Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1171 des Rates vom 12. Juli 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

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Quellenkennung: 32016D1171. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. … vom … zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) Nr. 513/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (2) Die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (3) Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten begrüßten in ihren Schlussfolgerungen vom 14. Oktober 2014 zur Übernahme der ESA-Verordnungen der EU in das EWR-Abkommen (3), dass die Vertragsparteien eine ausgewogene Lösung gefunden haben, die der Struktur und den Zielen der ESA-Verordnungen der EU und des EWR-Abkommens sowie den rechtlichen und politischen Zwängen der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten Rechnung trägt. (4) Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten unterstrichen, dass die EFTA-Überwachungsbehörde im Einklang mit der auf zwei Säulen beruhenden Struktur des EWR-Abkommens Beschlüsse fassen wird, die sich an die Marktteilnehmer in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten richten. Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU werden dafür zuständig sein, Maßnahmen unverbindlicher Natur — auch gegenüber den zuständigen Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und gegenüber Marktteilnehmern — durchzuführen. Den auf beiden Seiten unternommenen Maßnahmen werden gegebenenfalls Konsultationen, eine Abstimmung oder ein Informationsaustausch zwischen den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU und der EFTA-Überwachungsbehörde vorausgehen. (5) Zur Gewährleistung der Einbeziehung des Sachverstands der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU in den Prozess und zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den beiden Säulen werden einzelne Beschlüsse und förmliche Stellungnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde, die sich an eine oder mehrere zuständige Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten oder an Marktteilnehmer richten, auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die von den zuständigen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU ausgearbeitet wurden. Damit werden die wesentlichen Vorteile der Aufsicht durch eine einzige Behörde gewahrt. Diese Grundsätze werden insbesondere für die direkte Aufsicht über die Ratingagenturen durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gelten. (6) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass mit diesem Beschluss die Vereinbarung umgesetzt wird, die Gegenstand der oben genannten Schlussfolgerungen ist, und dass er folglich entsprechend den darin enthaltenen Grundsätzen ausgelegt werden sollte. (7) Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31eb (Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: „— 32011 R 0513: Verordnung (EU) Nr. 513/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 (ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 30). — 32013 R 0462: Verordnung (EU) Nr. 462/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘, ‚zuständige Behörden‘ und ‚sektorale zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden und sektorale zuständige Behörden. b) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Maßnahmen. Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung, einander unverzüglich die Informationen zu übermitteln, die jede der beiden Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt, wie etwa die Erstellung der Entwürfe durch die ESMA gemäß Buchstabe d. Dies gilt unter anderem für Informationen, die eine Stelle infolge von Anträgen auf Registrierung oder als Antworten auf an Marktteilnehmer gerichtete Auskunftsverlangen erhält oder im Rahmen von Untersuchungen oder Prüfungen vor Ort erlangt. Unbeschadet des Artikels 109 dieses Abkommens übermitteln die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde einander alle Anträge, Informationen, Beschwerden oder Ersuchen, die in ihre jeweilige Zuständigkeit fallen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung beraumen der Vorsitz der ESMA und das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit möglichst bald eine Sitzung an, um zu einem Einvernehmen zu gelangen. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Vorsitz der ESMA oder das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde darum ersuchen, dass die Vertragsparteien die Angelegenheit dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorlegen, der sie nach Maßgabe des Artikels 111 dieses Abkommens behandelt, der mutatis mutandis Anwendung findet. Gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60) kann eine Vertragspartei in dringenden Fällen um eine unverzügliche Einberufung von Sitzungen ersuchen. Ungeachtet dieses Absatzes kann eine Vertragspartei den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 5 oder 111 dieses Abkommens jederzeit auf eigene Initiative mit der Angelegenheit befassen. c) Die in der Verordnung enthaltenen Bezugnahmen auf die nationalen Zentralbanken gelten nicht für Liechtenstein. d) Beschlüsse, Interimsbeschlüsse, Mitteilungen, einfache Ersuchen, Widerrufe von Beschlüssen und sonstige Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 6 Absatz 3, Artikel 15 Absatz 4, Artikel 16 Absätze 2 und 3, Artikel 17 Absätze 2 und 3, Artikel 20, Artikel 23b Absatz 1, Artikel 23c Absatz 3, Artikel 23d Absatz 4, Artikel 23e Absatz 5, Artikel 24 Absätze 1 und 4, Artikel 25 Absatz 1, Artikel 36a Absatz 1 und Artikel 36b Absatz 1 werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die die ESMA auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausarbeitet. e) In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g werden Bezugnahmen auf die ‚Rechtsvorschriften der Union‘ durch Bezugnahmen auf das ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt. f) Artikel 6 Absatz 3 wird wie folgt angepasst: i) Nach dem Wort ‚ESMA‘ werden die Wörter ‚oder, im Falle einer Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) Folgende Unterabsätze werden angefügt: ‚Im Fall einer Gruppe von Ratingagenturen, die aus mindestens einer Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat und mindestens einer Ratingagentur mit satzungsmäßigem Sitz in einem EU-Mitgliedstaat besteht, sorgen die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde gemeinsam dafür, dass mindestens eine der Ratingagenturen dieser Gruppe nicht von den Anforderungen der Nummern 2, 5 und 6 des Anhangs I Abschnitt A sowie des Artikels 7 Absatz 4 befreit ist. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA unterrichten einander über alle Entwicklungen, die für den Erlass von Rechtsakten nach diesem Absatz relevant sind.‘ g) In Artikel 8b Absatz 2 wird das Wort ‚Unionsrecht‘ durch die Wörter ‚die Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt. h) In Artikel 8d Absatz 2 und Artikel 18 Absatz 3 wird Folgendes angefügt: ‚Die ESMA nimmt in diese Liste auch registrierte Ratingagenturen mit Sitz in einem EFTA-Staat auf.‘ i) In Artikel 9 werden nach den Wörtern ‚der ESMA‘ die Wörter ‚oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. j) In Artikel 10 Absatz 6 und in Anhang III Abschnitt I Nummer 52 werden nach den Wörtern ‚der ESMA‘ die Wörter ‚, oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. k) In Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 11a Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt: ‚Die ESMA veröffentlicht die Informationen, die von Ratingagenturen mit Sitz in einem EFTA-Staat nach diesem Artikel vorgelegt werden.‘ l) Artikel 14 wird wie folgt angepasst: i) In den Absätzen 2 und 5 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 4 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle einer Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. m) Artikel 15 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle einer Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, an die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 2 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, falls sie eine Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat bevollmächtigen, bei der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iii) In Absatz 4 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. n) In Artikel 16 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. o) Artikel 17 wird wie folgt angepasst: i) In den Absätzen 1, 2 und 4 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 3 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, für jede Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. p) Artikel 18 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) Absatz 2 erhält folgende Fassung: ‚Die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde teilen Entscheidungen nach den Artikeln 16, 17 und 20 einander, der Kommission, der EBA, der EIOPA, den zuständigen Behörden und den sektoralen zuständigen Behörden mit.‘ q) Dem Artikel 19 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt: ‚In Bezug auf Ratingagenturen mit Sitz in einem EFTA-Staat werden von der EFTA-Überwachungsbehörde Gebühren auf derselben Grundlage erhoben wie die Gebühren, die andere Ratingagenturen gemäß dieser Verordnung und der in Absatz 2 genannten Verordnung der Kommission entrichten müssen. Die von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß diesem Absatz eingezogenen Gebühren werden unverzüglich an die ESMA weitergeleitet.‘ r) Artikel 20 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle einer Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ‚widerrufen‘ die Wörter ‚oder, im Falle einer Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, keinen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zweck auszuarbeiten‘ eingefügt. s) Artikel 21 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle einer Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 5 wird Folgendes angefügt: ‚Der Bericht erstreckt sich auch auf die EFTA-Ratingagenturen, die gemäß einem Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde im Einklang mit dieser Verordnung registriert sind. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der ESMA alle notwendigen Informationen für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Absatzes.‘ iii) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 6 folgende Fassung: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde legt jährlich dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten einen Bericht über die gemäß dieser Verordnung getroffenen Aufsichtsmaßnahmen und die durch die EFTA-Überwachungsbehörde verhängten Sanktionen, einschließlich Geldbußen und Zwangsgeldern, vor.‘ t) In Artikel 23 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. u) In Artikel 23a werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚bzw. der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. v) Artikel 23b wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle von Ratingagenturen, an Ratingtätigkeiten beteiligten Personen, bewerteten Unternehmen und mit diesen verbundenen Dritten sowie Dritten, an die die Ratingagenturen betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, und sonstigen Personen, die anderweitig in einer engen und wesentlichen Beziehung oder Verbindung zu Ratingagenturen oder Ratingtätigkeiten stehen, mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) Für die EFTA-Staaten wird in den Absätzen 2, 3 und 5 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. iii) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 3 Buchstabe g folgende Fassung: ‚sie weist auf das Recht nach Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes hin, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof überprüfen zu lassen.‘ iv) In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter.‘ w) Artikel 23c wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder, falls eine Person, die einer Untersuchung unterworfen ist, in einem EFTA-Staat niedergelassen ist, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel zu unterstützen und sich auf Ersuchen der ESMA an den Untersuchungen zu beteiligen.‘ iii) Für die EFTA-Staaten wird in den Absätzen 2, 3 und 4 sowie in Absatz 6 Sätze 1 und 2 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. iv) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 3 Satz 2 folgende Fassung: ‚In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die nach Artikel 36b vorgesehenen Zwangsgelder und das Recht, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs überprüfen zu lassen.‘ v) Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 6 Satz 3 nach den Wörtern ‚Akten der ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. vi) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 6 Satz 4 folgende Fassung: ‚Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.‘ x) Artikel 23d wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle einer juristischen Person mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter.‘ iii) Für die EFTA-Staaten wird in den Absätzen 2 bis 7 sowie in Absatz 9 Sätze 1 und 2 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. iv) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel zu unterstützen und sich auf Ersuchen der ESMA an den Prüfungen vor Ort zu beteiligen.‘ v) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 4 Satz 2 folgende Fassung: ‚In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, voraussichtliches Datum ihres Beginns und die in Artikel 36b vorgesehenen Zwangsgelder sowie das Recht, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs überprüfen zu lassen.‘ vi) Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 9 Satz 3 nach den Wörtern ‚Akten der ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. vii) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 9 Satz 4 folgende Fassung: ‚Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.‘ y) Artikel 23e wird wie folgt angepasst: i) Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 1 Satz 1 die Wörter ‚benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten, der die Angelegenheit untersucht‘ durch die Wörter ‚benennt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Rücksprache mit der ESMA aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten, der die Angelegenheit untersucht‘ ersetzt. ii) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Der von der EFTA-Überwachungsbehörde benannte Untersuchungsbeauftragte darf nicht in die direkte oder indirekte Beaufsichtigung oder das Registrierungsverfahren der betreffenden Ratingagentur einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde und vom Rat der Aufseher der ESMA wahr.‘ iii) Für die EFTA-Staaten werden in den Absätzen 2, 3 und 4 nach den Wörtern ‚dem Rat der Aufseher der ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iv) In Absatz 2 Unterabsatz 3 werden die Wörter ‚die die ESMA bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen hat‘ durch die Wörter ‚die die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde bei ihren Aufsichtstätigkeiten zusammengetragen haben‘ ersetzt. v) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 5 nach den Wörtern ‚unterworfen waren,‘ folgende Fassung: ‚beschließt die EFTA-Überwachungsbehörde, ob die Personen, die den Untersuchungen unterworfen waren, einen oder mehrere der in Anhang III aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 24 und verhängt eine Geldbuße nach Artikel 36a. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der ESMA alle notwendigen Informationen und Akten für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Absatzes.‘ vi) In Absatz 6 werden nach den Wörtern ‚des Rates der Aufseher der ESMA‘ die Wörter ‚oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. vii) Für die EFTA-Staaten wird in Absatz 8 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. z) Artikel 24 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach den Wörtern ‚Rat der Aufseher der ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder, im Falle einer Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) Für die EFTA-Staaten werden in den Absätzen 2 und 4 die Wörter ‚der Rat der Aufseher der ESMA‘ durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. iii) In Absatz 4 werden nach den Wörtern ‚des Beschlusses der ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iv) In Absatz 5 werden die folgenden Unterabsätze angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt der betreffenden Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat unverzüglich jeden gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss mit und setzt die zuständigen Behörden und die sektoralen zuständigen Behörden, die Kommission, die ESMA, die EBA und die EIOPA unverzüglich davon in Kenntnis. Die ESMA macht jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Werktagen ab dem Datum seines Erlasses auf ihrer Website öffentlich bekannt. Die EFTA-Überwachungsbehörde macht ebenfalls jeden von ihr gefassten Beschluss innerhalb von zehn Werktagen ab dem Datum seines Erlasses auf ihrer Website öffentlich bekannt. Bei der öffentlichen Bekanntmachung eines Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde nach Unterabsatz 3 geben die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde außerdem öffentlich bekannt, dass die betreffende Ratingagentur das Recht hat, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof überprüfen zu lassen, und gegebenenfalls, dass ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde, wobei sie darauf hinweisen, dass Klagen vor dem EFTA-Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung haben und dass der EFTA-Gerichtshof die Möglichkeit hat, die Anwendung des angefochtenen Beschlusses nach Artikel 40 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs auszusetzen.‘ za) Artikel 25 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden die folgenden Unterabsätze angefügt: ‚Vor der Ausarbeitung von Entwürfen für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 24 Absatz 1 gibt der Rat der Aufseher der ESMA den Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den Feststellungen angehört zu werden. Der Rat der Aufseher der ESMA stützt seine Entwürfe nur auf die Feststellungen, zu denen die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Stellung nehmen konnten. Die EFTA-Überwachungsbehörde stützt ihre Beschlüsse nach Artikel 24 Absatz 1 nur auf die Feststellungen, zu denen die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Stellung nehmen konnten. Die Unterabsätze 3 und 4 gelten nicht für den Fall, dass dringende Maßnahmen ergriffen werden müssen, um ernsthaften und unmittelbar bevorstehenden Schaden vom Finanzsystem abzuwenden. In einem solchen Fall kann die EFTA-Überwachungsbehörde einen Interimsbeschluss fassen, und die betroffenen Personen erhalten die Gelegenheit, so bald wie möglich nach Erlass des Beschlusses vom Rat der Aufseher der ESMA angehört zu werden.‘ ii) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ‚Dossier der ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. zb) In Artikel 26 und Artikel 27 Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. zc) In Artikel 27 Absatz 2 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. zd) Artikel 30 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern ‚spezifische Aufsichtsaufgaben‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In den Absätzen 2, 3 und 4 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iii) Folgender Absatz wird angefügt: ‚(5)   Vor einer Delegation von Aufgaben konsultieren die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA einander.‘ ze) Artikel 31 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 2 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Betrifft der Antrag einer zuständigen nationalen Behörde eine Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, konsultiert

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.