Europäische Union

86/596/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. November 1986 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.204 - MELDOC) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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ldoc-Partner vor der Konkurrenz, insbesondere aus anderen Mitgliedstaaten, zu schützen. Daher kann nicht behauptet werden, daß sie zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrages, deren Mittel die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 niederlegt, notwendig ist. (1) Ziko ist eine Handelsgesellschaft in Eindhoven, die für ihre Mitglieder als zentrale Einkaufsorganisation für Milch und Milcherzeugnisse tätig ist. (1) Der Begriff »Dumping" wird hier in einem anderen Sinne als im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates verwendet. Er steht hier, weil er von den Kartellmitgliedern selbst verwendet wurde. Um Mißverständnisse zu vermeiden, wird das Wort in Anführungsstriche gesetzt. (1) Bezugnahme auf diese Liste in Artikel 38 des Vertrages, Kapitel 4. (2) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (55) Da die beiden Voraussetzungen für die in Artikel 2 Absatz 1 erster Satz der Verordnung Nr. 26 vorgesehene Ausnahme nicht erfuellt sind, ist auch die im zweiten Satz vorgesehene Ausnahme nicht anwendbar, da sie sich auf eine besondere Art der im ersten Satz genannten Vereinbarungen bezieht und voraussetzt, daß eine der beiden Voraussetzungen für die Ausnahme des ersten Satzes und auch die im zweiten Satz beschriebenen Merkmale erfuellt sein müssen (1). Aber auch wenn die im zweiten Satz beschriebenen besonderen Umstände eine spezielle Ausnahme darstellen sollten, würde dieses zusätzliche Kriterium dennoch nicht erfuellt. Da ML eine private Gesellschaft und keine Vereinigung landwirtschaftlicher Erzeuger ist, kann nicht behauptet werden, daß die Meldoc-Vereinbarung unter die Ausnahme des Artikels 2 Absatz 1 zweiter Satz fällt. (56) Die Ausnahmen des Artikels 2 der Verordnung Nr. 26 sind somit im vorliegenden Fall nicht anwendbar und schließen folglich die Anwendung des Artikels 85 EWG-Vertrag nicht aus. B. Artikel 85 Absatz 1 (57) Gemäß Artikel 85 Absatz 1 sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten »alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstigen Geschäftsbedingungen; b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen; c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen; . . . . . ." Die Grundvereinbarung (58) Die Vereinbarung über die Zusammenarbeit der aus fünf Mitgliedern bestehenden »grossen Meldoc-Gruppe" in den Bereichen Frischmilch und Molkereierzeugnisse, die Grundvereinbarung über die Zusammenarbeit der Molkereiindustrie (Dairy Industry Basic Cooperation Agreement), wurde - in der vierten Fassung - am 19. Dezember 1978 von der für Marktstrategie zuständigen Gruppe von Meldoc angenommen. Sie stellt eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 dar. Dieser Gruppe für Marktstrategie gehörten leitende Angestellte und Führungskräfte der fünf Unternehmen an. (59) Die Grundvereinbarung enthält zahlreiche Bestimmungen, die den Wettbewerb beschränken, insbesondere in den Bereichen Verkauf, Preise, Erzeugung, Vertrieb und Märkte. Wie eng die Zusammenarbeit war, ergibt sich ausserdem aus den zahlreichen Sitzungen, die innerhalb der Meldoc-Organisation stattfanden. Die von der Kommission zusammengetragenen schriftlichen Beweisstücke, von denen einige bereits weiter oben erörtert wurden (darunter auch die Protokolle über Sitzungen des Lenkungsausschusses »Milch", der Gruppe für Marktstrategie und der einzelnen Arbeitsgruppen), belegen, daß regelmässige Konsultationen über alle vorgenannten Formen der Zusammenarbeit stattfanden (60) Lückenlose Konsultationen über die Preisangebote an die Kunden aller an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen wurden traditionsgemäß durchgeführt. In den Sitzungen der einzelnen Arbeitsgruppen (»haltbar gemachte Milch" und »Frischmilch") ging es im wesentlichen um die Koordinierung des Verkaufs und der Preise, womit das Ziel einer gemeinsamen kommerziellen Politik verwirklicht wurde. Abgesehen von den allgemeinen Auswirkungen der Quotenvereinbarungen auf die Freiheit der Mitglieder, Produktionskürzungen oder -erhöhungen zu beschließen, betrafen die effektiv erfolgten Produktionsbeschränkungen insbesondere den Bereich »haltbar gemachte Milch". Die zunehmenden Importe haltbar gemachter (in plastische Behälter abgefuellter) Milch aus Belgien und sodann von UHT-Milch aus Belgien und Deutschland führten zu Vereinbarungen, die Produktion zu steigern. Die Quoten-Vereinbarungen teilten den Markt quantitativ zwischen den Mitgliedern auf. Die Grundvereinbarung hatte auch eine geographische Marktaufteilung zur Folge. Der grösste Teil des Absatzes eines jeden Mitglieds unterlag Quoten. Aus dem proportionalen Anstieg des von der Meldoc-Gruppe belieferten niederländischen Marktes (von 70,2 % im Jahre 1978 auf 91,4 % im Jahre 1983) und des Marktes, der den Quoten unterliegenden Absatz von Meldoc ausmachte (von 65,2 % im Jahre 1978 auf 78 % im Jahre 1983), ergibt sich, daß die Meldoc-Zusammenarbeit den Wettbewerb auf nationaler Ebene ausschloß oder einschränkte. Der Wettbewerb wurde nicht nur aufgrund der Quotenzuteilung eingeschränkt, sondern auch aufgrund der finanziellen Übertragungen unter den beteiligten Unternehmen, wenn sie die vereinbarten Kontingente nicht erreichten oder überschritten, und aufgrund der Konsultationen über die Preisangebote an die Kunden aller an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen sowie aufgrund von Vereinbarungen über das Produktionsniveau. Maßnahmen gegenüber Einfuhren (61) Bei der Beurteilung des Marktverhaltens der Meldoc-Partner wird deutlich, daß die Grundvereinbarung nicht von früheren und späteren schriftlichen Beweisstücken getrennt werden kann. Der Wortlaut der Grundvereinbarung enthält zwar keine Bezugnahmen auf Importe oder Exporte, doch sieht er die spezifische Verpflichtung der beteiligten Unternehmen vor, ihr Absatzvolumen gegenüber Dritten zu schützen. In dem Diskussionspapier, einem Beitrag zur Diskussion über die Grundvereinbarung, wurden die »zunehmende Konzentration der Einzelhändler" und die »weitere Durchdringung unseres Binnenmarktes von ausländischen Unternehmen" bereits als Entwicklungen anerkannt, die eine engere Zusammenarbeit dringend nahelegen würden. Zu den Vorteilen einer Kooperation zählten u. a. die Fähigkeit, gemeinsame Maßnahmen zu ergreifen, darunter auch »massive Angriffe auf die noch verbleibende Konkurrenz, gemeinsame Infiltration der Auslandsmärkte". Wie die Fakten zeigen, schützten die Meldoc-Partner ihr Absatzvolumen gegenüber Dritten durch gemeinsame Maßnahmen zur Verringerung der Importe. Durch eines der Schriftstücke späteren Datums als die Grundvereinbarung wird auch bestätigt, daß diese Vereinbarung nicht von späteren Beweismitteln getrennt werden kann, wie beispielsweise dem Memorandum vom 29. Dezember 1982, in dem angegeben wurde, daß der Schutz des Binnenmarktes vor »einem weiteren Vordringen haltbar gemachter Milch aus dem Ausland" zu den ursprünglichen Zielsetzungen des Kartells gehörte. Das Memorandum wurde in Verbindung mit einer Diskussion über gemeinsame Gegenmaßnahmen der Meldoc-Partner gegen UHT-Milch-Importe erstellt. Einfuhren von haltbar gemachter Milch (62) Die Meldoc-Partner wollten den Wettbewerb von seiten der belgischen Milch auf dem niederländischen Markt ausschalten, da die billigere belgische Milch ihre Preise nach unten drückte und sie eine Verringerung ihrer Marktanteile bei Frischmilch befürchteten. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden verschiedene gemeinsame Maßnahmen durchgeführt. Wie sich aus Ziffer 31 ergibt, tauschten die Meldoc-Partner regelmässig Informationen über Preisangebote im Zusammenhang mit importierter Milch wie auch in anderem Zusammenhang aus. Hierdurch wurde nicht nur der Wettbewerb zwischen den Kartellmitgliedern verfälscht, da sie Informationen über Preise und Kunden austauschten und untereinander ihre Positionen respektierten, sondern auch der Wettbewerb zwischen niederländischer und ausländischer Milch wurde verfälscht. (63) Die in Ziffer 26 genannte Entscheidung, den belgischen Absatz haltbar gemachter Milch in den Niederlanden auf einem konstanten Niveau zu halten und den in diesem Teilbereich zu erwartenden grossen Zuwachs selber zu befriedigen, ist ein weiteres Beispiel für eine Entscheidung, durch die der Wettbewerb verzerrt wurde. Das System spezieller UHT-Lieferungen war auch eine Meldoc-Maßnahme, um den Wettbewerb in den Niederlanden zu verfälschen und den Wettbewerb aus Deutschland und Belgien auszuschalten. Es handelte sich hier um selektive Niedrigangebote an die betreffenden niederländischen Kunden, damit es sich für sie lohnte, die billigere UHT-Milch nicht einzuführen. Die Verluste wurden zu gleichen Teilen von den Mitgliedern getragen. Aus den in Ziffer 30 gegebenen Zitaten ergibt sich, daß die Meldoc-Gruppe ihr Vorgehen als Erfolg ansah. Frischmilch-Einfuhren - Ziko - (64) Der mehrjährige Vertrag, den MU mit Ziko schloß, hatte eindeutig den Zweck, Geschäftseinbussen zugunsten deutscher Lieferanten zu verhindern. Das ergibt sich ganz klar aus dem zweiten Zitat in Ziffer 36; dort heisst es, daß MU auf die Absicht von Ziko, Milch aus Deutschland zu kaufen, mit dem Angebot eines Sonderrabatts reagierte. Im Gegenzug für diesen Sonderrabatt war Ziko bereit, einen Mehrjahresvertrag zu unterschreiben, aufgrund dessen, wie sich aus dem ersten Zitat in Ziffer 36 ergibt, Ziko-Abnehmer für die Dauer des Vertrages daran gehindert wurden, die »grundlegenden" Frischmilch- und Milcherzeugnisse von einem anderen Lieferanten als MU zu kaufen, und folglich andere, insbesondere deutsche Lieferanten ausgeschaltet wurden. Der Vertrag von MU mit Ziko entsprach der allgemeinen Strategie der Meldoc-Gruppe, Einfuhren von haltbar gemachter Milch und von Frischmilch vom niederländischen Markt abzuwehren. Die in den Ziffern 35 und 36 vorgetragenen Beweismittel erbringen auch den Nachweis dafür, daß die Meldoc-Gruppe es als eine Angelegenheit betrachtete, die alle anging, daß MU den Ziko-Vertrag abschloß. Der Ziko-Fall wurde nicht nur in mehreren Meldoc-Sitzungen erörtert, sondern die Kosten der Erstattung der Auslagen von Ziko für das vom deutschen Lieferanten bestellte Verpackungsmaterial, die zu dem Preis gehörten, den MU für den Vertrag gezahlt hatte, wurden zu gleichen Teilen von den benachteiligten Unternehmen getragen. Im Ergebnis lässt sich feststellen, daß der Vertrag von MU mit Ziko sich aus der Grundvereinbarung ergab, deren Ziel es u. a. war, den Anteil der Meldoc-Partner am niederländischen Markt gegen ein Vordringen ausländischer Milchlieferanten zu schützen. Maßnahmen auf dem belgischen Markt (65) Importe belgischer Milch und mögliche Maßnahmen, um deren Zunahme zu verhindern oder um Kunden, die die Mitglieder an belgische Lieferanten verloren hatten, wiederzugewinnen, wurden in der Meldoc-Gruppe regelmässig erörtert. Abgesehen von den Gegenmaßnahmen gegenüber Importen belgischer haltbar gemachter Milch und belgischer Milcherzeugnisse in die Niederlande führten die Mitglieder der Meldoc-Gruppe 1983 auch gemeinsame Maßnahmen auf dem belgischen Markt durch, um belgische Lieferanten dazu zu bewegen, ihre Lieferungen von Frischmilch an niederländische Kunden einzustellen. 1983 begann Edah, belgische Frischmilch einzuführen, und verschiedene andere Kunden folgten Edahs Beispiel. Um die belgischen Lieferanten zu zwingen, diese Ausfuhren einzustellen, und Absatzeinbussen auf dem bedeutenden Frischmilchmarkt zu verhindern, beschlossen die Meldoc-Mitglieder, auf dem belgischen Markt eine Dumping-Aktion durchzuführen. Erste Versuche, die Einfuhren durch Gespräche mit den belgischen Lieferanten abzublocken, waren fehlgeschlagen. Daß die Dumping-Aktion ausdrücklich gegen die Einfuhren aus Belgien gerichtet war, ist durch mehrere Schriftstücke belegt, darunter auch die in den Ziffern 39 und 40 genannten Dokumente. Aus diesen Dokumenten ergibt sich auch, daß es sich um eine gemeinsame Maßnahme der Mitglieder der Meldoc-Gruppe handelte. Die Verlustmarge bei der gedumpten Milch war erheblich, wie sich aus den in Ziffer 43 angegebenen Zahlen ergibt; dies wurde in dem in Ziffer 44 genannten Memorandum offen zugegeben - darin ist die Rede von Verlustgeschäften. Das beachtliche Ausmaß dieser Verkaufsaktion ergibt sich aus den in Ziffer 45 angegebenen Zahlen. Die aggressive und versteckte Art, in der die Aktion durchgeführt wurde, ergibt sich aus den Zitaten in Ziffer 41. Angestrebt wurde ein »maximaler Preisrückgang"; ausserdem sollte der Eindruck vermieden werden, daß »die niederländische Molkereiindustrie gemeinsam vorgeht". Volnij nahm seine Lieferungen an Dial unter einem der Markenzeichen von Melkunie vor. (66) In ihrer Antwort auf die Fragen der Kommission bestritten die Mitglieder der Meldoc-Gruppe, daß je ein Beschluß gefasst wurde, um die Kosten der Maßnahme auf dem belgischen Markt unter den Mitgliedern aufzuteilen; dies wird jedoch durch das Beweismaterial widerlegt. Zunächst wird die Absicht, die Kosten gemeinsamer Maßnahmen gemeinsam zu tragen, in einer Reihe von Dokumenten zum Ausdruck gebracht, in denen solche Maßnahmen erörtert werden. Die Unterlagen belegen, daß diese Absicht in bestimmten Fällen auch verwirklicht wurde (wie beispielsweise bei den besonderen UHT-Lieferungen und in dem Ziko-Fall). Der Nachweis für die Absicht, die Kosten für die Abwehrmaßnahme gegenüber den Frischmilchimporten aus Belgien aufzuteilen, wird erbracht durch: a) die Schätzungen des Defizits, für das Meldoc für Lieferungen an belgische Kunden aufzukommen hatte, die in dem in Ziffer 45 genannten Dokument angegeben wurden; b) den Hinweis auf eine Entscheidung, die Lieferanten zu entschädigen, in dem in Ziffer 46 genannten Dokument mit der Überschrift »zusätzliche Entscheidungen"; c) die Tatsache, daß Melkunie sich bereits mit einem Prozentsatz der 117 577,79 Gulden belastet hatte, der als Eintragung für »Meldoc sterilisierte Milch Belgien" in seinen Computeraufzeichnungen gefunden wurde. (67) Es darf der Schluß gezogen werden, daß die Dumping-Aktion von Meldoc durchgeführt wurde, um eine Verringerung der Frischmilchimporte herbeizuführen, mit dem Ziel, die Kosten der Maßnahme nach einem vereinbarten Schlüssel untereinander aufzuteilen. Die gravierende Natur dieser Maßnahme wird nicht durch den Umstand geschmälert, daß die Kosten der Maßnahme letztlich nicht aufgeteilt wurden, oder zumindest durch den Mangel an Beweismitteln der Kommission, daß sie effektiv aufgeteilt wurden. Wurden die Kosten tatsächlich nicht aufgeteilt, so könnte dies darauf zurückzuführen sein, daß die Kommission mit ihren Ermittlungen begonnen hatte. Die Maßnahme wurde zwar gemeinsam von allen Mitgliedern der Meldoc-Gruppe beschlossen, doch muß darauf hingewiesen werden, daß MU, Coberco und Campina die Anstifter waren. MU, insofern als er die Schlüsselrolle bei der organisatorischen Regelung der Maßnahme hatte, und Coberco und Campina, als sie wie MU die Milch lieferten, die auf dem belgischen Markt »gedumpt" wurde. (68) Die oben beschriebenen Maßnahmen von Meldoc gegenüber Importen können nicht als reines Zufallsverhalten angesehen werden. Die Strategie, gemeinsam gegen jeden Wettbewerb, auch von seiten ausländischer Unternehmen, vorzugehen, ist eindeutig durch die in Ziffer 50 erörterten Beweismittel belegt; in den diesbezueglichen Unterlagen wird nicht nur erklärt, daß Reaktionen auf den Wettbewerb gemeinsam erörtert und beschlossen und erforderlichenfalls durchgeführt werden sollen, sondern auch, daß solch eine Strategie in den Jahren 1984/1985 fortgesetzt werden soll. (69) Schließlich kann das von der Verteidigung vorgetragene Argument hinsichtlich der angeblichen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen auf dem belgischen Markt von der Kommission nicht akzeptiert werden. Selbst wenn es stimmen sollte, daß die belgischen Importe in die Niederlande in unlauterer Weise - eben im Zuge dieser behauptete wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen - erfolgten, so kann dies doch nicht als mildernder Umstand im Rahmen der Entscheidung über die Festsetzung von Geldbussen berücksichtigt werden. Andernfalls könnten Unternehmen dazu ermutigt werden, selber zu entscheiden, wie sie auf Verhaltensweisen reagieren sollen, die gegen die EWG-Wettbewerbsregeln verstossen, und sich über die Regeln hinwegsetzen, die eigens erlassen wurden, um gegen solche Verhaltensweisen einzuschreiten. Die Meldoc-Partner hätten bei der Kommission gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 eine Beschwerde einreichen sollen. Das haben sie nie getan. Nur im Rahmen der Verteidigung gegenüber der Mitteilung der Beschwerdepunkte wurde dieser Punkt der angeblichen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen auf dem belgischen Markt zur Sprache gebracht. Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten (70) Der Gerichtshof hat folgendes festgestellt: »Ein sich auf das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaats erstreckendes Kartell hat schon seinem Wesen nach die Wirkung, die Abschottung der Märkte auf nationaler Ebene zu verfestigen; es verhindert somit die vom Vertrag gewollte gegenseitige wirtschaftliche Durchdringung und schützt die inländische Produktion" (VCH-Urteil vom 17. Oktober 1972) - Rechtssache 8/72) (1). (71) In der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte wird darauf hingewiesen, daß das VCH-Urteil ein Kartell zwischen Händlern betraf, das sich von dem vorliegenden Fall, einem Kartell zwischen Herstellern, unterscheidet. Der Verteidigung zufolge liegt dem im Urteil des Gerichtshofs verankerten Grundsatz die Überlegung zugrunde, daß ausländische Lieferanten bei dem Versuch, einen ausländischen Markt zu durchdringen, normalerweise von lokalen Vertriebsunternehmen abhängen. Eine Situation, in der die meisten Vertriebsunternehmen ihrer Freiheit beraubt sind, kommerzielle Entscheidungen unabhängig zu treffen, würde sich fast zwangsläufig auf andere Beteiligte (insbesondere Hersteller) auswirken, da die mangelnde Unabhängigkeit der Vertriebsunternehmen ihnen zum Schaden gereichen würde. Die Verteidigung bringt vor, daß diese Argumentation nicht für ein Kartell zwischen Herstellern gelten kann, das einen rein nationalen Charakter habe, insbesondere dann nicht, wenn zwischen den betreffenden Herstellern und ihren Abnehmern keine Ausschließlichkeitsbindung bestehe. (72) Die dem VCH-Urteil, das ein Kartell zwischen Händlern betrifft, zugrunde liegende Überlegung gilt auch im vorliegenden Fall. Die vorliegende Vereinbarung, die - praktisch - das gesamte Hoheitsgebiet der Niederlande betrifft, ist tatsächlich geeignet, den Eintritt in den niederländischen Markt schwieriger zu gestalten als es andernfalls der Fall wäre. Das Ausmaß des Kartells, zusammen mit der Verpflichtung, den Absatz gegenüber Dritten zu schützen, und die intensive Kooperation beim Verkauf und bei den Preisen beeinträchtigen die Möglichkeiten ausländischer Lieferanten, auf dem niederländischen Markt Fuß zu fassen. Diese Lieferanten sehen sich einem Markt gegenüber, der zwischen Mitgliedern eines Kartells aufgeteilt ist, das letztlich mehr als 90 % des relevanten Marktes erfasste und dessen Mitglieder gemeinsam vorgingen, um ihr Absatzvolumen zu schützen. Ausserdem wirkt sich die Kooperation bei den Preisangeboten verfälschend auf den Wettbewerb von seiten kartellfremder Lieferanten, darunter auch ausländischer Lieferanten, aus. (73) Ein wichtiger Aspekt der Verteidigung von Meldoc war die Trennung zwischen der Vereinbarung zur Errichtung der grossen Meldoc-Organisation als einer Vereinbarung rein nationaler Natur und den sogenannten »Vorfällen", womit in erster Linie die Maßnahmen auf dem belgischen Markt zwischen Dezember 1983 und Juni 1984 gemeint waren. Das Argument, daß es sich bei der Meldoc-Organisation um ein rein nationales Kartell handelte, lässt sich angesichts der in Ziffer 72 genannten Fakten nicht halten. Darüber hinaus geht aus den Beweismitteln eindeutig hervor, daß zwischen der Vereinbarung zur Errichtung der Meldoc-Organisation und sogenannten Vorfällen eine künstliche Unterscheidung getroffen wurde. Aus dem Diskussionspapier ergibt sich ganz klar, daß mit der grossen Meldoc-Vereinbarung u. a. ausdrücklich bezweckt wurde, den zwischenstaatlichen Handel zu beeinflussen. Aus dem Papier erhellt, daß mit der Kooperation zum Teil vorsätzlich der Zweck verfolgt wurde, die Einfuhr ausländischer Milch zu behindern. Unter Bezugnahme auf die in Ziffer 61 geäusserten Bemerkungen kann ausserdem gefolgert werden, daß das Vertragsziel und die anschließende Verhaltensweise eine ständige Verpflichtung zur Verfälschung und Beschränkung des Wettbewerbs von seiten ausländischer Importe in die Niederlande belegen. Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (74) In der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte machten die Meldoc-Partner geltend, daß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 auf die Vereinbarung anwendbar sei, aufgrund deren die grosse Meldoc-Organisation gegründet wurde. Aufgrund dieser Bestimmung brauchen Vereinbarungen usw. zur Erlangung einer Freistellung vom Kartellverbot gemäß Artikel 85 Absatz 3 nicht angemeldet zu werden, wenn an ihnen nur Unternehmen aus einem Mitgliedstaat beteiligt sind und die Vereinbarungen usw. nicht die Ein- oder Ausfuhr zwischen Mitgliedstaaten betreffen. Aus den Bemerkungen in Ziffer 61 ergibt sich jedoch ganz klar, daß der Schutz der niederländischen Märkte gegenüber Einfuhren eines der ursprünglichen Ziele von Meldoc war. Bei der Durchführung der Vereinbarung haben die Meldoc-Partner verschiedene Schritte unternommen, die unmittelbar auf eine Drosselung der Einfuhren abzielten. Die Vereinbarung betrifft infolgedessen Einfuhren. Artikel 4 Absatz 2 zweiter Unterabsatz ist offensichtlich nicht anwendbar, da das Meldoc-Kartell eine Vereinbarung zwischen mehr als zwei Unternehmen betrifft. Die Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 auf diesen Fall ist folglich abzulehnen. Artikel 85 Absatz 3 (75) Die Vereinbarung zur Gründung der grossen Meldoc-Organisation war daher von der Anmeldungspflicht nicht ausgenommen. Da eine Anmeldung nicht erfolgte, ist die Vereinbarung nicht freistellungsfähig. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 (76) Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission gegen Unternehmen Geldbussen festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages verstossen. Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbusse ist neben der Schwere des Verstosses auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen. In seinem Urteil in der Pioneer Rechtssache vom 7. Juni 1983 (verbundene Rechtssachen 100/80 bis 103/80) (1) stellte der Gerichtshof fest, daß bei der Beurteilung der Schwere eines Verstosses sehr viele Faktoren zu berücksichtigen sind, die je nach der Art der fraglichen Zuwiderhandlung und den besonderen Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Art und Bedeutung sein können. Zu diesen Faktoren können die Menge und der Wert der Waren, die Gegenstand der Zuwiderhandlung waren, sowie die Grösse und die Wirtschaftskraft der Unternehmen und der Einfluß gehören, den die Unternehmen auf den Markt ausüben konnten. Der Hintergrund, vor dem die Zuwiderhandlungen stattfanden, ist in Betracht zu ziehen, und auch die Marktstruktur darf in diesem Zusammenhang nicht ausser acht gelassen werden. (77) Die Sonderstellung der Landwirtschaft hinsichtlich der Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft wird durch den Erlaß der Verordnung Nr. 26 des Rates deutlich. Darüber hinaus wird die Struktur des Agrarmarktes, einschließlich der Rolle, die der Wettbewerb auf diesem Markt spielt, von zahlreichen auf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.