Europäische Union

2011/823/EU: Beschluss der Kommission vom 5. April 2011 über die Massnahmen C 11/09 (ex NN 53b/08, NN 2/10 und N 19/10), die die Niederlande zugunsten von ABN AMRO Group NV (durch den Zusammenschluss von Fortis Bank Nederland mit ABN AMRO N entstanden) durchgeführt haben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2114) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0823. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hgeführt wurden, da diese Maßnahmen Bestandteil einer umfangreicheren Rettungs- und Umstrukturierungsoperation waren. (184) Der niederländische Staat erkannte an, dass nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht anwendbar ist, wenn mehrere miteinander verknüpfte Kapitalspritzen innerhalb eines kurzen Zeitraums erfolgen. Dennoch argumentierte er, dass diese Analyse auf FBN und ABN AMRO N nicht zutreffe, da die verknüpften Transaktionen vom 3. Oktober 2008 — seiner Auffassung nach — keine staatlichen Beihilfemaßnahmen beinhalteten und außerdem die Anschlussmaßnahmen nicht mit den anfänglichen Transaktionen zusammenhingen. (185) Der niederländische Staat argumentierte, dass die Kommission die ganz spezifischen Umstände berücksichtigen sollte, unter denen der niederländische Staat zum Kauf von FBN verpflichtet war, und wies auch darauf hin, dass der Verkauf von New HBU für den niederländischen Staat und für ABN AMRO N aufgrund des negativen Kapitaleffekts von 470 Mio. EUR eine sehr große Belastung darstellte. (186) Der niederländische Staat machte geltend, alle seine Maßnahmen an den Grundsätzen in der Banken-Mitteilung (83) und der Mitteilung der Kommission — Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (84) („Rekapitalisierungsmitteilung“) — ausgerichtet zu haben. Generell argumentiert der niederländische Staat, dass seine Maßnahmen zielgenau ausgerichtet waren, im richtigen Verhältnis zu den Herausforderungen standen und so konzipiert waren, dass negative Auswirkungen auf Mitbewerber auf ein Minimum beschränkt blieben. (187) Der niederländische Staat führte an, Maßnahme A und Maßnahme B1 stellten keine staatliche Beihilfe dar, da der Staat vertraglich verpflichtet war, die Kapitalprobleme von ABN AMRO Z zu beheben. Ferner war der niederländische Staat nach der CSA zur Aufspaltung der ABN AMRO Holding verpflichtet. Die DNB ließ die Abspaltung von ABN AMRO II nur unter der Voraussetzung zu, dass alle Konsortiumsmitglieder ihren Anteil zur Deckung der Kapitallücke bei ABN AMRO Z entrichtet hatten. Der niederländische Staat räumte ein, ABN AMRO Z Kapital über ABN AMRO N verschafft zu haben, unterstrich jedoch, dass ABN AMRO N nur als zwischengeschaltete Instanz fungiert habe. Letztendlich hatte ABN AMRO N das Kapital nur an ABN AMRO Z weitergeleitet, und mit Maßnahme A war kein selektiver Vorteil für ABN AMRO N verbunden. (188) Zu der Frage, ob die Kapitallücke von ABN AMRO Z auf selektive Vorteile zugunsten von ABN AMRO N zurückzuführen war, erklärte der niederländische Staat, dass die Konsortiumsmitglieder bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs von ABN AMRO Holdings durch das Konsortium (siehe Erwägungsgrund 33) dafür gesorgt hatten, dass die Aktivitäten der verschiedenen Tracking-Shares (wie in Erwägungsgrund 35 erwähnt) hinreichend gegeneinander abgegrenzt waren. Diese Vorkehrungen bedeuteten, dass man klar zwischen den Geschäftstätigkeiten von ABN AMRO N und ABN AMRO Z unterscheiden konnte. Das hieß z. B., dass ABN AMRO N seine eigene Corporate-Governance-Struktur hatte und seine eigene Finanzberichterstattung betrieb. Der niederländische Staat wies die Kommission auch darauf hin, dass ABN AMRO N ab dem 6. Februar 2010 (85) eine eigene Rechtspersönlichkeit war. (189) Der niederländische Staat legte auch Beweise dafür vor, dass die Kapitallücke bei ABN AMRO Z bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs am 3. Oktober 2008 bestand. Die Eröffnungsbilanz von ABN AMRO Z wies bereits am 3. Oktober 2008 einen Negativsaldo von 7,4 Mrd. EUR auf, und der Anteil von Fortis SA/NV an dieser Bilanz belief sich auf rund 2,5 Mrd. EUR. Was den Ursprung dieser Kapitallücke anbelangt, so räumte der niederländische Staat ein, dass eine Übertragung von Anteilen an Unicredito im Wert von 1 Mrd. EUR von ABN AMRO Z auf die operationellen Tracking-Shares (einschließlich rund 300 Mio. EUR auf ABN AMRO N) stattgefunden habe, doch legte er Beweise dafür vor, dass die Übertragung der Unicredito-Anteile im Februar 2008 erfolgt war, d. h. lange vor dem Eingreifen des niederländischen Staates. Daher sollte die Übertragung von Unicredito-Anteilen nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden. (190) Hinsichtlich der von ABN AMRO Z getragenen Kosten im Zusammenhang mit Head-Office-Funktionen betonte der niederländische Staat, dass diese Kosten nach dem Erwerb von ABN AMRO Holdings durch die Konsortiumsmitglieder wie in Erwägungsgrund 33 beschrieben drastisch zurückgegangen sind. Da die Konsortiumsmitglieder kein Interesse an der Aufrechterhaltung eines großen integrierten Head-Office hatten, hielt man diese Kosten logischerweise so gering wie möglich. Aus den vom niederländischen Staat vorgelegten Zahlen geht hervor, dass sich die von ABN AMRO Z getragenen Gruppen-Funktionskosten 2008 auf [0 - 0,5] Mrd. EUR und 2009 auf [0 - 0,2] Mrd. EUR beliefen, was der niederländische Staat als zu vernachlässigen erachtete. Er betonte des Weiteren, dass er die Verpflichtung zur Absorption dieser Kosten übernehmen musste, als er nach dem Kauf von FBN (einschließlich ABN AMRO N) am 3. Oktober 2008 Fortis SA/NV als Vertragspartei der CSA ablöste. (191) Sofern die Kommission Maßnahme A als staatliche Beihilfe einstuft, sollte nach Ansicht des niederländischen Staates die „Impaired-Asset-Mitteilung“ (86) nicht zur Anwendung kommen. Seiner Auffassung nach bestand bei der Bewertung der nicht geschützten Vermögenswerte keinerlei Unsicherheit, so dass diese nicht als „wertgemindert“ im Sinne der Mitteilung betrachtet werden konnten. Doch selbst wenn die Kommission diesen Standpunkt nicht teilen sollte, entsprächen die CDS von ABN AMRO N immer noch den allgemeinen Grundsätzen dieser Mitteilung. Darüber hinaus argumentierte der niederländische Staat, dass das Kreditabsicherungsinstrument notwendig und seine Verhältnismäßigkeit gewährleistet war und die Wettbewerbsverzerrungen auf das Minimum beschränkt geblieben seien. (192) Der niederländische Staat versicherte, dass die Vergütung für das CRI — eine Rendite von 10 % des freiwerdenden Kapitals — hoch genug gewesen sei. Er legt auch Beweiselemente dafür vor, dass die Erstverlust-Tranche von 20 Basispunkten wesentlich höher als die erwarteten Verluste war. Der niederländische Staat führte an, dass die historischen Verluste (d. h. [0 - 15] Basispunkte) und die für 2010 einkalkulierten Verluste (d. h. [0 - 30] Basispunkte) des Darlehensportfolios von ABN AMRO N eine gute Vorausplanung für eine Reihe von erwarteten zukünftigen Verlusten seien. Marktinformationen aus Ratingberichten (87) bestätigten ebenfalls, dass die Erstverlust-Tranche höher als die erwarteten Verluste war. Der niederländische Staat verwies auch auf eine Unterlage der Investmentbank […], die in einer Simulation berechnet hatte, wie sich der Cashflow des niederländischen Staates unter verschiedenen Belastungsszenarien entwickeln könnte. (193) Der niederländische Staat war ferner der Ansicht, dass das CRI genügend Ausstiegsanreize enthielt, und wies die Kommission auf die mit dem CRI verbundenen Call-Optionen und die Tatsache hin, dass das CRI relativ unattraktiv werden würde, sobald sich die ABN AMRO Gruppe in ihrer Geschäftstätigkeit nach den Anforderungen von Basel II zu richten habe. Vor diesem Hintergrund vertrat der niederländische Staat die Auffassung, dass ABN AMRO N die CRI wahrscheinlich im Januar 2011 aufkündigen werde, wenn sich mit dem Übergang zu den Anforderungen von Basel II das freigesetzte Kapital verringern dürfte. (194) Der niederländische Staat erläuterte, dass die Abspaltungskosten (d. h. die Maßnahmen B2 und B3) auf die CSA zurückzuführen seien, der der niederländische Staat de facto seit dem 3. Oktober 2008 als Partei angehörte. Nach den Bestimmungen der CSA war der Staat — und nicht ABN AMRO N — verpflichtet, die ABN AMRO Holding in drei Teile zu aufzuspalten. Der niederländische Staat bestritt, dass diese Kosten ABN AMRO N einen Vorteil verschafft hätten, und erklärte, er hätte die Abspaltungskosten übernommen, da er vertraglich zum Vollzug der Abspaltung verpflichtet war. (195) Hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Sicherheitsmarge von 500 Mio. EUR -auch in der Kategorie Abspaltungskosten aufgeführt — machte der der niederländische Staat geltend, dass diese der allgemein üblichen Bankenpraxis entspreche. Banken könnten nicht nur mit dem erforderlichen Mindestkapital arbeiten, sondern benötigen eine zusätzliche Sicherheitsmarge. Ansonsten gerieten die Banken schon im Falle eines nur geringen Rückschlags unmittelbar in finanzielle Schwierigkeiten. Der niederländische Staat wies jedoch darauf hin, dass sein Beitrag zur Schaffung der aufsichtsrechtlichen Sicherheitsmarge von vorübergehender Dauer sein und längerfristig ABN AMRO N diese Sicherheitsmarge aus eigener Kraft ohne weitere Hilfe des Staates erwirtschaften sollte. (196) Hinsichtlich der Maßnahme B4 vertrat der niederländische Staat den Standpunkt, dass es sich hierbei nicht um eine staatliche Beihilfe handle, da die Entscheidung zum Zusammenschluss der beiden Banken zum Zeitpunkt des Erwerbs von FBN bereits getroffen und teilweise umgesetzt war. Der niederländische Staat bekräftigte seinen Standpunkt mit einem Verweis auf die Tatsache, dass die Vermögensverwaltung (Asset Management) von ABN AMRO zum Zeitpunkt der verknüpften Transaktionen vom 3. Oktober 2008 bereits abgespalten und in Fortis SA/NV eingegliedert war. Der niederländische Staat betonte außerdem, dass die Kommission ihn zur Durchführung einer fusionsbedingten Abhilfemaßnahme zur Behebung von Konzentrationsproblemen verpflichtet habe, und dass Fortis SA/NV ihm die fusionsbedingte Abhilfemaßnahme in Form der Veräußerung von New HBU hinterlassen habe. Außerdem wies er darauf hin, dass sich die Finanzmittel von ABN AMRO N letztendlich nicht erhöhten, weshalb er den Standpunkt verteidigte, dass Maßnahme B4 keine staatliche Beihilfe darstellte. (197) Der niederländische Staat wies darauf hin, dass die staatlichen Mittel zur Finanzierung der Integrationskosten (Maßnahme B5) als eine vernünftige Investition betrachtet werden sollten, die zu soliden Erträgen in Form von Synergieeffekten führt. Die niederländische Regierung schätze diese Synergieeffekte auf rund 1,1 Mrd. EUR pro Jahr (vor Steuern), während sich die anfangs anfallenden Integrationskosten auf 1,2 Mrd. EUR (nach Steuern) belaufen. Nach Angaben des niederländischen Staates dürfte sich der Nettogegenwartswert der Fusion (unter Berücksichtigung der Synergiewirkungen, Integrationskosten und Kosten für die fusionsbedingten Abhilfemaßnahmen) insgesamt auf positive 2,88 Mrd. EUR belaufen (88). (198) Nach Ansicht des niederländischen Staates war mit der Umwandlung von Tier-2- in Tier-1-Kapital (Maßnahme C) kein selektiver Vorteil für FBN verbunden. Er wies darauf hin, dass die Umwandlung im Interesse des Staates gewesen sei, da er dadurch Darlehen mit einem durchschnittlichen Kupon von 2,976 % in Kapital umwandeln konnte, das seiner Auffassung nach eine attraktive Rendite aufwies. In dieser Hinsicht verwies der niederländische Staat auf den voraussichtlichen normalisierten Eigenkapitalertrag der ABN AMRO Gruppe laut Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 in Höhe von annähernd […] %. (199) Sofern die Kommission Maßnahme C als staatliche Beihilfe einstuft, sollte sie nach Ansicht des niederländischen Staates nicht alle bereits zurückgezahlten Darlehen als staatliche Beihilfe einstufen, sondern zwischen einer Rückzahlung von Tier-2-Kapital zum Nennwert und einer Zufuhr von Tier-1-Kapital (ohne Auswirkungen auf die Nettoliquiditätslage) differenzieren. Nach Ansicht des niederländischen Staates konnte man nicht erwarten, dass zum damaligen Zeitpunkt Tier-2-Kapital zum Nennwert zurückgezahlt werden konnte, da vergleichbare Instrumente anderer Banken infolge der unsicheren Marktverhältnisse deutlich unter pari gehandelt wurden. Der niederländische Staat wies darauf hin, dass aufgrund von Vergleichszahlen ein Abschlag von [135 - 405] Mio. EUR durchaus gerechtfertigt wäre. (200) Der niederländische Staat wies ferner darauf hin, dass die Zahlung von 740 Mio. EUR (Maßnahme D) unter seine Verpflichtungen im Rahmen der CSA fiel. Darüber hinaus betonte der niederländische Staat, dass nur Zahlungen an die anderen Konsortiumsmitglieder, nicht jedoch an ABN AMRO N erfolgt waren, so dass keine staatliche Beihilfe an ABN AMRO N vorliegen konnte. (201) Hinsichtlich der Maßnahme E argumentierte der niederländische Staat, dass ABN AMRO II nicht von der Ausfallrückbürgschaft (wie in Erwägungsgrund 126 beschrieben) profitiert habe, sondern dass ABN AMRO II durch diese Maßnahme E lediglich in die Lage versetzt wurde, der Deutschen Bank eine Ausfallrückbürgschaft zu stellen. Diese Ausfallrückbürgschaft konnte von der Bank nicht zur Erschließung neuer Geschäftsbereiche eingesetzt werden und damit keine wettbewerbsverzerrende Wirkung entfalten. (202) Der niederländische Staat vertrat die Auffassung, dass die Ausfallrückbürgschaft mit der Mitteilung der Kommission zur Rekapitalisierung vereinbar war, und wies darauf hin, dass er sich bei der Zinsfestlegung nach der Empfehlung der EZB zur Rekapitalisierung gerichtet habe. (203) Der niederländische Staat äußerte sich auch zu dem Verdacht der Kommission, dass sich die Vorzugsaktionäre von FBN (89) nicht in ausreichendem Maße an der Lastenteilung beteiligt hätten. Der niederländische Staat erklärte, dass die Vorzugsaktionäre 2008 keine Dividende (weder ausgeschüttet noch angerechnet) erhalten hätten und dass die Vorzugsaktien unter pari gehandelt wurden. Der niederländische Staat fügte hinzu, dass die Fähigkeit von FBN zur Ausschüttung oder Anrechnung von Dividenden in Zukunft davon abhinge, ob FBN nach den IFRS hinreichende Gewinne zu verzeichnen habe, da die für die Vorzugsaktien von FBN geltende Dividendenklausel sog. Dividendenbegrenzungs-/-auslöserklauseln (dividend stopper/pusher) (90) enthalte. Außerdem könnten sich die Inhaber von Vorzugsaktien aufgrund der Unsicherheit um die Dividendenpolitik der ABN AMRO Gruppe nicht mehr vollständig auf die Dividendenbegrenzungs-/-auslösungsklauseln verlassen. (204) In der Frage, ob Kapital zurückgezahlt würde, wenn der (vorübergehende) Kapitalbedarf behoben ist, argumentierte der niederländische Staat, er beabsichtige die Dividendenpolitik der ABN AMRO Gruppe so einzusetzen, dass der ABN AMRO Gruppe kein überschüssiges Kapital erwachsen werde, das zu einer Verfälschung des Wettbewerbs führen könnte (91). (205) Hinsichtlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen wies der niederländische Staat darauf hin, dass er weder der Ansicht der Kommission zustimme, dass ABN AMRO N und FBN in den Niederlanden infolge des Zusammenschlusses gestärkt wurden, noch dass durch diese Entwicklung die Gefahr unzulässiger Wettbewerbsverzerrungen entstehen könnte. Er gehe eher vom Gegenteil aus und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Abspaltung von FBN und ABN AMRO N von ihren jeweiligen Muttergesellschaften und der nachfolgende Zusammenschluss sehr arbeitsintensive Unterfangen waren, so dass sich das Management von FBN und ABN AMRO N weniger intensiv um das Tagesgeschäft kümmern konnte. Daher — so der niederländische Staat — hätten sich die Abspaltung und der nachfolgende Zusammenschluss eher negativ auf die Wettbewerbsposition von FBN und ABN AMRO N (bzw. nach dem Zusammenschluss der ABN AMRO Gruppe) ausgewirkt. 5.3   Stellungnahme des niederländischen Staates zu den Bemerkungen beteiligter Dritter 5.3.1   Stellungnahme des niederländischen Staates zum Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2009 (206) Generell weist der niederländische Staat darauf hin, dass die Maßnahmen zugunsten von FBN und ABN AMRO N seiner Ansicht nach nicht mit der in der Union geltenden Definition von staatlichen Beihilfen übereinstimmten und daher keine wettbewerbsverzerrende Wirkung haben konnten. Er vertrat den Standpunkt, dass das Verhalten von FBN und ABN AMRO N auf dem Markt für Spar- und Termineinlagen dem eines rationellen Marktteilnehmers entsprach, der seine Geschäftsinteressen zu schützen versucht. Der niederländische Staat äußerte außerdem die Ansicht, dass die von FBN und ABN AMRO N angebotenen Zinssätze keine verzerrende Wirkung hatten. Folglich läge auch kein Verstoß gegen was Wettbewerbsrecht der Union vor. (207) Der niederländische Staat legte mehrere Vergleichstabellen mit Zinssätzen für spezifische Spar- und Termineinlagen vor und bestritt, dass FBN und ABN AMRO N — insbesondere im Vergleich zu kleineren niederländischen Banken wie SNS, NIBC und DSB — fortwährend höhere Zinssätze angeboten hätten. Der niederländische Staat wies weiter darauf hin, dass die Zinsen auf Sparkonten in den Niederlanden schon vor der Finanzkrise hoch waren, was zum Teil auf das Verhalten kleinerer Banken in Form einer aggressiven Zinspolitik zurückzuführen war. Der niederländische Staat ging davon aus, dass die Banken während der Finanzkrise ihre Sparkunden halten wollten, indem sie ihren Sparern relativ hohe Zinssätze auf Sparprodukte anboten. (208) Der niederländische Staat äußerte sich auch zur Zinsfestsetzungsstrategie von MoneYou, der Internetmarke von ABN AMRO N, die im September 2008 in den Markt eingeführt wurde, und argumentierte, MoneYou sei ein zweckspezifisches Internetprodukt, das sich bezüglich der Kostenbasis und des Service erheblich von eher traditionellen Produkten unterscheide. MoneYou habe in den ersten sechs Monaten seiner Existenz einen Markennamen aufbauen und daher Zinssätze anbieten müssen, die in der Regel geringfügig höher oder auf gleichem Niveau lagen wie die vergleichbarer Marktteilnehmer auf dem Internet-Banking-Markt (92). Ab dem zweiten Quartal 2009 senkte MoneYou die Zinsen und positionierte sich im sog. Mid-Tier-Segment (93). Des Weiteren wies der niederländische Staat im Hinblick auf MoneYou darauf hin, dass mit Internet-Banking nur ein begrenztes Volumen an Spareinlagen erzielt wurde (nämlich [0 - 5] Mrd. EUR). Das entspricht rund [0 - 5] % des Gesamtvolumens auf dem niederländischen Markt für Spareinlagen. Außerdem verwies der niederländische Staat darauf, dass ehemalige Kunden von Van Lanschot nur einen geringen Anteil des Geschäfts von MoneYou ausmachten (nämlich [0 - 5 000] Konten oder [0 - 5] % der bei MoneYou gehaltenen Konten). (209) Der niederländische Staat dementierte ferner, dass ABN AMRO N und FBN für ihre Refinanzierung ausschließlich auf den niederländischen Markt für Spareinlagen angewiesen waren, und legte neue Zahlen vor, aus denen hervorging, dass ABN AMRO N am 6. Juli 2009 einen Covered Bond (Pfandbrief) über 2 Mrd. EUR aufgelegt und FBN Schuldtitel mit Staatsgarantie über 15,5 Mrd. EUR emittiert hat. Nach Ansicht des niederländischen Staates waren die Mutmaßungen des Beschwerdeführers nicht zutreffend und verfrüht. Er verwies darauf, dass FBN lediglich etwas Zeit benötigte, um sein Liquiditätsmanagement einzurichten und um Schuldtitel mit staatlicher Garantie begeben zu können. Außerdem verwies der niederländische Staat darauf, dass Spar- und Termineinlagen auch für die Pflege des Verhältnisses zu den Kunden wichtig seien und somit noch weiteren Zwecken außer der Refinanzierung dienen. In diesem Zusammenhang führte der niederländische Staat aus, dass ein Verlust von Marktanteilen am Spar- und Termineinlagengeschäft auch zu Marktanteilseinbußen bei anderen Bankprodukten führen kann. (210) Darüber hinaus bestritt der niederländische Staat auch, dass Verbraucher und Marktteilnehmer ABN AMRO N und FBN als sicherere Banken als die Mitbewerber empfanden und verwies in diesem Zusammenhang auf die Ratings, die FBN und ABN AMRO N von den Rating-Agenturen erhalten hatten, die z. B. unter dem AAA-Rating der Rabobank lagen. Die jeweiligen CDS-Spreads deuten auf Ähnliches hin. Der niederländische Staat war außerdem der Überzeugung, dass ABN AMRO N und FBN aufgrund der Tatsache, dass sie sich in staatlichem Eigentum befanden, in den Augen der Verbraucher und Marktteilnehmer nicht sicherer erschienen. In diesem Zusammenhang verwies er darauf, dass die zahlreichen Ad-hoc-Interventionen des Staates gezeigt hätten, dass der niederländische Staat gegebenenfalls auch bei jeder privaten Bank eingreifen würde. Folglich war der niederländische Staat der Ansicht, dass de facto kein Unterschied hinsichtlich der Sicherheit empfunden wurde, die niederländische Privatbanken im Vergleich zu Banken im Eigentum des niederländischen Staates boten. (211) Hinsichtlich der Frage, ob die für die Sparprodukte gebotenen Zinssätze ein Verlustgeschäft waren, argumentierte der niederländische Staat, dass diese nicht an den EURIBOR-Sätzen, sondern vielmehr an den Zinssätzen gemessen werden sollten, die sich aus der sog. „Replicating-Portfolio-Methode“ (94) ergeben. Der niederländische Staat räumte ein, dass die Zinsmargen für einige Produkte nach dieser Methode vorübergehend negativ ausfielen. Allerdings habe es sich dabei um ein rationelles Marktverhalten gehandelt, das mit dem Marktverhalten von (in privatem Eigentum befindlichen) Mitbewerbern zu diesem Zeitpunkt in Einklang stand. 5.3.2   Stellungnahme des niederländischen Staates zu den Argumenten des Beschwerdeführers vom 21. und 28. August 2009 (212) Der niederländische Staat wies darauf hin, dass seine früheren Bemerkungen zu den Ausführungen des Beschwerdeführers wie in den Erwägungsgründen 206 bis 211 zusammengefasst weiterhin zutreffend seien. (213) Darüber hinaus stellte der niederländische Staat fest, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach sich die Marktanteile von ABN AMRO N und FBN erhöht hätten, auf fehlerhaften statistischen Angaben beruhe. Hinsichtlich der vermeintlichen Zunahme der bei ABN AMRO N gehaltenen Einlagen um 21 Mrd. EUR wies der niederländische Staat darauf hin, dass nur 5,1 Mrd. EUR auf Spareinlagen im niederländischen Privatkundengeschäft zurückzuführen seien, während der Rest im Wesentlichen auf Spareinlagen von Unternehmenskunden und ausländische Einlagen entfällt. Der niederländische Staat legte auch Zahlenangaben vor, aus denen hervorging, dass ein großer Teil der gestiegenen Termin- und Spareinlagen aus dem Bereich Corporate Banking und nicht aus dem Privatkunden- und Vermögensverwaltungsgeschäft (Private Banking) stammte. (214) Der niederländische Staat stellte fest, dass niederländische Kunden wegen der unsicheren gesamtwirtschaftlichen Lage mehr Geld auf Sparkonten angelegt hatten und verwies in diesem Zusammenhang auf Daten des Central Bureau of Statistics („CBS“), aus denen hervorging, dass die Spareinlagen in der ersten Jahreshälfte 2009 im Vergleich zum Vorjahr um 7,7 % gestiegen waren. Die Einlagen der Kunden von ABN AMRO N waren im gleichen Zeitraum um 7,5 % gestiegen, was darauf hindeutet, dass der Marktanteil von ABN AMRO N eher zurückgegangen war. Auch FBN legte Beweiselemente dafür vor, dass sich die Spareinlagen seiner Kunden in Einklang mit dem Markt entwickelt hatten. 5.3.3   Stellungnahme des niederländischen Staates zu den Bemerkungen der ABN AMRO Bank (215) Der niederländische Staat bestätigte, dass er ABN AMRO N keine Kreditfazilität gewährt habe und bekräftigte damit weitgehend die Argumentation der ABN AMRO Bank. 6.   WETTBEWERBSRECHTLICHE WÜRDIGUNG 6.1   Vorliegen einer Beihilfe (216) Gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Daraus folgt, dass eine staatliche Maßnahme als staatliche Beihilfe einzustufen ist, wenn sie die vier folgenden Kriterien (alle) erfüllt: — staatliche Mittel; — selektiver Vorteil; — verfälschende Wirkung auf den Wettbewerb; und — Beei

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.