Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1171 des Rates vom 12. Juli 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

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Quellenkennung: 32016D1171. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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g IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Unter Nummer 16b (Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: „— 32012 R 0648: Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)“ 2. Nach Nummer 31bb (Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt: „31bc. 32012 R 0648: Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden. b) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Maßnahmen. Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung, einander unverzüglich die Informationen zu übermitteln, die jede der beiden Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung benötigt, wie etwa die Erstellung der Entwürfe durch die ESMA gemäß Buchstabe d. Dies gilt unter anderem für Informationen, die eine Stelle infolge von Anträgen auf Registrierung oder als Antworten auf an Marktteilnehmer gerichtete Auskunftsverlangen erhält oder im Rahmen von Untersuchungen oder Prüfungen vor Ort erlangt. Unbeschadet des Artikels 109 dieses Abkommens übermitteln die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde einander alle Anträge, Informationen, Beschwerden oder Ersuchen, die in ihre jeweilige Zuständigkeit fallen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der ESMA und der EFTA-Überwachungsbehörde im Hinblick auf die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung beraumen der Vorsitz der ESMA und das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Angelegenheit möglichst bald eine Sitzung an, um zu einem Einvernehmen zu gelangen. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann der Vorsitz der ESMA oder das Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde darum ersuchen, dass die Vertragsparteien die Angelegenheit dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss vorlegen, der sie nach Maßgabe des Artikels 111 dieses Abkommens behandelt, der mutatis mutandis Anwendung findet. Gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/94 vom 8. Februar 1994 zur Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (ABl. L 85 vom 30.3.1994, S. 60) kann eine Vertragspartei in dringenden Fällen um eine unverzügliche Einberufung von Sitzungen ersuchen. Ungeachtet dieses Absatzes kann eine Vertragspartei den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 5 oder 111 dieses Abkommens jederzeit auf eigene Initiative mit der Angelegenheit befassen. c) Mit den Ausdrücken ‚Mitglieder des ESZB‘ oder ‚Zentralbanken‘ wird neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch auf die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten Bezug genommen, mit Ausnahme Liechtensteins, für das diese Bezugnahmen nicht gelten. d) Beschlüsse, Interimsbeschlüsse, Mitteilungen, einfache Ersuchen, Widerrufe von Beschlüssen und sonstige Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 56 Absatz 2, Artikel 58 Absatz 1, Artikel 61 Absatz 1, Artikel 62 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 4, Artikel 64 Absatz 5, Artikel 65 Absatz 1, Artikel 66 Absatz 1, Artikel 71 und Artikel 73 Absatz 1 werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die die ESMA auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausarbeitet. e) In Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 11 Absätze 6 und 10 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. f) In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c werden nach dem Wort ‚Clearingpflicht‘ die Wörter ‚in der Union und — sofern der Zeitpunkt ein anderer ist — in den EFTA-Staaten‘ eingefügt. g) In Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 3 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚16. August 2012‘ durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieses Beschlusses]‘ ersetzt. h) In Artikel 12 Absatz 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚Bis zum 17. Februar 2013‘ durch die Angabe ‚Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieses Beschlusses]‘ ersetzt. i) Artikel 17 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 4 und in Absatz 5 Unterabsatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 5 wird das Wort ‚Unionsrecht‘ durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚das EWR-Abkommen‘ ersetzt. j) In den Artikeln 18 und 25 werden Bezugnahmen auf die ‚Unionswährungen‘ durch Bezugnahmen auf die ‚amtlichen Währungen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens‘ ersetzt. k) In Artikel 55 Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, bei der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. l) Artikel 56 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, an die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 2 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. m) In Artikel 57 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. n) In Artikel 58 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. o) Artikel 59 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) Absatz 2 erhält folgende Fassung: ‚Die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichten einander und die Kommission über jeden gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss.‘ p) In Artikel 60 werden die Wörter ‚der ESMA oder Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen‘ durch die Wörter ‚der ESMA beziehungsweise der EFTA-Überwachungsbehörde oder ihren Bediensteten oder sonstigen von der ESMA beziehungsweise der EFTA-Überwachungsbehörde bevollmächtigten Personen‘ ersetzt. q) Artikel 61 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle von in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregistern beziehungsweise mit diesen verbundenen Dritten, an die die Transaktionsregister betriebliche Aufgaben oder Tätigkeiten ausgelagert haben, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In den Absätzen 2, 3 und 5 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. iii) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 3 Buchstabe g folgende Fassung: ‚sie weist auf das Recht nach Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes hin, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof überprüfen zu lassen.‘ iv) In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter.‘ r) Artikel 62 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder, falls eine Person, die einer Untersuchung unterworfen ist, in einem EFTA-Staat niedergelassen ist, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel zu unterstützen und sich auf Ersuchen der ESMA an den Untersuchungen zu beteiligen.‘ iii) Für die EFTA-Staaten wird in den Absätzen 2, 3 und 4 sowie in Absatz 6 Sätze 1 und 2 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. iv) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 3 Satz 2 folgende Fassung: ‚In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand und Zweck der Untersuchung, die in Artikel 66 vorgesehenen Zwangsgelder und das Recht, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs überprüfen zu lassen.‘ v) Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 6 Satz 3 nach den Wörtern ‚Akten der ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. vi) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 6 Satz 4 folgende Fassung: ‚Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.‘ s) Artikel 63 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle einer in einem EFTA-Staat niedergelassenen juristischen Person, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen unverzüglich an die ESMA weiter.‘ iii) Für die EFTA-Staaten wird in den Absätzen 2 bis 7 sowie in Absatz 9 Sätze 1, 2 und 3 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. iv) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die Bediensteten der ESMA und sonstige von ihr bevollmächtigte Personen sind berechtigt, die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel zu unterstützen und sich an den Prüfungen vor Ort zu beteiligen.‘ v) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 4 Satz 2 folgende Fassung: ‚In dem Beschluss wird Folgendes angegeben: Gegenstand, Zweck und Zeitpunkt des Beginns der Untersuchung, die in Artikel 66 festgelegten Zwangsgelder sowie das Recht, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 36 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs überprüfen zu lassen.‘ vi) Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 9 Satz 4 nach den Wörtern ‚Akten der ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. vii) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 9 Satz 5 folgende Fassung: ‚Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde unterliegt ausschließlich der Prüfung durch den EFTA-Gerichtshof gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs.‘ t) Artikel 64 wird wie folgt angepasst: i) Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 1 Satz 1 die Wörter ‚benennt sie aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts‘ durch die Wörter ‚benennt die EFTA-Überwachungsbehörde nach Rücksprache mit der ESMA aus dem Kreis ihrer Bediensteten einen unabhängigen Untersuchungsbeauftragten zur Untersuchung des Sachverhalts‘ ersetzt. ii) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Der von der EFTA-Überwachungsbehörde benannte Untersuchungsbeauftragte darf nicht direkt oder indirekt in die Beaufsichtigung oder das Registrierungsverfahren des betreffenden Transaktionsregisters einbezogen sein oder gewesen sein und nimmt seine Aufgaben unabhängig vom Kollegium der EFTA-Überwachungsbehörde und vom Rat der Aufseher der ESMA wahr.‘ iii) Für die EFTA-Staaten wird in den Absätzen 2, 3 und 4 nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iv) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 5 nach den Wörtern ‚die Gegenstand der Untersuchungen waren,‘ folgende Fassung: ‚entscheidet die EFTA-Überwachungsbehörde, ob die Personen, die Gegenstand der Untersuchungen waren, einen oder mehrere der in Anhang I aufgeführten Verstöße begangen haben; ist dies der Fall, ergreift sie eine Aufsichtsmaßnahme nach Artikel 73 und verhängt eine Geldbuße nach Artikel 65. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt der ESMA alle notwendigen Informationen und Akten für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen dieses Absatzes.‘ v) In Absatz 6 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. vi) In Absatz 8 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. u) Artikel 65 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) Für die EFTA-Staaten wird in Absatz 2 wird das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. v) Artikel 66 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, falls das Transaktionsregister oder die betreffende Person in einem EFTA-Staat niedergelassen ist, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 4 wird für die EFTA-Staaten das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. w) Artikel 67 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden die folgenden Unterabsätze angefügt: ‚Vor der Ausarbeitung von Entwürfen für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den Artikeln 65 und 66 gibt die ESMA den Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, Gelegenheit, zu den im Rahmen des Verfahrens getroffenen Feststellungen angehört zu werden. Die ESMA stützt ihre Entwürfe nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äußern konnten. Die EFTA-Überwachungsbehörde stützt ihre Beschlüsse gemäß den Artikeln 65 und 66 nur auf Feststellungen, zu denen sich die Personen, die dem Verfahren unterworfen sind, äußern konnten.‘ ii) Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 2 nach den Wörtern ‚Akten der ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iii) Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 2 nach den Wörtern ‚interne vorbereitende Unterlagen der ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. x) Artikel 68 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird Folgendes angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht ebenfalls sämtliche von ihr gemäß den Artikeln 65 und 66 verhängten Geldbußen und Zwangsgelder unter den in diesem Absatz aufgeführten Bedingungen, die für die Offenlegung von Geldbußen und Zwangsgeldern durch die ESMA gelten.‘ ii) Für die EFTA-Staaten wird in den Absätzen 3 und 4 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. iii) Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 3 die Wörter „das Europäische Parlament, den Rat“ durch die Wörter ‚die ESMA, den Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ ersetzt. iv) Für die EFTA-Staaten wird in Absatz 4 das Wort ‚Gerichtshof‘ durch das Wort ‚EFTA-Gerichtshof‘ ersetzt. v) In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten entscheidet über die Zuweisung der Beträge der von der EFTA-Überwachungsbehörde eingezogenen Geldbußen und Zwangsgelder.‘ y) Artikel 71 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) Für die EFTA-Staaten wird in Absatz 2 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. iii) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort ‚widerrufen‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, keinen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zweck auszuarbeiten‘ eingefügt. z) Dem Artikel 72 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt: ‚In Bezug auf in einem EFTA-Staat niedergelassene Transaktionsregister werden von der EFTA-Überwachungsbehörde Gebühren auf derselben Grundlage in Rechnung gestellt wie die Gebühren, die andere Transaktionsregister gemäß dieser Verordnung und den in Absatz 3 genannten delegierten Rechtsakten entrichten müssen. Die von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß diesem Absatz eingezogenen Gebühren werden unverzüglich an die ESMA weitergeleitet.‘ za) Artikel 73 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) Für die EFTA-Staaten wird in Absatz 2 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. iii) In Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde teilt dem betreffenden Transaktionsregister unverzüglich jeden aufgrund von Absatz 1 gefassten Beschluss mit und setzt die zuständigen Behörden und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die ESMA macht jeden derartigen Beschluss innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum seines Erlasses auf ihrer Website öffentlich bekannt. Die EFTA-Überwachungsbehörde macht ebenfalls jeden von ihr gefassten Beschluss innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum seines Erlasses auf ihrer Website öffentlich bekannt. Bei der öffentlichen Bekanntmachung eines Beschlusses der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Unterabsatz 3 geben die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde auch öffentlich bekannt, dass das betreffende Transaktionsregister das Recht hat, den Beschluss durch den EFTA-Gerichtshof überprüfen zu lassen, und gegebenenfalls, dass ein entsprechendes Verfahren eingeleitet wurde, wobei sie darauf hinweisen, dass Klagen vor dem EFTA-Gerichtshof keine aufschiebende Wirkung haben und dass der EFTA-Gerichtshof die Möglichkeit hat, die Anwendung des angefochtenen Beschlusses nach Artikel 40 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs auszusetzen.‘ zb) Artikel 74 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern ‚spezifische Aufsichtsaufgaben‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In den Absätzen 2 bis 5 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iii) Folgender Absatz wird angefügt: ‚(6)   Vor einer Delegation von Aufgaben konsultieren die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA einander.‘ zc) Artikel 75 Absätze 2 und 3 und Artikel 76 finden keine Anwendung. zd) Artikel 81 Absatz 3 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) Unter Buchstabe f werden die Wörter ‚nach Artikel 75 mit der Union‘ durch die Wörter ‚mit dem EFTA-Staat der Niederlassung über den gegenseitigen Zugang zu Informationen über Derivatekontrakte, die in Transaktionsregistern erfasst sind, und den Austausch solcher Informationen‘ ersetzt. ii) Unter Buchstabe i werden die Wörter ‚nach Artikel 76 mit der ESMA‘ durch die Wörter ‚mit dem EFTA-Staat der Niederlassung über den Zugang zu Informationen über Derivatekontrakte, die in Transaktionsregistern in dem betreffenden EFTA-Staat erfasst sind,‘ ersetzt. iii) Buchstabe j erhält folgende Fassung: ‚der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, vorbehaltlich des Inhalts und des Inkrafttretens eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Beschlusses zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden,‘ zf) In Artikel 83 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. zg) In Artikel 84 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. zh) In Artikel 87 Absatz 2 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 17. August 2014‘ durch die Angabe ‚innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieses Beschlusses]‘ ersetzt. zi) Artikel 89 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt: ‚Während eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieses Beschlusses] findet die Clearingpflicht nach Artikel 4 keine Anwendung auf OTC-Derivatekontrakte, die objektiv messbar die Anlagerisiken reduzieren, welche unmittelbar mit der Zahlungsfähigkeit von in einem EFTA-Staat errichteten Altersversorgungssystemen im Sinne des Artikels 2 Nummer 10 verbunden sind. Die Übergangsfrist gilt auch für Einrichtungen, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Mitglieder von Altersversorgungssystemen bei einem Ausfall zu entschädigen.‘ ii) In den Absätzen 3, 5, 6 und 8 werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern ‚von der Kommission erlassen wurden‘ die Wörter ‚und im EWR Anwendung fanden‘ eingefügt. iii) In Absatz 3 werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern ‚nach dem Tag des Inkrafttretens sämtlicher‘ die Wörter ‚Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses mit den‘ eingefügt. iv) In den Absätzen 5 und 6 werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern ‚Tag des Inkrafttretens der‘ die Wörter ‚Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses mit den‘ eingefügt. zj) In Anhang I Abschnitt IV Buchstaben a und c und in Anhang II Abschnitt I Buchstabe g und Abschnitt II Buchstabe c wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.“ Artikel 2 Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … (3) [zur Aufnahme der ESMA-Verordnung (EU) Nr. 1095/2010], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Präsident Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)   ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1. (2)  Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, 14178/1/14 REV 1. (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.] (3)  ABl. L … ENTWURF BESCHLUSS DES

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.