Europäische Union

2002/820/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1759)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0820. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ung durch Erstinvestitionsbeihilfen nicht in Frage."). (43) Vgl. Anhang zur Mitteilung der Kommission von 1979 (ABl. C 31 vom 3.2.1979). (44) Vgl. Fußnote 21 der Leitlinien (98/ C 74/06): "Folglich ist die Ersatzinvestition von diesem Begriff ausgenommen. Beihilfen für Ersatzinvestitionen gehören zu der Kategorie Betriebsbeihilfen, für die die unter den Ziffern 4.15 bis 4.17 genannten Bestimmungen gelten." (45) Weder von den spanischen Behörden noch von dritter Seite wurde das Vorliegen dieser Art von Investitionskosten in Frage gestellt. (46) Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 87 Absätze 3a) und c) auf Regionalbeihilfen (ABl. C 212 vom 12.8.1988). (47) Álava ist auf der Liste der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 EG-Vertrag nicht aufgeführt. (48) Im Sinne von Ziffer 3.10.4 der Leitlinien für Regionalbeihilfen (98/C 74/06). (49) Die derzeit geltenden sektorspezifischen Vorschriften können außer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auch auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter http://europa.eu.int/comm/competition/state_aid/legislation/ eingesehen werden. (50) Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (ABl. C 107 vom 7.4.1998). (51) Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (94/C 368/05), (ABl. C 368 vom 23.12.1994), seit 1999 ersetzt durch die Leitlinien (1999/C 288/02), (ABl. C 288 vom 9.10.1999). (52) Zu diesen Bedingungen gehört die Vorschrift, die Beihilfe an die Durchführung eines Umstrukturierungsplans zu knüpfen, der die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens erlauben muss. (53) Bei den Steuergutschriften, die aufgrund der Norma Foral 22/1994 vom 20. Dezember 1994 gewährt wurden, ist die Geltungsdauer auf neun Jahre beschränkt. Bei den aufgrund späterer Normas Forales gewährten Steuergutschriften wurde diese Beschränkung aufgehoben. (54) Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten SG(91) D/4577 vom 4. März 1991. Siehe auch EuGH vom 21. März 1990 in der Rs. 142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-950.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.