Europäische Union

2002/820/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten der Unternehmen von Álava in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1759)

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Quellenkennung: 32002D0820. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Maßnahme sei durch die Natur des Steuersystems gerechtfertigt, da sie Teil des auf dem Gebiet von Álava geltenden einzigen Steuersystems sei. Sie falle unter die Zuständigkeit der Diputación Foral, Steuervorschriften zu erlassen. Sie sei ferner durch den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt, dessen Ziel die Förderung der Wirtschaftstätigkeit sei. Außerdem sei es logisch, Anreize für große Investitionen zu bieten, da nur diese Álava langfristig wirklich zugute kämen und der Steuerbehörde Einnahmen verschafften, die die anfänglichen Steuerausgaben für die Investitionen überstiegen und da der Mindestbetrag der Investitionen den kleinen und mittleren Unternehmen insofern nicht schade, als diese in den Genuss zahlreicher gemeinschaftlicher Förderprogramme kämen. (40) Außerdem bestreiten die spanischen Behörden, dass die fraglichen Maßnahmen zwischen 1995 und 1997 Ermessenscharakter hatten, da die Beihilfen unter der Voraussetzung einer Mindestinvestition von 2,5 Mrd. ESP automatisch vergeben wurden. Die Diputación Foral prüft demnach nur, ob die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, ohne die Beihilfe an sich ändern oder von weiteren Bedingungen abhängig machen zu können. Ferner heben die spanischen Behörden hervor, dass das spanische Steuerrecht eine willkürliche Festlegung der wesentlichen Merkmale der finanziellen Pflichten der Steuerzahler ausschließe. Außerdem sei die Vorschrift seit 1997 geändert worden, um alle Elemente zu beseitigen, die nach Auffassung der Kommission Ermessenscharakter hatten. (41) Die spanischen Behörden treten außerdem dem Argument entgegen, dass die Steuervorschriften nicht den sektoralen Vorschriften entsprächen. Ihrer Ansicht nach muss die Kommission genau darlegen, welche Voraussetzungen die betreffenden Steuervorschriften nicht erfuellen. Was die Anwendung der Steuervorschriften auf Unternehmen in Schwierigkeiten anbelangt, sind die spanischen Behörden der Auffassung, die Voraussetzung einer Investition von 2,5 Mrd. ESP mache es solchen Unternehmen sehr schwer, die Beihilfe zu erhalten. Diese Voraussetzung biete vielmehr eine Garantie, dass die Steuervorschriften auf diese Unternehmen keine Anwendung finden. Was die Anwendung der Vorschriften für Regionalbeihilfen anbelangt, so sind diese nach Ansicht der spanischen Behörden im vorliegenden Fall irrelevant, da es sich nach ihrem Dafürhalten nicht um staatliche Beihilfen handelt. (42) Abschließend kommen die spanischen Behörden daher zu dem Ergebnis, dass die Kommission in ihrer verfahrensabschließenden Entscheidung feststellen sollte, dass die betreffenden steuerlichen Maßnahmen die für staatliche Beihilfen geltenden Voraussetzungen nicht erfuellen. (43) Darüber hinaus sind die spanischen Behörden der Meinung, den Informationsersuchen der Kommission insbesondere zu den Entscheidungen über die Vergabe einer Steuergutschrift müsse nicht entsprochen werden, da kein Element einer staatlichen Beihilfe vorläge. Sie übermitteln folglich keine der von der Kommission in ihrer Entscheidung zur Verfahrenseinleitung angeforderten Angaben. IV. WEITERE BEI DER KOMMISSION EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN (44) Die Kommission weist darauf hin, dass die nachstehenden Stellungnahmen ungeachtet der Frage wiedergegeben werden, ob die betreffenden Personen als Beteiligte im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag angesehen werden können. Stellungnahme der Autonomen Region Kastilien und León (45) Wie die Autonome Region Kastilien und León im Eingang zu ihrer Stellungnahme erklärt, sind die betreffenden steuerlichen Maßnahmen Teil eines ganzen Maßnahmenbündels der zuständigen Diputación Foral, die sowohl in Spanien selbst als auch auf Gemeinschaftsebene umstritten sind. (46) Weiter führt die Autonome Region Kastilien und León aus, dass die fraglichen Steuermaßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, da sie alle vier Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 EG-Vertrag erfuellen. Zur Begründung führt sie die Argumente an, die auch in der Kommissionsentscheidung über die Verfahrenseinleitung enthalten sind. (47) Die steuerlichen Beihilfen können nach Auffassung der Autonomen Region Kastilien und León nicht aufgrund der Ausnahmeregelungen des Artikels 87 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Außerdem wurden diese Beihilfen nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet. (48) Die Autonome Region Kastilien und León steht daher auf dem Standpunkt, dass die in Rede stehenden steuerlichen Maßnahmen als staatliche Beihilfen angesehen werden müssen, die aufgrund der nicht erfolgten Anmeldung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig und nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Stellungnahme des baskischen Unternehmerverbands - Euskal Entrepresarien Konfederakuntza (Confebask) (49) Zunächst einmal hebt Confebask hervor, dass Álavas Zuständigkeit in Steuersachen historische Gründe hat. Zum Sachverhalt selbst nimmt Confebask wie folgt Stellung: a) Zur behaupteten Ermäßigung der Steuerschuld: Die Kommission nimmt irrtümlich an, dass eine Minderung der Steuerschuld vorliegt, die einen Verlust an Steuereinnahmen impliziert. Träfe dies zu, würde jeder Steuerabzug automatisch im Verhältnis zu dem Steuerbetrag, der normalerweise hätte entrichtet werden müssen, einen Steuerausfall bedeuten. Confebask ersucht die Kommission daher, ihre Position zu überdenken, da es sich andernfalls um eine rechtswidrige Harmonisierung der Steuern handeln könnte, wenn ein "normaler" Steuerbetrag bestimmt würde, dem gegenüber etwaige entgangene Steuereinnahmen festgestellt werden müssten. b) Zur Beeinträchtigung des Handels: Der Kommission zufolge bewirken die hier in Rede stehenden Steuermaßnahmen Handelsverzerrungen, soweit die Begünstigten am Handel beteiligt sind. Allerdings wird der Handel wegen der unterschiedlichen Steuersysteme stets beeinträchtigt. Um die Auswirkungen auf den Handel zu erfassen, muss die Kommission jedoch das gesamte Steuersystem analysieren, nicht nur einzelne Bestimmungen. Confebask weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass einer Studie zufolge die Steuerbelastung im Baskenland höher ist als in anderen Teilen Spaniens. Die Kommission müsste demnach darlegen, warum diese konkreten Maßnahmen und keine anderen Unterschiede in der Besteuerung eine Beeinträchtigung des Handels nach sich ziehen. Um die Beeinträchtigung des Handels zu vermeiden, wäre eine Harmonisierung angebracht, nicht jedoch staatliche Beihilfen. c) Zum selektiven Charakter der Beihilfen: Der selektive Vorteil der steuerlichen Maßnahmen muss sich entweder aus der Ermächtigung der Finanzverwaltung ergeben, nachträglich eine konkrete Steuervergünstigung gewähren zu können, oder aus der unmittelbaren Gewährung einer Steuervergünstigung, die keiner nachträglichen Bestätigung bedarf. Die Kommission stützt sich auf beide Argumente. Da diese sich jedoch gegenseitig ausschließen, muss die Kommission angeben, welche Regelung für die Inanspruchnahme der steuerlichen Maßnahmen im vorliegenden Fall gilt, da sie sich in ihrer Argumentation andernfalls selbst widersprechen würde. - Confebask widerspricht der Annahme, dass es sich bei den steuerlichen Maßnahmen um Ermächtigungsnormen handelt: Die Verwaltung habe weder vor 1997 noch später eine Ermessensbefugnis gehabt, da die Gewährung automatisch erfolgte. Die Verwaltung beschränkt sich auf die Prüfung, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen erfuellt. Ginge man davon aus, dass den steuerlichen Maßnahmen eine Ermächtigungsnorm zugrunde liegt, die eine anschließende Vergabe von Beihilfen ermöglicht, würde das vorliegende Verfahren, soweit es die Prüfung von Rechtsnormen und nicht die Prüfung konkreter Anwendungsfälle betrifft, gegenstandslos. Entsprechend gilt nach Absatz 1 des Schreibens der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 27. April 1989(17) eine allgemeine Regelung, auf deren Grundlage Vergünstigungen gewährt werden können, nur dann als Beihilfe, wenn "der gesetzgeberische Mechanismus ihre Gewährung gestattet, ohne dass es noch einer anderen Formalität bedürfte". Eine Ermächtigungsnorm kann als abstrakte Regelung nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden und demnach auch nicht auf ihre Auswirkungen auf den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel hin geprüft werden. - Zur direkten (ermessensunabhängigen) Gewährung steuerlicher Beihilfen weist Confebask darauf hin, dass nach den Ziffern 17, 19 und 20 der bereits erwähnten Mitteilung 98/C 384/03 eine steuerliche Maßnahme selektiven Charakter haben und damit eine staatliche Beihilfe darstellen kann, wenn sie sich ausschließlich an öffentliche Unternehmen, an Unternehmen bestimmter Rechtsformen sowie an Unternehmen in einer bestimmten Region richtet. Im vorliegenden Fall weisen die steuerlichen Maßnahmen keines dieser Merkmale auf, auch nicht in Bezug auf den räumlichen Geltungsbereich, da sie im gesamten Gebiet gelten, das den Regionalbehörden untersteht, die die Maßnahme eingeführt haben. Zur Spezifizität der Maßnahme aufgrund des Kriteriums von 2500 Mio. ESP führt Confebask aus, dass die Aufnahme solcher Größenkriterien sowohl in innerstaatlichen als auch in gemeinschaftsrechtlichen Steuervorschriften gängige Praxis ist. Außerdem weist Confebask anhand verschiedener EuGH-Urteile und Kommissionsentscheidungen darauf hin, dass die Existenz solcher Größenkriterien bislang nie als Beleg für den spezifischen Charakter einer Maßnahme angesehen wurde. Einerseits räumt die Kommission in Ziffer 14 der oben genannten Mitteilung selbst ein, dass die Begünstigung bestimmter Wirtschaftszweige nicht zwangsläufig das Spezifizitätskriterium erfuellt; andererseits geht aus Ziffer 207 des Wettbewerbsberichts von 1998 hervor, dass es sich bei Maßnahmen mit sektorübergreifenden Auswirkungen, die auf die Förderung der Wirtschaft insgesamt abzielen, um allgemeine Maßnahmen und nicht um staatliche Beihilfen handelt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die steuerlichen Maßnahmen keine spezifischen Maßnahmen sind, da sie weder einen bestimmten Sektor noch bestimmte Unternehmen begünstigen. Sondern sie stehen allen Sektoren und allen Unternehmen mit Sitz im Rechtsprechungsbereich der Foralbehörden offen. d) Unzulässigkeit der Steuergutschrift von 45 %. Unbeschadet dessen, dass Confebask weiterhin das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe und somit einer rechtswidrigen Maßnahme bestreitet, macht Confebask geltend, dass die Einstufung der betreffenden Steuervergünstigung als rechtswidrige staatliche Beihilfe den Vertrauensgrundsatz, das Willkürverbot, die Rechtssicherheit und das Verhältnismäßigkeitsprinzip in Frage stellt, da die Kommission die baskische Steuerregelung in der Entscheidung 93/337/EWG(18) für rechtmäßig erklärt hat. Die Kommission kann ähnliche Fälle zwar in Zukunft anders beurteilen, ihre Beurteilung jedoch nicht rückwirkend ändern. Außerdem geht Confebask davon aus, dass es sich bei den steuerlichen Maßnahmen um bestehende Beihilfen handelt. Schon 1983 bestanden Vorschriften, die Vergünstigungen derselben Art vorsahen (Abzug von 65 % der zu entrichtenden Steuern bei Neuinvestitionen). 1984 wurde ein Mindestbetrag von 500 Mio. ESP als Voraussetzung für eine Steuergutschrift von 50 % des Investitionsbetrags eingeführt. Nach der Definition von Artikel 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(19) gelten als bestehende Beihilfe "alle Beihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags in dem entsprechenden Mitgliedstaat bestanden, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die vor Inkrafttreten des Vertrags eingeführt worden sind und auch nach dessen Inkrafttreten noch anwendbar sind". Die Beihilfen sind im vorliegenden Fall daher rechtmäßig im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag. e) Zur Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt: Handelte es sich bei den steuerlichen Maßnahmen um Ermächtigungsnormen, so könnte deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht geprüft werden, da die Beihilfe nicht im Wege einer Verwaltungsentscheidung vergeben würde. Das Verfahren würde gegenstandslos, da es naturgemäß ergebnislos bliebe. Würden die steuerlichen Maßnahmen hingegen als Vorschriften für die direkte Vergabe von Beihilfen angesehen, müssten die Maßnahmen nach der Entscheidungspraxis der Kommission und der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf einen bestimmten Sektor ausgerichtet sein, damit die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt geprüft werden kann. Außerdem müsste zum einen die Gesamtsteuerlast, die von den Unternehmen zu tragen ist, ermittelt werden, und zum anderen die Referenzsteuerlast. Dies würde letztlich zu dem absurden Ergebnis führen, dass eine Steuerbelastung, die niedriger ist als die unter den Mitgliedstaaten höchste Steuerlast, eine staatliche Beihilfe darstellen würde. Confebask stellt ferner das Argument der Kommission in Frage, die steuerlichen Maßnahmen seien nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, weil sie keine spezifischen Vorschriften für sektorbezogene Beihilfen, Regionalbeihilfen, Beihilfen für Großinvestitionen usw. enthielten. Steuerliche Maßnahmen können und dürfen aber nach Ansicht von Confebask diese Art von Präzisierung nicht enthalten. Dem Europäischen Gerichtshof zufolge(20) muss die Kommission in ihren Entscheidungen die negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb konkretisieren und genau feststellen, wie die geprüften Maßnahmen wirken. Die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt lässt sich deshalb nicht aufgrund eines abstrakten Sachverhalts, wie er einem Steuersystem eigen ist, bestimmen, da in diesem Fall jede Abweichung zwischen den Steuersystemen zwangsläufig als Beihilfe zu werten wäre. Confebask stellt daher erneut fest, dass es sich nicht um die normale Steuerschuld handelt, die durch die betreffenden steuerlichen Maßnahmen verringert wird. f) Confebask ersucht die Kommission somit, in ihrer abschließenden Entscheidung festzustellen, dass die fraglichen steuerlichen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. (50) Die von Confebask mit Schreiben vom 29. Dezember 2000 (eingetragen am 3. Januar 2001) übermittelte zusätzliche Stellungnahme wurde wegen Fristüberschreitung nicht berücksichtigt(21). Außerdem stellt die Kommission fest, dass Confebask niemals eine Fristverlängerung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 beantragt hat. Stellungnahme der Regierung von La Rioja (51) Die von der Regierung von La Rioja mit Schreiben vom 19. April 2000 übermittelte (am 25. April 2000 eingetragene) Stellungnahme wurde wegen Fristüberschreitung nicht berücksichtigt. Außerdem teilt die Kommission mit, dass die Regierung von La Rioja niemals eine Fristverlängerung gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 beantragt hat. V. WEITERLEITUNG DER STELLUNGNAHMEN AN SPANIEN (52) Mit Schreiben vom 18. Mai 2000 an die Ständige Vertretung Spaniens übermittelte die Kommission die vorstehenden Stellungnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 an Spanien mit der Bitte, sich hierzu innerhalb eines Monats ab dem Datum des Schreibens zu äußern; seither ist mit Ausnahme eines Antrags auf eine Verlängerung der Frist um 20 Tage keine Äußerung eingegangen. Folglich hat sich Spanien nicht zu diesen Stellungnahmen geäußert. VI. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE VII. MERKMALE EINER STAATLICHEN BEIHILFE (53) Für die Anwendung der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für staatliche Beihilfen ist der steuerliche Aspekt der hier in Rede stehenden Maßnahmen unerheblich, da Artikel 87 EG-Vertrag alle Beihilfen "gleich welcher Art" einschließt. Um als Beihilfe eingestuft zu werden, muss eine Maßnahme alle vier in Artikel 87 EG-Vertrag genannten Kriterien erfuellen, auf die im Folgenden näher eingegangen wird. (54) Die Maßnahme muss erstens dem Empfänger einen Vorteil verschaffen, der seine normale finanzielle Belastung verringert. Dieser Vorteil kann durch verschiedene Formen der steuerlichen Entlastung des Unternehmens gewährt werden, insbesondere durch eine vollständige oder teilweise Ermäßigung der Steuer. Die Steuergutschrift von 45 % erfuellt dieses Kriterium, indem sie den begünstigten Unternehmen eine steuerliche Entlastung in Höhe von 45 % des zulässigen Investitionsbetrags gewährt. Würde die Möglichkeit dieser Steuergutschrift nicht bestehen, so hätten die begünstigten Unternehmen 100 % der Körperschaftssteuer zu entrichten. Die Steuerermäßigung stellt daher eine Ausnahme vom allgemein anwendbaren Steuersystem dar. (55) Zweitens bedeutet die fragliche Ermäßigung von 45 % einen Verlust an Steuereinnahmen, der der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleichkommt. Dieses Kriterium gilt auch für Beihilfen, die von regionalen oder lokalen Einrichtungen der Mitgliedstaaten vergeben werden(22). Die Intervention des Staates kann sowohl die Gestalt von Rechts- und Verwaltungsvorschriften als auch von steuerlichen Verwaltungspraktiken annehmen. In diesem Fall erfolgt die Intervention des Staates im Wege einer gesetzlichen Vorschrift durch die Diputación Foral von Álava. (56) Zu dem von dritter Seite vorgetragenen Argument, die Steuergutschrift von 45 % könne nicht als Steuerausfall gegenüber dem normalen (von der Kommission bestimmten) Steuerbetrag angesehen werden, ist anzumerken, dass sich das normale Steuerniveau aus dem Steuersystem ergibt und nicht aus einer Entscheidung der Kommission. Hierzu sei auch auf die Mitteilung 98/C 384/03 unter Ziffer 9 zweiter Gedankenstrich verwiesen: "Erstens muss die Maßnahme dem Begünstigten einen Vorteil verschaffen, durch den seine normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert werden. Ein solcher Vorteil kann durch eine Minderung der Steuerlast des Unternehmens auf verschiedene Weise gewährt werden, insbesondere [...] durch vollständige oder teilweise Ermäßigung des Steuerbetrags (Steuerbefreiung, Steuergutschrift usw.)". Dies trifft im vorliegenden Fall auf die teilweise Ermäßigung durch die Steuergutschrift von 45 % zu. Dieses Argument, das in den Stellungnahmen Dritter erscheint, ist daher nicht stichhaltig. (57) Die Maßnahme muss drittens den Wettbewerb oder den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Hierzu sei auf einen Bericht über die Abhängigkeit der baskischen Wirtschaft vom Ausland im Zeitraum 1990-1995(23) verwiesen, dem zufolge die Exporte ins Ausland nicht nur in absoluten, sondern vor allem in relativen Zahlen gegenüber den Lieferungen ins übrige Spanien zugenommen haben(24). Der Auslandsmarkt ist damit teilweise an die Stelle der Märkte im übrigen Spanien getreten. Einem anderen Bericht über den Außenhandel des Baskenlands(25) zufolge liegt die baskische Exportquote (Verhältnis zwischen den Ausfuhren und dem BIP) mit 28,9 % über der deutschen Exportquote und der der übrigen europäischen Länder, die sich um 20 % bewegt. Im Zeitraum 1993-1998 wies die baskische Handelsbilanz einen deutlichen Überschuss auf. 1998 standen einem Einfuhrwert von 100 ESP Ausfuhren im Wert von 144 ESP gegenüber. Die baskische Wirtschaft ist kurz gesagt sehr offen nach außen und stark auf den Export ausgerichtet. Aus diesen Merkmalen der baskischen Wirtschaft ist zu schließen, dass die begünstigten Unternehmen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgehen, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sein können. Die Beihilfe stärkt folglich die Position der begünstigten Unternehmen gegenüber anderen Konkurrenzunternehmen und beeinträchtigt dadurch den innergemeinschaftlichen Handel. Außerdem können die begünstigten Untenehmen ein höheres Nettoergebnis (Gewinne nach Steuern) und damit eine bessere Rentabilität erzielen. Auf diese Weise sind sie in der Lage, im Wettbewerb mit anderen Unternehmen mitzuhalten, die die Steuergutschrift nicht in Anspruch nehmen können, weil sie nicht investierten oder nicht den Schwellenwert von 2500 Mio. ESP erreichten. (58) Da es sich bei der geprüften Steuerregelung um allgemeine, abstrakte Vorschriften handelt, kann deren Inzidenz ebenfalls nur allgemein und abstrakt geprüft werden; es ist nicht möglich, die Wirkungen auf einen bestimmten Markt, Sektor oder auf ein bestimmtes Produkt konkret festzustellen, wie in einigen Stellungnahmen Dritter behauptet wurde. Diese Auffassung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des EuGH(26). (59) Zum Einwand, die Beeinträchtigung des Handels müsse von der Kommission anhand eines Vergleichs sämtlicher Steuersysteme geprüft werden, gibt die Kommission zu bedenken, dass die Wettbewerbsverzerrungen, die Gegenstand dieses Verfahrens gemäß Artikel 87 und 88 EG-Vertrag sind, aus einer konkreten Ausnahmeregelung resultieren, die bestimmte Unternehmen gegenüber den anderen Unternehmen des Mitgliedstaats begünstigt. Es handelt sich eben nicht um Wettbewerbsverzerrungen, die durch Unterschiede zwischen den Steuersystemen der Mitgliedstaaten bedingt sind und gegebenenfalls in den Anwendungsbereich der Artikel 93 bis 97 EG-Vertrag fallen. (60) Zum spezifischen Charakter, den eine staatliche Beihilfe aufweisen muss, stellt die Kommission fest, dass die Steuerermäßigung insoweit spezifisch bzw. selektiv wirkt, als sie bestimmte Unternehmen begünstigt. Denn lediglich Unternehmen, die einen Betrag über dem Schwellenwert von 2,5 Mrd. ESP (15025303 EUR) nach dem 1. Januar 1995 investieren, haben Anspruch auf die Steuergutschrift von 45 %. Alle übrigen Unternehmen, die Beträge unterhalb der 2,5 Mrd. ESP investieren, sind von der Beihilfe ausgeschlossen. Der objektive Charakter des Größenkriteriums schließt entgegen der von den spanischen Behörden und einigen Beteiligten vorgetragenen Behauptung nicht aus, dass es sich um eine selektive Maßnahme handelt, die eben jene Unternehmen ausschließt, die die betreffenden Voraussetzungen nicht erfuellen. (61) Die Kommission ist hilfsweise der Auffassung, dass die Steuergutschrift von 45 % aufgrund der Ermessensbefugnis der Finanzverwaltung spezifischen Charakter hat. Im vorliegenden Fall hatte die Diputaciòn Foral von Álava eine Ermessensbefugnis, die sich mehr auf die Ausgestaltung der Beihilfe bezog als auf deren Gewährung. In den Jahren 1995, 1996 und 1997 musste die Diputación Foral von Álava über die Gewährung der Steuergutschrift von 45 % entscheiden, da diese nicht automatisch erfolgte; sie musste den der Steuergutschrift zugrunde liegenden Investitionsbetrag feststellen, in jedem einzelnen Fall die Fristen und Beschränkungen festlegen und schließlich auch die Dauer des Investitionsvorgangs bestimmen, in den auch die in der Vorbereitungsphase des Projekts getätigten Investitionen einbezogen werden konnten. Die Gesamtheit dieser Befugnisse verleiht der Diputación Foral von Álava bei der Gewährung der Steuergutschrift von 45 % entsprechend den für jeden Antragsteller geltenden besonderen Umständen einen Ermessensspielraum. Ein anderer Aspekt der Ermessensbefugnis kommt bei der Bestimmung der in der Vorbereitungsphase des Projekts getätigten Investitionen zum Tragen. Diesbezüglich wies die Kommission in ihrer Entscheidung, das Verfahren einzuleiten, darauf hin, dass eine genaue und objektive für diese Art von Investitionen geltende Vorschrift fehlt. Weder den Stellungnahmen der spanischen Behörden noch den Bemerkungen der Beteiligten sind entsprechende Hinweise zu entnehmen. Da eine genaue und allgemein anerkannte Definition fehlt, verfügen die Regionalbehörden bei der Festlegung des Betrags derartiger Investitionen über einen Ermessensspielraum. (62) Darüber hinaus wurden seit dem 1. Januar 1998 einige dieser Bedingungen geändert oder aufgehoben. Es wurde ein neuer Begriff eingeführt, nämlich der des "Investitionsvorgangs", der an die Stelle der vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1997 geltenden "Investitionen in neue Sachanlagen" tritt. In der Norma Foral, die den Begriff des "Investitionsvorgangs" enthält, wird keine Definition dieses Begriffes gegeben. Anders als beim Begriff der "Investitionen in neue Sachanlagen", der in den Buchführungsvorschriften(27) un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.