Europäische Union

2012/761/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30. November 2012 über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2013 vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8682)

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8.12.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 336/83 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 30. November 2012 über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2013 vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8682) (2012/761/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Kroatiens (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4, gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Entscheidung 2009/470/EG werden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt. (2) Außerdem sieht Artikel 27 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG die Einführung einer finanziellen Maßnahme der Union vor, um den Mitgliedstaaten die Ausgaben für die Finanzierung nationaler Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der in Anhang I der genannten Entscheidung aufgelisteten Tierseuchen und Zoonosen zu erstatten. (3) Nach der Entscheidung 2008/341/EG der Kommission vom 25. April 2008 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen (3) müssen die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme mindestens die Kriterien erfüllen, die im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführt sind, damit sie im Rahmen der finanziellen Maßnahmen der Union genehmigt werden können. (4) Nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (4) sind von den Mitgliedstaaten Jahresprogramme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Rindern, Schafen und Ziegen vorzulegen. (5) Die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza (5) sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten Überwachungsprogramme für Geflügel und Wildvögel durchführen, um unter anderem auf der Grundlage regelmäßig aktualisierter Risikobewertungen zu den Erkenntnissen über die Gefahren beizutragen, welche von Wildvögeln in Bezug auf Influenzaviren mit Ursprung bei Vögeln ausgehen. Diese Jahresprogramme zur Überwachung und ihre Finanzierung sollten ebenfalls genehmigt werden. (6) Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission Jahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen, Kontrollprogramme zur Verhütung von Zoonosen sowie Jahresüberwachungsprogramme zur Tilgung und Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) vorgelegt, für die sie eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beantragen. (7) Mit dem Beschluss 2010/712/EU der Kommission (6) und dem Durchführungsbeschluss 2011/807/EU (7) der Kommission wurden einige von den Mitgliedstaaten vorgelegte Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen für 2011 und 2012 genehmigt. (8) Einige Mitgliedstaaten, die seit mehreren Jahren mit Erfolg kofinanzierte Programme zur Tilgung der Tollwut durchführen, grenzen an Drittländer, in denen diese Seuche auftritt. Um die Tollwut schließlich ganz zu tilgen, müssen bestimmte Impfungen auf dem Hoheitsgebiet dieser an die Union grenzenden Drittländer vorgenommen werden. (9) Um sicherzustellen, dass alle tollwutinfizierten Mitgliedstaaten die in ihren Programmen vorgesehenen oralen Impfmaßnahmen ohne Unterbrechung fortführen, ist es notwendig, die Möglichkeit vorzusehen, auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats Vorauszahlungen in Höhe von bis zu 60 % des für jedes Programm festgesetzten Höchstbetrags zu leisten. (10) Die Kommission hat die von den Mitgliedstaaten eingereichten Jahresprogramme sowie das zweite und dritte Jahr der für 2011 und 2012 genehmigten Mehrjahresprogramme unter tiermedizinischen und finanziellen Aspekten geprüft. Diese Programme entsprechen dem einschlägigen Veterinärrecht der Union und insbesondere den Kriterien der Entscheidung 2008/341/EG. (11) Aufgrund der spezifischen Seuchenlage und technischer Probleme bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Programms zur Tilgung der Brucellose bei Schafen und Ziegen und des Programms zur Bekämpfung und Überwachung der Afrikanischen Schweinepest haben Griechenland und Italien der Kommission mitgeteilt, dass angesichts der aktuellen Finanzlage zusätzliche Unterstützung für Vertragsbedienstete erforderlich ist, damit die genannten von der EU kofinanzierten Veterinärprogramme ordnungsgemäß durchgeführt werden können. (12) Die für eine finanzielle Unterstützung durch die EU in Betracht kommenden Maßnahmen sind im geltenden Durchführungsbeschluss der Kommission festgelegt. Allerdings hat die Kommission in Fällen, in denen dies für sinnvoll gehalten wird, die Mitgliedstaaten schriftlich über Beschränkungen der Förderfähigkeit bestimmter Maßnahmen informiert; diese betreffen die Höchstzahl der durchgeführten Maßnahmen oder die von den Programmen abgedeckten geografischen Gebiete. (13) Angesichts der Bedeutung der Jahres- und Mehrjahresprogramme für die Verwirklichung der Ziele der Union in den Bereichen Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit und der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, Programme zur Bekämpfung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) und aviärer Influenza durchzuführen, sollte die finanzielle Beteiligung der Union bis zu einem bestimmten Höchstbetrag je Programm auf einen angemessenen Prozentsatz für die Erstattung der Kosten festgesetzt werden, die den betreffenden Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in diesem Beschluss genannten Maßnahmen entstehen. (14) Nach Artikel 75 der Haushaltsordnung und Artikel 90 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen geht einer Mittelbindung aus dem Unionshaushalt ein Finanzierungsbeschluss des betreffenden Organs oder der Behörden, denen das Organ entsprechende Befugnisse übertragen hat, voran, der die wesentlichen Aspekte einer Maßnahme präzisiert, die eine Ausgabe zulasten des Haushalts bewirkt. (15) Die Überprüfung einzelner Belege für erstattungsfähige Kosten bedeutet einen enormen Verwaltungsaufwand und trägt nicht wesentlich zu einer effizienteren Verwendung von Unionsmitteln und einer größeren Transparenz bei. Die finanzielle Beteiligung der Union sollte daher gegebenenfalls für jedes Programm auf einen Betrag festgesetzt werden, der die bei der Durchführung der entsprechenden Maßnahme entstehenden Kosten ausreichend abdeckt. Die finanzielle Beteiligung der Union, die insbesondere der Förderung genau umrissener Tätigkeiten wie Probenahmen, Untersuchungen und Impfungen dient, sollte dementsprechend in Form einer Pauschale festgesetzt werden, die sämtliche bei der Ausübung der Tätigkeit oder der Erzielung des jeweiligen Testergebnisses entstehenden Kosten ausgleicht. (16) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (8) sind Programme zur Tilgung und Bekämpfung von Tierseuchen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle sollten die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung finden. (17) Die finanzielle Beteiligung der Union sollte nur unter der Bedingung gewährt werden, dass die geplanten Maßnahmen effizient durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in diesem Beschluss vorgesehenen Frist übermitteln. (18) Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine finanzielle Beteiligung der Union vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gilt für Ausgaben, die in einer anderen Währung als Euro getätigt wurden, der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der betreffende Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat. (19) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: KAPITEL I JAHRESPROGRAMME Artikel 1 Rinderbrucellose (1)   Die von Spanien, Italien, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rinderbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt. Das von Kroatien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rinderbrucellose wird für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt. (2)   Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Tests entstehen: i) 0,5 EUR für jedes getestete Haustier, ii) 0,2 EUR je Rose-Bengal-Test, iii) 0,2 EUR je SAT-Test, iv) 0,4 EUR je Komplementbindungstest, v) 0,5 EUR je ELISA-Test, vi) 10 EUR für jeden bakteriologischen Test, vii) 1 EUR für jedes geimpftes Haustier; b) beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 und 2 genannten Mitgliedstaaten durch die an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der im Rahmen der genannten Programme geschlachteten Tiere entstehen, und wird auf den durchschnittlichen Höchstbetrag von 375 Euro für jedes geschlachtete Tier festgesetzt; c) und darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 4 000 000 EUR für Spanien; ii) 100 000 EUR für Kroatien; iii) 1 200 000 EUR für Italien; iv) 1 000 000 EUR für Portugal; v) 1 100 000 EUR für das Vereinigte Königreich. Artikel 2 Rindertuberkulose (1)   Die von Irland, Spanien, Italien, Portugal und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Tilgung der Rindertuberkulose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt. Das von Kroatien vorgelegte Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose wird für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt (2)   Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Tests entstehen: i) 0,5 EUR für jedes getestete Haustier, ii) 1,5 EUR je Tuberkulintest, iii) 5 EUR je Gamma-Interferon-Test, iv) 10 EUR für jeden bakteriologischen Test; b) beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 und 2 genannten Mitgliedstaaten durch die an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der im Rahmen der genannten Programme geschlachteten Tiere entstehen, und wird auf den durchschnittlichen Höchstbetrag von 375 Euro für jedes geschlachtete Tier festgesetzt; c) und darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) EUR 19 000 000 für Irland; ii) EUR 14 000 000 für Spanien; iii) EUR 400 000 für Kroatien; iv) EUR 3 300 000 für Italien; v) EUR 2 600 000 für Portugal; vi) EUR 31 800 000 für das Vereinigte Königreich. Artikel 3 Schaf- und Ziegenbrucellose (1)   Die von Griechenland, Italien, Spanien, Zypern und Portugal vorgelegten Programme zur Tilgung der Schaf- und Ziegenbrucellose werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt. (2)   Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Tests entstehen: i) 0,5 EUR für jedes getestete Haustier, ii) 0,2 EUR je Rose-Bengal-Test, iii) 0,4 EUR je Komplementbindungstest, iv) 10 EUR für jeden bakteriologischer Test, v) 1 EUR für jedes geimpfte Haustier; b) beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten durch die an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der im Rahmen der genannten Programme geschlachteten Tiere entstehen, und wird auf den durchschnittlichen Höchstbetrag von 50 Euro für jedes geschlachtete Tier festgesetzt; c) und darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 7 500 000 EUR für Spanien; ii) 3 500 000 EUR für Italien; iii) 180 000 EUR für Zypern; iv) 2 000 000 EUR für Portugal. (3)   Die finanzielle Beteiligung der Union für Griechenland a) beträgt 50 % der Kosten für i) den Erwerb von Impfstoffen; ii) die Durchführung von Labortests; iii) die Gehälter für Vertragsbedienstete, die eigens für die Durchführung der Maßnahmen dieses Programms, außer zur Durchführung von Labortests, eingestellt werden; iv) die an die Besitzer für den Wert der im Rahmen des Programms geschlachteten Tiere zu zahlende Entschädigung und b) darf 4 000 000 EUR nicht übersteigen. (4)   Die Kosten, die Griechenland für das in Absatz 1 genannte Programm erstattet werden, dürfen folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 0,2 EUR je Rose-Bengal-Test; ii) 0,4 EUR je Komplementbindungstest; iii) 10 EUR für jeden bakteriologischen Test; iv) 1 EUR je Dosis für den Erwerb von Impfstoffen; v) 50 EUR für jedes geschlachtete Tier. Artikel 4 Blauzungenkrankheit in endemischen oder stark gefährdeten Gebieten (1)   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei und Finnland vorgelegten Programme zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt. (2)   Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Tests entstehen: i) 0,5 EUR für jedes getestete Haustier, ii) 1 EUR für jedes geimpfte Haustier, iii) 2 EUR je ELISA-Test, iv) 10 EUR je PCR-Test, v) 10 EUR für jeden virologischen Test; b) und darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 25 000 EUR für Belgien; ii) 11 000 EUR für Bulgarien; iii) 10 000 EUR für die Tschechische Republik; iv) 100 000 EUR für Deutschland; v) 10 000 EUR für Irland; vi) 100 000 EUR für Griechenland; vii) 40 000 EUR für Spanien; viii) 650 000 EUR für Italien; ix) 10 000 EUR für Lettland; x) 10 000 EUR für Litauen; xi) 10 000 EUR für Luxemburg; xii) 10 000 EUR für Ungarn; xiii) 10 000 EUR für Malta; (xiv) 10 000 EUR für die Niederlande; xv) 10 000 EUR für Österreich; xvi) 50 000 EUR für Polen; xvii) 300 000 EUR für Portugal; xviii) 140 000 EUR für Rumänien; xix) 25 000 EUR für Slowenien; xx) 40 000 EUR für die Slowakei; xxi) 10 000 EUR für Finnland. Artikel 5 Salmonellose (zoonotische Salmonellen) bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo) (1)   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo) werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt. Das von Kroatien zur Bekämpfung bestimmter zoonotischer Salmonellen bei Zucht-, Legehennen- und Masthähnchenbeständen der Spezies Gallus gallus und bei Truthühnerbeständen (Meleagris gallopavo) vorgelegte Programm wird für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt. (2)   Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale für alle Kosten, die zur Durchführung folgender Tätigkeiten und/oder Tests entstehen: i) 0,5 EUR für jede amtlich entnommene Probe; ii) 7 EUR je Test für bakteriologische Tests (Kultivierung/Isolierung); iii) 15 EUR je Test zur Serotypisierung der Isolate von Salmonella spp.; iv) 5 EUR je Test für eine bakteriologische Untersuchung zur Überprüfung der Wirksamkeit der Desinfektion der Geflügelställe nach Räumung eines salmonellenpositiven Bestands; v) 3 EUR je Test für einen Test zum Nachweis antimikrobieller Mittel oder eines das Bakterienwachstum hemmenden Effekts in Geweben von Geflügel aus auf Salmonellen getesteten Beständen; vi) 0,02 EUR für den Erwerb von Impfstoffdosen; b) beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen Mitgliedstaaten für die an die Besitzer zu zahlende Entschädigung entstehen für den Wert — der gekeulten Zucht- und Legehennen der Spezies Gallus gallus, — der gekeulten Zuchttruthühner der Spezies Meleagris gallopavo, — der in Buchstabe d genannten vernichteten Eier; c) und darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 1 000 000 EUR für Belgien; ii) 25 000 EUR für Bulgarien; iii) 1 400 000 EUR für die Tschechische Republik; iv) 150 000 EUR für Dänemark; v) 900 000 EUR für Deutschland; vi) 25 000 EUR für Estland; vii) 480 000 EUR für Irland; viii) 500 000 EUR für Griechenland; ix) 1 200 000 EUR für Spanien; x) 1 250 000 EUR für Frankreich; xi) 200 000 EUR für Kroatien; xii) 1 000 000 EUR für Italien; xiii) 60 000 EUR für Zypern; (xiv) 290 000 EUR für Lettland; xv) 25 000 EUR für Luxemburg; xvi) 950 000 EUR für Ungarn; xvii) 50 000 EUR für Malta; xviii) 2 400 000 EUR für die Niederlande; xix) 700 000 EUR für Österreich; xx) 2 700 000 EUR für Polen; xxi) 25 000 EUR für Portugal; xxii) 620 000 EUR für Rumänien; xxiii) 60 000 EUR für Slowenien; xxiv) 450 000 EUR für die Slowakei; xxv) 60 000 EUR für das Vereinigte Königreich. d) Die Kosten, die den Mitgliedstaaten für das in Absatz 1 genannte Programm erstattet werden, dürfen folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) für ein gekeultes Elterntier der Spezies Gallus gallus : 4 EUR je Vogel; ii) für eine gekeulte kommerzielle Legehenne der Spezies Gallus gallus : 2,20 EUR je Vogel; iii) für ein gekeultes Elterntier der Spezies Meleagris gallopavo : 12 EUR je Vogel; iv) für Bruteier von Elterntieren der Spezies Gallus gallus : 0,20 EUR je vernichtetes Brutei; v) für Konsumeier von Tieren der Spezies Gallus gallus : EUR 0,04 je vernichtetes Konsumei; vi) für Bruteier von Elterntieren der Spezies Meleagris gallopavo : 0,40 EUR je vernichtetes Brutei. Artikel 6 Klassische Schweinepest (1)   Die von Bulgarien, Deutschland, Ungarn, Rumänien, Slowenien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Überwachung und Bekämpfung der klassischen Schweinepest werden für den Zeitraum von 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt. Das von Kroatien vorgelegte Programm zur Überwachung und Bekämpfung der klassischen Schweinepest wird für den Zeitraum von 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt. (2)   Die finanzielle Beteiligung der Union: a) umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Untersuchungen entstehen: i) 0,5 EUR für jedes getestete Hausschwein, ii) 5 EUR für jedes getestete Wildschwein, iii) 1 EUR je Köder/Impfung, iv) 2 EUR je ELISA-Test, v) 10 EUR je PCR-Test, vi) 10 EUR für jeden virologischen Test; b) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 200 000 EUR für Bulgarien; ii) 810 000 EUR für Deutschland; iii) 100 000 EUR für Kroatien; iv) 50 000 EUR für Ungarn; v) 1 000 000 EUR für Rumänien; vi) 25 000 EUR für Slowenien; vii) 400 000 EUR für die Slowakei. Artikel 7 Afrikanische Schweinepest (1)   Das von Italien vorgelegte Programm zur Überwachung und Bekämpfung der afrikanischen Schweinepest wird für den Zeitraum von 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt. (2)   Die finanzielle Beteiligung der Union: a) beträgt 50 % der Italien entstandenen Kosten für: i) die Durchführung von Labortests; ii) die Gehälter für Vertragsbedienstete, die eigens für die Durchführung der Maßnahmen dieses Programms, außer zur Durchführung von Labortests, eingestellt werden; b) darf 1 400 000 EUR nicht übersteigen. (3)   Die Kosten, die Italien für das in Absatz 1 genannte Programm erstattet werden, dürfen folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 2 EUR je ELISA-Test; ii) 10 EUR je PCR-Test; iii) 10 EUR für jeden virologischer Test. Artikel 8 Vesikuläre Schweinekrankheit (1)   Das von Italien vorgelegte Programm zur Tilgung der vesikulären Schweinekrankheit wird für den Zeitraum von 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt. (2)   Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Tests entstehen: i) 0,5 EUR für jedes getestete Hausschwein, ii) 2 EUR je ELISA-Test, iii) 4 EUR je Serumneutralisationstest, iv) 10 EUR je PCR-Test, v) 10 EUR für jeden virologischen Test. b) darf 900 000 EUR nicht übersteigen. Artikel 9 Aviäre Influenza bei Geflügel und Wildvögeln (1)   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung der aviären Influenza bei Geflügel und Wildvögeln werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt. Das von Kroatien vorgelegte Programm zur Überwachung der aviären Influenza wird für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt. (2)   Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale als Entschädigung für sämtliche Kosten, die bei der Ausübung folgender Tätigkeiten und/oder der Durchführung folgender Tests entstehen: i) 0,5 EUR für jede Probe aus Geflügelbeständen; ii) 5 EUR für jeden im Rahmen der passiven Überwachung getesteten Wildvogel; iii) 1 EUR je ELISA-Test; iv) 1 EUR je Agargelimmundiffusionstest; b) beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen Mitgliedstaaten durch die Durchführung anderer als der unter Buchstabe a vorgesehenen Labortests entstehen, und c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 30 000 EUR für Belgien; ii) 25 000 EUR für Bulgarien; iii) 25 000 EUR für die Tschechische Republik; iv) 50 000 EUR für Dänemark; v) 50 000 EUR für Deutschland; vi) 70 000 EUR für Irland; vii) 25 000 EUR für Griechenland; viii) 90 000 EUR für Spanien; ix) 120 000 EUR für Frankreich; x) 40 000 EUR für Kroatien; xi) 1 000 000 EUR für Italien; xii) 25 000 EUR für Zypern; xiii) 25 000 EUR für Lettland; (xiv) 25 000 EUR für Litauen; xv) 25 000 EUR für Luxemburg; xvi) 130 000 EUR für Ungarn; xvii) 25 000 EUR für Malta; xviii) 170 000 EUR für die Niederlande; xix) 30 000 EUR für Österreich; xx) 100 000 EUR für Polen; xxi) 25 000 EUR für Portugal; xxii) 350 000 EUR für Rumänien; xxiii) 35 000 EUR für Slowenien; xxiv) 25 000 EUR für die Slowakei; xxv) 25 000 EUR für Finnland; xxvi) 30 000 EUR für Schweden; xxvii) 110 000 EUR für das Vereinigte Königreich. (3)   Die den Mitgliedstaaten zu erstattenden Kosten für die im Rahmen der Programme durchgeführten Tests dürfen folgende durchschnittliche Höchstbeträge nicht übersteigen: a) HI-Test auf H5/H7 : 12 EUR je Test, b) Virusisolationstest : 40 EUR je Test, c) PCR-Test : 20 EUR je Test. Artikel 10 Transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE), bovine spongiforme Enzephalopathi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.