspaltungskosten (262) Der Gesamtbetrag von 1,08 Mrd. EUR (d. h. die Maßnahmen B2 und B3 zusammen) setzt sich aus allgemeinen Abspaltungskosten in Höhe von 480 Mio. EUR, Kosten für die Einrichtung einer Geldmarktabteilung im Betrag von 90 Mio. EUR und den Kosten für eine aufsichtsrechtlichen Sicherheitsmarge in Höhe von 500 Mio. EUR zusammen. Dabei gilt es zwischen der aufsichtsrechtlichen Marge von 500 Mio. EUR und den sonstigen Abspaltungskosten in Höhe von 580 Mio. EUR zu unterscheiden. (263) Hinsichtlich der sonstigen Abspaltungskosten akzeptiert die Kommission, dass der niederländische Staat nach der CSA verpflichtet war, die Aufspaltung der ABN AMRO Holding in drei gesonderte Einheiten nach Maßgabe der CSA-Leitlinien einzuleiten. Mit anderen Worten: die Abspaltungskosten sind die Folge der vertraglichen Verpflichtungen des niederländischen Staates als Rechtsnachfolger von Fortis SA/NV. Auf Nettobasis führt die Maßnahme nicht zu einer besseren Eigenkapitalposition der ABN AMRO N, da das vom niederländischen Staat zugeführte Kapital sofort von den Abspaltungskosten aufgebraucht wird. (264) Diese Argumentation gilt jedoch nicht für die Finanzierung der aufsichtsrechtlichen Sicherheitsmarge von 500 Mio. EUR, da der Staat dazu nicht vertraglich verpflichtet war. Hätte der niederländische Staat diese Mittel nicht bereitgestellt, wäre die Finanzlage von ABN AMRO N noch schlechter gewesen, und das Unternehmen hätte beispielsweise seine risikogewichteten Aktiva abbauen müssen, um Kapital freizusetzen. Anders ausgedrückt: aus der aufsichtsrechtlichen Marge erwächst ABN AMRO N ein selektiver Vorteil, der verglichen mit dem Szenario ohne die Maßnahme eine Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition bewirkt. (265) Daher ist der Schluss zu ziehen, dass die allgemeinen Abspaltungskosten keine staatliche Beihilfe darstellen, die aufsichtsrechtliche Marge in Höhe von 500 Mio. EUR (d. h. ein Teil von Maßnahme B3) jedoch durchaus, da sie für ABN AMRO N zusätzliches Kapital bedeutet und dem Unternehmen einen selektiven Vorteil verschafft. Maßnahme B4: Rekapitalisierung zur Deckung der Kapitallücke im Zusammenhang mit dem Verkauf von New HBU und Maßnahme B5: Rekapitalisierung zur Deckung von Integrationskosten (266) Die Kommission stellt fest, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs von FBN und ABN AMRO N durch den niederländischen Staat keine vertragliche oder wirtschaftliche Verpflichtung bestand, den Zusammenschluss einzuleiten. Zwar war die Abteilung Vermögensverwaltung (Asset Management) der ABN AMRO N bereits in die Fortis Bank SA/NV integriert, doch muss nicht jede Bank unbedingt über ein derartige Abteilung verfügen — viele andere Banken beziehen ihre Asset-Management-Produkte von einschlägig spezialisierten externen Anbietern. Der niederländische Staat selbst beschloss am 21. November 2008 den Zusammenschluss von ABN AMRO N und FBN, da er diese Option anderen Umstrukturierungsalternativen wie einer jeweils unabhängigen Strategie für beide Banken, einer raschen Veräußerung eines oder beider Unternehmen oder dem raschen Verkauf wichtiger Tochtergesellschaften vorzog. (267) FBN und ABN AMRO N konnten die im Voraus anfallenden Integrationskosten im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss nicht selbst aufbringen. Die Kommission stellt fest, dass der niederländische Staat den Zusammenschluss öffentlich mit folgenden Worten verteidigt hat: „Zusammen sind die beiden Banken stärker als allein“ (111). Der Zusammenschluss sollte tatsächlich erhebliche Vorteile in Form von Synergieeffekten (Schätzwert: 1,1 Mrd. EUR pro Jahr vor Steuern) und einer stärkeren Wettbewerbsposition (z. B. höhere Marktanteile, bessere Finanzierungsbasis usw.) erbringen. (268) Um die Vorteile des Zusammenschlusses nutzen zu können, mussten FBN und ABN AMRO N verschiedene Kosten tragen (Kosten für Abhilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss, Integrationskosten usw.). Der niederländischen Staat übernahm diese Kosten im Wege einer Rekapitalisierung (zu einer Zeit, in der die Aufnahme von Kapital mit Schwierigkeiten verbunden war), während FBN und ABN AMRO N von den entsprechenden Vorteilen profitierten. Daher erwächst FBN und ABN AMRO N ein eindeutiger Vorteil. (269) Nach Angaben des niederländischen Staates weist der Zusammenschluss einen positiven Nettogegenwartswert auf (112). Allerdings schließen sich die Maßnahmen B4 und B5 wie in den Erwägungsgründen 235 bis 242 bereits umfassend dargelegt an andere staatliche Beihilfemaßnahmen an und sind Bestandteile eines umfangreichen Umstrukturierungsplans, so dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht zutrifft. (270) Daher ist der Schluss zu ziehen, dass die Maßnahmen B4 und B5 staatliche Beihilfen in Höhe von 300 Mio. EUR bzw. 1,2 Mrd. EUR darstellen. Sie verschaffen FBN und ABN AMRO N einen selektiven Vorteil in Form der Bereitstellung von Kapital. Maßnahme C: Rekapitalisierung der FBN (271) Maßnahme C umfasst die Bereitstellung von Kapital für FBN, so dass diese die von der Finanzaufsicht vorgeschriebenen Mindestkapitalanforderungen erfüllen konnte. Hätte der niederländische Staat ihr Tier-2-Kapital nicht in Tier-1-Kapital umgewandelt, hätte FBN ihre Geschäftstätigkeit einstellen oder sich um alternative Lösungen wie einen Abbau ihrer risikogewichteten Aktiva zur Freisetzung von Tier-1-Kapital bemühen müssen. Durch die Maßnahme erlangte die FBN eine höhere Kapitalausstattung und eine bessere Wettbewerbsposition als in einem Szenario „ohne Beihilfe“. (272) Der niederländische Staat wandelte Tier-2-Schuldtitel im Nominalwert von 1,35 Mrd. EUR in Tier-1-Kapital gleicher Höhe um. Diese Maßnahme führt zu den gleichen Cashflows wie ein Szenario, wonach die FBN die im Eigentum des Staates befindlichen Tier-2-Instrumente zum Nennwert zurückkauft und anschließend eine Kapitalaufstockung gleicher Höhe vorgenommen wird. Analog zu Erwägungsgrund 250 könnte die Kommission akzeptieren, dass der Marktwert der erlassenen Schuldtitel unter pari lag. Unter Berücksichtigung der Abschläge, die vergleichbare Banken bei ähnlichen Titeln gewährt haben, erscheint ein Abschlag von [135 - 405] Mio. EUR (oder [10 - 30] %) gerechtfertigt. Mit anderen Worten: FBN hat dem niederländischen Staat dadurch indirekt [135 - 405] Mio. EUR zu viel gezahlt, dass sie die Schuldtitel vorbehaltlos zum Nennwert zurückgekauft hat. Demnach würde sich der Beihilfebetrag anstatt auf 1,35 Mrd. EUR auf [0,945 - 1,215] Mrd. EUR belaufen. (273) Das Vorbringen des niederländischen Staates, dass die Maßnahme mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers in Einklang steht, kann nicht akzeptiert werden. Die Maßnahme schließt sich an andere Maßnahmen an, die wie in den Erwägungsgründen 235 bis 242 erläutert staatliche Beihilfen beinhalten, so dass der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht erfüllt ist. (274) Daher ist der Schluss zu ziehen, dass Maßnahme C eine staatliche Beihilfe in Höhe von [0,945 - 1,215] Mrd. EUR darstellt, da sie FBN einen Vorteil in Form zusätzlichen Kapitals verschafft. Maßnahme D: Barzahlungen an andere Mitglieder des Konsortiums (275) Hinsichtlich der Zahlungen an die anderen Konsortiumsmitglieder ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass diese Zahlungen tatsächlich unter die Verpflichtungen im Rahmen der CSA fielen. Die Konsortiumsmitglieder waren davon ausgegangen, dass während des Abspaltungsprozesses unvorhergesehene Probleme auftreten würden, und die CSA-Vereinbarung beschreibt die Verfahren zur Lösung dieser Probleme. Die Kommission hat keine Hinweise darauf gefunden, dass die Zahlungen des niederländischen Staates an die anderen Mitglieder des Konsortiums eine zusätzliche Übertragung von Nettovermögen an ABN AMRO N oder sonstige Vorteile für das Unternehmen beinhalteten. (276) Daher ist der Schluss zu ziehen, dass Maßnahme D keine staatliche Beihilfe darstellt, da Maßnahme D eine sich aus der CSA ergebende vertragliche Verpflichtung des Staates und nicht der ABN AMRO N darstellte. Aus der Maßnahme erwuchs ABN AMRO N kein selektiver Vorteil. Maßnahme E: Staatliche Garantie für Fremdkapital zur Begleichung gegenseitiger Verbindlichkeiten (277) Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die gegenseitigen Verbindlichkeiten weitgehend mit dem spezifischen Kontext der Abspaltung der ABN AMRO N von ihrer Muttergesellschaft ABN AMRO Bank (heute RBS NV) zusammenhängen. Nach niederländischem Gesellschaftsrecht ist die Deutsche Bank als Käufer von New HBU weiterhin für die Verschuldung der ABN AMRO Bank haftbar, wenn diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Daher fordert die Deutsche Bank eine Entschädigung für das Risiko, dem sie gegenüber der ABN AMRO Bank ausgesetzt ist. Wäre ABN AMRO N nicht von der ABN AMRO Bank abgespalten worden, wären diese gegenseitigen Verbindlichkeiten von New HBU und ABN AMRO Bank nicht vorhanden. Daher stellt der niederländische Staat eine Garantie für gegenseitige Verbindlichkeiten, die ausschließlich auf die Abspaltung von ABN AMRO N zurückzuführen sind. Für die gegenseitigen Verbindlichkeiten von New HBU und ABN AMRO N stellt der niederländische Staat keine Garantie. (278) Daher ist der Schluss zu ziehen, dass Maßnahme E nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden muss, da der niederländische Staat nach der CSA zur Abspaltung der ABN AMRO N von der ABN AMRO Bank verpflichtet ist. 6.1.4   Quantifizierung der staatlichen Beihilfe (279) Die ABN AMRO Gruppe (bzw. vor dem Zusammenschluss FBN und ABN AMRO N) haben Rekapitalisierungsbeihilfen in einer Größenordnung zwischen 4,2 Mrd. EUR und 5,45 Mrd. EUR erhalten. Dieser Betrag entspricht einem Anteil von 2,75 %-3,5 % der risikogewichteten Aktiva (RWA) der ABN AMRO Gruppe. (280) Die Kommission stellt fest, dass FBN außerdem einen — sowohl relativ als auch in absoluten Zahlen — sehr hohen Betrag an Liquiditätsbeihilfe erhalten hat. Tabelle 5 Staatliche Beihilfen: Zusammenfassende Übersicht über die Rekapitalisierungs- und Liquiditätsbeihilfen Rekapitalisierungsbeihilfe (alle Zahlen in Mrd. EUR) Staatl. Beihilfe min. Staatl. Beihilfe max. RWA der zusammengeführten Unternehmen FBN-ABN AMRO N min. % der RWA max. % der RWA Maßnahme Z: Niederl. Staat erwirbt AA von FBN [0 - 2,75] [0,95 - 3,65] 162,6  (113) [0 - 1,7] % [0,6 - 2,25] % Maßnahme B3: Aufspaltungskosten (aufsichtsrechtl. Marge) 0,5 0,5 149,5  (114) 0,33  % 0,33  % Maßnahme B4: Kapitallücke infolge Veräußerung von HBU 0,3 0,3 149,5 0,20  % 0,20  % Maßnahme B5: Integrationskosten 1,2 1,2 149,5 0,80  % 0,80  % Maßnahme C: Umwandlung Tier 2 ==> Tier 1 [0,945 - 1,215] [0,945 - 1,215] 149,5 [0,63 - 0,82] % [0,63 - 0,82 % Rekapitalisierungsbeihilfen insges. 4,2 5,45   2,75  % 3,5  % Refinanzierungs-/Liquiditätsbeihilfe Maßnahme Y1: Kurzfr. Kreditfazilität 45         Maßnahme Y2: Langfr. Darlehen 7,9         Begebung neuer Schuldtitel mit staatlicher Garantie 18,8         Refinanzierungs-/Liquiditätsbeihilfen insges. 71,7 (bzw. bereinigt um Doppelzählung 52,9) (115)         6.2   Vereinbarkeit der verschiedenen Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt (281) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags ist die Kommission befugt, Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären, wenn sie „zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ dienen. In Bezug auf die niederländische Volkswirtschaft wurde die Gefahr einer beträchtlichen Störung daran deutlich, dass die Kommission wiederholt Maßnahmen der niederländischen Behörden zur Bekämpfung der Finanzkrise genehmigt hat — z. B. das Garantiesystem. (282) In diesem Zusammenhang gilt es jedoch darauf hinzuweisen, dass Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags laut Urteil des Gerichts erster Instanz eng auszulegen ist (116), d. h. dass die betreffende Störung das gesamte Wirtschaftsleben des Mitgliedstaats beeinträchtigen muss und nicht nur eine regionale Dimension aufweisen sollte. Die Kommission stellt fest, dass ABN AMRO N und FBN zu den führenden niederländischen Kreditinstituten zählen; sie verfügen über ein landesweites Filialnetz und haben in zahlreichen Segmenten des niederländischen Privatkunden- und KMU-Geschäfts eine führende Marktposition. Vor dem Hintergrund der verschiedenen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Erholung von der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise würde ein Zusammenbruch dieser Banken eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben der Niederlande hervorrufen. Daher kann für diese staatliche Beihilfe der Niederlande Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV geltend gemacht werden. (283) Nähere Einzelheiten zur Vereinbarkeit bestimmter Maßnahmen hat die Kommission in der Bankenmitteilung, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Impaired-Asset-Mitteilung sowie in Bezug auf die erforderliche Umstrukturierung in ihrer Umstrukturierungsmitteilung dargelegt. (284) Daher gilt es die einzelnen Maßnahmen auf die Erfordernisse der einschlägigen Mitteilungen der Kommission hin zu untersuchen. Das Kapitalentlastungsinstrument deckt keine wertberichtigten Vermögenswerte ab und ist de facto ein Ersatzinstrument für eine Rekapitalisierungsmaßnahme. Damit die Maßnahmen mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, sollten die allgemeinen Grundsätze der Impaired-Asset-Mitteilung jedoch auch für das Kapitalentlastungsinstrument gelten. Unter dem Aspekt gleicher Wettbewerbsbedingungen musste die Kommission überprüfen, ob das CRI nicht zur Verlagerung erwarteter Verluste im Portfolio auf den Staat eingesetzt wurde. Maßnahme A sollte darüber hinaus hinreichende Ausstiegsanreize enthalten, und für den Fall einer weiteren Verschlechterung der Wirtschaftslage müsste ABN AMRO N weitere Verluste über einen vertikalen Anteil übernehmen. Die Liquiditätsmaßnahmen (Maßnahmen Y1 und Y2) sollten nach Maßgabe der Bankenmitteilung und die Rekapitalisierungsmaßnahmen (im Einzelnen die Maßnahmen Z, B4 und B5 sowie die aufsichtsrechtliche Marge von 500 Mio. EUR, die Bestandteil der Maßnahmen B3 und C war) vor dem Hintergrund der Rekapitalisierungsmitteilung beurteilt werden. 6.2.1   Vereinbarkeit der Maßnahmen Y1 und Y2 mit der Bankenmitteilung (285) Um die Anforderungen der Bankenmitteilung zu erfüllen, sollten die Maßnahmen Y1 und Y2 zielgenau ausgerichtet, angemessen und so ausgestaltet sein, dass unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. (286) Die Kommission wiederholt die Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 51 der Entscheidung vom 8. April 2009, wonach die Maßnahme der vollständigen Abspaltung der FBN von ihrer liquiditätsschwachen Muttergesellschaft Fortis SA/NV notwendig war, um die FBN vor den seinerzeit vorliegenden akuten Schwierigkeiten der Muttergesellschaft zu schützen. Daher können die Maßnahmen als zielgenau auf die Rettung der FBN ausgerichtet angesehen werden. (287) Ferner sollten die Maßnahmen Y1 und Y2 angemessen sein und den Wettbewerb nicht unnötig verzerren. In dieser Hinsicht bewertet die Kommission das vom niederländischen Staat entwickelte Vergütungssystem positiv, das darauf ausgerichtet war, gleiche Wettbewerbsbedingungen wie für das Garantiesystem zu schaffen (siehe Erwägungsgrund 169). In Bezug auf Garantiesysteme hat die Kommission die Mitgliedstaaten stets aufgefordert, für Garantien über einen längeren Zeitraum als drei Monate (und höchstens 12 Monate) eine Prämie von mindestens 50 Basispunkten zu erheben. Die Kommission hat festgestellt, dass der niederländische Staat für Darlehen mit einer Laufzeit von über drei Monaten nicht grundsätzlich den EURIBOR + 50 Basispunkte verlangt hat. Daher kann die Kommission Maßnahme Y1 nur unter der Bedingung als mit der Bankenmitteilung vereinbar erklären, dass eine ausgleichende Zahlung von 18,2 Mio. EUR geleistet wird um zu gewährleisten, dass für Darlehen mit einer Laufzeit von über drei Monaten tatsächlich eine Vergütung in Höhe des EURIBOR + 50 Basispunkte erhoben wird. Die Kommission wertet es als positiv, dass alle Kreditfazilitäten zurückgezahlt wurden und im Juni 2009 ausliefen. (288) Hinsichtlich der Maßnahme Y2 stellt die Kommission fest, dass der niederländische Staat weder den Zinssatz noch die Laufzeit der Darlehen geändert hat, so dass FBN von relativ kostengünstigen Darlehen profitierte, die möglicherweise den Wettbewerb verfälscht haben. Daher kann die Kommission die Maßnahme nur dann als mit der Bankenmitteilung vereinbar erklären, wenn alle im weiteren Verlauf dieses Beschlusses dargelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere müssen die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen korrekt umgesetzt werden. 6.2.2   Vereinbarkeit der Maßnahmen Z, B3 (500 Mio. EUR), B4 und B5 sowie C mit der Rekapitalisierungsmitteilung (289) Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass die betreffenden Maßnahmen zur Behebung eines tatsächlichen Bedarfs eingeführt wurden und den Mindestumfang aufwiesen, der für die vollständige Wiederherstellung der Rentabilität der betreffenden Unternehmen erforderlich war. (290) Hinsichtlich der Vergütung stellte die Kommission fest, dass sich die Stammaktien der FBN (und indirekt 100 % der Anteile an ABN AMRO N) bereits zu 100 % im Eigentum des Staates befanden. All diese Maßnahmen waren für die Erhaltung des Wertes dieser Anteile unverzichtbar. (291) Die ABN AMRO Gruppe wird 2013 eine Ertragsrate des Eigenkapitals (RoE) von rund […] % erzielen. Das deutet darauf hin, dass durch die Gesamtheit der staatlichen Eingriffe ein überlebensfähiges und rentables Unternehmen entstanden ist. (292) Alle verfügbaren Bewertungen der ABN AMRO Gruppe liegen deutlich über der Gesamtsumme der mit den Maßnahmen Z, B3, B4, B5 und C geleisteten Beihilfen (d. h. zwischen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.