Europäische Union

2012/761/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 30. November 2012 über die Genehmigung der von den Mitgliedstaaten für 2013 vorgelegten Jahres- und Mehrjahresprogramme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung bestimmter Tierseuchen und Zoonosen sowie der finanziellen Beteiligung der Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8682)

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e (BSE) und Traberkrankheit (1)   Die von Belgien, Bulgarien, der Tschechischen Republik, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, den Niederlanden, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, der Slowakei, Finnland, Schweden und dem Vereinigten Königreich vorgelegten Programme zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) und zur Tilgung der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) sowie der Traberkrankheit werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt. Das von Kroatien vorgelegte Programm zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) und zur Tilgung der bovinen spongiformen Enzephalopathie (BSE) sowie der Traberkrankheit wird für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt. (2).   Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale von i) 8,5 EUR je Test als Entschädigung für sämtliche bei der Durchführung von Schnelltests zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 12 Absatz 2 und des Anhangs III Kapitel A Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 oder als Bestätigungstests gemäß Anhang X Kapitel C derselben Verordnung entstandenen Kosten, ii) 15 EUR je Test als Entschädigung für sämtliche bei der Durchführung eines Schnelltests zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 12 Absatz 2, des Anhangs III Kapitel A Teil 2 Nummern 1 bis 5 und des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entstandenen Kosten, iii) 4 EUR je Test als Entschädigung für sämtliche bei der Durchführung von Genotypisierungstests entstandenen Kosten, iv) 120 EUR je Test als Entschädigung für sämtliche bei der Durchführung primärer molekularer Tests mit Hilfe eines diskriminierenden Immunblottings gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entstandenen Kosten, v) 25 EUR je Test als Entschädigung für sämtliche bei der Durchführung von Bestätigungstests mit Ausnahme von Schnelltests gemäß Anhang X Kapitel C der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 entstandenen Kosten; b) beträgt 50 % der Kosten, die den einzelnen Mitgliedstaaten durch die an die Besitzer der Tiere zu zahlende Entschädigung für den Wert der Tiere entstehen, i) die Rahmen der Programme zur Tilgung von BSE und der Traberkrankheit gekeult und vernichtet wurden; ii) die gemäß Anhang VII, Kapitel A, Teil 2 Nummer 3 Buchstabe d der Verordnung/EG) Nr. 999/2001 zwangsgeschlachtet wurden; c) darf folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 1 270 000 EUR für Belgien; ii) 270 000 EUR für Bulgarien; iii) 580 000 EUR für die Tschechische Republik; iv) 730 000 EUR für Dänemark; v) 6 260 000 EUR für Deutschland; vi) 100 000 EUR für Estland; vii) 2 900 000 EUR für Irland; viii) 1 700 000 EUR für Griechenland; ix) 4 300 000 EUR für Spanien; x) 12 600 000 EUR für Frankreich; xi) 4 800 000 EUR für Italien; xii) 230 000 EUR für Kroatien; xiii) 1 900 000 EUR für Zypern; (xiv) 220 000 EUR für Lettland; xv) 420 000 EUR für Litauen; xvi) 80 000 EUR für Luxemburg; xvii) 850 000 EUR für Ungarn; xviii) 25 000 EUR für Malta; xix) 2 200 000 EUR für die Niederlande; xx) 1 080 000 EUR für Österreich; xxi) 2 600 000 EUR für Polen; xxii) 1 100 000 EUR für Portugal; xxiii) 1 200 000 EUR für Rumänien; xxiv) 200 000 EUR für Slowenien; xxv) 250 000 EUR für die Slowakei; xxvi) 370 000 EUR für Finnland; xxvii) 500 000 EUR für Schweden; xxviii) 5 100 000 EUR für das Vereinigte Königreich. (3)   Die Kosten, die den Mitgliedstaaten für das in Absatz 1 genannte Programm erstattet werden, dürfen folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: a) für gekeulte und vernichtete Rinder : 500 EUR je Tier; b) für gekeulte und vernichtete Schafe oder Ziegen : 70 EUR je Tier; c) für geschlachtete Schafe und Ziegen : 50 EUR je Tier. Artikel 11 Tollwut (1)   Die von Bulgarien, Griechenland, Estland, Italien, Litauen, Ungarn, Polen, Rumänien, Slowenien und der Slowakei vorgelegten Programme zur Tilgung der Tollwut werden für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt. (2)   Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale von 5 EUR für jedes getestete frei lebende Tier, b) beträgt 75 % der Kosten, die den einzelnen in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen: i) Durchführung von Labortests zum Nachweis des Tollwutantigens oder entsprechender Antikörper, ii) Isolierung und Charakterisierung des Tollwut-Virus, iii) Nachweis von Biomarkern und Titration von Impfstoffködern, iv) Kauf und Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern, v) Kauf von parenteralen Impfstoffen und deren Verabreichung an Weidetiere und c) beträgt 75 % der Griechenland entstandenen Kosten für Gehälter von Vertragsbediensteten, die eigens für Laborarbeiten im Rahmen dieses Programms eingestellt werden, und d) darf folgende Höchbeträge nicht übersteigen: i) 1 540 000 EUR für Bulgarien; ii) 1 000 000 EUR für Griechenland; iii) 620 000 EUR für Estland; iv) 200 000 EUR für Italien; v) 3 150 000 EUR für Litauen; vi) 1 620 000 EUR für Ungarn; vii) 6 560 000 EUR für Polen; viii) 6 000 000 EUR für Rumänien; ix) 800 000 EUR für Slowenien; x) 400 000 EUR für die Slowakei. (3)   Die Kosten, die den Mitgliedstaaten für das in Absatz 1 genannte Programm erstattet werden, dürfen folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: a) für einen serologischen Test : 12 EUR je Test, b) für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen : 12 EUR je Test, c) für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT) : 18 EUR je Test, d) für den Kauf von oralen Impfstoffen und Ködern : 0,60 EUR je Dosis, e) für die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern : 0,35 EUR je Dosis. (4)   Unbeschadet Absatz 2 Buchstaben a und b und Absatz 3 darf die finanzielle Beteiligung der Union an dem außerhalb der Hoheitsgebiete Polens und Litauens durchgeführten Teil des polnischen und litauischen Programms a) nur für Kosten für den Kauf und die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern gewährt werden, b) 100 % betragen und c) folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 1 260 000 EUR für Litauen; ii) 1 260 000 EUR für Polen. (5)   Die für die in Absatz 4 genannten Kosten zu erstattenden Höchstbeträge dürfen durchschnittlich für den Erwerb und die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern 0,95 EUR je Dosis nicht übersteigen. KAPITEL II MEHRJAHRESPROGRAMME Artikel 12 Tollwut (1)   Das zweite Jahr des von Finnland vorgelegten Mehrjahresprogramms zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt. (2)   Das dritte Jahr des von Lettland vorgelegten Mehrjahresprogramms zur Tilgung der Tollwut wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2013 genehmigt. (3)   Die finanzielle Beteiligung der Union a) umfasst eine Pauschale von 5 EUR für jedes getestete frei lebende Tier, b) beträgt 75 % der Kosten, die den einzelnen in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedstaaten für Folgendes entstehen: i) Durchführung von Labortests zum Nachweis des Tollwutantigens oder entsprechender Antikörper, ii) Isolierung und Charakterisierung des Tollwut-Virus, iii) Nachweis von Biomarkern und Titration von Impfstoffködern, iv) Kauf und Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern, v) Kauf von parenteralen Impfstoffen und deren Verabreichung an Weidetiere und c) darf im Jahr 2013 folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 1 670 000 EUR für Lettland; ii) 400 000 EUR für Finnland. (4)   Die Kosten, die den Mitgliedstaaten für das in Absatz 1 genannte Programm erstattet werden, dürfen folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: a) für einen serologischen Test : 12 EUR je Test, b) für einen Test zum Nachweis von Tetrazyklin im Knochen : 12 EUR je Test, c) für einen Fluoreszenzantikörpertest (FAT) : 18 EUR je Test, d) für den Kauf von oralen Impfstoffen und Ködern : 0,60 EUR je Dosis, e) für die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern : 0,35 EUR je Dosis. (5)   Unbeschadet Absatz 3 Buchstaben a und b und Absatz 4 darf die finanzielle Beteiligung der Union an dem außerhalb der Hoheitsgebiete Lettlands und Finnlands durchgeführten Teil des lettischen und des finnischen Programms a) nur für Kosten für den Kauf und die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern gewährt werden, b) 100 % betragen und c) für das Jahr 2013 folgende Höchstbeträge nicht übersteigen: i) 600 000 EUR für Lettland; ii) 100 000 EUR für Finnland. (6)   Die für die in Absatz 5 genannten Kosten zu erstattenden Höchstbeträge dürfen durchschnittlich für den Erwerb und die Verteilung von oralen Impfstoffen und Ködern 0,95 EUR je Dosis nicht übersteigen. KAPITEL III Artikel 13 Erstattungsfähige Ausgaben (1)   Unbeschadet der Höchstgrenzen der finanziellen Beteiligung der Union gemäß den Artikeln 1 bis 12 sind die erstattungsfähigen Ausgaben im Rahmen der in diesen Artikeln genannten Maßnahmen auf die im Anhang aufgeführten Ausgaben beschränkt. (2)   Nur Ausgaben, die bei der Durchführung der in den Artikeln 1 bis 12 genannten Jahres- oder Mehrjahresprogramme entstanden und vor der Einreichung des Abschlussberichts durch die Mitgliedstaaten getätigt worden sind, können durch eine Kofinanzierung mittels einer finanziellen Beteiligung der Union gefördert werden. (3)   Um die in den Artikeln 1 bis 12 festgesetzte Pauschale in voller Höhe zu erhalten, müssen Mitgliedstaaten bestätigen, dass sie sämtliche bei der Ausübung der Tätigkeit oder der Durchführung des Tests entstandenen Ausgaben getätigt haben und dass keine dieser Ausgaben von einem anderen Dritten als der zuständigen Behörde übernommen wurde. Wurde ein Teil der Ausgaben von einem Dritten übernommen, müssen die Mitgliedstaaten den Prozentsatz bzw. Anteil der Gesamtkosten angeben, den dieser Dritte übernommen hat. Die zu zahlende Pauschale wird entsprechend gekürzt. (4)   Unbeschadet Absatz 2 zahlt die Kommission auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats für die in Artikel 11 und Artikel 12 genannten Kosten binnen drei Monaten ab Erhalt des Antrags einen Vorschuss von bis zu 60 % des festgesetzten Höchstbetrags. KAPITEL IV ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 14 (1)   Die an die Besitzer der Tiere für den Wert der gekeulten oder geschlachteten Tiere oder der vernichteten Erzeugnisse zu zahlende Entschädigung ist zahlbar binnen 90 Tagen ab dem Zeitpunkt a) der Schlachtung oder Keulung des Tiers, b) der Vernichtung der Erzeugnisse oder c) der Vorlage des ausgefüllten Antrags durch den Besitzer. (2)   Für Entschädigungszahlungen nach Ablauf der in Absatz 1 dieses Artikels genannten 90-tägigen Frist gilt Artikel 9 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission (9). Artikel 15 (1)   Die Ausgaben im Antrag der Mitgliedstaaten auf eine finanzielle Beteiligung der Union sind ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern in Euro anzugeben. (2)   Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat. Artikel 16 (1)   Die finanzielle Beteiligung der Union an den Jahres- und Mehrjahresprogrammen gemäß den Artikeln 1 bis 12 („den Programmen“) wird gewährt, sofern die betreffenden Mitgliedstaaten a) die Programme gemäß den einschlägigen Unionsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, durchführen; b) bis spätestens 1. Januar 2013 die zur Durchführung der Programme erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen; c) der Kommission bis spätestens 31. Juli 2013 gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe a der Entscheidung 2009/470/EG die technischen und finanziellen Zwischenberichte über die Programme für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2013 vorlegen; d) nur für die in Artikel 8 genannten Programme der Kommission über deren Online-System gemäß Artikel 4 des Beschlusses 2010/367/EU der Kommission (10) alle sechs Monate die positiven und negativen Ergebnisse mitteilen, die sie bei der Überwachung von Geflügel und Wildvögeln feststellen; e) für die Programme der Kommission bis spätestens 30. April 2014 einen ausführlichen technischen Jahresbericht gemäß Artikel 27 Absatz 7 Buchstabe b der Entscheidung 2009/470/EG über die technische Durchführung des betreffenden Programms zusammen mit Belegen über die den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 entstandenen Kosten und die erzielten Ergebnisse vorlegen; f) die Programme effizient durchführen; g) keine weiteren Anträge auf andere Finanzhilfen der Union für diese Maßnahmen stellen oder gestellt haben. (2)   Kommt ein Mitgliedstaat den Vorgaben von Absatz 1 nicht nach, so kann die Kommission die finanzielle Beteiligung der Union je nach Art und Schwere des Verstoßes und des finanziellen Schadens für die Union kürzen. Artikel 17 Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 75 der Haushaltsordnung. Artikel 18 Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2013. Für die Republik Kroatien tritt dieser Beschluss vorbehaltlich und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt der Republik Kroatien in Kraft. Artikel 19 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 30. November 2012 Für die Kommission Tonio BORG Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 112 vom 24.4.2012, S. 10. (2)   ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30. (3)   ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 44. (4)   ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. (5)   ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16. (6)   ABl. L 309 vom 25.11.2010, S. 18. (7)   ABl. L 322 vom 6.12.2011, S. 11. (8)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. (9)   ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1. (10)   ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 22. ANHANG Erstattungsfähige Ausgaben nach Artikel 13 Absatz 1 Die durch eine finanzielle Beteiligung der Union erstattungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen gemäß den Artikeln 1 bis 12, die nicht durch eine Pauschale abgedeckt sind, sind auf die Kosten beschränkt, die den Mitgliedstaaten für die unter den Nummern 1 bis 6 genannten Maßnahmen entstanden. 1. Durchführung von Labortests: a) Kauf von Testkits, Reagenzien und aller identifizierbaren und speziell für die Durchführung der Labortests verwendeten Verbrauchsgüter, b) Personal, ungeachtet seines Status, das ganz oder teilweise speziell für die Durchführung der Tests in den Laboreinrichtungen abgestellt wird; die Kosten sind auf die für solches Personal zu zahlenden tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter beschränkt, und c) Gemeinkosten in Höhe von 7 % der Summe der unter den Buchstaben a und b genannten Kosten. 2. Entschädigung der Besitzer der Tiere für den Wert der geschlachteten oder gekeulten Tiere: Die Entschädigung darf den Marktwert des Tiers unmittelbar vor der Schlachtung oder Keulung nicht übersteigen. Bei geschlachteten Tieren ist gegebenenfalls der Rückgewinnungswert von der Entschädigung abzuziehen. 3. Entschädigung der Besitzer der Tiere für den Wert der gekeulten Vögel und der vernichteten Eier: Die Entschädigung darf den Marktwert des Vogels unmittelbar vor der Keulung bzw. der Eier unmittelbar vor ihrer Vernichtung nicht übersteigen. Der Rückgewinnungswert von hitzebehandelten unbebrüteten Eiern ist von der Entschädigung abzuziehen. 4. Kauf und Lagerung von Impfstoffdosen und/oder Impfstoffködern für Haustiere und frei lebende Tiere. 5. Verabreichung von Impfstoffdosen an Haustiere: a) Personal, ungeachtet seines Status, das ganz oder teilweise speziell für die Durchführung der Impfung abgestellt wird; die Kosten sind auf die für solches Personal zu zahlenden Honorare oder seine tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter beschränkt, und b) identifizierbare und speziell für die Impfung verwendete Ausrüstung und Verbrauchsgüter. 6. Verteilung von Impfstoffen und Ködern für frei lebende Tiere: a) Transport von Impfstoffen und Ködern; b) Kosten für die Verteilung von Impfstoffen und Ködern durch Abwurf oder Auslegen; c) Personal, ungeachtet seines Status, das ganz oder teilweise speziell für die Verteilung der Impfstoffköder abgestellt wird; die Kosten sind auf die tatsächlichen Gehälter zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge und sonstiger gesetzlicher Leistungen im Rahmen der Gehälter beschränkt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.