Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1171 des Rates vom 12. Juli 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

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Quellenkennung: 32016D1171. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gefügt. ii) In Absatz 4 Unterabsatz 1 werden nach dem Wort ‚einander‘ die Wörter ‚der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. l) In Absatz 61 werden für die EFTA-Staaten die Angaben ‚22. Juli 2013‘ und ‚22. Juli 2017‘ jeweils durch die Angabe ‚Tag 18 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [dieses Beschlusses]‘ ersetzt. 31bba. 32013 R 0231: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1). Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, schließen die Bezugnahmen auf die Mitgliedstaaten und zuständigen Behörden der ‚EU‘ oder ‚Union‘ neben ihrer Bedeutung in der Delegierten Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden ein. b) In Artikel 15 werden die Wörter ‚dem Unions- oder dem nationalen Recht‘ durch die Wörter ‚dem EWR-Abkommen‘ ersetzt; in den Artikeln 84 und 86 werden die Wörter ‚die Rechtsvorschriften der Union‘ durch die Wörter ‚das EWR-Abkommen‘ ersetzt; in Artikel 99 wird das Wort ‚Unionsrecht‘ durch die Wörter ‚dem EWR-Abkommen‘ ersetzt. c) In Artikel 55 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚dem 1. Januar 2011‘ durch die Wörter ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.…/… vom … [dieses Beschlusses]‘ und die Wörter ‚dem 31. Dezember 2014‘ durch die Wörter ‚zwölf Monaten nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.…/… vom … [dieses Beschlusses]‘ ersetzt. d) In Artikel 114 Absatz 3 werden die Wörter ‚Rechtsvorschriften der Union‘ durch die Wörter ‚nach dem EWR-Abkommen anzuwendenden Rechtsvorschriften‘ ersetzt. 31bbb. 32013 R 0447: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Festlegung des Verfahrens für AIFM, die beschließen, sich der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu unterwerfen (ABl. L 132 vom 16.5.2013, S. 1). 31bbc. 32013 R 0448: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 448/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats eines Nicht-EU-AIFM gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 132 vom 16.5.2013, S. 3). Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Durchführungsverordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden. 31bbd. 32014 R 0694: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 18). 31bbe. 32015 R 0514: Delegierte Verordnung (EU) 2015/514 der Kommission vom 18. Dezember 2014 über die nach Artikel 67 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates von den zuständigen Behörden an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen (ABl. L 82 vom 27.3.2015, S. 5). Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Delegierten Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden.“ Artikel 2 Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: (1) Unter den Nummern 30 (Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 31eb (Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) und 31i (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch: — 32011 L 0061: Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1)“ (2) Unter Nummer 31d (Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: „— 32011 L 0061: Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1)“ Artikel 3 Der Wortlaut der Richtlinie 2011/61/EU und der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 231/2013, (EU) Nr. 694/2014 und (EU) 2015/514 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 447/2013 und (EU) Nr. 448/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … (9) [zur Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Artikel 5 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Präsident Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)   ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1. (2)   ABl. L 83 vom 22.3.2013, S. 1. (3)   ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 18. (4)   ABl. L 82 vom 27.3.2015, S. 5. (5)   ABl. L 132 vom 16.5.2013, S. 1. (6)   ABl. L 132 vom 16.5.2013, S. 3. (7)  Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, 14178/1/14 REV 1. (8)   ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84. (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.] (9)  ABl. L … ENTWURF BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. … vom … zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (2) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 826/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Melde- und Offenlegungspflichten in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen, die Einzelheiten der in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen und die Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Ermittlung der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (3) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren für die Offenlegung von Nettopositionen in Aktien gegenüber der Öffentlichkeit, das Format, in dem der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Informationen zu Netto-Leerverkaufspositionen zu übermitteln sind, die Arten von Vereinbarungen, Zusagen und Maßnahmen, die angemessen gewährleisten, dass Aktien oder öffentliche Schuldtitel für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar sind, und die Daten, zu denen die Ermittlung des Haupthandelsplatzes einer Aktie erfolgt, sowie den Zeitraum, auf den sich die betreffende Berechnung bezieht, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (4) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen, gedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, Meldeschwellen, Liquiditätsschwellen für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen, signifikante Wertminderungen bei Finanzinstrumenten und ungünstige Ereignisse (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (5) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 919/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Methode zur Berechnung der Wertminderung bei liquiden Aktien und anderen Finanzinstrumenten (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (6) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/97 der Kommission vom 17. Oktober 2014 zur Berichtigung der delegierten Verordnung (EU) Nr. 918/2012 im Hinblick auf die Meldung signifikanter Netto-Leerverkaufspositionen in öffentlichen Schuldtiteln (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (7) Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten hoben in ihren Schlussfolgerungen (7) vom 14. Oktober 2014 zur Aufnahme der ESA-Verordnungen der EU in das EWR-Abkommen hervor, dass die EFTA-Überwachungsbehörde im Einklang mit der auf zwei Säulen beruhenden Struktur des EWR-Abkommens Beschlüsse fassen wird, die sich an die zuständigen Behörden in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten bzw. an die Marktteilnehmer in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten richten. Die Finanzaufsichtsbehörden der EU werden dafür zuständig sein, auch gegenüber den zuständigen Behörden und den Marktteilnehmen in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten Maßnahmen unverbindlicher Natur durchzuführen. Den auf beiden Seiten ergriffenen Maßnahmen werden gegebenenfalls Konsultationen, gegenseitige Abstimmung oder ein Informationsaustausch zwischen den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU und der EFTA-Überwachungsbehörde vorausgehen. (8) In der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 werden Fälle, in denen die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bestimmte Finanztätigkeiten vorübergehen verbieten oder beschränken kann, genannt und dafür Bedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegt. Für die Zwecke des EWR-Abkommens sollen in Bezug auf die EFTA-Staaten diese Befugnisse von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Anhang IX Nummer 3li des EWR-Abkommens und den darin festgelegten Bedingungen ausgeübt werden. Zur Gewährleistung der Einbeziehung des Sachverstands der ESMA in den Prozess und zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den beiden Säulen des EWR werden entsprechende Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde auf der Grundlage von Entwürfen erlassen werden, die von der ESMA ausgearbeitet werden. Damit werden die wesentlichen Vorteile der Aufsicht durch eine einzige Behörde gewahrt. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass mit diesem Beschluss die Vereinbarung umgesetzt wird, die sich in den Schlussfolgerungen vom 14. Oktober widerspiegelt. (9) Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 29e (Verordnung (EG) Nr. 1569/2007 der Kommission) Folgendes eingefügt: „29f. 32012 R 0236: Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden. b) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke der Verordnung zusammenarbeiten, Informationen austauschen und einander konsultieren, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Maßnahmen. c) In Artikel 23 Absatz 4 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. d) Artikel 28 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle der EFTA-Staaten, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 1 Unterabsatz 2, in den Absätzen 2, 3, 5, 6, 8, 10 und 11 sowie in Absatz 7 Buchstabe b wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iii) In Absatz 3 werden die Wörter ‚ohne die in Artikel 27 vorgesehene Stellungnahme abzugeben.‘ durch die Wörter ‚ohne dass die ESMA die in Artikel 27 vorgesehene Gutachten abgibt.‘ ersetzt. iv) In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚In Fällen, die die EFTA-Staaten betreffen, konsultiert die ESMA vor der Ausarbeitung eines Entwurfs im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Absatz 1 den ESRB und gegebenenfalls andere zuständige Behörden. Sie leitet die eingegangenen Stellungnahmen an die EFTA-Überwachungsbehörde weiter.‘ v) In Absatz 7 werden die Wörter ‚jeden Beschluss‘ durch die Wörter ‚jeden ihrer Beschlüsse‘ ersetzt. vi) In Absatz 7 werden nach den Wörtern ‚Absatz 1‘ die Wörter ‚. Die EFTA-Überwachungsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website eine Bekanntmachung über jeden ihrer Beschlüsse zur Verhängung oder Verlängerung einer Maßnahme nach Absatz 1. Ein Hinweis auf die Veröffentlichung der Bekanntmachung der EFTA-Überwachungsbehörde wird auf der Website der ESMA veröffentlicht‘ vii) In Absatz 9 werden nach den Wörter ‚Website der ESMA‘ die Wörter ‚oder, soweit es sich um Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde handelt, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung auf der Website der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. e) In Artikel 31 werden nach dem Wort ‚Behörden‘ die Wörter ‚, des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten‘ eingefügt. f) In Artikel 32 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚, und die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. g) In Artikel 36 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. h) In Artikel 37 Absatz 3 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. i) Artikel 46 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) Absatz 1 gilt nicht. ii) In Absatz 2 werden die Wörter ‚25. März 2012‘ durch die Wörter ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.…/… vom … [dieses Beschlusses]‘ ersetzt. 29fa. 32012 R 0826: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 826/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Melde- und Offenlegungspflichten in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen, die Einzelheiten der in Bezug auf Netto-Leerverkaufspositionen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen und die Methode zur Berechnung des Umsatzes zwecks Ermittlung der unter die Ausnahmeregelung fallenden Aktien (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 1). 29fb. 32012 R 0827: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2012 der Kommission vom 29. Juni 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf die Verfahren für die Offenlegung von Nettopositionen in Aktien gegenüber der Öffentlichkeit, das Format, in dem der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Informationen zu Netto-Leerverkaufspositionen zu übermitteln sind, die Arten von Vereinbarungen, Zusagen und Maßnahmen, die angemessen gewährleisten, dass Aktien oder öffentliche Schuldtitel für die Abwicklung des Geschäfts verfügbar sind, und die Daten, zu denen die Ermittlung des Haupthandelsplatzes einer Aktie erfolgt, sowie den Zeitraum, auf den sich die betreffende Berechnung bezieht, gemäß der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 11). 29fc. 32012 R 0918: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 918/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, die Berechnung von Netto-Leerverkaufspositionen, gedeckte Credit Default Swaps auf öffentliche Schuldtitel, Meldeschwellen, Liquiditätsschwellen für die vorübergehende Aufhebung von Beschränkungen, signifikante Wertminderungen bei Finanzinstrumenten und ungünstige Ereignisse (ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 1), geändert durch — 32015 R 0097: Delegierte Verordnung (EU) 2015/97 der Kommission vom 17. Oktober 2014 (ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 22). 29fd. 32012 R 0919: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 919/2012 der Kommission vom 5. Juli 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Methode zur Berechnung der Wertminderung bei liquiden Aktien und anderen Finanzinstrumenten (ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 16)“ Artikel 2 Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 236/2012, der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 826/2012, (EU) Nr. 918/2012, (EU) Nr. 919/2012 und (EU) 2015/97 sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 827/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … (9) [zur Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Präsident Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)   ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1. (2)   ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 1. (3)   ABl. L 251 vom 18.9.2012, S. 11. (4)   ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 1. (5)   ABl. L 274 vom 9.10.2012, S. 16. (6)   ABl. L 16 vom 23.1.2015, S. 22. (7)  Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, 14178/1/14 REV 1. (8)   ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84. (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]] (9)  ABl. L … ENTWURF BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. … vom … zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (2) Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten begrüßten in ihren Schlussfolgerungen vom 14. Oktober 2014 zur Übernahme der ESA-Verordnungen der EU in das EWR-Abkommen (2), dass die Vertragsparteien eine ausgewogene Lösung gefunden haben, die der Struktur und den Zielen der ESA-Verordnungen der EU und des EWR-Abkommens sowie den rechtlichen und politischen Zwängen der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten Rechnung trägt. (3) Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten unterstrichen, dass die EFTA-Überwachungsbehörde im Einklang mit der auf zwei Säulen beruhenden Struktur des EWR-Abkommens Beschlüsse fassen wird, die sich an zuständige Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten oder an Marktteilnehmer in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten richten. Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU werden dafür zuständig sein, Maßnahmen unverbindlicher Natur — auch gegenüber den zuständigen Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten und gegenüber Marktteilnehmern — durchzuführen. Den auf beiden Seiten unternommenen Maßnahmen werden gegebenenfalls Konsultationen, eine Abstimmung oder ein Informationsaustausch zwischen den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU und der EFTA-Überwachungsbehörde vorausgehen. (4) Zur Gewährleistung der Einbeziehung des Sachverstands der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU in den Prozess und zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den beiden Säulen werden einzelne Beschlüsse und förmliche Stellungnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde, die sich an eine oder mehrere zuständige Behörden der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten oder an Marktteilnehmer richten, auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die von den zuständigen Europäischen Finanzaufsichtsbehörden der EU ausgearbeitet wurden. Damit werden die wesentlichen Vorteile der Aufsicht durch eine einzige Behörde gewahrt. Diese Grundsätze werden insbesondere für die direkte Aufsicht über die Transaktionsregister durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) gelten. (5) Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass mit diesem Beschluss die Vereinbarung umgesetzt wird, die Gegenstand der oben genannten Schlussfolgerungen ist, und dass er folglich entsprechend den darin enthaltenen Grundsätzen ausgelegt werden sollte. (6) Anhan

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.