Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/1167 der Kommission vom 29. November 2024 über die staatliche Beihilfe SA.50952 (2022/C) (ex 2018/FC) Deutschlands zugunsten der DB Cargo (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8610)

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(155)  Die Kommission stellt fest, dass E.CA nicht die Differenz zwischen dem Endwert des Unternehmens und der Nettoverschuldung, sondern lediglich den Unternehmenswert von DB Cargo und nicht den Eigenkapitalwert des Unternehmens berechnet hat. (156)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, ECLI:EU:C:2015:362, Rn. 60. (157)  Urteile des Gerichtshofs vom 15. März 1994, Banco Exterior de España, C-387/92, ECLI:EU:C:1994:100, Rn. 13, und vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 58. (158)  Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2016, Orange/Kommission, C-211/15 P, ECLI:EU:C:2016:798, Rn. 38. (159)  Zu begrenzten Änderungen an § 21 DBGrG siehe Fußnote 48. (160)  Vorbringen Deutschlands vom 21. April 2022 und vom 27. September 2024. (161)   ABl. L 279 vom 21.8.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2012/540/oj. (162)  Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2015, Orange/Kommission, T-385/12, ECLI:EU:T:2015:117, und Urteil des Gerichtshofs vom 26. Oktober 2016, Orange/Kommission, C-211/15 P, ECLI:EU:C:2016:798. (163)  Siehe Rn. 98 und 138 des Orange-Beschlusses. (164)  Gesetz Nr. 90-568 vom 2. Juli 1990. (165)  Siehe Fußnote 48. (166)  Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Rn. 187, und die zitierte Rechtsprechung. (167)  Urteil vom 26. Oktober 2016, DEI und Kommission/Alouminion tis Ellados (C-590/14 P, ECLI:EU:C:2016:797, Rn. 50) und die dort angeführte Rechtsprechung; vom 15. Dezember 2022, Veejaam und Espo, C-470/20, ECLI:EU:C:2022:981, Rn. 44 und 47. (168)  Urteil vom 20. Mai 2010, Todaro Nunziatina & C., C-138/09, ECLI:EU:C:2010:291, Rn. 44 bis 47. (169)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, ECLI:EU:C:2020:742, Rn. 20. (170)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2020, Österreich/Kommission, C-594/18 P, ECLI:EU:C:2020:742, Rn. 18 bis 20. (171)  Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, Rn. 38. (172)  Technisch und buchhalterisch ist diese Bedingung strikt an dem Tag erfüllt, an dem die kumulierten Verluste die Schwelle von 50 % des gezeichneten Stammkapitals überschreiten, was erst nach Abschluss des Geschäftsjahres und später nach der Bestätigung durch den Wirtschaftsprüfer zertifiziert werden darf. Für ihre praktische Anwendung muss die Bedingung vor dem Hintergrund der qualitativen Definition ausgelegt werden, dass das Unternehmen auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, was variieren kann. Im vorliegenden Fall hätten die tatsächlichen operativen Verluste im Jahr 2021 und die für 2022 und danach prognostizierten Ergebnisse einen Aktionär am freien Markt dazu veranlasst, den GAV gegenüber DB Cargo zum 30. September 2021 zu kündigen. In einem solchen Fall und ab diesem Zeitpunkt wäre DB Cargo mit der vorhersehbaren zunehmenden Erschöpfung ihrer Eigenkapitalbasis auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung ihrer Geschäftstätigkeiten gezwungen gewesen. (173)  Siehe Urteil des Gerichts vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission, T-511/09, ECLI:EU:T:2015:284, Rn. 159, und Urteil des Gerichts vom 18. Mai 2022, Ryanair DAC/Kommission, T-577/20, ECLI:EU:T:2022:301, Rn. 46. (174)  Aufrufbar unter: https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/Sachgebiete/Eisenbahn/Unternehmen_Institutionen/Veroeffentlichungen/Marktuntersuchungen/MarktuntersuchungEisenbahnen/MarktuntersuchungEisenbahnen2023Sonderausgabe5.pdf?__blob=publicationFile&v=4. (175)  COM (2019) 640 final vom 11.12.2019. Abrufbar unter: https://ec.europa.eu/info/strategy/priorities2019-2024/european-green-deal_en. (176)  Mitteilung der Kommission „Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität“, KOM(2020) 789 final vom 9.12.2020, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52020DC0789. (177)  Der von der Europäischen Kommission im Dezember 2019 ins Leben gerufene europäische Grüne Deal ist der Fahrplan der EU für eine nachhaltige, CO2-neutrale Wirtschaft und zielt darauf ab, die EU bis 2050 klimaneutral zu machen. Zu seinen wichtigsten Zielen gehören die Verringerung der Treibhausgasemissionen um 55 % bis 2030, die Dekarbonisierung der Energie, die Förderung einer Kreislaufwirtschaft, die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und die Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft im Rahmen der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“. Mit dem Plan werden grüne Innovationen, der industrielle Wandel und ein Mechanismus für einen gerechten Übergang unterstützt, um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in den betroffenen Regionen zu helfen. Vorgesehen ist folgender Zeitplan: 2019: Start des Grünen Deals, 2020-2021: Entwicklung spezifischer Strategien (z. B. Biodiversität und Kreislaufwirtschaft), 2021: Einführung des Pakets „Fit für 55“, 2022-2030: Umsetzung politischer Maßnahmen mit dem Ziel einer Verringerung der Emissionen um 55 % bis 2030, 2050: Ziel der Klimaneutralität. (178)  Das Programm „Fit für 55“ ist ein Gesetzgebungspaket der Union, das im Juli 2021 im Rahmen des europäischen Grünen Deals ins Leben gerufen wurde und darauf abzielt, auf dem Weg zu Klimaneutralität bis 2050 die Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören: i) Reform des EU-Emissionshandelssystems (EHS) und Einführung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM), ii) Aktualisierung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED), die auf 40 % Energie aus erneuerbaren Quellen bis 2030 abzielt, und der Energieeffizienzrichtlinie (EED) zur Optimierung des Energieverbrauchs, iii) Stärkung von CO2-Senken im Rahmen der Verordnung über Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF), iv) Einrichtung eines Klima-Sozialfonds zur Unterstützung schutzbedürftiger Haushalte. Vorgesehen ist folgender Zeitplan: 2021: Inkraftsetzung und Erörterung des Pakets, 2022: Abschluss politischer Vereinbarungen, 2023-2025: Umsetzung der Kernpolitik, 2030: Ziel der Reduzierung der Emissionen um 55 %, 2050: Ziel der Klimaneutralität. (179)  Siehe Abschnitt 2.2, Erwägungsgründe 27 und 37. (180)  Siehe Abschnitt 2.2, Erwägungsgründe 27 und 37. (181)  Siehe Abschnitt 2.2, Erwägungsgründe 27 und 37. (182)  Siehe Abschnitt 2.2, Erwägungsgründe 27 und 37. (183)  Siehe Erwägungsgründe 466 bis 469. (184)  Die sonstigen betrieblichen Erträge umfassen den einmaligen Effekt der Buchwertgewinne aus dem Verkauf von Lokomotiven im Jahr 2026. (185)  Es sei darauf hingewiesen, dass diese EBIT-Marge nur durch eine Kombination aus ehrgeizigen unternehmensinternen Maßnahmen und der deutschen Subvention zum SWL-Segment in Höhe von rund 300 Mio. EUR jährlich erreicht werden kann. Ohne die Subvention würde im Einzelwagensegment keine Rückkehr zu Rentabilität erreicht werden. Ebenso wichtig ist die Feststellung, dass der Antrag von DB Cargo auf Förderung des Einzelwagenverkehrs für 2024 vom Eisenbahn-Bundesamt noch nicht genehmigt wurde. Es ist daher noch nicht klar, inwieweit die Mittel in Höhe von 300 Mio. EUR pro Jahr für den Sektor letztlich DB Cargo erreichen werden. Im Basisfall wird davon ausgegangen, dass […] % dieses Volumens ([…] EUR pro Jahr) DB Cargo zugewiesen werden. (186)  Randnummer 38 Buchstabe c sowie Randnummern 54 und 58 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen. (187)  Anleihen mit den Internationalen Wertpapierkennnummern (ISIN): — XS2624017070 — XS2689049059 — XS2755487076 — XS2808189760. (188)  Laut Daten von https://www.boerse-frankfurt.de/en, zuletzt abgerufen am 27. November 2024. (189)  LSEG Data & Analytics, vormals Refinitiv, ist ein weltweit agierender amerikanisch-britischer Anbieter von Finanzmarktdaten und -infrastruktur. Das Unternehmen wurde 2018 als Tochtergesellschaft von Thomson Reuters gegründet, das im August 2018 eine Beteiligung von 55 % an Blackstone Group LP verkaufte. Im Oktober 2019 kündigten Blackstone und Thomson Reuters den Verkauf des Unternehmens an die London Stock Exchange Group (LSEG) an. LSEG Data & Analytics gilt aufgrund seiner langjährigen Reputation, seiner umfassenden globalen Präsenz und seiner akribischen Arbeitsweise als äußerst zuverlässig für Finanzmarktdaten. Es liefert exakte Echtzeitdaten für verschiedene Anlageklassen und ist in wichtige Finanzsysteme integriert. LSEG Data & Analytics gibt an, strengen Regulierungsstandards zu folgen und Transparenz und Konformität zu gewährleisten. Die Übernahme durch die LSEG hat ihre Vertrauenswürdigkeit weiter gefestigt. Finanzinstitute, Analysten und Regulierungsbehörden bauen auf die zuverlässigen Daten- und Analyseinstrumente von LSEG Data & Analytics, was das Unternehmen zu einem Eckpfeiler der Finanzbranche macht. (190)  Beispielsweise die von S&P veröffentlichten historischen Ausfallwahrscheinlichkeiten. (191)  Das Verhältnis Nettoverschuldung/EBITDA misst die Verschuldung eines Unternehmens und gibt an, wie viele Jahre es dauern würde, bis das Unternehmen seine Schulden zurückzahlen würde, wenn sowohl die Schulden als auch das EBITDA konstant blieben. Es hat sich etabliert, ein Verhältnis von über 3 als Zeichen eines erhöhten Kreditrisikos zu betrachten, und bei DB Cargo trug eine hohe Verhältniszahl von Nettoverschuldung und EBITDA wahrscheinlich zur Herabstufung des Ratings bei. (192)  Das Verhältnis EBITDA/Zinsdeckung misst die Fähigkeit des Unternehmens, seine Verbindlichkeiten zu bedienen, wobei höhere Werte eine größere Finanzstabilität widerspiegeln. (193)  Nach modernen Praktiken der Unternehmensfinanzierung werden in einem umfassenden internen Kreditratingmodell sowohl quantitative Faktoren (Finanzkennzahlen) als auch qualitative Faktoren (wirtschaftliche Aussichten, Managementqualität, Branchenrisiko) bewertet. (194)  Der Altman Z-Score ist ein Finanzmodell, mit dem die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz eines Unternehmens vorhergesagt wird. Dabei werden mehrere Finanzkennzahlen zu einer einzigen Punktzahl kombiniert, wobei eine höhere Punktzahl auf ein geringeres Insolvenzrisiko hindeutet. Das Merton-Modell schätzt das Kreditrisiko eines Unternehmens ein, indem es die Ausfallwahrscheinlichkeit auf der Grundlage des Buchwerts des Unternehmens im Verhältnis zu seinen Verbindlichkeiten berechnet, wobei die Optionspreistheorie zugrunde gelegt wird. (195)  Das Modigliani-Miller-Theorem besagt, dass in einem perfekten Markt Kreditratings, Notlagen und Insolvenzrisiken den Wert eines Unternehmens nicht beeinträchtigen, da die Kapitalstruktur irrelevant ist. In der Realität sind diese Faktoren jedoch wichtig, weil die Märkte nicht perfekt sind. Daher beeinflussen Kreditratings und Insolvenzrisiken stets die Fremdkapitalkosten/Zinsaufwendungen, die Wahrnehmung durch die Investoren und die Finanzstabilität notleidender Unternehmen, was Kapitalstrukturentscheidungen in realen Szenarien ausschlaggebend macht. (196)   ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6. (197)  Mezzanine-Finanzierungen sind in der Regel mit einem höheren Zinssatz verbunden, da sie im Einklang mit der Hackordnungstheorie der Unternehmensfinanzierung in der Kapitalstruktur unter den vorrangigen Verbindlichkeiten eingeordnet sind. Die Hackordnungstheorie besagt, dass Unternehmen es vorziehen, Kapital in der Rangfolge der kostengünstigsten bis kostenintensivsten Quelle zu beschaffen, wobei die Mezzanine-Finanzierung eine Option zwischen Eigenkapital und vorrangigen Verbindlichkeiten darstellt. Im besonderen Fall der DB Cargo und anders als in anderen Fällen der Mezzanine-Finanzierung erlaubt das Mezzanine-Darlehen der DB AG weder eine Aussetzung der Zinszahlung noch eine Verschiebung des Rückzahlungstermins, was zu einer geringeren Zinsbelastung führt als bei einer einfachen Beteiligungsfinanzierung, die weder zu einem konkreten Termin fällig noch zinspflichtig ist. (198)   https://www.capitaliq.com/. (199)  Entscheidung C(2004) 3955 final vom 2. März 2005, Erwägungsgründe 82-87 und 186-187. (200)  Randnummer 38 Buchstabe f der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen. (201)  Randnummern 70 und 71 der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen. (202)  Randnummer 72 Buchstabe a der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1167/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.