Europäische Union

2011/823/EU: Beschluss der Kommission vom 5. April 2011 über die Massnahmen C 11/09 (ex NN 53b/08, NN 2/10 und N 19/10), die die Niederlande zugunsten von ABN AMRO Group NV (durch den Zusammenschluss von Fortis Bank Nederland mit ABN AMRO N entstanden) durchgeführt haben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2114) Text von Bedeutung für den EWR

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nträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten. (217) Das erste Kriterium trifft auf die in Tabelle 4 (Erwägungsgrund 128) aufgeführten Maßnahmen (Y1) bis (E) zu, da all diese Maßnahmen direkt aus Mitteln des niederländischen Staates finanziert werden. (218) Ob FBN, ABN AMRO N bzw. nach dem Zusammenschluss der ABN AMRO Gruppe aus einer Maßnahme ein selektiver Vorteil erwächst (zweites Kriterium), wird in den Erwägungsgründen 220 bis 278 geprüft, wo jede der Maßnahmen gesondert untersucht wird. (219) Sofern ein selektiver Vorteil vorliegt, wären das dritte und vierte Kriterium ebenfalls erfüllt. Auf alle Maßnahmen, die FBN, ABN AMRO N bzw. nach dem Zusammenschluss der ABN AMRO Gruppe gegenüber konkurrierenden Kreditinstituten eine günstigere Position verschaffen, trifft auch zu, dass sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (drittes Kriterium). Außerdem beeinträchtigen die Maßnahmen auch den Handel zwischen Mitgliedstaaten. FBN, ABN AMRO N bzw. nach dem Zusammenschluss die ABN AMRO Gruppe sind international ausgerichtete Kreditinstitute, die außerhalb der Niederlande tätig sind, stehen in ihrem Inlandsmarkt jedoch auch im Wettbewerb mit Tochtergesellschaften ausländischer Banken (viertes Kriterium). 6.1.1   Maßnahmen Y1 und Y2 vom 3. Oktober 2008 (220) In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass in diesem Beschluss nur die mutmaßlichen Beihilfen an FBN, ABN AMRO N bzw. nach dem Zusammenschluss an die ABN AMRO Gruppe gewürdigt werden. Etwaige Beihilfen zugunsten von Fortis Bank SA/NV infolge der Maßnahmen Y1 und Y2 wurden in der Entscheidung vom 3. Dezember 2008 gewürdigt. (221) Wie in Erwägungsgrund 52 der Entscheidung vom 3. Dezember 2008 (95) und in der vorläufigen beihilferechtlichen Würdigung dieser Maßnahmen in der Entscheidung vom 8. April 2009 dargelegt sind die am 3. Oktober 2008 eingeführten Maßnahmen (d. h. die Maßnahmen X, Y1 und Y2) untrennbar miteinander verbunden. Durch die Übernahme von FBN spaltete der niederländische Staat FBN und ABN AMRO N von ihrer liquiditätsschwachen Muttergesellschaft ab. Um jedoch FBN vollständig von den Liquiditätsproblemen der Muttergesellschaft abzukoppeln, musste der niederländische Staat überdies die Rolle eines Geldgebers für FBN übernehmen. Dies geschah in Form der Maßnahmen Y1 and Y2. Außerdem übernahm der niederländische Staat am 3. Oktober 2008 die Verpflichtungen von Fortis SA/NV im Rahmen der CSA. (222) Wie in Erwägungsgrund 50 der Entscheidung vom 3. Dezember 2008 dargelegt kann die Kommission nicht akzeptieren, dass bei den verknüpften Transaktionen vom 3. Oktober 2008, in deren Rahmen der niederländische Staat FBN (einschließlich ABN AMRO N) für 12,8 Mrd. EUR erwarb und FBN gleichzeitig erhebliche Finanzierungsmittel bereitstellte, der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erfüllt ist. Angesichts der seinerzeit vorherrschenden Marktbedingungen wäre kein Käufer in der Lage oder bereit gewesen, für die Rettung von FBN einen vergleichbaren Betrag anzubieten (96). Außerdem wurde in zusätzlichen vom niederländischen Staat vorgelegten Informationen bestätigt, dass sich der niederländische Staat am 3. Oktober 2008 bereit erklärt hatte, Fortis SA/NV auch von seinen Verpflichtungen im Rahmen der CSA zu befreien. Durch diese Zusage wurden die verknüpften Transaktionen vom 3. Oktober 2008 aus der Sicht des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers erst recht untragbar. Ohne angemessene Due-Diligence-Prüfung hätte kein Investor die Verpflichtungen von Fortis SA/NV im Rahmen der CSA übernommen, die in einem späteren Stadium zu erheblichen Verbindlichkeiten führten (über die der niederländische Staat am 3. Oktober 2008 bereits teilweise im Bilde war). (223) Für den niederländischen Staat waren die verknüpften Transaktionen vom 3. Oktober 2008 notwendig, um umfangreiche negative Spillover-Effekte in das niederländische Bankensystem und die gesamte Wirtschaft zu verhindern (97). Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber lässt derartige Spillover-Effekte in der Regel außer Acht. (224) Der Wille, eine gravierende Störung des niederländischen Bankensystems und der Volkswirtschaft zu verhindern, ist auch die Erklärung dafür, dass der niederländische Staat seine Entscheidung so rasch getroffen hat. Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber hätte sich wesentlich mehr Zeit genommen, um den etwaigen Bedarf an zusätzlichen Kapitalspritzen zu bewerten. Außerdem hätte er eine eingehendere Prüfung der Finanzdaten der betreffenden Unternehmen vorgenommen. Demzufolge hätte ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber — mit genügend Zeit für die Durchführung einer angemessenen Due-Diligence-Prüfung — einen besseren Überblick über Anschlussinvestitionen gewonnen und hätte diese Informationen bei seiner Bewertung mit berücksichtigt. Da der niederländische Staat jedoch rasch handeln musste, um die finanzielle Stabilität der Niederlande zu wahren, konnte er sich nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten und die verknüpften Transaktionen vom 3. Oktober 2008 und die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der CSA eingehender prüfen. (225) Daher bekräftigt die Kommission ihre Einschätzung, dass die verknüpften Transaktionen vom 3. Oktober 2008 nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers in Einklang standen (diese Schlussfolgerung war bereits in der Entscheidung vom 3. Dezember 2008 gezogen worden, in der diese Transaktionen als staatliche Beihilfen zugunsten von Fortis Bank SA/NV eingestuft wurden). (226) Was die Gewährung eines Vorteils anbelangt, so ermöglichten die Maßnahmen vom 3. Oktober 2008 zusammen genommen die Abspaltung von FBN und ABN AMRO N von Fortis SA/NV und waren daher für FBN mit einem erheblichen selektiven Vorteil verbunden, da das Kreditinstitut eng mit Fortis Bank SA/NV verflochten war und insbesondere erheblich auf Finanzierungsmittel von Fortis angewiesen war. Im Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 (siehe auch Erwägungsgrund 78) räumte der niederländische Staat ein, dass FBN ohne seine Intervention von Fortis SA/NV in die Krise gestürzt worden wäre. Ohne die staatlichen Beihilfemaßnahmen wäre FBN weiterhin den Verbindlichkeiten von Fortis SA/NV ausgesetzt gewesen, die kurz vor dem Bankrott stand, und diese Tatsache hätte die Geschäftstätigkeit von FBN erheblich beeinträchtigt. Durch die Abspaltung ihrer Geschäftstätigkeit von Fortis SA/NV konnte FBN die Probleme und Kosten weitgehend vermeiden, die für ein angeschlagenes (Finanz-) Unternehmen typisch sind (z. B. höhere Refinanzierungskosten, schlechtere Zahlungsbedingungen von Zulieferern und Kontrahenten, höhere Personalkosten, um die Mitarbeiter halten zu können, Rückgang der Geschäftstätigkeit und der risikogewichteten Aktiva zur Kapitalsicherung) (98). Zwar blieb ABN AMRO N auf operativer Ebene ein eigenständiges Untenehmen, doch befürchtete der niederländische Staat einen Ansteckungseffekt dergestalt, dass die Märkte ABN AMRO N mit ihrem künftigen Eigentümer Fortis SA/NV gleichsetzen könnten. (227) Aus Maßnahme Y1 — eine wesentliche Komponente der verknüpften Transaktionen vom 3. Oktober 2008 — erwuchs FBN ebenfalls ein erheblicher Vorteil, insbesondere in Anbetracht des Umfangs der Transaktion und der vorherrschenden Marktbedingungen. (228) Die umfangreiche Kreditfazilität in Höhe von 45 Mrd. EUR (99) wurde bereitgestellt, als die Interbankenmärkte praktisch nicht zur Verfügung standen, insbesondere für hohe Beträge und Unternehmen mit einer relativ hohen Kennzahl Ausleihungen/Einlagen, wie dies bei FBN der Fall ist. Für die Tatsache, dass Liquidität in diesem Umfang auf dem Markt nicht problemlos verfügbar war, spricht auch, dass FBN mehrere Quartale benötigte, um die kurzfristige Kreditfazilität durch andere Finanzierungsquellen zu ersetzen. Schließlich zahlte FBN alle vom niederländischen Staat in Anspruch genommenen kurzfristigen Finanzierungsmittel im Juni 2009 zurück, d. h. neun Monate nach Gewährung der Liquiditätshilfe. Die Refinanzierung erfolgte zum Teil über die Begebung staatlich garantierter Anleihen (100). (229) Daher sollte Maßnahme Y1 als staatliche Beihilfe eingestuft werden, da sie der FBN einen Vorteil in Form von Finanzierungsmitteln verschaffte, die für das Unternehmen unter den seinerzeit vorherrschenden Marktbedingungen nicht auf dem Markt erhältlich gewesen wären. (230) Hinsichtlich der Maßnahme Y2, der Novation langfristiger Darlehen durch Fortis Bank SA/NV, ist die Kommission der Ansicht, dass diese Maßnahme der FBN einen selektiven Vorteil verschafft. Nach dem vom niederländischen Staat vorgelegten Informationen hätte die Fortis Bank SA/NV infolge der geänderten Eigentumsstruktur der FBN Anspruch auf unverzügliche Rückzahlung der langfristigen Festzinsdarlehen (Nominalwert: 7,9 Mrd. EUR) gehabt. Dank der Maßnahme Y2 musste sich FBN keine neuen Finanzierungen auf dem Markt beschaffen, um diese langfristigen Darlehen zurückzuzahlen. Stattdessen profitierte sie weiter von den bestehenden Darlehen zu Zinssätzen aus der Zeit vor der Krise. (231) Durch seine Zustimmung zu der Novation verschaffte der niederländische Staat FBN langfristiges Fremdkapital zu Zinssätzen aus der Zeit vor der Krise. Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber hätte diese Darlehen nicht zu vor der Krise üblichen Zinssätzen gewährt, sondern hätte Zinssätze ausgehandelt, die die seinerzeit vorherrschenden Marktbedingungen besser widerspiegeln — insbesondere, da es sich um Darlehen von beträchtlicher Höhe handelte. (232) Daher sollte der Schluss gezogen werden, dass Maßnahme Y2 eine staatliche Beihilfe zugunsten von FBN darstellt, da der FBN ein selektiver Vorteil in Form eines Darlehens zu Zinssätzen verschafft wurde, wie sie vor der Krise üblich waren. Der niederländische Staat unternahm keinen Versuch, die Zinssätze der abzulösenden Darlehen auf das nach der Krise übliche Niveau anzuheben, und hat sich folglich nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten. (233) Der Kommission liegen hinreichende Informationen vor, um den Schluss ziehen zu können, dass ABN AMRO N im Rahmen der Maßnahmen Y1 und Y2 keine Finanzierungsmittel erhalten hat. Folglich hat dieses Institut keinen Vorteil aus diesen Maßnahmen gezogen. Schlussfolgerung (234) Daher stehen die verknüpften Transaktionen vom 3. Oktober 2008 nicht in Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers und verschafften FBN einen selektiven Vorteil. Dank dieser Maßnahmen konnte FBN auf dem Markt bleiben und ihre Geschäftstätigkeit fortführen, ohne von den Problemen der Muttergesellschaft in Mitleidenschaft gezogen zu werden. Außerdem erhielt FBN Finanzierungsmittel beträchtlichen Umfangs, die so kurzfristig nicht auf dem Markt verfügbar gewesen wären. Folglich stellen die Maßnahmen Y1 und Y2 staatliche Beihilfen dar, während Maßnahme X wie in Erwägungsgrund 32 der Entscheidung vom 8. April 2009 dargelegt keine staatliche Beihilfe an die FBN darstellt, sondern Bestandteil einer umfangreicheren Transaktion ist — der Abspaltung der FBN von Fortis Bank SA/NV — die staatliche Beihilfen an die FBN beinhaltete. 6.1.2   Anwendbarkeit des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auf Maßnahmen, die nach der anfänglichen Beihilfe vom 3. Oktober 2008 durchgeführt wurden (235) Der niederländische Staat hat eine Vielzahl von Maßnahmen zugunsten von FBN und ABN AMRO N getroffen, die sich über einen Zeitraum von rund 18 Monaten erstreckten. Der niederländische Staat macht geltend, dass die Überprüfung des Kriteriums des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers für jede dieser Maßnahmen einzeln erfolgen sollte (insbesondere für die fusionsbedingten Maßnahmen B4 und B5). Allerdings ist die Kommission angesichts der zeitlichen Abfolge der Maßnahmen (I), des gemeinsamen Zwecks der Maßnahmen (II) und der Lage der Unternehmen zum Zeitpunkt der einzelnen Maßnahmen (III) zu dem Schluss gelangt, dass die Maßnahmen keine hinreichend ausgeprägten Unterschiede aufweisen, um unabhängig voneinander auf das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers hin überprüft zu werden. Die Kommission ist der Ansicht, dass alle Maßnahmen Bestandteil eines umfassenden Umstrukturierungsprozesses sind (101), (102). (236) Die vorstehend in den Abschnitten 2.1 und 2.4 dieses Beschlusses bereits beschriebene zeitliche Abfolge der Maßnahmen (I) zeigt, dass alle Maßnahmen miteinander verknüpft sind und innerhalb eines kurzen Zeitraums getroffen wurden. (237) Außerdem besteht eindeutig ein Zusammenhang zwischen den fusionsbedingten Maßnahmen und den vorangegangenen Interventionen. Als der niederländische Staat am 21. November 2008 — gut sechs Wochen nach der Rettungsaktion vom 3. Oktober 2008 — den Zusammenschluss von FBN und ABN AMRO N beschloss, konnte er dies nur tun, weil er beide Unternehmen soeben vor dem Bankrott bewahrt hatte. Anders ausgedrückt, in einem kontrafaktischen Szenario ohne die Maßnahmen vom 3. Oktober 2008 hätte sich die Möglichkeit des Zusammenschlusses nicht geboten, da entweder beide Unternehmen überhaupt nicht mehr existiert oder aber in so reduzierter Form überlebt hätten, dass aus dem Zusammenschluss ein wesentlich kleinerer und weniger attraktiver Wirtschaftsakteur hervorgegangen wäre. Dies räumt der niederländische Staat auch in seinem Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 ein (siehe Erwägungsgrund 78). (238) Alle Maßnahmen waren auf das gemeinsame Ziel (II) der vollständigen Wiederherstellung der Rentabilität von FBN und ABN AMRO N ausgerichtet. Unmittelbar im Anschluss an die verknüpften Transaktionen vom 3. Oktober 2008 war klar, dass der niederländische Staat die Lage nur kurzfristig stabilisiert hatte, während erhebliche operative Probleme noch zur Lösung anstanden, insbesondere infolge der Abspaltung der Institute von der früheren Muttergesellschaft. (239) Außerdem handelte es sich bei dem Zusammenschluss um eine Maßnahme, die im Hinblick auf die Erreichung des gemeinsamen Ziels der vollständigen Wiederherstellung der Rentabilität erforderlich war. Für sich allein genommen wies die FBN eine schwache Finanzierungsposition auf, da das Institut im Privatkundengeschäft eine relativ schmale Einlagenbasis hatte und weitgehend vom Firmenkundengeschäft abhing (103). ABN AMRO N hatte erhebliche Produktkompetenz und einen großen Teil seines internationalen Netzes eingebüßt. Beide Unternehmen waren mit operativen Problemen im Zusammenhang mit IT, Steuern, Risikomanagement usw. konfrontiert, und es war unklar, ob sie in all ihren Geschäftsbereichen eine hinreichende Größenordnung aufwiesen. Der niederländische Staat erwog verschiedene Alternativen, entschied jedoch sehr rasch, dass ein Zusammenschluss in Kombination mit zusätzlichen Kapitalerhöhungen die beste Möglichkeit zur vollständigen Wiederherstellung der Rentabilität bot. In einem Fusionsszenario wog das einlagenschwere Privatkundengeschäft von ABN AMRO N die schwache Finanzierungsposition der FBN auf, während FBN gegenüber ABN AMRO N mit einem umfangreicheren und international geprägten Filialnetz aufwarten konnte. Außerdem konnte die fusionierte Einheit praktische Probleme besser bewältigen und profitierte zudem von zusätzlichen Skaleneffekten. Durch den Zusammenschluss wurde vermieden, dass jedes der beiden Institute für sich umorganisiert werden musste. (240) Hinsichtlich der Lage der Unternehmen zum Zeitpunkt der einzelnen Maßnahmen (III) stellt die Kommission fest, dass die Rentabilität der Unternehmen erst in vollem Umfang wiederhergestellt war, nachdem alle Maßnahmen durchgeführt worden waren. Zwischenzeitlich war ihre Rentabilität nicht gewährleistet, beispielsweise am 21. November 2008, als die Fusion beschlossen wurde. In dieser Hinsicht weist die Kommission mit Nachdruck darauf hin, dass Ende Dezember 2008, d. h. nachdem der Zusammenschluss bereits entschieden war, die FBN unter die Mindestkapitalanforderungen der Niederländischen Zentralbank zu fallen drohte, da sie eine Abschreibung in Bezug auf ABN AMRO N vornehmen musste. ABN AMRO N war in der Rechnungslegung von FBN noch mit einem Buchwert ausgewiesen, der nach der Bewertung im Rahmen von Maßnahme X nicht mehr realistisch war (104), so dass eine Abschreibung unvermeidlich wurde. Um dieses Kapitalausstattungsproblem aus der Welt zu schaffen, erwarb der niederländische Staat ABN AMRO N von FBN für 6,5 Mrd. EUR und griff außerdem Ende 2009 korrigierend in die Kapitalausstattung ein, indem er eine Umwandlung von Tier-2-Kapital in Tier-1-Kapital vornahm (siehe Erwägungsgrund 121 und Fußnote 52 dieses Beschlusses). Angaben des niederländischen Staates sowie von […] und […] bestätigen, dass FBN und ABN AMRO N auch nach den verknüpften Transaktionen vom 3. Oktober 2008 noch mit erheblichen Rentabilitätsproblemen zu kämpfen hatten (105). (241) Die Kommission stellt ferner fest, dass der niederländische Staat einen umfassenden Umstrukturierungsplan erst dann vorgelegt hat, als alle Maßnahmen beschlossen waren. Dies deutet darauf hin, dass die Rentabilität erst zu diesem Zeitpunkt vollständig wiederhergestellt war. Im Verlauf des Verfahrens hatte die Kommission wiederholt einen detaillierten Umstrukturierungsplan erbeten (siehe z. B. Erwägungsgrund 137), da er unverzichtbar für die Bewertung der Frage ist, ob die Rentabilität eines unterstützten Unternehmens in vollem Umfang wiederhergestellt ist. (242) Am 4. Dezember 2009 übermittelte der niederländische Staat den Umstrukturierungsplan von Dezember 2009, doch fehlten in diesem Plan noch wesentliche in der Umstrukturierungsmitteilung verlangte Angaben wie finanzielle Vorausberechnungen für ein Worst-Case-Szenario. Die erforderlichen ergänzenden Angaben wurden am 23. März 2010 übermittelt. Auf frühere Ersuchen der Kommission um einen Umstrukturierungsplan erwiderte der niederländische Staat, dass der Zusammenschluss zwischen FBN und ABN AMRO N bei der Umstrukturierung beider Unternehmen eine maßgebliche Rolle spielte. Nach seinen Angaben benötigte das Übergangs-Managementteam der ABN AMRO Gruppe für die Aufstellung eines Plans Zeit und konnte vor dem Vollzug des Zusammenschlusses keinen vollständigen Überblick über die künftige Verfassung der Gruppe erlangen. 6.1.3   Vorliegen eines Vorteils und Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe in Bezug auf die Maßnahmen, die nach den verknüpften Transaktionen vom 3. Oktober 2008 durchgeführt wurden Maßnahme vom 24. Dezember 2008 (Maßnahme Z) (243) Maßnahme Z war notwendig, um zu verhindern, dass die Kapitalkennzahlen der FBN unter die aufsichtsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen fielen. (244) Dieses Kapitalproblem der FBN war auf den hohen Buchwert von ABN AMRO N in ihrer Rechnungslegung zurückzuführen. Simulationen im Due-Diligence-Bericht von […] zufolge würde eine Absenkung des Buchwertes von ABN AMRO N auf 6,5 Mrd. EUR zu Tier-1- und Gesamtkapitalkennzahlen der FBN von 3,8 % bzw. 7,6 % führen (106). Mit anderen Worten bestand die Gefahr, dass FBN unter die aufsichtsrechtlichen Mindestkennzahlen rutschen könnte, die eine Mindestkapitalquote von 8 % verlangen (wovon höchsten 50 % auf Tier-2-Kapital entfallen dürfen). Nach dem […]-Bericht erhöhte die Veräußerung von ABN AMRO N an den niederländischen Staat zum Preis von 6,5 Mrd. EUR die Tier-1 und die Gesamtkapitalquote der FBN auf 7,8 % bzw. 15,7 %. Damit war das Kapitalproblem der FBN beseitigt, und das Unternehmen konnte weiter am Markt bestehen. (245) Aus der Maßnahme erwuchs FBN ein Vorteil in Form von Kapital, das sich das Institut auf den Märkten nicht hätte beschaffen können. Außerdem war das Unternehmen nicht in der Lage, intern generierte bereinigte Gewinne zu nutzen, um das Problem (zum Teil) aus der Welt zu schaffen, u. a. weil 2008 im Zusammenhang mit dem Madoff-Betrugsfall Verluste in Höhe von 922 Mio. EUR entstanden. Da FBN Gefahr lief, unter die Mindestkapitalanforderungen zu fallen, führte die Maßnahme dazu, dass das Unternehmen die aufsichtsrechtlichen Anforderungen erfüllen und seine Geschäftstätigkeit fortführen konnte. (246) Die Kommission ist zu dem Schluss gelangt, dass der Erwerb von ABN AMRO N durch den niederländischen Staat aus folgenden Gründen nicht zu Marktbedingungen erfolgte. (247) Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber (107), der im Dezember 2008 an der Übernahme von ABN AMRO N interessiert gewesen wäre, hätte einen Marktpreis unter Berücksichtigung der seinerzeit vorliegenden Marktbedingungen angesetzt. Nach dem […]-Bericht setzte der niederländische Staat zwei Bewertungen an: eine „konjunkturbereinigte“ Bewertung von [5 - 9] Mrd. EUR, in der eine Normalisierung der Märkte angenommen wird, und eine Bewertung „zu aktuellen Marktbedingungen“, von [4 - 6,5] Mrd. EUR, die auf den Marktbedingungen von Anfang Oktober 2008 basierte (108). Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber wäre von der Bewertung „zu aktuellen Marktbedingungen“ ausgegangen. (248) Die Bewertung „zu aktuellen Marktbedingungen“ hätte jedoch in jedem Fall korrigiert werden müssen, um der Verschlechterung der Marktbedingungen zwischen dem 3. Oktober 2008 (d. h. dem Zeitpunkt des Bewertungsberichts von […]) und dem Datum der tatsächlichen Entscheidung über den Erwerb von ABN AMRO N durch den niederländischen Staat Rechnung zu tragen. Während dieses Zeitraums fiel der Euro Stoxx 50-Index um 22,2 % und der Euro Stoxx Banks-Index um 45,3 %. (249) Das vom niederländischen Staat vorgebrachte Argument, dass angesichts des konservativen Risikoprofils von ABN AMRO N (keine toxischen Aktiva, gute Finanzlage usw.) keine Berichtigung erforderlich sei, kann nicht akzeptiert werden. Die rückläufige Marktentwicklung war weit verbreitet und erfasste ganz besonders die Bankaktien; dies deutet darauf hin, dass es sich weniger um ein aktienspezifisches Problem als vielmehr um eine Verschlechterung der Wirtschafts- und Finanzmarktbedingungen und den damit einhergehenden Anstieg der Risikoprämien handelte. Vor diesem Hintergrund muss die Bewertung „zu aktuellen Marktbedingungen“ vom 3. Oktober 2008 nach unten korrigiert werden, um zu einer realistischen Größe für den Wert von ABN AMRO N per 14. Dezember 2008 zu gelangen. Wendet man den festgestellten Einbruch von Euro Stoxx 50 und Euro Stoxx Banks-Index (22,2 % bzw. 45,3 %) auf den ermittelten Wert an, so ergibt sich für Dezember 2008 ein Marktpreis in der Größenordnung zwischen [2,2 - 3,6] Mrd. EUR und [3,1 - 5,1] Mrd. EUR (d. h. [4 - 6,5] Mrd. EUR minus 22,2 % bzw. 45,3 %) (109). (250) Die Kommission kann akzeptieren, dass — wie von den niederländischen Behörden gefordert — eine Berichtigung zur Berücksichtigung der Tatsache vorgenommen werden sollte, dass der niederländische Staat die Transaktion nicht bar bezahlt hat. Infolge von Maßnahme Y2 besaß der niederländische Staat von der FBN begebene Schuldtitel und bezahlte FBN für ABN AMRO N, indem er auf Forderungen im Nominalwert von 6,5 Mrd. EUR verzichtete. Da von anderen Kreditinstituten begebene Schuldtitel seinerzeit unter pari gehandelt wurden, kann die Kommission akzeptieren, dass der Wert der erlassenen Schuldtitel unter dem Nominalwert lag. Ausgehend von verfügbaren Marktinformationen könnte die Kommission einer Berichtigung von [10 - 30] % oder [0,65 - 1,95] Mrd. EUR zustimmen. Dies würde auf einen realen Transaktionspreis von [4,55 - 5,85] Mrd. EUR (6,5 Mrd. EUR minus [0,65 - 1,95] Mrd. EUR) anstelle von 6,5 Mrd. EUR hinauslaufen (110). (251) In diesem Fall würde sich der Beihilfebetrag der Maßnahmen Z auf die Differenz zwischen dem gezahlten Preis und dem Marktwert von ABN AMRO N belaufen und zwischen [0 - 2,75] Mrd. EUR ([4,55 - 5,85] Mrd. EUR minus [3,1 - 5,1] Mrd. EUR) und [0,95 - 3,65] Mrd. EUR ([4,5 - 5,85] Mrd. EUR minus [2,2 - 3,6] Mrd. EUR liegen. (252) Die Kommission sieht keine Grundlage für das Ansinnen des niederländischen Staates, dass seine Bewertung in Höhe von 6,5 Mrd. EUR durch die Zustimmung der anderen Konsortiumsmitglieder

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.