Europäische Union

2011/823/EU: Beschluss der Kommission vom 5. April 2011 über die Massnahmen C 11/09 (ex NN 53b/08, NN 2/10 und N 19/10), die die Niederlande zugunsten von ABN AMRO Group NV (durch den Zusammenschluss von Fortis Bank Nederland mit ABN AMRO N entstanden) durchgeführt haben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2114) Text von Bedeutung für den EWR

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on des Kapitalentlastungsinstruments (Maßnahme A). Zwar erkannte sie an, dass Maßnahme A grundsätzlich anders als andere Maßnahmen in Bezug auf wertgeminderte Aktiva angelegt war, da sie nicht zum Schutz von ABN AMRO N gegen weitere Wertminderungen toxischer Vermögenswerte mit höchst unsicherer Bewertung eingeführt wurde. Dennoch war die Kommission der Ansicht, dass Maßnahme A mit den allgemeinen Grundsätzen der Mitteilung der Kommission über die Behandlung von wertgeminderten Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (67) („Impaired-Asset-Mitteilung“) in Einklang stehen sollte, um als mit dem Binnenmarkt vereinbar zu gelten. Im Einzelnen sollte eine angemessene Preisfestsetzung in dem Sinne hinreichend belegt werden können, dass die Bank erwartete Verluste nicht einfach auf den Staat übertragen kann. In diesem Zusammenhang wollte die Kommission auch in Erfahrung bringen, wie sich einige spezifische vertragliche Regelungen (z. B. der Clawback-Mechanismus und der vertikale Anteil) auf den tatsächlichen Cashflow und die Preisfestsetzung auswirken. Schließlich hatte die Kommission auch Zweifel daran, dass für ABN AMRO genügend Anreize bestanden, das Instrument zu beenden, sobald es nicht mehr unbedingt erforderlich war. Vereinbarkeit mit der Umstrukturierungsmitteilung (145) Die Kommission hatte Zweifel daran, dass der Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 die Voraussetzungen ihrer Mitteilung über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (68) („Umstrukturierungsmitteilung“) hinsichtlich der Wiederherstellung der Rentabilität, der Lastenverteilung und unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen erfüllte. Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (146) Die Kommission erkennt an, dass die ABN AMRO Gruppe auf den ersten Blick ausreichende Erträge zur Deckung ihrer gesamten Betriebskosten (einschließlich Wertberichtigungen) zu erwirtschaften und einen akzeptablen Ertrag auf das eingesetzte Kapital zu erzielen schien. Die Kommission wies jedoch auch darauf hin, dass der Kapitalertrag der ABN AMRO Gruppe weitgehend von der Realisierung einiger grundlegender Annahmen abhing. Erstens: Damit sich die ABN AMRO Gruppe zu einem kosteneffizienten Unternehmen mit einer akzeptablen Kosten-Ertrag-Relation entwickeln kann, muss sie unbedingt die vorausberechneten Synergieeffekte erzielen (d. h. 1,1 Mrd. EUR vor Steuern, was einem Reingewinn von […] Mrd. EUR für das Jahr 2013 gleichkäme. Zweitens: Wie in Erwägungsgrund 118 des Beschlusses vom 5. Februar 2010 dargelegt, müsste die ABN AMRO Gruppe für die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität auf jeden Fall ihre Nettozinserträge von den niedrigen Niveaus von FBN und ABN AMRO N von der zweiten Jahreshälfte 2008 und der ersten Jahreshälfte 2009 steigern. In ihrem Beschluss vom 5. Februar 2010 hatte die Kommission bereits darauf hingewiesen, dass sie nähere Einzelheiten zu diesen Aspekten benötigt, um bewerten zu können, ob die langfristige Rentabilität tatsächlich wieder hergestellt wurde. (147) Die Kommission stellte weiter fest, dass der Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 noch keine finanziellen Hochrechnungen für ein Worst-Case-Szenario wie unter Punkt (13) der Umstrukturierungsmitteilung gefordert enthielt. Daher forderte die Kommission derartige Worst-Case-Finanzhochrechnungen an, um prüfen zu können, wie die ABN AMRO Gruppe unter stärker stressbedingten Marktbedingungen abschneiden würde. (148) Außerdem stellte die Kommission fest, dass der Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 kaum Informationen zu den kleineren Unter-Geschäftsbereichen enthielt, so dass die Kommission nicht beurteilen konnte, ob alle Aspekte der Wiederherstellung der Rentabilität auf dieser Ebene hinreichend berücksichtigt wurden. Im Einzelnen hatte die Kommission Zweifel, ob die Rentabilität von PFS, einem Geschäftsbereich von FBN, der 2008 umfangreiche Madoff-bedingte Verluste auswies, in hinreichendem Maße abgesichert sei. Beschränkung der Hilfe auf das erforderliche Minimum/Eigenbeitrag (149) Die Kommission hielt es für fraglich, ob die staatliche Beihilfe auf das erforderliche Minimum zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der ABN AMRO Gruppe beschränkt war. In dieser Hinsicht stellte sie fest, dass die ABN AMRO Gruppe angedeutet hatte, sie wolle Zusatzbeteiligungen geringen Umfangs erwerben, die notwendig erschienen, um die im Zuge des Abspaltungsprozesses von Fortis SA/NV und der ABN AMRO Holding verloren gegangenen Produktkompetenzen wieder aufbauen zu können. In ihrem Beschluss vom 5. Februar 2010 argumentierte die Kommission, dass staatliche Beihilfen nicht zur Finanzierung von Zukäufen oder Neuinvestitionen verwendet werden sollten, es sei denn, sie sind für die Wiederherstellung der Rentabilität eines Unternehmens unbedingt erforderlich. Die Kommission hatte den niederländischen Staat aufgefordert, die Beteiligungspolitik der ABN AMRO Gruppe besser zu beleuchten und ihr u. a. eine ausführliche Liste der Aktivitäten zukommen zu lassen, die die ABN AMRO Gruppe zum Wiederaufbau aus Rentabilitätsgründen benötigt. (150) Die Kommission hatte ebenfalls Zweifel, ob alle Hybridkapitalgeber von FBN und ABN AMRO N ihren Anteil an der Umstrukturierung bezahlt hatten. So befürchtete die Kommission, dass z. B. die Inhaber von Vorzugsaktion an FBN (69) keinen hinreichenden Beitrag geleistet hatten um sicherzustellen, dass der Eingriff des niederländischen Staates auf das erforderliche Minimum beschränkt bleiben konnte. (151) Auch unter dem Aspekt der Laufzeit sollten staatliche Beihilfen auf das erforderliche Minimum beschränkt bleiben. In dieser Hinsicht stellte die Kommission fest, dass eine Reihe von Maßnahmen zur Behebung vorübergehender Probleme benötigt wurden, doch hatte sie Zweifel, ob der niederländische Staat hinreichende Maßnahmen ergriffen habe, um für eine Abwicklung dieser Maßnahmen zu sorgen, sobald diese nicht mehr unbedingt erforderlich waren. (152) Hinsichtlich der Maßnahme A stellte die Kommission fest, dass das Kapitalentlastungsinstrument (CRI) unattraktiv würde, sobald ABN AMRO N die Anforderungen von Basel II erfüllen konnte. Obwohl das CRI Call-Optionen enthielt, die eine frühzeitige Beendigung des Kontraktes zugelassen hätten, stellte die Kommission doch fest, dass es keinen klaren Zeitplan für den Ausstieg des niederländischen Staates gab. (153) Auch hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Sicherheitsmarge von 500 Mio. EUR stellte die Kommission fest, dass die ABN AMRO Gruppe diesen Betrag durch eigenfinanziertes Kapital ersetzen sollte. Die Kommission nahm auch in diesem Punkt zur Kenntnis, dass es keinerlei Hinweise auf eine zeitliche Planung gab. (154) Was die Integrationskosten in Höhe von 1,2 Mrd. EUR (Maßnahme B5) anbelangt, so stellte die Kommission fest, dass der niederländische Staat davon ausging, dass damit umfangreiche Synergieeffekte in Höhe von 1,1 Mrd. EUR (vor Steuern) pro Jahr verbunden sein würden, die im Prinzip zur Rückzahlung der staatlichen Beihilfe verwendet werden könnten. Dennoch stellte die Kommission fest, dass der niederländische Staat keinen Mechanismus zur Gewährleistung einer solchen Rückzahlung eingerichtet hatte. Hinsichtlich des Kapitalbedarfs im Zusammenhang mit der Veräußerung von New HBU kam die Kommission zu dem Schluss, dass der über den Kreditschirm zu deckende Kapitalbedarf rasch zurückgehen dürfte, wenn die Darlehen schrittweise das Fälligkeitsdatum erreichen. Die Kommission weist nochmals darauf hin, dass staatliche Beihilfen zurückgezahlt werden sollten, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen (155) Hinsichtlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen stellte die Kommission fest, dass der Kapitalbedarf von FBN und ABN AMRO N in gewissem Maße aus ihrer Abspaltung von ihren früheren Muttergesellschaften und aus den anfangs anfallenden Integrationskosten herrührte, nicht aber aus einer übermäßigen Risikobereitschaft oder aus fehlerhaften Managemententscheidungen innerhalb von FBN und ABN AMRO N selbst. Vor diesem Hintergrund kam die Kommission zu dem Schluss, dass weitere Veräußerungen wahrscheinlich nicht erforderlich sein würden. (156) Gleichzeitig jedoch meldete die Kommission Zweifel an, ob der Umstrukturierungsplan von Dezember 2009 genügend Verhaltensmaßnahmen enthielt, um sicherzustellen, dass FBN und ABN AMRO N die staatliche Beihilfe nicht für mehr Wachstum auf Kosten ihrer Mitbewerber verwenden, z. B. im Wege der Umsetzung einer nichttragfähigen Preispolitik oder der Übernahme anderer Finanzinstitute, wodurch es für Wettbewerber, die keine Beihilfen erhalten, weniger attraktiv wird, zu konkurrieren, zu investieren und zu innovieren, und sie davon abgehalten werden könnten, sich Zugang zum niederländischen Bankenmarkt zu verschaffen. (157) Hinsichtlich einer Ausstiegsstrategie hielte es die Kommission für hilfreich, wenn der niederländische Staat eine derartigen Strategie konzipieren und klar kommunizieren würde, da andernfalls seine wiederholten und massiven Eingriffe von den Einlegern als ein Zeichen der fortwährenden Unterstützung empfunden werden könnten. 4.   STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN 4.1   Erste Reihe von Stellungnahmen der Bank Van Lanschot (Schreiben vom 6. Mai 2009) (158) Der Beschwerdeführer machte geltend, dass dank der staatlichen Beihilfe und der Tatsache, dass sich FBN und ABN AMRO N (einschließlich ihrer Töchter wie MoneYou und Mees Pierson) in staatlichem Eigentum befanden, beide Institute unnachhaltig hohe Zinsen auf private Spareinlagen und andere Einlagen anbieten konnten und dadurch den niederländischen Bankenmarkt destabilisierten. (159) Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass die von FBN und ABN AMRO N angebotenen Zinsen ein Verlustgeschäft waren. In dieser Hinsicht verwies er auf die Tatsache, dass die EURIBOR-Zinssätze von 5 % im September 2008 auf unter 2 % im Januar/Februar 2009 sanken, während FBN und ABN AMRO N sogar noch weiter steigende Zinsen für Spareinlagen boten. (160) Der Beschwerdeführer verweist weiter auf die Besonderheiten des niederländischen Marktes für Private Banking (Vermögensverwaltung) im Vergleich zum Privatkundengeschäft, wodurch sich die verzerrende Wirkung der getroffenen Maßnahmen tendenziell verstärkt. Die Einlagenbeträge im Bereich Private Banking sind in der Regel höher als im Privatkundengeschäft. Bei geringen Sparbeträgen kümmern sich die Kunden weniger um das Risikoprofil ihrer Bank, da sie (bis zu einem Betrag von 100 000 EUR) durch das niederländische Einlagensicherungssystem geschützt sind. Das Risikobewusstsein steigt jedoch, sobald diese Schwelle überschritten ist, was beim Private Banking eher die Regel ist. (161) Der Beschwerdeführer führte ferner an, dass FBN und ABN AMRO N implizit in den Genuss einer staatlichen Garantie kommen. Nach seiner Auffassung sind FBN und ABN AMRO N davon überzeugt, dass der niederländische Staat Banken in Staatsbesitz nicht in Konkurs gehen lässt. (162) Der Beschwerdeführer, der die Krise ohne staatliche Beihilfen durchgestanden hat, wies darauf hin, dass er durch das wettbewerbswidrige Verhalten von FBN und ABN AMRO N erheblich beeinträchtigt wurde, da er zur Refinanzierung traditionell weitgehend auf den niederländischen Spareinlagenmarkt angewiesen war (70). In absoluten Zahlen wies der Beschwerdeführer Spar- und Festgeldeinlagen von rund 15 Mrd. EUR auf; das bedeutete, dass eine Anhebung des Zinssatzes um 1 % die Bank etwa 150 Mio. EUR pro Jahr kosten könnte (71). Neben diesem Kostenanstieg gab es auch einen Volumeneffekt, da Van Lanschot Kunden verlor. 4.2   Nachgereichte Stellungnahmen von Van Lanschot (Schreiben vom 21. und 28. August 2009) (163) Nach Angaben des Beschwerdeführers hielt das ungewöhnliche Verhalten von FBN und ABN AMRO N über die Sommermonate des Jahres 2009 hinweg an. (164) Zudem machte der Beschwerdeführer ungewöhnlich umfangreiche volumen- und marktanteilsmäßige Veränderungen auf dem traditionell stabilen niederländischen Markt für Spareinlagen geltend. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer auf Pressemitteilungen von FBN und ABN AMRO N, in denen von Einlagenzuflüssen von 9 Mrd. EUR bzw. 21 Mrd. EUR in der ersten Jahreshälfte 2009 die Rede war (72). Der Beschwerdeführer erachtete diese Zahlen als erheblich, da sich der gesamte niederländische Markt für Spareinlagen auf rund 287 Mrd. EUR beläuft. (165) Als weiteres Beispiel einer ungewöhnlichen Zinspolitik führte der Beschwerdeführer die Tatsache an, dass die Sparzinsen in Nachbarländern wie Belgien, Frankreich und Deutschland den Niedergang der EURIBOR-Zinssätze mitvollzogen haben, während die niederländischen Zinsen auf Sparguthaben hartnäckig hoch geblieben sind. 4.3   Stellungnahme der ABN AMRO Bank (Schreiben vom 6. Juli 2009) (166) In ihrer Stellungnahme zur Entscheidung vom 8. April 2009 über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens legte die ABN AMRO Bank (d. h. die Muttergesellschaft von ABN AMRO N) weitere Angaben zu ihrer Finanzierungsposition und Finanzierungsstrategie vor. Die ABN AMRO Bank bestritt, direkt oder indirekt von Finanzierungshilfen an FBN (Maßnahmen Y1 und Y2) profitiert zu haben. Die ABN AMRO Bank verwies darauf, dass sie dank ihrer diversifizierten Finanzierungsstrategie keine Hilfe zur Finanzierung während der Krise benötigt hätte. Sie machte ferner geltend, dass ihre Liquiditätsstatistik deutlich innerhalb der aufsichtsrechtlichen Limits wie auch innerhalb ihrer eigenen internen Limits geblieben war. 5.   STELLUNGNAHME DES NIEDERLÄNDISCHEN STAATES 5.1   Stellungnahme des niederländischen Staates zur Entscheidung vom 8. April 2009 (167) Der niederländische Staat erkannte an, dass FBN ihre Geschäftstätigkeit infolge des Aufkaufs durch den Staat fortsetzen konnte (73), argumentierte aber, dass der Aufkauf in Einklang mit dem sog. Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers („Market economy investor principle“ — MEIP) erfolgt sei. Folglich lag nach Ansicht des niederländischen Staates keine selektiver Vorteil und folglich auch keine staatliche Beihilfe vor. Der niederländische Staat machte geltend, dass er mit dem Kauf von Anteilen an FBN und ABN AMRO N langfristig einen positiven Ertrag anpeilte, wenngleich die verknüpften Transaktionen vom 3. Oktober 2008 in erster Linie zur Verhinderung einer Destabilisierung von FBN und ABN AMRO N und des niederländischen Bankensystems generell gedacht waren. Der niederländische Staat betonte, dass der Preis für FBN (einschließlich ABN AMRO N) innerhalb der Bewertungsspanne seines externen Bewertungsexperten gelegen habe. (168) Der niederländische Staat brachte vor, einen fairen Marktpreis für FBN gezahlt zu haben, wies aber darauf hin, dass diese Zahlung — selbst im Falle eines überhöhten Preises — eine staatliche Beihilfe an Fortis SA/NV (als die verkaufende Gesellschaft) und keinesfalls eine staatliche Beihilfe an FBN dargestellt hätte. (169) Hinsichtlich der Maßnahme Y1 argumentierte der niederländische Staat, dass er FBN kurzfristige Finanzierungsmittel zu Marktkonditionen bereitgestellt habe. Vor der Krise habe sich FBN bei ihrer Muttergesellschaft zu EONIA- und EURIBOR-Sätzen ohne zusätzlichen Risikoaufschlag refinanziert. Der niederländische Staat führte an, dass die angebotenen Zinskonditionen (wie in Erwägungsgrund 96 beschrieben) in Einklang mit der Marktpraxis standen. Im Einzelnen betonte er, dass sein Vergütungssystem für die Zeit nach dem 5. November 2008 (mit 50 Basispunkten Aufschlag auf Darlehen mit einer Laufzeit von über drei Monaten) an das niederländische Einlagensicherungssystem angepasst war (74). (170) Was den Zeitraum anbelangt, während dessen FBN die Kreditfazilität in Anspruch nehmen konnte, erklärte der niederländische Staat, dass er im Januar 2009 mit den Verhandlungen über die Beendigung der Kreditfazilität mit dem Ziel begonnen habe, diese so rasch wie möglich zu beenden. Im Hinblick darauf führte der niederländische Staat im März 2009 ein neues zweistufiges Vergütungssystem ein, wodurch die Finanzierung teurer wurde, wenn eine zuvor festgelegte Schwelle überschritten war. Der niederländische Staat ging davon aus, dass FBN die Kreditfazilität in Raten von 4 bis 5 Mrd. EUR pro Monat zurückzahlen konnte und strebte die Beendigung der Fazilität bis Ende 2009 an. In Wirklichkeit zahlte FBN die Kreditfazilität schneller als angenommen zurück, so dass sie bereits am 1. Juli 2009 getilgt war. (171) Der niederländische Staat argumentierte, dass die Höchstlaufzeiten für die aus der Kreditfazilität gewährte Liquidität verhältnismäßig waren. In diesem Zusammenhang wies er darauf hin, dass er während des ersten Zeitraums (d. h. vom 6. bis zum 23. Oktober 2008) Liquidität mit einer Laufzeit von nur wenigen Wochen gewährt hatte. Als die Kreditfazilität später angepasst wurde, wurde die Höchstlaufzeit auf neun Monate verlängert, um zu vermeiden, dass zu viel Liquidität zum gleichen Zeitpunkt fällig werden würde. (172) Der niederländische Staat erläuterte, dass das Gesamtvolumen der Kreditfazilität (d. h. Tagesgeld im Betrag von 5 Mrd. EUR und längerfristige Finanzierungsmittel im Betrag von 40 Mrd. EUR) auf dem realen Finanzierungsbedarf von FBN beruhte und daher das erforderliche Minimum darstellte. Bei der kurzfristigen Kreditfazilität von 45 Mrd. EUR war die normale Volatilität der Liquiditätslage (Cash Position) von FBN mit berücksichtigt. Außerdem konnte FBN daraufhin unmittelbar rund 34 Mrd. EUR an Fortis SA/NV zurückzahlen. (173) Im Zusammenhang mit den langfristigen Darlehen (Maßnahme Y2) räumte der niederländische Staat ein, dass Fortis Bank SA/NV die Rückzahlung der festverzinslichen Darlehen (nicht aber der Darlehen mit variablem Zinssatz) hätte verlangen können (75). Der niederländische Staat argumentierte jedoch, dass er lediglich an die Stelle von Fortis Bank SA/NV getreten sei, wobei alle Konditionen der bestehenden Vertragsverhältnisse unverändert geblieben waren. Nach seiner Einschätzung war der Vertrag zwischen der Fortis Bank SA/VN und FBN ein normaler marktüblicher Vertrag zwischen privaten Marktteilnehmern. Der niederländische Staat führte an, dass sein Verhalten automatisch in Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers stand, da er lediglich einen privaten Kapitalgeber ersetzt hatte. Somit sah er sich nicht veranlasst zu rechtfertigen, warum er höhere Zinssätze verlangen oder die langfristigen Darlehen durch kürzer befristete hätte ablösen sollen (76). (174) Der niederländische Staat brachte ferner vor, es sei durchaus üblich, dass Unternehmen beim Vollzug von Zukäufen die neu erworbene Tochtergesellschaft gleichzeitig mit Liquidität auszustatten. (175) Hinsichtlich der Frage, ob ABN AMRO N direkte oder indirekte staatliche Beihilfen gewährt wurden, bestritt der niederländische Staat, dass ABN AMRO N oder FBN überhaupt Finanzmittel vom niederländischen Staat erhalten hätten, da ABN AMRO N mit seinem ausgedehnten Privatkunden- und Vermögensverwaltungsgeschäft genügend Mittel aus eigener Kraft aufbringen konnte. (176) Was die Maßnahme Z anbelangt so macht der niederländische Staat geltend, dass der Transaktionspreis von 6,5 Mrd. EUR ein fairer Marktpreis gewesen sei. Er betonte, dass der Preis zwischen der Bewertung „zu aktuellen Marktbedingungen“ in Höhe von [4 - 6,5] Mrd. EUR und der „konjunkturbereinigten“ Bewertung von [6,5 - 9] Mrd. EUR gelegen habe, die der externe Bewertungsexperte Anfang Oktober 2008 (also vor der Transaktion vom 3. Oktober 2008) errechnet habe. Hinsichtlich der Tatsache, dass der Erwerb (Maßnahme Z) zweieinhalb Monate nach dieser Bewertung stattfand, waren nach Ansicht des niederländischen Staates keine Berichtigungen erforderlich, da die Unsicherheiten bereits in der Bewertung von Anfang Oktober 2008 berücksichtigt waren (77). Der niederländische Staat argumentierte des Weiteren, dass die meisten Vertrauensprobleme bei anderen Banken hauptsächlich auf das Investmentbanking und auf toxische Aktiva zurückzuführen waren, was sich in einem enormen Verfall der Aktienpreise dieser Banken niedergeschlagen hat. ABN AMRO N hingegen stand mit seinem stabilen Profil als Privatkunden- und Commercial Bank ganz anders als andere Banken da. Angesichts dieses Kontexts argumentierte der niederländische Staat, eine Preisberichtigung analog zu anderen Banken sei nicht einsichtig. (177) Der niederländische Staat unterstrich ferner, dass die anderen Konsortiumsmitglieder und insbesondere RBS die Transaktion genehmigen mussten und dass […]. Der niederländische Staat verweist auch auf die Punkte (166) und (177) des vorläufigen Expertenberichts an die Hauptversammlung der Aktionäre von Fortis SA/NV vom 11. Februar 2009 in Brüssel (78) und erklärte, diese Punkte würden den niederländischen Staat in seiner Argumentation bestärken, am 3. Oktober 2008 einen fairen Preis für FBN, ABN AMRO N, Fortis Insurance und Fortis Corporate Insurance gezahlt zu haben, der somit einen akzeptablen Referenzpreis für den Verkauf von Dezember 2008 darstelle. (178) Der niederländische Staat führte Maßnahme Z im Wege der Aufhebung seiner Forderungen an FBN durch. Des Weiteren machte der niederländische Staat geltend, dass die Kommission — sollte sie zu dem Schluss kommen, dass Maßnahme Z eine staatliche Beihilfe darstellte — eine Berichtigung vornehmen sollte. Da ähnliche Instrumente anderer Banken deutlich unter pari gehandelt werden (79), war es nur logisch, dass der Marktwert der vom niederländischen Staat aufgehobenen Schuldinstrumente auch unter pari angesetzt wurde. Anders ausgedrückt: Die vorherrschenden Marktumstände machten deutlich, dass der niederländische Staat nicht auf den Nennwert, sondern nur auf einen niedrigeren Marktwert Anspruch hatte. Der niederländische Staat argumentierte, dass er angesichts der vorherrschenden Marktumstände nur Anspruch auf einen Marktwert von [4,55 - 5,85] Mrd. EUR hatte, (d. h. den Nennwert der Darlehen von 6,5 Mrd. EUR berichtigt um einen Marktabschlag von [0,65 - 1,95] Mrd. EUR). (179) Am 18. Juni 2009 leitete das niederländische Finanzministerium der Kommission die von der DNB vorgenommene Bewertung von FBN wie in der Entscheidung vom 8. April 2009 verlangt zu […] (80), (81), (82). (180) Die DNB unterrichtete die Kommission mit Schreiben vom 20. Januar 2010 auch über […] ABN AMRO N. […] 5.2   Stellungnahme des niederländischen Staates zum Beschluss vom 5 Februar 2010 (181) Der niederländische Staat erklärt grundsätzlich, dass die durchgeführten Maßnahmen aus folgenden Gründen keine staatliche Beihilfe darstellen: i) sie verschafften weder ABN AMRO N noch FBN einen Vorteil, ii) sie waren notwendig, um ABN AMRO N und FBN von ihren jeweiligen früheren Muttergesellschaften abzuspalten und ergaben sich aus vertraglichen Verpflichtungen des niederländischen Staates als Nachfolger von Fortis SA/NV in der CSA, oder iii) sie waren aus der Sicht eines privaten Kapitalgebers wirtschaftlich vernünftig. (182) Der niederländische Staat argumentierte, dass die Kommission den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers auf jede Maßnahme einzeln anwenden sollte, die der niederländische Staat durchgeführt hat. Insbesondere hinsichtlich der fusionsbedingten Maßnahmen (d. h. Maßnahmen B4 und B5), betonte der niederländische Staat, dass der Zusammenschluss eine Investition mit einem positiven Nettogegenwartswert („NGW“) und daher mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vereinbar war. (183) Mit anderen Worten: Der niederländische Staat kann den vorläufigen Standpunkt der Kommission wie in Erwägungsgrund 96 des Beschlusses vom 5. Februar 2010 beschrieben nicht akzeptieren, wonach der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers nicht auf die Maßnahmen zutraf, die nach den verknüpften Transaktionen vom 3. Oktober 2008 durc

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