Europäische Union

93/464/EWG: Entscheidung des Rates vom 22. Juli 1993 über das Rahmenprogramm für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information 1993 bis 1997

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Quellenkennung: 31993D0464. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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CHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION Gegenstand Beitrag zur Entwicklung der harmonisierten statistischen Indikatoren, die für die Realisierung der im Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion vorgesehenen Ziele erforderlich sind. Dabei handelt es sich um die Gesamtheit der Statistiken, die von den Organen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten benötigt werden, um die Einhaltung der in Artikel 3a (Titel II) des Unionsvertrags (Konvergenz der Wirtschaftspolitiken) genannten Grundsätze überwachen zu können. Statistische Zielsetzung Vorschlag an die statistischen Systeme der Mitgliedstaaten: Unter Anwendung einheitlicher Verfahren Durchführung von statistischen Erhebungen oder Aufbereitung vorhandener Daten zu folgenden Bereichen: 1. Die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (nichtfinanzielle Konten und Finanzierungskonten) Die Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen werden weiterhin Eckstein der makroökonomischen Analyse sein. Seit 1988 ist das Bruttosozialprodukt (BSP) Bemessungsgrundlage für eine neue Eigenmittelart der Gemeinschaft. Mit der BSP-Richtlinie sollte ein Verfahren zur Überprüfung und Bewertung der Vergleichbarkeit und der Repräsentativität der BSP der EG-Mitgliedstaaten geschaffen werden. Um die gesetzten Ziele realisieren zu können, müssen die laufenden Arbeiten verstärkt werden und grössere Priorität erhalten. Es geht darum, 1. eine homogenere Anwendung des ESVG zu erzielen; 2. die Genauigkeit der BSP-Schätzungen zu verbessern; 3. dafür zu sorgen, daß die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen das Wirtschaftsgeschehen noch lückenloser erfassen. Insbesondere von dem Verzeichnis der Quellen und Methoden, das zwecks Prüfung der Vergleichbarkeit des BSP im Rahmen der Beiträge der Mitgliedstaaten zum Gemeinschaftshaushalt auf der Grundlage des BSP (vierte Einnahmequelle) erstellt wurde, werden in naher Zukunft wesentliche Verbesserungen hinsichtlich der Qualität der für die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen verwendeten Grunddaten erwartet. Das BSP und seine Hauptposten können jedoch nur ein Anfang sein. Ein ganz wichtiger Faktor für die Realisierung der Wirtschafts- und Währungsunion ist die Vergleichbarkeit der makroökonomischen Schätzungen für die Bereiche Einkommensverteilung, Ersparnisbildung, Akkumulation und Finanzierung. Im Unionsvertrag wird die Bedeutung der aus dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) abgeleiteten Indikatoren unterstrichen. Im Protokoll über das Verfahren bei einem übermässigen Defizit beispielsweise sind die Begriffe Haushaltsdefizit, Investitionen und Schuldenstand im Sinne des ESVG definiert. Das ESVG wird derzeit überarbeitet, und die überarbeitete Fassung soll noch während der Laufzeit dieses statistischen Programmes eingeführt werden. Bei der Überarbeitung des ESVG wurde die Vermögensrechnung, d.h. die Analyse von Bestandsgrössen und nicht von Stromgrössen, bereits berücksichtigt. Die finanzielle Vermögensrechnung ist Bestandteil verschiedener Satellitenkonten, wie z.B. Geldmengenaggregate, Auslandsverschuldung und öffentliche Schulden. Um das Verhalten der Wirtschaftsteilnehmer analysieren zu können, müssen für alle Mitgliedstaaten Vermögensrechnungen verfügbar sein. Die zukünftige Wirtschafts- und Währungsunion wird ein System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen für die Union als Ganzes erfordern, damit die wirtschaftliche Entwicklung überwacht werden kann. Um beispielsweise die Position der Gemeinschaft gegenüber der übrigen Welt bestimmen zu können, sind kohärente Daten zu Auslandsaktiva und -passiva erforderlich. 2. Die Statistik des Sektors Staat Die Statistik der öffentlichen Unternehmen und die Statistik der staatlichen Verwaltungen erfordern völlig unterschiedliche Arbeitsprogramme. Im ersten Fall gilt es, einen Teilbereich der Unternehmensstatistik zu schaffen, im zweiten muß die Qualität vorhandener Statistiken verbessert werden (hinsichtlich Schnelligkeit, Vergleichbarkeit und Detailliertheitsgrad), um sie an die spezifischen Erfordernisse im Zusammenhang mit der Realisierung der Wirtschafts- und Währungsunion anzupassen. a) Die Statistik der öffentlichen Unternehmen Zunächst müssen in die Angaben der für statistische Zwecke genutzten Unternehmensregister Kriterien aufgenommen werden, anhand derer festgestellt werden kann, ob die öffentliche Hand Träger eines Unternehmens ist. Bei den Gemeinschaftserhebungen zur Erfassung der Industrie- und Dienstleistungsunternehmen muß die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die erforderlichen Arbeiten zur Untergliederung der Unternehmen in private und öffentliche Unternehmen einleiten. Im Vorfeld sollten sämtliche in diesen Erhebungen erfasste Variablen auf der Ebene der öffentlichen Unternehmen untersucht und eventuell weitere Variablen aufgenommen werden. Bei der Erstellung der Vermögensrechnung der öffentlichen (finanziellen und nichtfinanziellen) Kapital- und Quasi-Kapitalgesellschaften sollte die Erstellung der Statistiken über die Verschuldung der öffentlichen Kapitalgesellschaften (und Quasi-Kapitalgesellschaften), für die der Staat als Bürge auftritt, im Vordergrund stehen. b) Die Statistik der staatlichen Verwaltungen Einige bisher zu wenig genutzte Elemente der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen werden eine neue Bedeutung erlangen. So werden nach einer Vereinheitlichung der Währungspolitik beispielsweise für die Analyse der Fiskalpolitik Daten zu den Einnahmen und Ausgaben des Staates, zu Defiziten und ihrer Finanzierung benötigt. Ausserdem bezieht sich eines der im Unionsvertrag genannten Konvergenzkriterien unmittelbar auf die Fiskalpolitik. Um das Protokoll über das Verfahren bei einem übermässigen Defizit umsetzen zu können, müssen die Daten zur öffentlichen Haushaltslage und zum öffentlichen Schuldenstand entsprechend der Methodik des ESVG und nach Maßgabe des Protokolls erfasst, harmonisiert und aktualisiert werden. In Artikel 104c des Unionsvertrags ist vorgesehen, daß das Verhältnis zwischen den öffentlichen Ausgaben für Investitionen und dem öffentlichen Defizit zu den Kriterien zählt, die die Kommission gegebenenfalls in ihrem Bericht zu berücksichtigen hat, wenn ein Mitgliedstaat die im Zusammenhang mit dem Haushaltsdefizit genannten Kriterien nicht erfuellt. Daher müssen die Daten zur Ermittlung der öffentlichen Ausgaben für Investitionen harmonisiert und regelmässig erfasst werden; diese Daten lassen sich aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ableiten. 3. Die Zahlungsbilanzstatistik Einer der richtungsweisenden Grundsätze für die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft ist eine "dauerhaft finanzierbare Zahlungsbilanz" (Artikel 3a). Dementsprechend sind Zahlungsbilanzstatistiken für die Überwachung der aussenwirtschaftlichen Position der einzelnen Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft als Ganzes von grösster Bedeutung. Aus diesen Statistiken lassen sich genaue Angaben über internatonale makroökonomische Ströme, wie beispielsweise über den Waren- und Dienstleistungsverkehr, das Faktoreinkommen, unentgeltliche Transfers, Direktinvestitionen und andere Kapital- und Geldströme, gewinnen. Viele politische Maßnahmen zur Förderung der wirtschafts- und währungspolitischen Integration stützen sich weitgehend auf Informationen aus den Zahlungsbilanzstatistiken. Dies gilt unter anderem für Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kapital- und Zahlungsverkehr (Artikel 109c) und der Durchführung von Devisengeschäften. Ferner wird in den zukünftigen internationalen Handelsabkommen (Uruguay-Runde) aller Voraussicht nach auch der internationale Dienstleistungsverkehr geregelt werden, für den die Zahlungsbilanzstatistik die wichtigste Datenquelle darstellt. Aus diesem Grund sind detaillierte, zuverlässige und aktuelle Zahlungsbilanzstatistiken dringend erforderlich. Gegenwärtig unterscheiden sich die Zahlungsbilanzstatistiken der einzelnen Mitgliedstaaten hinsichtlich Detailliertheitsgrad, Qualität und Aktualität. Aus Gründen der statistischen Geheimhaltung werden in einigen Mitgliedstaaten gewisse Daten nicht an die Gemeinschaft weitergegeben. Daraus entsteht auf Gemeinschaftsebene ein Mangel an vergleichbaren Daten, die auf gemeinsamen, in allen Mitgliedstaaten geltenden Definitionen basieren. Somit sind die aggregierten Daten zu nationalen Strömen nur begrenzt gültig. Ausserdem werden diese Daten normalerweise nicht nach inner- und aussergemeinschaftlichen Strömen gegliedert. Insbesondere auf Gemeinschaftsebene sind die derzeit verfügbaren Daten völlig unzureichend, um den künftigen Bedarf der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) zu decken. Es müssen also noch grössere Anstrengungen unternommen werden, um die erforderlichen Verbesserungen durchzusetzen. Das in Kürze erscheinende Handbuch des Internationalen Währungsfonds muß in die Gemeinschaftsstandards eingearbeitet werden, damit es bei der Anwendung in den Mitgliedstaaten nicht zu statistischen Asymmetrien kommt. Gleichzeitig muß das Datenerfassungssystem in der gesamten Gemeinschaft überarbeitet und harmonisiert werden. Diese Arbeiten sollten vor Beginn der dritten Stufe abgeschlossen sein. Daher gilt es, die Laufzeit des vorliegenden statistischen Programms voll und ganz zu nutzen. Die Arbeiten des Europäischen Währungsinstituts (EWI) in der zweiten Stufe werden nachhaltig zur Realisierung der obengenannten Ziele beitragen. 4. Die Preisstatistik Daten zu Preisindizes sind für die WWU in zweifacher Hinsicht von Bedeutung. Erstens ist im Unionsvertrag als vorrangiges Ziel des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) die Wahrung der Preisstabilität festgelegt. Zweitens ist die Reduzierung des anhand des Verbraucherpreisindexes gemessenen Inflationsgefälles zwischen den Mitgliedstaaten auf ein annehmbares Niveau eines der Kriterien, die angewandt werden, wenn es darum geht, die Mitgliedstaaten zu bestimmen, deren Volkswirtschaften möglicherweise eine hinreichende Konvergenzebene erreicht haben, um der Währungsunion beizutreten. Eurostat sammelt zwar Daten zur Entwicklung der nationalen Inflationsraten, die auf den von den Mitgliedstaaten monatlich übermittelten Verbraucherpreisindizes basieren, diese Indizes sind jedoch noch nicht vollständig harmonisiert. Angesichts der Bedeutung vergleichbarer Daten zu den Inflationsraten müssen in naher Zukunft entsprechende Anstrengungen unternommen werden, um einen harmonisierten Verbraucherpreisindex für alle Mitgliedstaaten zu entwickeln. 5. Die Indikatoren für die Koordinierung der Geldpolitik Um die Finanzsysteme der einzelnen Länder besser verstehen zu können, werden die Arbeiten an einem Verzeichnis der Quellen und Methoden der Bankenstatistik fortgesetzt. Dieses Verzeichnis soll die Identifizierung einzelner Finanzinstrumente erleichtern, die die "Bausteine" vorhandener Geldmengenaggregate bilden und auf Grund ähnlicher wirtschaftlicher Merkmale zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten vergleichbar sind. Der Ausschuß der Zentralbankpräsidenten und später dann auch das EWI können diese Bausteine zur Entwicklung einer empirischen Prüfung der Definitionen für den Begriff Geldmenge verwenden, die bei der verstärkten Koordinierung der Geldpolitiken in der Gemeinschaft zugrunde gelegt werden können. Anhand dieses Verzeichnisses können im Bedarfsfall die Bereiche ermittelt werden, in denen eine stärkere Harmonisierung der Voraussetzungen für die Sammlung und Zusammenstellung der Bankenstatistiken möglich ist. Bis 1993 werden die entsprechenden Harmonisierungsvorschläge gemäß den in der ersten Stufe der WWU geltenden Verfahren realisiert. Am 1. Januar 1994 gehen diese Verfahren in die Zuständigkeit des EWI über und sind dann Teil der Aufgaben, die dieses in der zweiten Stufe der WWU zu erfuellen hat, und zwar in diesem Fall spätestens bis zum 31. Dezember 1996. Zur Unterstützung der multilateralen Überwachung des Rates wird es erforderlich sein, Daten zu einer Reihe von geldpolitischen Indikatoren zusammenzustellen. Zu diesen Indikatoren zählen unter anderem die Zinssätze, die auch eines der im Unionsvertrag erläuterten Konvergenzkriterien darstellen. Daher müssen für diese Indikatoren vergleichbare Daten vorliegen. 6. Die Ecu-Statistik Während der Zeit bis zum Ende der ersten Stufe der Verwirklichung der WWU wird die Ecu-Statistik weiterhin regelmässig erhoben und veröffentlicht werden. Während der zweiten Stufe der WWU werden die Arbeiten zur Erhebung und Verbreitung der Ecu-Statistik fortgeführt und weiterentwickelt werden, insbesondere damit das Europäische Währungsinstitut (EWI) die Entwicklung des Ecu überwachen und seine Verwendung im Sinne von Artikel 2 und Artikel 4 des Protokolls über die Satzungen des EWI fördern kann und die Kommission in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfuellen. 7. Die Aussenhandelsstatistik Ab 1993 werden erneut systematische Maßnahmen zur Vervollständigung der Harmonisierung bzw. Vereinheitlichung der Aussenhandelsstatisik, deren Grundlagen mit der Verordnung (EWG) Nr. 1736/75 des Rates geschaffen wurden, erforderlich sein. Das Inkrafttreten der aktualisierten Fassung dieser Verordnung am 1. Januar 1993 wird der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten Gelegenheit geben, sowohl die Unabhängigkeit als auch den spezifischen Charakter der Gemeinschaftsstatistiken durch neue Durchführungsbestimmungen (insbesondere zum Wert, zu den Geheimhaltungskriterien und zu den besonderen Warenbewegungen) zu bekräftigen. Diese Neuausrichtung dürfte der einzige Weg sein, die interne Vergleichbarkeit der von den nationalen statistischen Ämtern an die Kommission gelieferten Ergebnisse zu verbessern. Eine solche Verbesserung wird dabei mit der Verbesserung der externen Vergleichbarkeit einhergehen, die sich als wichtigste Zielsetzung unseres Jahrzehnts erweist und die unter anderem durch eine Annäherung der Methodiken erreicht wird, wie sie mit den EFTA-Ländern bereits institutionalisiert und mit den Übergangsländern in Sicht ist, sowie durch "Abstimmungsmaßnahmen" im Bereich des Handels der Gemeinschaft mit Drittländern, wie sie bereits durchgeführt werden (USA/Kanada) oder absehbar sind (GATT). Das Ziel wird jedoch nur unter der Voraussetzung erreicht werden, daß jedes nationale statistische Amt bereit ist, sein System dort zu reformieren, wo es sich in der Praxis von der Mehrheit der übrigen statistischen Ämter unterscheidet. Ausgehend von der so konsolidierten Einheit, werden die Kommission und die nationalen statistischen Ämter auf internationaler Ebene einvernehmlich tätig werden können, um Vereinbarungen zu erarbeiten, die mit weitaus grösserer Sicherheit zur Kompatibilität der weltweiten Aussenhandelsstatistiken führen werden als alle nachträglich vorgenommenen Korrekturen, Angleichungen und Schätzungen, wenn den Ergebnissen unterschiedliche Methoden zugrunde liegen. Was den internationalen Dienstleistungsverkehr anbelangt, so dürfte es realistisch sein, die Weiterentwicklung der Information zunächst auf die inhaltlichen Anpassungen der Statistik des Warenverkehrs zu beschränken, die es ermöglichen werden, die Genauigkeit der für die Statistik der Zahlungsbilanz erforderlichen Aussenhandelsdaten insgesamt zu verbessern (z. B. Wert, Art des Geschäfts, Transportkosten, Versicherungskosten, Lohnveredelung usw.). Die laufende Anpassung des statistischen Teils der Kombinierten Nomenklatur an die technologische Entwicklung des Aussenhandels und an die Erfordernisse anderer gemeinschaftlicher und internationaler Nomenklaturen ist selbstverständlich fortzusetzen; institutionelles Verwaltungsorgan ist dabei der Ausschuß für die zolltarifliche und die statistische Nomenklatur. Für die Analyse der Maßnahmen zur wirtschaftlichen Konvergenz der europäischen Staaten sind zuverlässige und vergleichbare Daten erforderlich - wobei die Verbesserung der Datenqualität durch konkrete Aktionen erfolgen wird -, die darauf abzielen, auf der Grundlage der bei den Mitgliedstaaten durchgeführten Studien die allgemeine Anwendung eines gemeinschaftlichen Mindestkatalogs von Kontroll- und Validierungsmaßnahmen, nachträgliche Korrekturen sowie die Berichtigung von Anomalien und fehlerhaften Daten, die mit Hilfe der eigens hierfür entwickelten Programme für die statistische Analyse aufgedeckt werden, zu erreichen. Die optimale Nutzung der so bereitgestellten Informationsbasis wird über die Erstellung abgeleiteter Daten, die Lieferung stärker aufbereiteter Reihen sowie die Weiterentwicklung der Saisonbereinigungsverfahren, der Berechnung und der Analyse der Aussenhandelsindizes, der Schätzungen und der entsprechenden statistischen Analysen erfolgen. IV. DIE SEKTORALEN PROGRAMME FÜR DIE GEMEINSCHAFT UND DIE ÜBRIGE WELT Gegenstand Diese Programme haben eine zweifache Zielsetzung. Zum einen sollen die innerhalb der Gemeinschaft entwickelten und eingeführten statistischen Normen und Methoden auf internationaler Ebene angewandt werden, um die Vergleichbarkeit und die Qualität der Daten zu verbessern und so einer für die Benutzer unverzichtbaren Anforderung an die statistische Information zu genügen. Zum anderen soll die Gemeinschaft, insbesondere gegenüber den im Übergang zu modernen Wirtschaftssystemen befindlichen mittel- und osteuropäischen Ländern und den Entwicklungsländern, eine Funktion der Koordinierung und der Unterstützung bei der Entwicklung moderner, leistungsfähiger und auf den gleichen Grundsätzen wie in den westeuropäischen Ländern aufbauender statistischer Systeme wahrnehmen. Statistische Zielsetzung Vorschlag an die statistischen Systeme der Mitgliedstaaten: Koordinierung der Tätigkeit der Gemeinschaft im Rahmen der internationalen Organisationen und Durchführung von Maßnahmen zur Zusammenarbeit und technischen Hilfe bei der Entwicklung der statistischen Systeme der Übergangsländer und der Entwicklungsländer. 1. Die Statistik und der Europäische Wirtschaftsraum Artikel 76 des Vertrages über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sieht vor, für alle EWR-Mitgliedstaaten ein System vergleichbarer und harmonisierter Statistiken zu schaffen. Aufgrund dieser Bestimmung des Vertrags wurde ein gemeinsames statistisches Programm EG-EFTA ausgearbeitet, in das alle für die Durchführung des Vertrags bedeutsamen Ergebnisse und Projekte des gemeinschaftlichen statistischen Programms aufgenommen wurden. Im Rahmen der Konzertierungsmechanismen will die Kommission über die Bestimmungen des EWR-Vertrages hinaus die statistischen Systeme der EFTA-Länder eng an allen Gemeinschaftsprogrammen beteiligen, um so auf die Schaffung eines kohärenten europäischen statistischen Raums mit gemeinsamen Grundsätzen, Normen und Methodiken hinzuwirken. 2. Die Entwicklung der statistischen Systeme in den Übergangsländern Der Übergang zu einem modernen Wirtschaftssystem macht eine grundlegende Neugestaltung des statistischen Systems erforderlich. Die statistische Zusammenarbeit wird im wesentlichen technischer Art sein und soll darauf abzielen, den Übergangsländern die in den entwickelten marktwirtschaftlichen Systemen, insbesondere in der Europäischen Gemeinschaft, verwendeten Methodiken und Verfahren zu Verfügung zu stellen. Die entsprechende Ausbildung könnte in Konferenzen und Seminaren für grössere Gruppen oder im Rahmen der Durchführung eines Projekts auf einem bestimmten Gebiet (Ausbildung in der Praxis) stattfinden. Die Kommission hat die Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen im weiten Sinne (von theoretischer Schulung bis hin zu technischer Unterstützung) und die Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Länder und internationalen Organisationen übernommen. Die Zusammenarbeit findet im Rahmen eines nach statistischen Bereichen gegliederten Mehrjahresprogramms statt, in dem Projekte und Einzelmaßnahmen nach Priorität aufgeführt sind. Die Grundausbildung wird in Form von Seminaren und Workshops, entweder bilateral zwischen der Kommission bzw. den Mitgliedstaaten einerseits und einem mittel- oder osteuropäischen Land andererseits oder aber multilateral, erteilt. Die technische Unterstützung wird bilateral zwischen der Kommission oder einem Mitgliedstaat und einem mittel- oder osteuropäischen Land organisiert. Dadurch, daß die Kommission die Kooperationsprojekte der G24-Länder und der internationalen Organisationen koordinieren wird, ist die effiziente Verwendung knapper Ressourcen (Geldmittel und Fachwissen) gewährleistet. 3. Die Entwicklung der statistischen Systeme in den Entwicklungsländern Für den Zeitraum von 1993 bis 1997 werden für die Kooperationstätigkeit der Kommission folgende Prioritäten vorgeschlagen: - Ausbildung von Statistikern: Die Ausbildung ist eine elementare Maßnahme, die es den Entwicklungsländern ermöglicht, den Grundstein für den Aufbau funktionstüchtiger statistischer Einrichtungen zu legen. In diesem Zusammenhang sollten zweierlei Arten von Maßnahmen eingeleitet werden: - Finanzierung von Berufsbildungseinrichtungen in französisch-, englisch- und portugiesischsprachigen Ländern in Afrika. Entsprechende Maßnahmen sind auch für andere Gebiete (Lateinamerika, Asien usw.) vorgesehen, um etwaigen Anträgen aus Ländern dieser Gebiete zu entsprechen. Die Koordinierung mit dem CESD-Netz (Paris, Lissabon, Madrid und Luxemburg) und dem Zentrum München wird weiterhin vorrangig behandelt werden, damit gewährleistet ist, daß für die Zusammenarbeit die bestmöglichen Ressourcen eingesetzt werden; - Unterstützung von Maßnahmen zur ständigen Verbesserung im Bereich der Humanressourcen durch Kurzlehrveranstaltungen und Seminare zu relevanten Themen; - Aussenhandelsstatistik: Die Unterstützung durch die Kommission im Bereich der Aussenhandelsstatistik wird sich weiterhin auf die Fertigstellung und Implementierung des Eurotrace-Systems konzentrieren. Es sind Programmversionen in französischer, englischer, portugiesischer und spanischer Sprache vorgesehen, um Entwicklungsländer in allen Gebieten unterstützen zu können; - die für die Einbeziehung der sozialen Komponente der Entwicklung erforderliche statistische Information ist ein weiteres Element der künftige Zusammenarbeit. Dieser Punkt wird insbesonders im Zusammenhang mit der Unterstützung der Strukturanpassung, die gegenwärtig als eine der Prioritäten im vierten Lomé-Abkommen aufgeführt ist, in Angriff genommen werden; - Informationssysteme für Ernährungssicherheit: Ziel ist es, die Entwicklung von Informationssystemen als Hilfsmittel für die Gestaltung und Durchführung von Politiken in den Bereichen Ernährung und ländliche Entwicklung zu unterstützen. Hierzu wird die Beteiligung an der Planung und Durchführung des durch den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und die bilateralen Programme der Mitgliedstaaten finanzierten Projekts Diaper III in den CILSS ( "Permanent Inter-State Committee on Drought Control in the Sahel")-Ländern gehören. Dieses Programm wird in eine Gesamtstrategie einbezogen werden, die die Kommission gegenwärtig mit den EG-Mitgliedstaaten erarbeitet, wobei die Programme anderer Organisationen (Weltbank, UN-Wirtschaftskommission für Afrika) berücksichtigt werden. 4. Die Zusammenarbeit mit den übrigen Drittländern In den Jahren 1993 bis 1997 sollen die Ziele verwirklicht werden, die gemäß der im Herbst 1990 von der Gemeinschaft, den USA und Kanada unterzeichneten Transatlantischen Erklärung in der Kooperationsvereinbarung mit dem amerikanischen "Office of Management and Budget" und dem kanadischen Statistischen Amt niedergelegt wurden. Die gemeinsamen Arbeiten werden die Entwicklung von Systematiken und Nomenklaturen, gemeinsamen Normen und Methoden, die Koordinierung der technischen Unterstützung der Übergangsländer, die statistische Ausbildung sowie die Informationsverbreitung zum Gegenstand haben. 5. Die Koordination mit den internationalen Organisationen Die Zusammenarbeit mit den statistischen Abteilungen der internationalen Organisationen wird auch in Zukunft ein wic

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.