Europäische Union

2011/823/EU: Beschluss der Kommission vom 5. April 2011 über die Massnahmen C 11/09 (ex NN 53b/08, NN 2/10 und N 19/10), die die Niederlande zugunsten von ABN AMRO Group NV (durch den Zusammenschluss von Fortis Bank Nederland mit ABN AMRO N entstanden) durchgeführt haben (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2114) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32011D0823. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

34,5 Mrd. EUR entsprach. (104) Jedes Jahr hielt ABN AMRO N eine Erstverlust-Tranche von 20 Basispunkten (berechnet als Prozentsatz des Anfangswertes des Portfolios). (105) Ferner hielt ABN AMRO N einen vertikalen Anteil von 5 % des verbleibenden Risikos. (106) Die Vergütung für das Kreditabsicherungsinstrument würde auch dann nicht angepasst, wenn ABN AMRO N die Kapitalanforderungen von Basel II vollständig befolgt, obwohl der Kapitalentlastungseffekt des CRI dann deutlich geringer ausfallen würde. (107) Grundsätzlich hatte der CDS-Kontrakt eine Laufzeit von sieben Jahren, doch verfügte ABN AMRO N über Call-Optionen, wodurch der Kontrakt zu bestimmten im Voraus festgelegten Referenzzeitpunkten beendet werden konnte (z. B. im Oktober 2010, Januar 2011 und Januar 2012) (56). (108) Nach der CSA hatten die drei Konsortiumsmitglieder dafür zu sorgen, dass ABN AMRO Z ausreichend mit Kapital ausgestattet blieb. In diesem Zusammenhang hatte der niederländische Staat 2,2 Mrd. EUR zur Deckung der Kapitallücke bei ABN AMRO Z beizutragen. Mit dem CRI sollte ABN AMRO N die Möglichkeit erhalten, sich an diesem Beitrag von 2,2 Mrd. EUR an ABN AMRO Z zu beteiligen. (109) Der niederländische Staat zog die unkonventionelle CRI-Lösung der traditionellen Kapitalaufstockung vor, da er vor der Aufspaltung Kapitalbeiträge innerhalb der ABN AMRO Bank nicht zweckgebunden eingrenzen konnte (ring-fencing). Mit anderen Worten: Da ABN AMRO N keine gesonderte juristische Person war, hätte eine Kapitalspritze zugunsten der ABN AMRO Bank auch den anderen beiden Konsortiumsmitgliedern zugute kommen können. Wäre man so vorgegangen, hätte dies insbesondere in Szenarien mit höheren Stressanforderungen gravierende Auswirkungen haben können. (110) Als die Abspaltung vollzogen wurde, wurde ABN AMRO N eine eigene juristische Person (die neue ABN AMRO Bank). Nach der CSA war der niederländische Staat weiterhin für die Schließung der Kapitallücke von 2,2 Mrd. EUR bei ABN AMRO Z zuständig und beschloss, dass ABN AMRO N Barmittel aus MCS-Instrumenten (d. h. Maßnahme B3, soweit sie sich auf die aufsichtsrechtliche Marge von 500 Mio. EUR bezog, und 1,2 Mrd. EUR aus Maßnahme B5) verwenden sollte, um ABN AMRO Z 1,7 Mrd. EUR zuzuführen, während er in der neuen ABN AMRO Bank das CRI aufrechterhielt, um die aufsichtsrechtliche Marge von 500 Mio. EUR und die Integrationskosten von 1,2 Mrd. EUR zu decken. (111) Am 15. Oktober 2010 kündigten die ABN AMRO Bank und der niederländische Staat die Einstellung des CRI zum 30. Oktober 2010 an. Da die ABN AMRO Bank inzwischen die Anforderungen von Basel II erfüllte, war das CRI weniger interessant und weniger notwendig geworden (57). Pflichtwandelanleihe zur Deckung eines Teils der Kapitallücke bei ABN AMRO Z (Maßnahme B1, 500 Mio. EUR) (112) Da mit dem CRI nicht die gesamte Kapitallücke von 2,2 Mrd. EUR bei ABN AMRO Z geschlossen werden konnte, stellte der niederländische Staat der ABN AMRO Bank über eine Pflichtwandelanleihe („MCS“) weiteres Kapital zur Verfügung. (113) Diese Anleihe war als Tier-1-Hybridkapital eingestuft und mit einem Kupon von 10 % ausgestattet; sie wurde bei der Abspaltung von ABN AMRO N von der ABN AMRO Bank automatisch in Aktien von ABN AMRO II umgewandelt. Von da an galt dies als Tier-1-Kernkapital. Die Umwandlung erfolgte zum Nennwert (58). Mit dieser Maßnahme konnte ABN AMRO II (in ABN AMRO Bank umbenannt) 500 Mio. EUR zur Deckung der Kapitallücke bei ABN AMRO Z beitragen. Pflichtwandelanleihe zur Deckung der Abspaltungskosten (Maßnahmen B2 und B3 insgesamt 1,08 Mrd. EUR) (114) Zur Deckung der mit der Abspaltung von ABN AMRO N von der ABN AMRO Bank verbundenen Kosten zeichnete der niederländische Staat eine weitere Pflichtwandelanleihe. Eine erste Tranche von rund 300 Mio. EUR (Maßnahme B2) wurde im Juli 2009 und der Rest (780 Mio. EUR) im Januar 2010 angemeldet (Maßnahme B3). (115) Der Gesamtbetrag in Höhe von 1,08 Mrd. EUR (d. h. die Maßnahmen B2 und B3) wurden benötigt, um folgende Kosten zu decken: — 480 Mio. EUR klar definierter Abspaltungskosten; — 90 Mio. EUR zur Einrichtung einer Geldmarktabteilung; — 500 Mio. EUR zur Schaffung einer aufsichtsrechtlichen Marge. (116) Der niederländische Staat legte eine genauere Aufschlüsselung der Abspaltungskosten über 480 Mio. EUR vor. Darunter fielen gegenseitige Verbindlichkeiten ([0 - 200] Mio. EUR), die Abwicklung von Risikoverteilungsverträgen ([0 - 200] Mio. EUR), Rückkauf von kurzfristigen Verbriefungsschuldtiteln (Securitisation Notes) ([0 - 200] Mio. EUR), Übertragung von Trading-bezogenen Marktrisiken von Kunden von ABN AMRO N auf ABN AMRO R ([0 - 200] Mio. EUR), die Einstellung der Kapitalentlastungsinstrumente ([0 - 200] Mio. EUR) sowie sonstige diverse Trennungs- und Abwicklungskosten ([0 - 300] Mio. EUR). (117) Nach der Abspaltung von der Muttergesellschaft, der ABN AMRO Bank, musste ABN AMRO II eine eigene Geldmarktabteilung einrichten, was mit 90 Mio. EUR zu Buche schlug. (118) Der niederländische Staat verabreichte ABN AMRO N schließlich eine weitere Kapitalspritze, damit die Bank mit einer gewissen Sicherheitsmarge oberhalb der Mindestkapitalanforderungen ihren Betrieb fortführen konnte. Pflichtwandelanleihe zur Deckung der Kapitallücke durch den Verkauf von New HBU (Maßnahme B4, 300 Mio. EUR) (119) FBN und ABN AMRO N konnten sich erst zusammenschließen, als die in der Fusionsentscheidung beanstandeten Konzentrationsfragen geklärt waren. Daher beschloss der niederländische Staat den Verkauf von New HBU und IFN an die Deutsche Bank. Die Transaktion führte allerdings zu einem weiteren Kapitalbedarf von 470 Mio. EUR, den ABN AMRO N nicht vollständig aus eigener Kraft aufbringen konnte. Daher beschloss der niederländische Staat eine Unterstützung in Form einer weiteren Pflichtwandelanleihe über 300 Mio. EUR zugunsten von ABN AMRO N (59). Pflichtwandelanleihe zur Deckung der Integrationskosten (Maßnahme B5, 1,2 Mrd. EUR) (120) Zum Vollzug des Zusammenschlusses mussten ABN AMRO N und FBN (bzw. nach dem Zusammenschluss die ABN AMRO Gruppe) im Voraus anfallende Integrationskosten von 1,2 Mrd. EUR (nach Steuern) im Zusammenhang mit Entlassungskosten, der Integration der IKT-Plattformen und der Umstrukturierung des Zweigstellennetzes) aufbringen. Da ABN AMRO N und FBN dazu nicht aus eigener Kraft in der Lage waren, beschloss der niederländische Staat eine weitere Kapitalspritze in Form einer Pflichtwandelanleihe (MCS) (60). Umwandlung von Tier-2-Hybridkapital von FBN in Tier-1-Kernkapital (Maßnahme C, 1,35 Mrd. EUR) (121) Nachdem die DNB (61) darauf hingewiesen hatte; dass das Tier-1-Kapital von FBN eine Kapitallücke in Höhe von annähernd 1,26 Mrd. EUR aufwies, war FBN zur Aufstockung seines Tier-1-Kapitals gezwungen. Nach der Abspaltung von ihrer Muttergesellschaft Fortis SA/NV musste FBN außerdem 90 Mio. EUR zur Deckung der Kosten aufbringen, die mit der Einrichtung eines Treasury-Desks, den Basel-bezogenen Modellen, Lizenzen und Beratungsdiensten verbunden waren. (122) Der niederländische Staat stellte dieses zusätzliche Kapital durch Umwandlung von Tier-2-Schuldtiteln mit einem Nennwert von 1,35 Mrd. EUR in Tier-1-Kapital zur Verfügung. Folglich umfasste diese Transaktion keine neuen Barmittel (62). Zahlungsverpflichtungen gegenüber anderen Konsortiumsmitgliedern (Maßnahme D, 740 Mio. EUR) (123) Als die Konsortiumsmitglieder 2007 den Kauf der ABN AMRO Holding aushandelten, stellten sie fest, dass zu diesem Zeitpunkt nicht alle Fakten bekannt waren. Daher enthält die CSA eine Reihe allgemeiner Grundsätze für die Begleichung bestimmter Zahlungsverpflichtungen, die sich erst während des Abspaltungsprozesses abzeichnen würden. Die genauen Beträge ergeben sich aus einem Verhandlungsprozess, an dem der niederländische Staat (und zuvor Fortis SA/NV) beteiligt waren. (124) Der Gesamtbetrag von 740 Mio. EUR betrifft: (…) Diese Barabflüsse werden zum Teil durch die Tatsache kompensiert, dass der niederländische Staat von den anderen Konsortiumsmitgliedern im Zusammenhang mit Erlösminderungen (stranded costs) [….] erhalten hat. (125) Der Saldo der Zahlungsverpflichtungen gegenüber anderen Konsortiumsmitgliedern (d. h. 740 Mio. EUR) wurde bar beglichen, zum Teil direkt an die Konsortiumsmitglieder und zum Teil über die ABN AMRO Bank (heute RBS NV). Gegenseitige Verbindlichkeiten (Maßnahme E, 950 Mio. EUR) (126) Selbst nach der Veräußerung von New HBU haben die ABN AMRO Bank (heute RBS NV) und ABN AMRO II (oder ihre Rechtsnachfolger) weiterhin Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern von New HBU, sofern New HBU nicht in der Lage sein sollte, den eigenen Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern nachzukommen. Desgleichen kommen auf New HBU gegenseitige Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern der ABN AMRO Bank und von ABN AMRO II zu. Da die gegenseitigen Verbindlichkeiten aus dem Verkauf von New HBU herrühren, der auf einen Beschluss von ABN AMRO II und seinen Aktionären zurückgeht, mussten sie hierfür auch eine Lösung finden. Die vorgeschlagene Lösung beinhaltete, dass der niederländische Staat und die Deutsche Bank (als Käufer von New HBU) übereinkamen, dass sich New HBU und ABN AMRO II gegenseitig für diese Verbindlichkeiten durch die gegenseitige Bereitstellung von Sicherheiten entschädigen würden, um den dadurch hervorgerufenen Kapitalbedarf auf die gewünschten 20 % zu verringern. Aufgrund dieser Vereinbarung musste ABN AMRO II New HBU Sicherheiten im Betrag von bis zu 950 Mio. EUR für die Verbindlichkeiten von New HBU gegenüber ABN AMRO II und gegenüber der ABN AMRO Bank (heute RBS NV) stellen (die im Laufe der Zeit durch die Fälligkeit der zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abnehmen). Da aber ABN AMRO II nicht über die Mittel verfügte, um diese für die Verbindlichkeiten gegenüber der ABN AMRO Bank (heute RBS NV) benötigten Sicherheiten zu stellen, stellte der niederländische Staat eine Ausfallrückbürgschaft in Form einer Garantie auf die Verbindlichkeiten der ABN AMRO Bank (heute RBS NV). (127) Der niederländische Staat setzte dieses Risiko mit einer staatlichen Garantie für die nachrangigen Verbindlichkeiten der ABN AMRO Bank (heute RBS NV) gleich. Die Vergütung basiert auf der Empfehlung der Europäischen Zentralbank zur Rekapitalisierung (63) und wurde mit 200 Basispunkten zuzüglich des mittleren CDS-Spread (64) festgelegt. (128) In Tabelle 4 sind die Maßnahmen zusammengefasst, die in diesem Beschluss wettbewerbsrechtlich bewertet werden. Die Spalte „Begründung“ ist die gleiche wie in Tabelle 1 in Erwägungsgrund (57) des Beschlusses vom 5. Februar 2010. Wie in Erwägungsgrund 110 angegeben wurden die Maßnahmen nach der Abspaltung von ABN AMRO N von der ABN AMRO Bank am 6. Februar 2010 umgewidmet. Im Einzelnen wurde Maßnahme A ab diesem Zeitpunkt für die Ziele von Maßnahme B3 (soweit die aufsichtsrechtliche Marge betroffen war) und Maßnahme B5 und umgekehrt eingesetzt. Tabelle 4 Staatliche Unterstützungsmaßnahmen Beschreibung Umfang (in Mrd. EUR) Begründung Juristische Person, der die Maßnahme zugute kommt Maßnahmen, die unter die Entscheidung vom 8. April 2009 falle Y1 Kurzfr. Refinanzierung 45   FBN Y2 Langfr. Refinanzierung 16,1   FBN (für Rückzahlungen an Fortis Bank SA/NV) Z Erwerb von ABN AMRO N 6,5   FBN (Kaufpreis durch Streichung von Verbindlichkeiten entrichtet) Im Juli 2009 angemeldete und im Juli/August 2009 durchgeführte Kapitalstärkungsmaßnahmen Maßnahme A Kapitalentlastungs- instrument CDS- Absicherung eines Portfolios über 34,5 Mrd. EUR mit (einem Entlastungs-effekt von 1,7 Mrd. EUR) Deckung der Kapitallücke von ABN AMRO Z ABN AMRO Bank (heute RBS NV), am Tag der Abspaltung übertragen auf ABN AMRO II (heute ABN AMRO Bank) Maßnahme B1 MCS 0,5 Maßnahme B2 MCS 0,3 Erste Tranche der Abspaltungskosten ABN AMRO Bank NV (heute RBS NV), am Tag der Abspaltung übertragen auf ABN AMRO II (heute ABN AMRO Bank) Im Januar 2010 angemeldete zusätzliche Kapitalstärkungsmaßnahmen Maßnahme B3 MCS 0,78 Zweite Tranche der Abspaltungskosten und aufsichtsrechtliche Sicherheitsmarge von 0,5 Mrd. EUR 967 Mio. EUR an die ABN AMRO Bank (heute RBS NV), am Tag der Abspaltung auf ABN AMRO II (heute ABN AMRO Bank) übertragen, Rest direkt an ABN AMRO II Maßnahme B4 MCS 0,3 Kapitaleffekt durch den Verkauf von New HBU Maßnahme B5 MCS 1,2 Integrationskosten Maßnahme C Umwandlung von Tier-2-Kapital in Kernkapital 1,35 Mangel an Tier-1-Kapital bei FBN FBN Maßnahme D Barzahlung an die Konsortiums-mitglieder 0,74 Zahlungs-verpflichtungen infolge der CSA Andere Konsortiums-partner/ABN AMRO Bank (heute RBS NV) Maßnahme E Garantie für Verbindlichkeiten über 950 Mio. EUR 0,95 Gegenseitige Verbindlichkeiten infolge des Verkaufs von New HBU ABN AMRO II (heute ABN AMRO Bank) 3.   GRÜNDE FÜR DIE ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS 3.1   Gründe für die Eröffnung des Verfahrens in der Entscheidung vom 8. April 2009 (129) Mit der Entscheidung vom 8. April 2009 eröffnete die Kommission das Verfahren, da sie Grund zu der Annahme hatte, dass die Maßnahmen Y1, Y2 und Z (65) staatliche Beihilfen zugunsten von FBN und ABN AMRO N darstellten. Nach Auffassung der Kommission konnten FBN und ABN AMRO N aufgrund dieser Maßnahmen auf dem Markt bleiben und ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen. Sie hatte Grund zu der Annahme, dass FBN und ABN AMRO N mit diesen Maßnahmen selektiv begünstigt wurden. (130) In den Erwägungsgründen 29 und 30 der Entscheidung vom 8. April 2009 stellte die Kommission fest, dass die Maßnahmen X, Y1 und Y2 Bestandteil desselben Verkaufsvertrags waren, bei dem es um die Abspaltung von FBN vom Rest von Fortis SA/NV ging. In der Entscheidung vom 3. Dezember 2008 war bereits die Feststellung getroffen worden, dass sich der niederländische Staat mit seinem Einstieg in diesen Vertrag vom 3. Oktober 2008 nicht wie ein normaler marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber verhalten hat. (131) In Erwägungsgrund 33 der Entscheidung vom 8. April 2009 stellte die Kommission fest, dass Maßnahme Y1 offensichtlich mit einem Vorteil für FBN verbunden war, da die Bank auf diese Weise einen Finanzierungsbetrag erhalten hat, den sie sich auf den Märkten nicht hätte beschaffen können, da diese sich zu diesem Zeitpunkt in schweren Turbulenzen befanden. Angesichts dieser extremen Marktverhältnisse hatte die Kommission auch Zweifel daran, dass der vom niederländischen Staat verlangte Zinssatz für einen privaten Kapitalgeber akzeptabel gewesen wäre. Die Kommission stellte außerdem fest, dass die Solidität des neuen Kapitalgebers für FBN von Vorteil war, da die Bank somit nicht länger auf ein liquiditätsschwaches Unternehmen wie Fortis SA/NV angewiesen war, sondern seine Refinanzierung vom niederländischen Staat erhielt. (132) Die Kommission bezweifelte, dass Maßnahme Y1 mit der Mitteilung der Kommission — „Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise“ (die „Bankenmitteilung“) (66) — vereinbar war, da sie weder verhältnismäßig noch auf das notwendige Minimum beschränkt war. Weitere eher punktuelle Bedenken wurden in Erwägungsgrund 52 der Entscheidung vom 8. April 2009 hinsichtlich der Vereinbarkeit der folgenden Elemente erhoben: (1) die von FBN gezahlte Vergütung, (2) die maximale Dauer, während der FBN die Finanzierung in Anspruch nehmen konnte, (3) die Höchstlaufzeit der betroffenen Instrumente und (4) der Umfang der Kreditfazilität. (133) Die Kommission hatte ferner darauf hingewiesen, dass Maßnahme Y2 Elemente staatlicher Beihilfen enthalten könnte, sofern Fortis Bank SA/NV zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Lage gewesen wäre, die sofortige Einlösung seiner langfristigen Darlehen für den Fall der Änderung der Eigentumsverhältnisse von FBN zu verlangen. Wenn es tatsächlich eine eigentumsbezogene Einlösungsklausel gab, hätte FBN infolge der Maßnahme Y2 langfristige Darlehen zum Zinsniveau von vor der Krise nutzen können. Maßnahme Y2 implizierte, dass sich FBN nicht um alternative Refinanzierung zu den zum damaligen Zeitpunkt vorherrschenden Marktkonditionen hätte kümmern müssen. Da Fortis Bank SA/NV darüber hinaus das Recht auf Einlösung hatte, könnte auch die Wahl des niederländischen Staates in Frage gestellt werden, statt kurzfristiger Darlehen langfristige bereitzustellen. Daher äußert die Kommission in der Entscheidung vom 8. April 2009 die Befürchtung, dass die Maßnahme Y2 staatliche Beihilfen für einen längeren Zeitraum als unbedingt notwendig beinhaltete. Um die Auswirkungen staatlicher Beihilfen im Zusammenhang mit Maßnahme Y2 bewerten zu können, forderte die Kommission den niederländischen Staat auf, weitere Informationen zu den vorzeitigen Einlösungsbedingungen der langfristigen Darlehensverträge vorzulegen. (134) In Erwägungsgrund 54 der Entscheidung vom 8. April 2009 äußerte die Kommission ferner Zweifel, ob der niederländische Staat hinreichende Maßnahmen zur Begrenzung unverhältnismäßiger Wettbewerbsverzerrungen in Einklang mit Punkt (27) der Bankenmitteilung ergriffen habe. (135) Die Kommission befürchtete ferner, dass ABN AMRO N — möglicherweise indirekt — von den FBN gewährten Liquiditätsmaßnahmen profitiert haben könnte. Daher forderte sie den niederländischen Staat auf, weitere Auskünfte zur Finanzlage von ABN AMRO N und zur Refinanzierungsstrategie vorzulegen. (136) Hinsichtlich der Maßnahme Z hegte die Kommission Zweifel, ob der niederländische Staat FBN den Marktpreis für den Erwerb von ABN AMRO N gezahlt hat. Die Kommission stellte fest, dass der niederländische Staat einen höheren Preis gezahlt hat, als die Bewertung auf Grundlage der aktuellen Marktkonditionen zum 3. Oktober 2008 ergab, die der Bewertungsexperte […] des niederländischen Staates in dessen in Erwägungsgrund 2 erwähnten Bericht darlegte. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass der niederländische Staat keinen Berichtigungsfaktor zur Berücksichtigung des Niedergangs des Aktienmarktes in der Zeit zwischen Oktober und Dezember 2008 angewandt hatte, der für Bankenaktien besonders gravierend ausfiel. Für den Fall, dass der niederländische Staat für den Kauf von ABN AMRO N zu viel gezahlt hat, würde Maßnahme Z eine staatliche Beihilfe zur Rekapitalisierung von FBN darstellen. (137) Grundsätzlich stellte die Kommission in der Entscheidung vom 8. April 2009 fest, dass der niederländische Staat noch keine Bewertung von FBN und ABN AMRO N durch die DNB vorgelegt hatte. Ebenso wenig hatte der niederländische Staat einen Rentabilitätsplan oder einen Umstrukturierungsplan mit detaillierten finanziellen Hochrechnungen vorgelegt. Da weder ein Rentabilitätsplan noch ein Umstrukturierungsplan vorlagen, konnte die Kommission nicht ermitteln, ob ABN AMRO N und FBN infolge der Maßnahmen X, Y1, Y2 und Z genügend Kapital hatten und eine akzeptable Ertragslage herbeiführen konnten. 3.2   Gründe für die Ausweitung des Verfahrens auf den Beschluss vom 5. Februar 2010 Vorliegen staatlicher Beihilfen gemäß Artikel 107Absatz 1 AEUV (138) Als der niederländische Staat am 17. Juli 2009 und am 15. Januar 2010 weitere Maßnahmen zugunsten von FBN und ABN AMRO N anmeldete, die seiner Ansicht nach keine staatlichen Beihilfen darstellten, befürchtete die Kommission, dass es sich bei einigen dieser zusätzlichen Maßnahmen doch um staatliche Beihilfen an FBN und ABN AMRO N handeln könnte. (139) In ihrem Beschluss vom 5. Februar 2010 hatte die Kommission festgestellt, dass der niederländische Staat nach der CSA eine Reihe von Verpflichtungen hatte, die sich nicht mit den Verpflichtungen von ABN AMRO N deckten. Maßnahmen des niederländischen Staates zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach der CSA (insbesondere die Verpflichtung, die Kosten von ABN AMRO Z zu tragen, und die Verpflichtung, ABN AMRO N von der ABN AMRO Bank abzuspalten) erschienen auf den ersten Blick nicht als staatliche Beihilfen an ABN AMRO N. (140) Die Kommission wies darauf hin, dass mit den Maßnahmen A und B1 in erster Linie die Kapitallücke von ABN AMRO Z gedeckt werden sollte, gleichzeitig aber nicht klar gewesen sei, ob damit nicht doch ein indirekter Vorteil zugunsten der Wirtschaftstätigkeit von ABN AMRO N verbunden gewesen sei. In diesem Zusammenhang wollte die Kommission wissen, ob ABN AMRO N und ABNAMRO Z — ohne gesonderten Rechtsstatus — hinreichend gegeneinander abgegrenzt waren. Außerdem benötigte die Kommission weitere Angaben zu den Gründen für die Kapitallücke von ABN AMRO Z und z. B. zur Übertragung von Anteilen an Unicredito von ABN AMRO Z auf ABN AMRO N. Ferner hatte die Kommission verschiedene Fragen zur Vergütung, die ABN AMRO N für die Übernahme der Head-Office-Funktion an ABN AMRO Z leistete. Die Kommission vermutete, dass die Unterkapitalisierung von ABN AMRO Z -zumindest zum Teil — auf die Tatsache zurückzuführen war, dass ABN AMRO N keinen Marktpreis für die Head-Office-Funktion von ABN AMRO Z zahlte. (141) Obwohl der niederländische Staat nach der CSA zur Abspaltung von ABN AMRO N von der ABN AMRO Bank verpflichtet ist, konnte die Kommission nicht ausschließen, dass die Rekapitalisierung durch den Staat zur Finanzierung der Abspaltungskosten eine staatliche Beihilfe darstellen könnte. Die Kommission stellte fest, dass nicht alle Kosten, die als Abspaltungskosten eingestuft wurden, strictu senso im Zusammenhang mit den Abspaltungsverpflichtungen im Sinne der CSA standen. Der Kommission fiel auf, dass die Kategorie „Abspaltungskosten“ einen Betrag von 500 Mio. EUR aufwies, der erforderlich war, um der ABN AMRO Gruppe eine aufsichtsrechtliche Marge über den aufsichtsrechtlichen Mindestkapitalanforderungen zu verschaffen. (142) Die Kommission stellte ferner fest, dass der niederländische Staat FBN und ABN AMRO N bei der Entrichtung der Kosten im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss unterstützt hatte. Zur Lösung der durch den Zusammenschluss entstandenen Konzentrationsprobleme beschloss ABN AMRO N den Verkauf von IFN und New HBU, was zu einem erneuten Kapitalmangel führte. Die Kommission stellte fest, dass FBN und ABN AMRO N von den Vorteilen des Zusammenschlusses profitieren konnten (z. B. durch fusionsbedingte Synergieeffekte, den Vorteil, ein größeres Unternehmen mit höheren Anteilen auf dem niederländischen Markt zu sein,…), während der niederländische Staat die dafür zunächst anfallenden Kosten finanzierte. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass der niederländische Staat rechtlich nicht verpflichtet war, diese Kosten zu übernehmen, da sie aus der Entscheidung des niederländischen Staates vom 21. November 2008 zur Zusammenlegung von FBN und ABN AMRO N und nicht aus der CSA herrührten. (143) Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass der Zusammenschluss und die spezifischen Bedingungen im Zusammenhang mit der Abspaltung zu gegenseitigen Verbindlichkeiten (Maßnahme E) geführt haben. Nach dem niederländischen Unternehmensrecht blieben die ABN AMRO Bank (heute RBS NV) und ABN AMRO II weiter für die Gläubiger von New HBU haftbar, sofern New HBU (oder sein neuer Eigentümer, die Deutsche Bank) ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen sollten. New HBU hatte ähnliche Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern der ABN AMRO Bank (heute RBS NV und ABN AMRO II). Die Kommission konnte nicht ausschließen, dass die Entschädigungslösung, nach der der niederländische Staat den Gläubigern der ABN AMRO Bank (heute RBS NV) eine Prämie von 200 Basispunkten plus einen mittleren CDS-Spread garantierte, möglicherweise eine staatliche Beihilfe darstellte. Vereinbarkeit mit der Mitteilung über die Behandlung wertgeminderter Aktiva (Impaired-Asset-Mitteilung) (144) Die Kommission hatte auch Bedenken hinsichtlich der Konzepti

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.