Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1171 des Rates vom 12. Juli 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D1171. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die ESMA unverzüglich die EFTA-Überwachungsbehörde.‘ zf) Artikel 32 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden nach der ersten Erwähnung des Wortes ‚ESMA‘ die Wörter ‚, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 1 werden nach der zweiten Erwähnung des Wortes ‚ESMA‘ die Wörter ‚, bei der EFTA-Überwachungsbehörde,‘ eingefügt. iii) In Absatz 1 werden nach der dritten Erwähnung des Wortes ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iv) In Absatz 2 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. zg) In Artikel 35a Absatz 6 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. zh) Artikel 36a wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ‚Rat der Aufseher der ESMA‘ und nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle einer Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) Für die EFTA-Staaten wird in Absatz 2 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. zi) Artikel 36b wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ‚Rat der Aufseher der ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle einer Ratingagentur mit Sitz in einem EFTA-Staat, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 4 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. zj) Artikel 36c wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden die folgenden Unterabsätze angefügt: ‚Vor der Ausarbeitung von Entwürfen für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 36a oder Artikel 36b Absatz 1 Buchstaben a bis d gibt der Rat der Aufseher der ESMA den Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den Feststellungen angehört zu werden. Der Rat der Aufseher der ESMA stützt seine Entwürfe nur auf die Feststellungen, zu denen die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Stellung nehmen konnten. Die EFTA-Überwachungsbehörde stützt ihre Beschlüsse nach Artikel 36a oder Artikel 36b Absatz 1 Buchstaben a bis d nur auf die Feststellungen, zu denen die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Stellung nehmen konnten.‘ ii) Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 2 nach den Wörtern ‚Akten der ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. zk) Artikel 36d wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird Folgendes angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht ebenfalls sämtliche von ihr gemäß Artikel 36a und Artikel 36b verhängten Geldbußen und Zwangsgelder unter den in diesem Absatz aufgeführten Bedingungen, die für die Offenlegung der Geldbußen und Zwangsgelder durch die ESMA gelten.‘ ii) Für die EFTA-Staaten wird in Absatz 3 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. iii) Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 3 die Wörter ‚Gerichtshof der Europäischen Union‘ durch das Wort ‚EFTA-Gerichtshof‘ ersetzt. iv) In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten entscheidet über die Zuweisung der Beträge der von der EFTA-Überwachungsbehörde eingezogenen Geldbußen und Zwangsgelder.‘ zl) Artikel 40a gilt nicht für die EFTA-Staaten. zm) In Anhang IV wird in Abschnitt I Nummer 7 und in Abschnitt II Nummer 3 nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.“ Artikel 2 Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 513/2011 und (EU) Nr. 462/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … (4) [zur Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Präsident Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)   ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 30. (2)   ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1. (3)  Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, 14178/1/14 REV 1. (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.] (4)  ABl. L … Erklärung der EFTA-Staaten zum Beschluss Nr. …/… zur Aufnahme der Verordnungen (EU) Nr. 513/2011 und (EU) Nr. 462/2013 in das Abkommen Die Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, geändert durch die Verordnungen (EU) Nr. 513/2011 und (EU) Nr. 462/2013, regelt insbesondere die Nutzung von Ratings von Drittlandratingagenturen für aufsichtsrechtliche Zwecke, enthält die Voraussetzungen, unter denen die Kommission den Regelungs- und Kontrollrahmen eines Drittlandes als gleichwertig mit den Anforderungen der Verordnung anerkennen kann, und sieht die Möglichkeit für Unternehmen von Drittländern vor, von der ESMA zertifiziert zu werden, um die Nutzung ihrer Ratings zu erleichtern. Die Aufnahme dieser Verordnung in das EWR-Abkommen berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens hinsichtlich der Beziehungen zu Drittstaaten. ENTWURF BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. … vom … zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 272/2012 der Kommission vom 7. Februar 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Ratingagenturen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (1), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (2) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 446/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Inhalt und Format der periodischen Übermittlung von Ratingdaten durch die Ratingagenturen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (3) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 447/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung technischer Regulierungsstandards für die Bewertung der Normgerechtheit der Ratingmethoden (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (4) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 448/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Präsentation der Informationen, die Ratingagenturen in einem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde eingerichteten zentralen Datenspeicher zur Verfügung stellen (4), ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (5) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 449/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Informationen zur Registrierung und Zertifizierung von Ratingagenturen (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (6) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 946/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Ratingagenturen auferlegte Sanktionen, einschließlich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (7) Der Durchführungsbeschluss 2014/245/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Brasiliens mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (7) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (8) Der Durchführungsbeschluss 2014/246/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Argentiniens mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (8) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (9) Der Durchführungsbeschluss 2014/247/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Mexikos mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (9) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (10) Der Durchführungsbeschluss 2014/248/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Singapurs mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (10) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (11) Der Durchführungsbeschluss 2014/249/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Hongkongs mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (11) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (12) Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31ebd (Durchführungsbeschluss 2012/630/EU der Kommission) Folgendes eingefügt: „31ebe. 32014 D 0245: Durchführungsbeschluss 2014/245/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Brasiliens mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 65). 31ebf. 32014 D 0246: Durchführungsbeschluss 2014/246/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Argentiniens mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 68). 31ebg. 32014 D 0247: Durchführungsbeschluss 2014/247/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Mexikos mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 71). 31ebh. 32014 D 0248: Durchführungsbeschluss 2014/248/EU der Kommission vom 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Singapurs mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 73). 31ebi. 32014 D 0249: Durchführungsbeschluss 2014/249/EU der Kommission vom Montag, 28. April 2014 zur Anerkennung der Gleichwertigkeit des Regelungs- und Kontrollrahmens Hongkongs mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Ratingagenturen (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 76). 31ebj. 32012 R 0272: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 272/2012 der Kommission vom 7. Februar 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Ratingagenturen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (ABl. L 90 vom 28.3.2012, S. 6). Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Artikel 1 werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern ‚die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. b) In Artikel 2 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. c) Artikel 5 Absatz 3 wird wie folgt angepasst: i) In Unterabsatz 4 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. ii) Folgender Unterabsatz wird hinzugefügt: ‚Wenn in Bezug auf Ratingagenturen mit Sitz in den EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde die Zahlungsaufforderungen für die Tranchen zu übermitteln hat, teilt die ESMA der EFTA-Überwachungsbehörde die für jede Ratingagentur notwendigen Berechnungen rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Frist mit.‘ d) Artikel 6 Absatz 7 wird wie folgt angepasst: i) Für die EFTA-Staaten wird das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. ii) Folgender Unterabsatz wird hinzugefügt: ‚Wenn in Bezug auf Ratingagenturen mit Sitz in den EFTA-Staaten die EFTA-Überwachungsbehörde einen Teil der entrichteten Registrierungsgebühr zu erstatten hat, stellt die ESMA der EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zweck unverzüglich die einer Ratingagentur zu erstattenden Beträge zur Verfügung.‘ e) Artikel 9 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden die Wörter ‚Lediglich die ESMA‘ durch die Wörter ‚Lediglich die ESMA oder — bei Ratingagenturen mit Sitz in den EFTA-Staaten — die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. ii) Nach dem Wort ‚ESMA‘ werden die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. 31ebk. 32012 R 0446: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 446/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Inhalt und Format der periodischen Übermittlung von Ratingdaten durch die Ratingagenturen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 2). 31ebl. 32012 R 0447: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 447/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung technischer Regulierungsstandards für die Bewertung der Normgerechtheit der Ratingmethoden (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 14). 31ebm. 32012 R 0448: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 448/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Präsentation der Informationen, die Ratingagenturen in einem von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde eingerichteten zentralen Datenspeicher zur Verfügung stellen (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 17). 31ebn. 32012 R 0449: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 449/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für Informationen zur Registrierung und Zertifizierung von Ratingagenturen (ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 32). Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Artikel 1 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. b) In Kapitel 2 und in den Anhängen IV und V werden für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. 31ebo. 32012 R 0946: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 946/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Ratingagenturen auferlegte Sanktionen, einschließlich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen (ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 23). Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Artikel 1 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)‘ durch die Wörter ‚der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. b) In Artikel 2 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMA-Aufsichtsorgan‘ die Wörter ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. c) Artikel 3 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMA-Aufsichtsorgan‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 1 werden die Wörter ‚leitet es sie‘ durch die Wörter ‚unterrichtet es die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die Akte unverzüglich‘ ersetzt; in Absatz 3 werden die Wörter ‚beschließt das Aufsichtsorgan,‘ durch die Wörter ‚unterrichtet es die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Die EFTA-Überwachungsbehörde beschließt unverzüglich,‘ ersetzt; in Absatz 4 werden die Wörter ‚übermittelt es‘ durch die Wörter ‚unterrichtet es die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt unverzüglich‘ ersetzt; in Absatz 5 werden nach den Wörtern ‚informiert es‘ die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich‘ ersetzt. iii) In Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern ‚Das ESMA-Aufsichtsorgan ist‘ die Wörter ‚vor der Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iv) In Absatz 4 Unterabsatz 3 und Absatz 5 Unterabsatz 2 werden nach dem Wort ‚ESMA-Aufsichtsorgan‘ die Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. v) In Absatz 6 werden die Wörter ‚das ESMA-Aufsichtsorgan‘ durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. d) Artikel 4 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) In Unterabsatz 1 werden Bezugnahmen auf das ‚ESMA-Aufsichtsorgan‘ und das ‚Aufsichtsorgan‘ durch Bezugnahmen auf die ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. ii) In Unterabsatz 3 werden nach dem Wort ‚ESMA-Aufsichtsorgan‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. e) Artikel 5 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) Nach dem Wort ‚ESMA‘ werden die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) Das Wort ‚vom Aufsichtsorgan‘ wird durch die Wörter ‚von der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. f) Artikel 6 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird das Wort ‚ESMA-Befugnisse‘ durch die Wörter ‚Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde‘ und in Absatz 4 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. ii) In den Absätzen 3 und 5 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iii) In Absatz 5 werden die Wörter ‚der Beschwerdestelle im Sinne von Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und vor dem Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne von Artikel 36e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009‘ durch die Wörter ‚dem EFTA-Gerichtshof im Sinne von Artikel 35 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ ersetzt. g) Artikel 7 wird in Bezug auf die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) Bezugnahmen auf die ‚ESMA‘ werden durch Bezugnahmen auf die ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. ii) in Absatz 5 Buchstabe b werden die Wörter ‚der ESMA-Beschwerdestelle im Sinne von Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und des Gerichtshofs der Europäischen Union im Sinne von Artikel 36e der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009‘ durch die Wörter ‚des EFTA-Gerichtshofs im Sinne von Artikel 35 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘ ersetzt.“ Artikel 2 Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 272/2012, (EU) Nr. 446/2012, (EU) Nr. 447/2012, (EU) Nr. 448/2012, (EU) Nr. 449/2012 und (EU) Nr. 946/2012 sowie der Durchführungsbeschlüsse 2014/245/EU, 2014/246/EU, 2014/247/EU, 2014/248/EU und 2014/249/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … (12) [zur Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 513/2011], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Präsident Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)   ABl. L 90 vom 28.3.2012, S. 6. (2)   ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 2. (3)   ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 14. (4)   ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 17. (5)   ABl. L 140 vom 30.5.2012, S. 32. (6)   ABl. L 282 vom 16.10.2012, S. 23. (7)   ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 65. (8)   ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 68. (9)   ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 71. (10)   ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 73. (11)   ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 76. (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.] (12)  ABl. L …

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.