Europäische Union

86/596/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. November 1986 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/31.204 - MELDOC) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

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Gemeinschafts- und nationaler Ebene erlassenen Verordnungen beeinflusst. Dies gilt insbesondere für den Molkereisektor. (78) Die Tatsache, daß es sich bei vier der fünf die Meldoc-Organisationen bildenden Unternehmen um Genossenschaften handelt, verdient besondere Beachtung. Genossenschaften zeichnen sich auf diesem Sektor insbesondere dadurch aus, daß sie sich im Besitz von Landwirten befinden, die hinsichtlich ihres Einkommens unmittelbar von den Geschäftsergebnissen ihrer Genossenschaft abhängig sind. (79) Weiterhin muß anerkannt werden, daß die Meldoc-Partner mit einer schwierigen Marktsituation fertig werden mussten. Die Konzentration von Marktmacht auf seiten der grossen Einzelhandelsunternehmen, die in zunehmendem Masse durchgeführten Übernahmen und Fusionen, die bedeutenden Veränderungen in der Zusammensetzung der Produktpalette und die Verwundbarkeit gegenüber Importen veranlassten die Meldoc-Partner zur Kooperation. Dadurch jedoch, daß die Meldoc-Partner zusammenarbeiteten und ihre Zusammenarbeit der Kommission nicht meldeten, nahmen sie für sich das Recht in Anspruch, auf dem niederländischen Markt für Milch und Milcherzeugnisse selbst zu intervenieren. Insoweit solche Interventionen gegen Artikel 85 Absatz 1 verstossen, kann ein solches Verhalten selbstverständlich unter keinen Umständen von der Kommission hingenommen werden. In diesem besonderen Fall ist die Kommission darüber hinaus mit ernsthaften Verstössen gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft konfrontiert. Eine das ganze Gebiet eines Mitgliedstaats erfassende Marktaufteilung aufgrund eines Quotensystems in Verbindung mit einer Zusammenarbeit beim Verkauf und bei den Preisen und der Schutz von Märkten gegenüber Einfuhren sind unbestrittene und schwere Verstösse gegen die EWG-Wettbewerbsregeln. Weiter zu berücksichtigende Faktoren sind die Dauer des Kartells (seit dem 25. Dezember 1977), seine nachteilige Auswirkung auf den zwischenstaatlichen Handel, zumindest von 1980 an, sowie die Tatsache, daß die Mitglieder des Kartells wussten, daß ihre Zusammenarbeit gegen die EWG-Wettbewerbsregeln verstossen könnte (vgl. Ziffern 19 und 22). (80) Hinsichtlich des jeweiligen Anteils der Kartellmitglieder an den Zuwiderhandlungen ist klar, daß die Verantwortung in erster Linie bei Melkunie liegt. Das Unternehmen gehörte nicht nur zu den drei Unternehmen, die das Kartell begründeten, sondern es war auch der grösste Partner in der Meldoc-Gruppe. Angesichts seines Marktanteils an Frischmilch gegenüber den anderen Meldoc-Partnern hatte Melkunie das grösste Interesse daran, den niederländischen Markt für Frischmilch abzuschotten. Darüber hinaus spielte Melkunie bei der Durchführung der Dumping-Aktion auf dem belgischen Markt eine Schlüsselrolle. Die Vereinbarung mit Ziko ging auch in erster Linie auf Melkunie zurück. (81) Daß DOMO und Coberco neben Melkunie die Gründungsmitglieder des Meldoc-Kartells waren, ist bei der Festsetzung der Höhe der Geldbussen ebenfalls besonders zu berücksichtigen. Coberco ist zusätzlich, mit Campina, anzulasten, die Dumping-Aktion auf dem belgischen Markt in Zusammenarbeit mit Melkunie durchgeführt zu haben. Die Beweismittel ergeben, daß sich ML aktiv am Kartell beteiligte, jedoch eine weniger zentrale Rolle als die anderen Kartellmitglieder spielte. (82) Eine wichtige Erwägung bei der Festsetzung der Geldbussen muß schließlich die vorsätzliche Behinderung der Verwirklichung eines der fundamentalsten Ziele des Vertrages sein, die Verflechtung der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten. Durch das Abblocken der Einfuhr billiger Milch aus Belgien und Deutschland wirkte sich das Kartell eindeutig schädlich auf die Verbraucherinteressen aus - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Vereinbarung zur Gründung der grossen Meldoc-Organisation stellt insoweit, als sie zu Absatz- und Preiskonsultationen zusammen mit einem Quotensystem in Verbindung mit einem Entschädigungssystem und Abwehrmaßnahmen gegenüber Einfuhren führte, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Die Unternehmen, die der grossen Meldoc-Organisation angehören, müssen von den in Artikel 1 beschriebenen Verhaltensweisen absehen. Artikel 3 Gegen die nachstehend aufgeführten Unternehmen werden hinsichtlich der in Artikel 1 bezeichneten Zuwiderhandlung folgende Geldbussen festgesetzt: 1. Vereinigde Coöperatieve Melkindustrie »Coberco": 1 360 000 ECU, 2. DMV »Campina" BV: 1 020 000 ECU, 3. Menken-Landbouw BV: 425 000 ECU, 4. Melkunie Holland BV: 3 150 000 ECU, 5. Coöperatieve Melkproduktie Bedrijven »DOMO-Bedum": 600 000 ECU. Diese Geldbussen sind binnen drei Monaten nach dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung auf die nachstehenden Konten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu zahlen: a) Konto-Nr. 54.16.99.369 - Commissie van de Europese Gemeenschappen Brussel - ECU (für Zahlungen in ECU), Algemene Bank Nederland NV, attentie de Heer F. Maane, Vijzelstraat, 32, Amsterdam, b) Konto-Nr. 41.60.95.518 - (für Zahlungen in hfl), Amrobank, Rembrandtplein 47, Postbus 1220, Amsterdam 1000. Die Geldbusse ist nach Ablauf dieser Frist zu verzinsen, ohne daß es hierfür einer ausdrücklichen Mahnung bedarf. Der dabei anzuwendende Zinssatz entspricht dem um dreieinhalb Punkte erhöhten Zinssatz des Europäischen Währungsfonds für Geschäfte in ECU, der am ersten Werktag des Monats der Entscheidung galt; er beträgt demnach 10,5 %. Im Falle der Zahlung in nationaler Währung des Landes der Adressaten wird die Umrechnung zum Kurs des der Zahlung vorausgehenden Tages durchgeführt. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: 1. Melkunie Holland BV, De Bleek 1, NL-3440 Ä Wörden; 2. Coöperatieve Melkproduktie Bedrijven »DOMO-Bedum", De Perk 30, NL-9411 PZ Beilen; 3. Verenigde Coöperatieve Melkindustrie »Coberco", Stationsplein 37, NL-7200 AB Zutphen; 4. DMV »Campina" BV, Dirk Boutslaan 2, NL-5600 AN Eindhoven; 5. Menken-Landbouw BV, Rijksstraatweg 500, NL-2240 Wassenaar. Diese Entscheidung ist gemäß Artikel 192 EWG-Vertrag vollstreckbarer Titel. Brüssel, den 26. November 1986. Für die Kommission Peter SUTHERLAND Mitglied der Kommission (1) Zweiter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 75, und Rechtssache 71/74 Frubo, Slg. EuGH 1975, S. 563 (insbes. 579-580), wo nur die im ersten Satz erwähnten Voraussetzungen als Kriterien für die in der Verordnung Nr. 26 vorgesehene Ausnahme erwähnt werden. (1) Slg. 1972, S. 977. (1) Slg. 1983, S. 1825.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.