Europäische Union

2002/820/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1759)

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Quellenkennung: 32002D0820. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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m Gebiet mit geringer Bevölkerungsdichte gewährt werden. Die Beihilfen sind daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (87) Da die hier in Rede stehenden Steuerbeihilfen nicht den für Regionalbeihilfen geltenden Vorschriften entsprechen, können sie nach Auffassung der Kommission nicht aufgrund der Ausnahmeregelung für Regionalbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (88) Was die Investitionen anbelangt, die von KMU außerhalb der Fördergebiete von Álava im Zeitraum 1.1.1995-26.7.1995 sowie außerhalb Álavas im Zeitraum 1.1.1995-31.12.1999 getätigt wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass die entsprechenden Beihilfen nicht als Beihilfen mit regionaler Zielsetzung angesehen werden können. Daher fallen diese Beihilfen nicht unter die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag. Dies gilt für Investitionen großer Unternehmen. Wurden dagegen KMU begünstigt, so fallen die Beihilfen gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen an KMU unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag (Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige). Nach dem Gemeinschaftsrahmen gilt die Ausnahmeregelung im Fall von Beihilfen für Investitionen in Sachanlagen, sofern die Beihilfeintensität von 15 % für kleine und 7,5 % für mittlere Unternehmen nicht überschritten wird und die Bedingungen für die Einstufung als Erstinvestition und die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage eingehalten werden. Die Kommission muss jedoch feststellen, dass die Steuerbeihilfen in Form einer Steuergutschrift von 45 % nicht auf 15 % NSÄ bei kleinen Unternehmen und auf 7,5 % NSÄ bei mittleren Unternehmen begrenzt sind. Gemäß Ziffer 4.2.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an KMU (96/C 213/04) entsprechen die beihilfefähigen Investitionen weder vollständig der Definition der Erstinvestition noch den beihilfefähigen Kosten, die in die Bemessungsgrundlage eingehen, da weder Ersatzinvestitionen noch die nicht in die Bemessungsgrundlage eingehenden Kosten ausgeschlossen sind. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass diese Steuerbeihilfen nicht unter die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag (Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige) fallen und folglich nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (89) Nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung sind die Wirtschaftsbereiche der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und der Fischerei des Anhangs I des Vertrags sowie des Kohlebergbaus aus ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Für die Wirtschaftsbereiche Verkehr, Stahlindustrie, Schiffbau, Kunstfaserindustrie und KfZ-Industrie kommen Sonderbestimmungen hinzu. Außerdem gelten die besonderen Vorschriften für Investitionen des multisektoralen Regionalbeihilferahmens 98/C 107/05. Die genannten Vorschriften sind bei der Prüfung der Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen zu berücksichtigen, wenn das begünstigte Unternehmen zu einem dieser Wirtschaftsbereiche gehört oder die Investition in den Anwendungsbereich des multisektoralen Regionalbeihilferahmens fällt. (90) Im vorliegenden Fall ist nicht nur zu prüfen, ob die Ausnahmeregelung für die Regionalentwicklung im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag anwendbar ist, sondern auch, ob die Ausnahmeregelung nicht für andere Zweckbestimmungen herangezogen werden kann. Hierzu ist festzustellen, dass die Steuergutschrift von 45 % nicht die Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zum Ziel hat, wie z. B. die Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen, von Forschung und Entwicklung, die Förderung des Umweltschutzes, der Beschäftigung oder der Aus- und Fortbildung entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag kommt daher für die vorliegenden Steuerbeihilfen nicht in Betracht. (91) Da sich die Steuergutschrift von 45 % nicht auf bestimmte Sektoren beschränkt, kann sie auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die in sensiblen Wirtschaftssektoren tätig sind, für die gemeinschaftsrechtliche Sondervorschriften gelten, wie für die Produktion, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Agrarerzeugnisse, für die Fischerei, den Steinkohlenbergbau, die Eisen- und Stahlindustrie, den Verkehr, den Schiffbau, die Kunstfaserindustrie und die Kraftfahrzeugindustrie(49). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die sektorspezifischen Vorschriften von den fraglichen Steuerbeihilfen nicht eingehalten werden können. Im vorliegenden Fall erfuellt die Steuergutschrift von 45 % nicht die Vorgabe, keine neuen Produktionskapazitäten zu fördern, um die Kapazitätsüberschüsse, die diese Sektoren gewöhnlich kennzeichnen, nicht zu verstärken. Sollte das begünstigte Unternehmen einem dieser Sektoren angehören, ist die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nach Ansicht der Kommission nicht anwendbar, da die betreffenden Beihilfen nicht den sektoralen Vorschriften entsprechen. Die Beihilfen sind somit nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (92) Für die Zeit nach dem 1. September 1998 kann die Kommission ferner nicht ausschließen, dass die geförderten Investitionen in den Anwendungsbereich des multisektoralen Regionalbeihilferahmens 98/C 107/05(50) fallen. Für alle Investitionsvorhaben von über 50 Mio. EUR (15 Mio. EUR im Fall der Textil- und Bekleidungsindustrie) mit einer Beihilfeintensität von über 50 % des Hoechstsatzes für Regionalbeihilfen und einem Beihilfebetrag von über 40000 EUR (30000 EUR in der Textil- und Bekleidungsindustrie) pro geschaffenem oder erhaltenem Arbeitsplatz sowie für Investitionsvorhaben, bei denen der Gesamtbeihilfebetrag über 50 Mio. EUR liegt, gelten die Bedingungen des genannten Regionalbeihilferahmens. In diesem Fall muss jedes Investitionsvorhaben zuvor gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet werden, damit die Kommission die zulässige Beihilfehöchstintensität festsetzen kann. Allerdings sind die betreffenden Steuerbeihilfen bei großen Investitionsvorhaben weder notifizierungspflichtig noch unterliegen sie der entsprechend der Bewertung der Kommission erfolgenden Minderung der Beihilfeintensität. Folglich fallen die fraglichen Steuerbeihilfen nach Auffassung der Kommission nicht unter die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag, wenn die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) nicht in Álava anwendbar ist. (93) Da bei der Gewährung der Steuerbeihilfen die wirtschaftliche und finanzielle Lage der begünstigten Unternehmen nicht berücksichtigt wird, kann nach Meinung der Kommission nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Begünstigten um Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien 1999/C 288/02(51) handelt, wenngleich es nach Auskunft der spanischen Behörden nicht sehr wahrscheinlich ist, dass Unternehmen in Schwierigkeiten eine solche Steuergutschrift in Anspruch nehmen. Die Kommission stellt fest, dass die Gewährung der Steuerbeihilfen nicht von den in den Leitlinien festgelegten Bedingungen abhängt(52). In Ziffer 20 der Leitlinien 1999/C 288/02 heißt es: "Nach Auffassung der Kommission können Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zur Entwicklung von Wirtschaftszweigen beitragen, ohne den Handel in einer Weise zu verändern, die dem gemeinschaftlichen Interesse zuwiderläuft, wenn die in den vorliegenden Leitlinien beschriebenen Voraussetzungen erfuellt sind." Wenn diese Voraussetzungen nicht erfuellt sind, sind Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass diese Steuerbeihilfen nicht unter die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag (Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige) fallen und folglich nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Anwendung weiterer Ausnahmen (94) Die geprüften Beihilfen fallen weder unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) noch unter die anderen Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absätze 2 und 3, da sie nicht als Beihilfen sozialer Art im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Absatz a) gelten können; ebenso wenig dienen sie der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind gemäß Artikel 87 Absatz b) EG-Vertrag. Sie dienen ferner nicht der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag. Auch die Förderung der Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) sind keine Ziele, die mit den betreffenden Beihilfen verwirklicht werden sollen. Zusammenfassung (95) Nach Auffassung der Kommission fallen die staatlichen Beihilfen in Form einer Steuergutschrift von 45 % nicht unter die Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, da Álava diese Ausnahme nicht in Anspruch nehmen kann, noch unter die Bestimmung über Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete, da sie nicht den Gemeinschaftsvorschriften für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung entsprechen. Ebenso wenig fallen sie unter die Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag über "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige", da sie nicht den entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften über KMU entsprechen und die Tätigkeit großer Unternehmen nicht unter diese Regelung fällt. Auch die übrigen Ausnahmebestimmungen von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag greifen nicht, da es sich nicht um Beihilfen sozialer Art (Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a)) handelt und die Beihilfen nicht der Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind (Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b)), dienen. Sie dienen ferner nicht der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag. Auch die Ausnahmeregelung in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag kommt nicht in Betracht, da die Beihilfen nicht zur Förderung der Kultur oder zur Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt sind. Eine Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt kann aufgrund dieser Bestimmungen daher nicht festgestellt werden. (96) Da es möglich ist, einen wegen eines zu geringen entrichteten Steuerbetrags nicht gewährten Steuerabzug in den auf den Steuerbescheid folgenden Jahren in Anspruch zu nehmen(53), ist anzunehmen, dass dies bei einem Teil der Steuerbeihilfen noch geschehen kann. Diese Steuerbeihilfen sind jedoch rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar. Etwaige noch ausstehende Steuergutschriften von 45 % dürfen von den spanischen Behörden nicht mehr gewährt werden. (97) Was die bereits gewährten Beihilfen anbelangt, so sei daran erinnert, dass sich die Begünstigten entsprechend den vorstehenden Ausführungen nicht auf die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts wie den Vertrauensschutz oder die Rechtssicherheit berufen können. "In Negativentscheidungen", so Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, "hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern". Die spanischen Behörden müssen daher alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die bereits gewährten Beihilfen zurückzufordern und so die wirtschaftliche Lage wiederherzustellen, in der sich die begünstigten Unternehmen ohne die rechtswidrig gewährten Beihilfen befunden hätten. Die Beihilfen müssen nach Maßgabe der geltenden Verfahren und Bestimmungen des spanischen Rechts mit allen Zinsen zurückgefordert werden, die ab dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfen zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung entstanden sind. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen in Spanien verwendeten Bezugssatzes berechnet(54). (98) Diese Entscheidung betrifft die hier in Rede stehende Beihilferegelung und muss sofort vollstreckt werden. Die auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfen müssen zurückgefordert werden. Die Kommission weist gleichfalls darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung wie üblich nicht die Möglichkeit ausschließt, dass Einzelbeihilfen aufgrund ihrer besonderen Ausgestaltung in einer späteren Kommissionsentscheidung oder nach Maßgabe der Freistellungsvorschriften ganz oder teilweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. (99) Da die Vereinbarkeit der dem Unternehmen Daewoo Electronics Manufacturing España SA sowie den Unternehmen Ramondín SA und Ramondín Cápsulas SA in Form von Steuergutschriften gewährten staatlichen Beihilfen in getrennten Entscheidungen der Kommission gewürdigt wurde, wird in der vorliegenden Entscheidung kein Bezug auf diese Beihilfen genommen. X. SCHLUSSFOLGERUNG (100) Die Kommission gelangt aufgrund ihrer vorstehenden Ausführungen zu folgendem Schluss: - Spanien hat in Álava rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eine Steuergutschrift von 45 % für Investitionen eingeführt. - Die Steuergutschrift von 45 % ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. - Etwaige noch ausstehende Vergünstigungen dürfen von den spanischen Behörden nicht mehr gewährt werden. Die Behörden müssen alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die bereits gewährten rechtswidrigen Vergünstigungen zurückzufordern und so die wirtschaftliche Lage wiederherzustellen, in der sich die begünstigten Unternehmen ohne die Beihilfe befunden hätten. - Die dem Unternehmen Daewoo Electronics Manufacturing España SA sowie den Unternehmen Ramondín SA und Ramondín Cápsulas SA gewährten Steuergutschriften bleiben von dieser Entscheidung unberührt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Form einer Steuergutschrift von 45 % des Investitionsbetrags, die von Spanien in Álava im Wege der Norma Foral Nr. 22/1994 vom 20. Dezember 1994, der fünften Zusatzbestimmung der Norma Foral Nr. 33/1995 vom 20. Dezember 1995, der sechsten Zusatzbestimmung der Norma Foral Nr. 31/1996 vom 18. Dezember 1996, geändert gemäß Ziffer 2.11 der Aufhebungsbestimmung der Norma Foral Nr. 24/1996 vom 5. Juli 1996 über die Körperschaftsteuer, der elften Zusatzbestimmung der Norma Foral Nr. 33/1997 vom 19. Dezember 1997 und der siebten Zusatzbestimmung der Norma Foral Nr. 36/1998 vom 17. Dezember 1998 rechtswidrig durchgeführt wurde, ist mit Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Spanien setzt die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung, soweit sie fortwirkt, außer Kraft. Artikel 3 (1) Spanien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen vom Empfänger zurückzufordern. Noch ausstehende Beihilfen werden von Spanien nicht mehr gewährt. (2) Die Rückforderung erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 4 Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Die dem Unternehmen Daewoo Electronics Manufacturing España SA sowie den Unternehmen Ramondín SA und Ramondín Cápsulas SA durch Anwendung der fraglichen Regelung gewährten Beihilfen bleiben von dieser Entscheidung unberührt. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 11. Juli 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 8. (2) Entscheidung 1999/718/EG der Kommission (ABl. L 292 vom 13.11.1999, S. 1). (3) Entscheidung 2000/795/EG der Kommission (ABl. L 318 vom 16.12.2000, S. 36). (4) Siehe Fußnote 1. (5) Norma Foral 22/1994 vom 20. Dezember 1994 (sechste Zusatzbestimmung). (6) Boletín del Territorio Histórico de Álava vom 13.1.1995. (7) Norma Foral 33/1995 vom 20. Dezember 1995 (fünfte Zusatzbestimmung). (8) Norma Foral 31/1996 vom 18. Dezember 1996 (siebte Zusatzbestimmung). (9) Norma Foral 24/1996 vom 5. Juli 1996 (Aufhebungsbestimmung Ziffer 2.11). (10) Norma Foral 33/1997 vom 19. Dezember 1997 (elfte Zusatzbestimmung). (11) Norma Foral 36/1998 vom 17. Dezember 1998 (siebte Zusatzbestimmung). (12) Eine genaue Definition dessen, was die spanischen Behörden bei der Gewährung der fraglichen Steuergutschrift unter "in der Vorbereitungsphase getätigten Investitionen" verstehen, liegt nicht vor. (13) Siehe Ziffer 3.2 des Gemeinschaftsrahmens für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213 vom 19.8.1992) und Mitteilung der Kommission über "De-minimis"-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996). (14) Vgl. Anhang zur Mitteilung der Kommission von 1979 (ABl. C 31 vom 3.2.1979). (15) Vgl. Ziffer 18 des Anhangs zur Mitteilung der Kommission von 1979 (ABl. C 31 vom 3.2.1979) bzw. Ziffer 4.4 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9). (16) Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998). (17) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(89) D/5521 vom 27.4.1989. (18) ABl. L 134 vom 3.6.1993. (19) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (20) Urteil des EuGH vom 14. September 1994 in den verb. Rs. C-278/92 - C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103. (21) Die Frist zur Stellungnahme betrug einen Monat ab Veröffentlichung der Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Februar 2000. (22) Urteil des EuGH vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission, Rs. 248/84, Slg. 1987, 4013. (23) Paxti Garrido Espinosa und Victoria García Olea, "La dependencia exterior vasca en el período 1990-1995"; Veröffentlichung des statistischen Amts des Baskenlands Eustat (Euskal Estatistika-Erakundea/Instituto Vasco de Estadística). (24) 1990 entfielen 28,5 % der Gesamtausfuhren (einschließlich Lieferungen ins übrige Spanien) auf Auslandsausfuhren. Dieser Anteil betrug fünf Jahre später im Jahr 1995 40,8 %. (25) Eustat; "Estadística de Comercio Exterior para la Comunidad Autónoma de Euskadi en el año 1998". (26) EuGH vom 17. Juni 1999 in der Rs. C-75/97 ("Maribel"), Belgien/Kommission, Rdnrn. 48 und 51; vom 15. Juni 2000 in der Rs. T-298/97, Alzetta, Mauro u. a./Kommission, Rdnrn. 80-82; Schlussanträge des Generalanwalts General Ruiz-Jarabo vom 17. Mai 2001 in der Rs. C-310/99, Italienische Republik/Kommission, Rdnrn. 54 f.; Schlussanträge des Generalanwalts Saggio vom 27. Januar 2000 in der Rs. C-156/98, Deutschland/Kommission: "Insoweit ist es für die Feststellung, dass sich eine allgemeine Beihilferegelung auf den Handel auswirkt, ausreichend, dass im Rahmen einer Ex-ante-Betrachtung vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass diese Auswirkung eintreten kann. Wenn die Stellung eines Unternehmens (oder, wie in unserem Fall, einer unbestimmten Zahl von Unternehmen) durch eine Beihilferegelung gestärkt wird, ist diese Vorzugsbehandlung grundsätzlich geeignet, sich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auszuwirken." (27) Beispielsweise im "Plan General de Contabilidad". (28) Beispielsweise im spanischen Gesetz "Ley de Sociedades Anónimas". (29) Vgl. EuGH vom 22. März 1977 in der Rs. C-78/76, Steinike & Weinlig/Bundesrepublik Deutschland, Rdnr. 24, und EuGH vom 24. März 1993 in der Rs. C-313/90, Comité International de la rayonne et des fibres synthétiques u. a./Kommission, Rdnr. 45: "Ferner kann die Wiederholung einer unzutreffenden Auslegung eines Aktes weder unter Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung noch unter Hinweis auf den Schutz berechtigten Vertrauens gerechtfertigt werden." (30) Artikel 31 der spanischen Verfassung. (31) Vgl. 6. Entscheidungsgrund im Urteil 411/99 des "Tribunal Superior de Justicia del País Vasco" vom 17. Mai 1999 in der Rechtssache 907/98, Administración del Estado gegen Juntas Generales de Álava. (32) Die Würdigung der Beihilfen fällt im Ergebnis gleich aus, unabhängig davon, ob sie sich auf die Mitteilung der Kommission über "De-minimis"-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996) oder auf die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30) stützt. (33) Während der gesamten Geltungsdauer der Regelung war keine Verordnung gemäß Artikel 89 EG-Vertrag in Kraft, die eine Ausnahme von der Anmeldepflicht vorgesehen hätte. (34) Vgl. EuGH vom 15. Dezember 1999 in den verb. Rs. T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen u. a./Kommission, Slg. 1999, II-3663, Rdnr. 300. (35) Bruttoinlandsprodukt (PIB) je Einwohner, gemessen in Kaufkraftstandards (KKS). (36) Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik. (37) Als Vorschriften für Regionalbeihilfen gelten im Folgenden die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (98/C 74/06) und frühere Vorschriften für Regionalbeihilfen. Die Würdigung der Beihilfen ist in allen Fällen identisch. (38) Siehe Absatz 1 der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3a) und c) auf Regionalbeihilfen (ABl. C 212 vom 12.8.1988) und Ziffer 3.5 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (98/C 74/06). (39) ABl. C 25 vom 31.1.1996, S. 3. (40) Gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213 vom 19.8.1992) oder der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (96/C 213/04). (41) Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213 vom 19.8.1992) oder Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 213 vom 23.7.1996). (42) Vgl. Absatz 5 Buchstabe c) des Anhangs zur Entschließung des Rates vom 20.10.1971 (ABl. C 111 vom 4.11.1971, Ziffer 18 des Anhangs zur Mitteilung der Kommission von 1979 (ABl. C 31 vom 3.2.1979), Ziffer 4.2.1 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an KMU sowie die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung Ziffern 4.4 ("Unter Erstinvestition ist die Anlageinvestition bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, bei der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder bei der Vornahme einer grundlegenden Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte (durch Rationalisierung, Produktumstellung oder Modernisierung) zu verstehen") und 4.5 ("Beihilfen für Erstinvestitionen werden als Prozentsatz des Investitionswerts berechnet. Dieser Wert wird aufgrund einer einheitlichen Ausgabengesamtheit (einheitliche Bemessungsgrundlage) ermittelt, die den Investitionsbestandteilen Grundstücke, Gebäude und Anlagen entspricht") sowie die Fußnote 23 ("Im Verkehrssektor sind die Ausgaben für den Erwerb von Beförderungsmitteln (bewegliche Aktiva) von der einheitlichen Ausgabengesamtheit (Bemessungsgrundlage) ausgenommen. Diese Ausgaben kommen also für eine Förder

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.