Europäische Union

2002/820/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1759)

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Quellenkennung: 32002D0820. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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d anderen Bestimmungen(28) definiert wird, gibt es keine genaue und allgemein anerkannte Definition des Begriffs "Investitionsvorgang". In Anbetracht des Fehlens einer solchen Definition verfügen die Regionalbehörden über einen Ermessensspielraum bei der Festlegung des konkreten Betrags des "Investitionsvorgangs" eines jeden Begünstigten. (63) In der genannten Entscheidung 93/377/EWG nannte die Kommission lediglich das Kriterium der regionalen und sektoralen Spezifizität, um den spezifischen oder selektiven Charakter der Beihilferegelung zu begründen; dies schließt jedoch nicht aus, dass die betreffenden Beihilfen weitere spezifische Merkmale im Hinblick auf andere Kriterien aufweisen. Damit eine staatliche Maßnahme im Hinblick auf Beihilfen als selektiv oder spezifisch gilt, genügt es, wenn sie ein einziges Kriterium erfuellt. Es ist daher nicht notwendig, dass in jeder Entscheidung der Kommission sämtliche spezifischen Merkmale der staatlichen Maßnahme genannt werden, um zu begründen, dass es sich um eine selektive Maßnahme handelt. Folglich kann dem in den Stellungnahmen der Beteiligten genannten Argument, die Tatsache, dass der selektive Charakter des Mindestinvestitionsbetrags nicht genannt worden sei, lasse darauf schließen, dass die Kommission ihn nicht als selektiv betrachtete, nicht gefolgt werden. (64) Was das Argument anbelangt, die Kommission habe steuerliche Maßnahmen in Form von Steuergutschriften in Verbindung mit Mindestinvestitionsbeträgen in anderen Mitgliedstaaten nicht aufgrund des Mindestbetrags als spezifische Maßnahmen qualifiziert, so dass - den Stellungnahmen bestimmter Beteiligter zufolge - ähnliche Steuergutschriften aus Gründen des Vertrauensschutzes zulässig seien, so weist die Kommission darauf hin, dass die von einigen Beteiligten erwähnten Regelungen sich sehr von der Steuergutschrift von 45 % unterscheiden. Aber auch wenn einige dieser Regelungen Ähnlichkeiten aufweisen sollten und die Kommission nicht darauf reagiert hat, so ist der Schluss, der in einigen Stellungnahmen Dritter hieraus gezogen wurde, im vorliegenden Fall nicht zutreffend. Hierzu sei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs verwiesen, wonach ein Verstoß gegen die einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit dem Verbot des Artikels 87 obliegenden Pflichten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass andere Mitgliedstaaten ihren Pflichten ebenfalls nicht nachgekommen sind. Die Wettbewerbsverzerrungen im innergemeinschaftlichen Handel neutralisieren sich nicht etwa gegenseitig, sondern verstärken sich im Gegenteil und erhöhen damit ihre schädliche Wirkung für den Gemeinsamen Markt(29). (65) Zu der von dritter Seite vorgebrachten Frage, ob es sich um eine Ermächtigungsnorm oder die direkte Vergabe von Beihilfen handelt, stellt die Kommission fest, dass die Vorschriften, mit denen die Steuergutschrift von 45 % eingeführt worden ist, als Beihilferegelung einzustufen sind. Es genügt in diesem Zusammenhang, auf die Definition in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 hinzuweisen, der zufolge eine Beihilferegelung eine Regelung ist, "wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können". Eine solche Beihilferegelung sagt daher, anders als in einigen Stellungnahmen Dritter behauptet wird, nichts über die Ermessensbefugnis bei der Durchführung der Regelung aus. Die Ermessensbefugnis bei der Vergabe der Beihilfen hängt von der konkreten Ausgestaltung der Regelung ab. (66) Zur Begründung der Steuergutschrift von 45 % mit der Natur oder dem inneren Aufbau des Steuersystems weist die Kommission darauf hin, dass es darauf ankommt, ob die betreffenden steuerlichen Maßnahmen den Zielen entsprechen, die dem Steuersystem selbst inhärent sind, oder andere, durchaus legitime Ziele verfolgen, die mit dem Steuersystem jedoch nichts zu tun haben. Im vorliegenden Fall entspricht die Steuergutschrift von 45 % nicht den inhärenten Zielen des spanischen Steuersystems, das, abgesehen vom grundsätzlichen Ziel eines jeden Steuersystems, Einkünfte zu erzielen, um öffentliche Ausgaben zu finanzieren, auf den Grundsätzen der Steuergleichheit und Steuerprogression beruht(30). Denn die Steuergutschrift von 45 % beinhaltet(31) eine Diskriminierung zugunsten großer Wirtschaftsunternehmen zum Nachteil kleinerer Unternehmen mit weniger Kapazität; diese Benachteiligung ist nicht durch die inhärente Logik des Steuersystems gerechtfertigt. Da sie grundlegenden Prinzipien des Steuersystems zuwiderläuft, ist die Regelung nicht durch die Natur oder Systematik des Systems gerechtfertigt. Die Tatsache, dass die Steuergutschrift von 45 % von den in diesem Bereich zuständigen Foralbehörden eingeführt wurde, bedeutet entgegen den Einwendungen der spanischen Behörden nicht, dass sie der Natur des Steuersystems entspricht. (67) Die spanischen Behörden berufen sich in ihrer Stellungnahme darauf, dass die Steuergutschrift von 45 % das Ziel verfolge, die Wirtschaftstätigkeit zu fördern. Damit entspricht die Maßnahme ihrer Ansicht nach den industriepolitischen Zielen der baskischen Regierung. In einer Veröffentlichung der baskischen Regierung mit dem Titel "Política Industrial. Marco General de Actividades 1996-1999" heißt es "[...] steuerpolitische Maßnahmen sind für den wirtschaftlichen Fortschritt und zur Förderung von Industrieprojekten, die auf die industrielle Entwicklung des Landes [Baskenlands] setzen, unverzichtbar" (Seite 131). Weiter heißt es im Kapitel "Steuerpolitische Instrumente": "[...] mit Hilfe unserer Steuerhoheit [des Baskenlands] können wir zudem nach kreativen, steuerlich 'maßgeschneiderten' Lösungen beispielsweise für vorrangige Projekte suchen oder großen Unternehmen steuerliche Anreize bieten" [Seite 133]. Die Steuergutschrift von 45 % fügt sich damit in einen industriepolitischen Kontext ein, dessen Ziele dem Steuersystem nicht inhärent sind. (68) Zusammenfassend stellt die Kommission fest, dass die Steuergutschrift von 45 %, wie die spanischen Behörden darlegen, einem wirtschaftspolitischen Ziel dient und nicht dem Steuersystem innewohnt. Sie ist damit nicht durch die Natur oder Systematik des Steuersystems gerechtfertigt. (69) Das von dritter Seite vorgebrachte Argument, die allgemeine Steuerlast sei im Baskenland höher als im übrigen Spanien, weist die Kommission im vorliegenden Fall erneut als irrelevant zurück, da das Verfahren gegen eine konkrete Maßnahme eingeleitet worden ist und nicht gegen das Steuersystem in den drei baskischen Provinzen. (70) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Steuergutschrift von 45 % eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt, da sie einen Vorteil darstellt, der vom Staat aus staatlichen Mitteln gewährt wird, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen verzerrt. VIII. UNZULÄSSIGKEIT DER STEUERGUTSCHRIFT VON 45 % (71) Da die betreffende Regelung keine Verpflichtung der spanischen Behörden enthält, bei der Vergabe der Beihilfen die für De-minimis-Beihilfen geltenden Bedingungen(32) zu beachten, können die Beihilfen nach Ansicht der Kommission nicht als De-minimis-Beihilfen angesehen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die spanischen Behörden im Verfahren zu keiner Zeit darauf berufen haben, die fraglichen Beihilfen seien ganz oder teilweise als De-minimis-Beihilfen einzustufen. Auch können die Beihilfen den De-minimis-Vorgaben nicht folgen, da eine Einhaltung der Hoechstgrenze von 100000 EUR nicht garantiert werden kann. Die Beihilfen können überdies nicht als bestehende Beihilfen angesehen werden, da sie die Voraussetzungen in Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 nicht erfuellen. (72) Es ist auszuschließen, dass es sich bei der Steuergutschrift von 45 % um eine bestehende Beihilfe handelt, wie in einigen Stellungnahmen von Beteiligten behauptet wurde. Zur Stützung ihrer Auffassung wird in den Stellungnahmen von Beteiligten angeführt, es hätten schon vor der Einführung der Steuergutschrift von 45 % andere Steuergutschriften bestanden. Nach Prüfung dieser Regelungen ist jedoch festzustellen, dass sie sich wesentlich von der in Frage stehenden Steuergutschrift von 45 % unterscheiden. Die erste Regelung enthielt keinen Schwellenwert; in der zweiten Regelung war ein Schwellenwert von 500 Mio. ESP enthalten, der also deutlich unter 2,5 Mrd. ESP liegt. Gemäß Artikel 1 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gelten als neue Beihilfen "alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen". Folglich muss die Steuergutschrift, die eine erhebliche Änderung gegenüber den genannten Regelungen darstellt, als neue Beihilfe gelten, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung anzumelden ist vorbehaltlich anderslautender Verordnungen(33), die in Anwendung von Artikel 89 EG-Vertrag erlassen wurden. Die genannten Regelungen sind darüber hinaus nicht als bestehende Beihilfen zu betrachten, da sie anscheinend am 1. Januar 1986, dem Datum des Beitritts Spaniens zur Europäischen Union, nicht in Kraft waren. Folglich entsprachen sie nicht dem in Artikel 1 Buchstabe b) Unterabsatz i) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 genannten Kriterium, dass sie vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt wurden und auch nach dessen Inkrafttreten anwendbar waren. (73) Staatliche Beihilfen, die nicht unter die De-minimis-Regelung fallen und keine bestehenden Beihilfen sind, sind gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 62 Absatz 3 EWR-Abkommen anmeldepflichtig. Die spanischen Behörden sind dieser Pflicht jedoch nicht nachgekommen. Die Kommission sieht die in Rede stehenden Beihilfen daher als rechtswidrig an. Die Kommission bedauert, dass die spanischen Behörden es versäumt haben, die fraglichen Beihilfen vor ihrer Einführung anzumelden. (74) Was das von dritter Seite vorgetragene Argument anbelangt, es sei gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen worden, sieht sich die Kommission gezwungen, dieses Argument zurückzuweisen, da es sich zum einen bei der fraglichen Regelung nicht um eine bestehende Beihilfe handelt und die Regelung zum anderen nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet worden ist, so dass die Kommission ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht prüfen konnte. Bezüglich der Vereinbarkeit der Steuergutschrift von 45 % kann nach Auffassung der Kommission auch nicht das Argument des Vertrauensschutzes eingewandt werden, da, wie in Stellungnahmen Dritter angeführt wurde, das baskische Steuersystem bereits durch die Entscheidung der Kommission 93/337/EWG über eine Steuerbeihilferegelung für Investitionen als unvereinbar eingestuft wurde. Mit dieser Entscheidung stellte die Kommission fest, dass diese Steuervorschriften als staatliche Beihilfen zu betrachten waren und dass sie folglich unter die Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen fielen (Vorschriften über Regionalbeihilfen, KMU, Kumulierung und sektorbezogene Beihilfen). Wenn es sich bei der Steuergutschrift von 45 % - wie von dritter Seite behauptet wird - um eine Regelung handelt, die der in der Entscheidung von 1993 behandelten ähnlich ist, hätte sie einerseits angemeldet werden müssen, um als neue staatliche Beihilfe gelten zu können und andererseits hätte sie den Vorschriften über Regionalbeihilfen, über Beihilfen an KMU, über die Kumulierung und über sektorbezogene Beihilfen entsprechen müssen. Unter diesen Bedingungen können sich die Begünstigten im Hinblick auf die Steuergutschrift von 45 % nicht auf den Vertrauensschutz berufen. (75) Was also den Vertrauensschutz bzw. die Rechtssicherheit anbelangt, die in den Bemerkungen von Dritten angeführt werden, hat die Kommission weder den spanischen Behörden noch beteiligten Dritten Garantien gegeben. Folglich konnten sie keine begründeten Hoffnungen haben, dass die fraglichen Beihilfen rechtmäßig waren. Hierzu sei auf folgende Ausführungen des EuGH verwiesen: "Nach ständiger Rechtsprechung kann sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen [...]. Dagegen kann eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht geltend machen, wem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gemacht hat"(34). Der Behauptung, es sei gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen worden, kann daher im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auch auf ihre Entscheidung 93/337/EWG, in der sie bestimmte steuerliche Maßnahmen, die 1988 in den Provinzen Álava, Guipúzcoa und Vizcaya eingeführt worden waren, als staatliche Beihilfen gewertet hatte. IX. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT (76) Vorläufig stellt die Kommission erneut fest, dass es sich bei der Steuergutschrift von 45 % um eine staatliche Beihilfe handelt. Aufgrund des allgemeinen, abstrakten Gehalts der Beihilferegelung kann die Kommission nicht feststellen, in welchen Verhältnissen sich die Unternehmen befinden, die diese Regelung bereits in Anspruch genommen haben oder noch in Anspruch nehmen werden. Sie kann daher nicht prüfen, wie sich die Regelung auf die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Unternehmen konkret auswirkt. In diesem Zusammenhang reicht die Feststellung aus, dass potenziell begünstigte Unternehmen Beihilfen erhalten können, die mit den einschlägigen Richtlinien, Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen nicht vereinbar sind. Die Kommission gibt darüber hinaus zu bedenken, dass sie in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens um Mitteilung aller relevanten Angaben zu den Beihilfen und den jeweiligen Begünstigten gebeten hat. Von den spanischen Behörden wurden jedoch keine Angaben mitgeteilt. Aus diesem Grund ist es widersprüchlich, der Kommission, wie in manchen Stellungnahmen Dritter, vorzuhalten, ihre Würdigung sei nicht detailliert genug, und gleichzeitig die erbetenen Auskünfte nicht zu erteilen. (77) Ziel der staatlichen Beihilfen in Form einer Steuergutschrift von 45 % ist es, Großinvestitionen im Wert von über 2,5 Mrd. ESP zu fördern. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 98/C 74/06, wonach steuerliche Beihilfen als investitionsgebundene Beihilfen angesehen werden können, wenn die Investition ihre Bemessungsgrundlage ist. Außerdem kann jede steuerliche Beihilfe in diese Kategorie fallen, wenn für sie eine als Prozentsatz der Investition ausgedrückte Hoechstgrenze festgesetzt wird. Im vorliegenden Fall hat es den Anschein, dass die Steuergutschrift von 45 % diese Bedingungen zumindest teilweise erfuellen kann, da einerseits Investitionen die Bemessungsgrundlage bilden und andererseits die Hoechstgrenze bei 45 % des Investitionsbetrags liegt. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Steuergutschrift von 45 % anscheinend als Investitionsbeihilfe betrachtet werden kann, sofern sie die genannten Kriterien erfuellt. Sie wird sie daher im Lichte der Gemeinschaftsvorschriften über Investitionsbeihilfen prüfen. (78) Damit eine staatliche Investitionsbeihilfe unter eine der Ausnahmeregelungen für Regionalbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag fällt, muss die Region, in der sie zur Anwendung kommt, in der Fördergebietskarte aufgeführt sein. Was die Zulässigkeit von Álava als Fördergebiet angeht, erinnert die Kommission daran, dass dieses Gebiet noch nie für die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag in Betracht gekommen ist, da das Pro-Kopf-PIB(35) des Baskenlands (ein Gebiet der NUTS-Ebene II(36) stets über dem Schwellenwert von 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts lag. Nach den Vorschriften für Regionalbeihilfen(37)(38) greift die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag nur dann, wenn das Gebiet - bezogen auf die NUTS-Ebene II - ein Pro-Kopf-BIP ausweist, das den Schwellenwert von 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts nicht überschreitet. (79) Zur Anwendung der Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag stellt die Kommission fest, dass im Zeitraum 1995-1999 nacheinander zwei verschiedene Fördergebietskarten galten. Zuerst galt die 1988 von der Kommission angenommene Fördergebietskarte (88/C 351/04). Nach dieser Fördergebietskarte galten Investitionsbeihilfen für die regionale Entwicklung als gemäß der Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern sie den Hoechstsatz von 30 % (im Fall von Großunternehmen des Industriegebiets "Valle del Nervión") bzw. 20 % des Netto-Subventionsäquivalents (NSÄ) (im Fall von Großunternehmen des Pyrenäengebiets) nicht überschritten. Investitionsbeihilfen im übrigen Álava konnten hingegen nicht als im Rahmen der Ausnahmeregelung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (80) Zur Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag stellt die Kommission fest, dass sie mit Entscheidung vom 26. Juli 1995(39) zur Änderung der spanischen Fördergebietskarte den spanischen Behörden im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 88 Absatz 1 EG-Vertrag vorgeschlagen hatte, die spanische Fördergebietskarte dahin gehend zu ändern, dass das Gebiet von Álava als Fördergebiet angesehen werden kann, in dem die zur Förderung der Regionalentwicklung gewährten Beihilfen gemäß der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können, sofern sie bei Großunternehmen die Hoechstgrenze von 25 % NSÄ nicht überschreiten. Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 26. September 1995 akzeptierten die spanischen Behörden diesen Vorschlag. Die neue Fördergebietskarte trat damit ab diesem Datum in Kraft. (81) Die Kommission weist ferner darauf hin, das die Beihilfeintensität bei Investitionen von KMU(40) gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an KMU(41) um 10 Prozentpunkte über der regionalen Hoechstgrenze für Großunternehmen liegen kann, sofern die Gesamtsumme 30 % des NSÄ nicht übersteigt. (82) Andererseits ist festzustellen, dass bei staatlichen Investitionsbeihilfen die Sachanlageninvestitionen als förderfähig gelten, die den gemeinschaftlichen Bestimmungen über die Erstinvestition und die einheitliche Bemessungsgrundlage entsprechen(42). Dagegen gelten alle übrigen Investitionskosten, die diesen Definitionen nicht entsprechen, beispielsweise Ersatzinvestitionen oder Investitionen für andere Dinge als Grundstücke, Gebäude und Anlagen nicht als förderfähige Investitionskosten. Wenngleich außer Frage steht, dass die Steuergutschrift von 45 % eine Beihilfe darstellt, die davon abhängt, dass Sachanlageinvestitionen getätigt werden(43), sind weder Ersatzinvestitionen(44) noch Ausgaben im Zusammenhang mit dem "Investitionsvorgang" noch "Investitionen in der Vorbereitungsphase" ausgeschlossen. Mangels einer genauen Definition dieser Begriffe kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Steuergutschrift von 45 % nicht nur auf Kosten erstreckt, die in die einheitliche Bemessungsgrundlage eingehen, sondern auch auf Kosten im Zusammenhang mit Ersatzinvestitionen und andere Kosten, die nicht darin enthalten sind. Daraus schließt die Kommission, dass Gegenstand der Beihilfe die Erstinvestition aber auch andere Kosten, beispielsweise Investitionskosten sein können, die nicht mit den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften vereinbar sind. (83) Ferner weist die Kommission darauf hin, dass seit Inkrafttreten der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung Beihilfen, die in Álava unter die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) fallen, nicht nur den genannten Definitionen der Erstinvestition und der Bemessungsgrundlage sowie den genannten Hoechstsätzen, sondern noch weiteren Bedingungen entsprechen müssen. Im vorliegenden Fall sind folgende Bedingungen einzuhalten: Der Beitrag des Beihilfeempfängers zur Finanzierung muss mindestens 25 % betragen (Ziffer 4.2), der Beihilfeantrag muss vor Beginn der Projektausführung gestellt werden (Ziffer 4.2), die Investition muss während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren erhalten bleiben (Ziffer 4.10) und im Fall der Kumulierung sind die Hoechstsätze zu beachten (Ziffern 4.18 bis 4.21). (84) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe in Form einer Steuergutschrift von 45 % während des Zeitraums, der mit Inkrafttreten der genannten Entscheidung vom 26. September 1995 endete, nicht auf das Industriegebiet "Valle del Nervión" und die Pyrenäengebiete - die einzigen Gebiete, die nach der damals geltenden Fördergebietskarte gefördert werden durften - begrenzt war, bei großen Unternehmen nicht maximal 30 %, 25 % oder 20 % NSÄ (je nach Gebiet und Zeitraum) und im Falle von KMU 30 % betrug. Ferner durften die beihilfefähigen Kosten nicht vollständig in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, da Ersatzinvestitionen und sonstige Kosten nicht ausgeschlossen waren. Unter diesen Umständen ist die Kommission der Auffassung, dass die Steuergutschrift von 45 % des Investitionsbetrags, da sie gegen die Vorschriften über Regionalbeihilfen verstößt, nicht gemäß der Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten kann. (85) Die Beihilfen für Investitionskosten(45), die der Gemeinschaftsdefinition nicht entsprechen, können nicht als Investitionsbeihilfen betrachtet werden. Gemäß Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung können Steuerbeihilfen in die Kategorie der Investitionsbeihilfen fallen, wenn für sie eine als Prozentsatz der Investition ausgedrückte Hoechstgrenze entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften festgesetzt wird. Im vorliegenden Fall erreicht der Beihilfebetrag einen Prozentsatz der Investitionskosten, der nicht mit den Gemeinschaftsvorschriften vereinbar ist. Aus diesem Grund können diese Beihilfen nicht als Investitionsbeihilfen gelten. Dagegen können diese Beihilfen der Finanzierung regelmäßiger Ausgaben wie der Kosten im Zusammenhang mit Ersatzinvestitionen dienen. Diese Art laufender und regelmäßiger Ausgaben muss von einem Unternehmen im Rahmen seiner laufenden Verwaltung und üblichen Tätigkeiten übernommen werden. Diese Art von Investitionsbeihilfen gehört daher in die Kategorie der Betriebsbeihilfen, für die eigene Vorschriften gelten. (86) Entsprechend der Mitteilung der Kommission von 1988(46) und den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 98/C 74/06 sind Regionalbeihilfen, die die Merkmale einer Betriebsbeihilfe aufweisen, grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise können sie jedoch in Gebieten, die in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen, sofern sie bestimmte Bedingungen gemäß Ziffer 6 der genannten Mitteilung und Ziffern 4.15 bis 4.17 der genannten Leitlinien erfuellen, oder in Gebieten in äußerster Randlage bzw. in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte gewährt werden, wenn mit ihnen Beförderungsmehrkosten ausgeglichen werden. Álava ist als Gebiet der NUTS-Ebene III jedoch kein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, und die fraglichen Steuerbeihilfen erfuellen nicht die Voraussetzungen, um die für Betriebsbeihilfen geltende Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu können. Bei der Provinz Álava handelt es sich überdies weder um ein Gebiet in äußerster Randlage(47) noch um ein Gebiet mit geringer Bevölkerungsdichte(48). Die in der Steuergutschrift von 45 % enthaltenen Elemente einer Betriebsbeihilfe sind unzulässig, da sie weder in einer unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) fallenden Region noch einem Gebiet in äußerster Randlage noch eine

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.