Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1171 des Rates vom 12. Juli 2016 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens

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Quellenkennung: 32016D1171. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘ iv) Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 4 die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der Kommission nach Artikel 258 AEUV‘ durch die Wörter ‚Unbeschadet der Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs‘, die Wörter ‚die Behörde‘ durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ und die Wörter ‚des Unionsrechts‘ durch die Wörter ‚des EWR-Abkommens‘ ersetzt. v) In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘ l) In Artikel 20 werden folgende Unterabsätze angefügt: ‚Sind ausschließlich die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten betroffen, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 19 Absätze 3 und 4 einen Beschluss fassen. Sind die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer EFTA-Staaten betroffen, so kann die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Artikel 19 Absätze 3 und 4 einen Beschluss fassen. Die Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen gefasst, die von der Behörde, der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und/oder der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeitet werden. Die Behörde, die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), sofern angebracht, führen gemäß Artikel 56 gemeinsame Positionen herbei und nehmen die Beschlüsse und/oder Entwürfe gleichzeitig an.‘ m) In Artikel 21 Absatz 4 werden nach den Wörtern ‚Die Behörde‘ die Wörter ‚, oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. n) In Artikel 22 Absatz 4 und Artikel 34 Absatz 1 werden nach den Wörtern ‚des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission‘ die Wörter ‚, der EFTA-Überwachungsbehörde oder des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten‘ eingefügt. o) In Artikel 35 Absatz 5 gelten die Wörter „an die nationale Zentralbank‘ nicht für Liechtenstein. p) Artikel 38 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) Die Wörter ‚die Behörde‘ werden durch die Wörter ‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ und die Wörter ‚der Behörde‘, ‚der Behörde, der Kommission‘, ‚der Behörde und der Kommission‘ und ‚der Kommission und der Behörde‘ durch die Wörter ‚der EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. ii) Das Wort ‚Rat‘ wird durch die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚Ständiger Ausschuss der EFTA-Staaten‘ ersetzt. iii) Nach Absatz 2 Unterabsatz 4 wird folgender Unterabsatz eingefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die Mitteilung des betreffenden EFTA-Staates unverzüglich an die Behörde und die Kommission weiter. Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde über die Aufrechterhaltung, Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses wird auf der Grundlage der von der Behörde auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeiteten Entwürfe angenommen.‘ iv) Nach Absatz 3 Unterabsatz 3 wird folgender Unterabsatz eingefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die Mitteilung des betreffenden EFTA-Staates unverzüglich an die Behörde, die Kommission und den Rat weiter.‘ v) Nach Absatz 4 Unterabsatz 1 wird folgender Unterabsatz eingefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die Mitteilung des betreffenden EFTA-Staates unverzüglich an die Behörde, die Kommission und den Rat weiter.‘ vi) Folgender Absatz wird angefügt: ‚(6)   Wird in einem Fall nach Artikel 19 Absatz 3 — gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 20 —, der eine Meinungsverschiedenheit betrifft, an der auch die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EFTA-Staaten beteiligt sind, ein Beschluss im Einklang mit diesem Artikel aufgehoben oder zum Erlöschen gebracht, so wird jeder parallel gefasste Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde in dem betreffenden Fall ebenfalls ausgesetzt oder zum Erlöschen gebracht. Sollte die Behörde in einem solchen Fall ihren Beschluss ändern oder aufheben, so arbeitet sie unverzüglich einen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde aus.‘ q) Artikel 39 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Bei der Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß dieser Verordnung unterrichtet die Behörde die EFTA-Überwachungsbehörde darüber und setzt eine Frist, innerhalb derer die EFTA-Überwachungsbehörde unter Berücksichtigung der Dringlichkeit, der Komplexität und der möglichen Folgen der Angelegenheit jeder natürlichen oder juristischen Person, einschließlich einer zuständigen Behörde, die Adressat des zu fassenden Beschlusses ist, die Möglichkeit gibt, dazu Stellung zu nehmen.‘ ii) In Absatz 4 werden folgende Unterabsätze angefügt: ‚Hat die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluss nach Artikel 18 Absatz 3 oder Absatz 4 erlassen, so überprüft sie diesen Beschluss in angemessenen Abständen. Die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichtet die Behörde über bevorstehende Überprüfungen sowie über jede Entwicklung, die sie als für die Überprüfung relevant erachtet. Der Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde über die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses wird auf der Grundlage der von der Behörde ausgearbeiteten Entwürfe erlassen. Rechtzeitig vor jeder geplanten Überprüfung legt die Behörde der EFTA-Überwachungsbehörde Schlussfolgerungen vor, gegebenenfalls zusammen mit einem Entwurf.‘ iii) Für die EFTA-Staaten werden in Absatz 5 nach den Wörtern ‚der Behörde‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. r) Artikel 40 Absatz 1 wird wie folgt angepasst: i) Buchstabe b erhält folgende Fassung: ‚dem Leiter der für die Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern zuständigen nationalen Behörde jedes Mitgliedstaats und dem nicht stimmberechtigten Leiter der für die Beaufsichtigung von Finanzmarktteilnehmern zuständigen nationalen Behörde jedes EFTA-Staates, die mindestens zweimal im Jahr persönlich erscheinen,‘ ii) Unter Buchstabe e werden nach dem Wort ‚Aufsichtsbehörden‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. s) Artikel 43 wird wie folgt geändert: i) In Absatz 2 werden nach dem Wort ‚Beschlüsse‘ die Wörter ‚, bereitet Entwürfe für die die EFTA-Überwachungsbehörde vor‘ eingefügt. ii) In den Absätzen 4 und 6 werden nach den Wörtern ‚dem Rat‘ die Wörter ‚, der EFTA-Überwachungsbehörde, dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt. t) Artikel 44 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten mutatis mutandis im Falle von Entwürfen, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung für die EFTA-Überwachungsbehörde ausgearbeitet werden.‘ ii) In Absatz 4 werden nach den Wörtern ‚des Exekutivdirektors‘ die Wörter ‚sowie des Vertreters der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iii) In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die in Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b genannten aus den EFTA-Staaten stammenden Mitglieder des Rates der Aufseher sind zur Teilnahme an den Beratungen des Rates der Aufseher über einzelne Finanzmarktteilnehmer berechtigt.‘ u) In Artikel 57 Absatz 2 werden nach dem Wort ‚Mitgliedstaats‘ die folgenden Wörter eingefügt: ‚sowie einem hochrangigen Vertreter der zuständigen Behörde jedes EFTA-Staates und einem Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde‘ v) In Artikel 60 Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Betrifft die Beschwerde einen Beschluss der Behörde, der nach Artikel 19 — gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 20 — im Zusammenhang mit einer Meinungsverschiedenheit gefasst wurde, an der auch die zuständigen Behörden eines oder mehrerer EFTA-Staaten beteiligt sind, so fordert der Beschwerdeausschuss die beteiligte zuständige Behörde der EFTA auf, innerhalb bestimmter Fristen Stellungnahmen zu den Mitteilungen der am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die beteiligte zuständige Behörde der EFTA hat das Recht, mündliche Erklärungen abzugeben.‘ w) In Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a werden folgende Unterabsätze angefügt: ‚die nationalen Behörden der EFTA leisten einen finanziellen Beitrag zum Haushalt der Behörde im Einklang mit diesem Buchstaben. Bei der Festsetzung der Pflichtbeiträge der für die Aufsicht über Finanzmarktteilnehmer zuständigen nationalen Behörden der EFTA im Einklang mit diesem Buchstaben wird folgende Gewichtung der einzelnen EFTA-Staaten zugrunde gelegt:   Island: 2   Liechtenstein: 1   Norwegen: 7‘ x) In Artikel 67 wird Folgendes angefügt: ‚Die EFTA-Staaten wenden auf die Behörde und ihr Personal das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union an.‘ y) In Artikel 68 wird folgender Absatz angefügt: ‚(5)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die die bürgerlichen Ehrenrechte uneingeschränkt besitzen, vom Exekutivdirektor der Behörde auf Vertragsbasis eingestellt werden. Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe e, Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 85 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten betrachtet die Behörde im Hinblick auf das eigene Personal die Sprachen nach Artikel 129 Absatz 1 des EWR-Abkommens als Sprachen der Union nach Artikel 55 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union.‘ z) In Artikel 72 wird folgender Absatz angefügt: ‚(4)   Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung für die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten im Hinblick auf die Dokumente, die von der Behörde erstellt werden‘.“ Artikel 2 Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden wird, ist verbindlich. Artikel 3 Die Vertragsparteien überprüfen den mit diesem Beschluss und den Beschlüssen Nr. …/… [ESRB], Nr.…/… [EBA] und Nr.…/… [EIOPA] spätestens bis Ende des Jahres [fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses] geschaffenen Rahmen, um zu gewährleisten, dass er weiterhin die wirksame und einheitliche Anwendung der gemeinsamen Vorschriften und die wirksame und einheitliche Aufsicht im gesamten EWR gewährleistet. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am … oder am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist (*1). Artikel 5 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Präsident Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)   ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84. (2)  Schlussfolgerungen des Rates auf der Tagung der Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten, 14178/1/14 REV 1. (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.] Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu dem Beschluss Nr. […] zur Aufnahme der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in das EWR-Abkommen aufgenommen. [zur Annahme zusammen mit dem Beschluss und zur Veröffentlichung im Amtsblatt] Nach Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 handelt die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde — im Folgenden „Behörde“) unabhängig und objektiv und im alleinigen Interesse der Union. Nach der Aufnahme dieser Verordnung in das EWR-Abkommen werden die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten mit Ausnahme des Stimmrechts über die gleichen Rechte hinsichtlich der Arbeit der Behörde verfügen wie die zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten. Aus diesem Grund und unter uneingeschränkter Achtung der Unabhängigkeit der Behörde teilen die Vertragsparteien des EWR-Abkommens die Auffassung, dass die Behörde, wann immer sie gemäß dem EWR-Abkommen handelt, dies im gemeinsamen Interesse aller Vertragsparteien des EWR-Abkommens tut. ENTWURF BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. … vom … zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (2) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Ausnahmen, die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit, Verwahrstellen, Hebelfinanzierung, Transparenz und Beaufsichtigung (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (3) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/514 der Kommission vom 18. Dezember 2014 über die nach Artikel 67 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates von den zuständigen Behörden an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen (4) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (5) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 447/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Festlegung des Verfahrens für AIFM, die beschließen, sich der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (6) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 448/2013 der Kommission vom 15. Mai 2013 zur Festlegung eines Verfahrens für die Bestimmung des Referenzmitgliedstaats eines Nicht-EU-AIFM gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (7) Die Finanz- und Wirtschaftsminister der EU und der dem EWR angehörenden EFTA-Staaten hoben in ihren Schlussfolgerungen (7) vom 14. Oktober 2014 zur Aufnahme der ESA-Verordnungen der EU in das EWR-Abkommen hervor, dass die EFTA-Überwachungsbehörde im Einklang mit der auf zwei Säulen beruhenden Struktur des EWR-Abkommens Beschlüsse fassen wird, die sich an die zuständigen Behörden in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten bzw. an die Marktteilnehmer in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten richten. Die Finanzaufsichtsbehörden der EU werden dafür zuständig sein, Maßnahmen unverbindlicher Natur wie etwa die Annahme von Empfehlungen und unverbindliche Vermittlung — auch gegenüber den zuständigen Behörden und gegenüber Marktteilnehmern in den dem EWR angehörenden EFTA-Staaten — durchzuführen. Den auf beiden Seiten unternommenen Maßnahmen werden gegebenenfalls Konsultationen, gegenseitige Abstimmung oder ein Informationsaustausch zwischen den Finanzaufsichtsbehörden der EU und der EFTA-Überwachungsbehörde vorausgehen. (8) In der Richtlinie 2011/61/EU werden Fälle, in denen die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) bestimmte Finanztätigkeiten vorübergehen verbieten oder beschränken kann, genannt und dafür Bedingungen gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) festgelegt. Für die Zwecke des EWR-Abkommens sollen in Bezug auf die EFTA-Staaten diese Befugnisse von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß Anhang IX Nummer 31i des EWR-Abkommens und den darin festgelegten Bedingungen ausgeübt werden. Zur Gewährleistung der Einbeziehung des Sachverstands der ESMA in den Prozess und zur Sicherstellung der Kohärenz zwischen den beiden Säulen des EWR werden entsprechende Beschlüsse der EFTA-Überwachungsbehörde auf der Grundlage von Entwürfen erlassen werden, die von der ESMA ausgearbeitet werden. Damit werden die wesentlichen Vorteile der Aufsicht durch eine einzige Behörde gewahrt. Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass mit diesem Beschluss die Vereinbarung umgesetzt wird, die sich in den Schlussfolgerungen vom 14. Oktober 2014 widerspiegelt. (9) Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31bac (Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission) Folgendes eingefügt: „31bb. 32011 L 0061: Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die EFTA-Staaten beziehungsweise ihre zuständigen Behörden. b) Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, werden die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke der Richtlinie zusammenarbeiten, Informationen austauschen und einander konsultieren, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Maßnahmen. c) In der Richtlinie enthaltene Verweise auf andere Rechtsakte gelten in dem Umfang und in der Form, in denen diese Rechtsakte in das Abkommen übernommen wurden. d) In den Fälle gemäß Nummer 31i dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der ESMA nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates in dieser Richtlinie für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde. e) Für die EFTA-Staaten erhält Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe an folgende Fassung: ‚ „Verbriefungszweckgesellschaften“ sind Gesellschaften, deren einziger Zweck darin besteht, eine oder mehrere Verbriefungen im Sinne nachstehender Begriffsbestimmungen und weitere zur Erfüllung dieses Zwecks geeignete Tätigkeiten durchzuführen. Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet „Verbriefung“ eine Transaktion oder ein System, wodurch ein Rechtssubjekt, das von dem Originator oder Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen getrennt ist und zum Zweck der Verbriefung geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient, Finanzierungsinstrumente an Investoren ausgibt und einer oder mehrere der folgenden Vorgänge stattfinden: a) eine Sicherheit oder ein Sicherheitenpool wird durch Übergang der an diesen Sicherheiten bestehenden Rechte oder wirtschaftlichen Ansprüche vom Originator oder durch Unterbeteiligung auf ein Rechtssubjekt übertragen, das von dem Originator getrennt ist und zum Zweck der Transaktion oder des Systems geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient; b) das Kreditrisiko einer Sicherheit oder eines Sicherheitenpools wird durch Verwendung von Kreditderivaten, Garantien oder ähnlichen Mechanismen ganz oder teilweise auf Investoren in Finanzierungsinstrumente von einem Rechtssubjekt übertragen, das von dem Originator getrennt ist und zum Zweck der Transaktion oder des Systems geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient; c) ein Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen überträgt Versicherungsrisiken auf ein Rechtssubjekt, das zum Zweck der Transaktion oder des Systems geschaffen wird oder diesem Zweck bereits dient, wobei das Rechtssubjekt seine Belastung mit diesen Risiken in vollem Umfang durch die Ausgabe von Finanzierungsinstrumenten finanziert und die Tilgungsansprüche der Investoren in diese Finanzierungsinstrumente gegenüber den Rückversicherungsverbindlichkeiten des Rechtssubjekts nachrangig sind. Die ausgegebenen Finanzierungsinstrumente stellen keine Zahlungsverpflichtungen des Originators, des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens dar.‘ f) In Artikel 7 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Die ESMA nimmt in das in Unterabsatz 2 genannte öffentliche Zentralregister unter den gleichen Bedingungen Informationen über AIFM, die von den zuständigen Behörden eines EFTA-Staates gemäß dieser Richtlinie zugelassen werden, über AIF, die im EWR von solchen AIFM verwaltet und/oder vertrieben werden, sowie über die für jeden IFM zuständige Behörde auf.‘ g) In Artikel 9 Absatz 6 wird das Wort ‚Unionsrecht‘ durch das Wort ‚EWR-Abkommen‘ ersetzt; in Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe b, Absatz 7 und Absatz 17 Buchstabe b werden die Wörter ‚den Rechtsvorschriften der Union‘ durch die Wörter ‚dem EWR-Abkommen‘ ersetzt. h) In Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe c werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚21. Juli 2011‘ durch die Wörter ‚dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.…/… vom … [dieses Beschlusses]‘ ersetzt. i) Artikel 43 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden die Wörter ‚Rechtsakte der Union‘ durch die Wörter ‚gemäß dem EWR-Abkommen anwendbarer Rechtsakte‘ ersetzt. ii) In Absatz 2 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚bis zum 22. Juli 2014‘ durch die Wörter ‚innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr.…/… vom … [dieses Beschlusses]‘ ersetzt. j) Artikel 47 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Absätzen 2, 8 und 10 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. ii) In Absatz 3 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch richtige Form der Wörter ‚, oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt. iii) Für die EFTA-Staaten wird das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. iv) In Absatz 7 wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚In Fällen, die die EFTA-Staaten betreffen, konsultiert die ESMA vor der Ausarbeitung eines Entwurfs im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf einen Beschluss der EFTA-Überwachungsbehörde nach Absatz 4 gegebenenfalls den ESRB und andere zuständige Behörden. Sie leitet die eingegangenen Stellungnahmen an die EFTA-Überwachungsbehörde weiter.‘ k) Artikel 50 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch richtige Form der Wörter ‚, oder die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.