Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)

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Quellenkennung: 32016D0002. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tion über die Vergabe öffentlicher Aufträge ratifiziert oder ein bilaterales Abkommen mit der Union über Beschaffungen geschlossen hat, zu den in diesen Abkommen festgelegten Bedingungen offen. Über die Teilnahmeberechtigung von Lieferanten aus sonstigen Ländern entscheidet die EZB in ihrem alleinigen Ermessen. (2)   Vorübergehende Zusammenschlüsse von Lieferanten können unter den in der Bekanntmachung oder im Aufruf zur Angebotsabgabe genannten Bedingungen an Ausschreibungsverfahren teilnehmen. Die EZB kann von vorübergehenden Zusammenschlüssen verlangen, dass sie eine bestimmte Rechtsform annehmen, wenn sie den Zuschlag für den Auftrag erhalten, sofern diese Form für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags erforderlich ist. Die Teilnehmer an einem vorübergehenden Zusammenschluss haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung des Vertrags. (3)   Bewerber und Bieter dürfen nur eine Bewerbung oder ein Angebot einreichen. Die EZB kann Bewerber und Bieter von der Teilnahme ausschließen, die eine gesonderte Bewerbung oder ein gesondertes Angebot abgeben und a) Mitglieder desselben Unternehmensverbunds wie ein anderer Bewerber oder Bieter sind, b) Mitglieder einer Bietergemeinschaft zusammen mit anderen Bewerbern oder Bietern sind, oder c) einem anderen Bewerber oder Bieter einen wesentlichen Anteil des zu vergebenden Auftrags als Unterauftragnehmer anbieten, wenn Anzeichen vorliegen, dass sie Informationen über von anderen Bewerbern oder Bietern vorbereitete Bewerbungen oder Angebote erhalten haben, oder wenn die Einreichung mehrerer Bewerbungen oder Angebote den freien Wettbewerb zwischen den Bewerbern oder Bietern in sonstiger Weise verzerrt. (4)   Die EZB schließt Bewerber oder Bieter von der Teilnahme aus, wenn sie oder ihre Leitungsorgane wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Korruption, Betrug, terroristischer Straftaten oder Terrorismusfinanzierung, Geldwäsche, Kinderarbeit oder Menschenhandel im Sinne von Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2014/24/EU oder wegen einer sonstigen gegen die finanziellen Interessen der Union, der EZB oder der NZBen gerichteten Handlung rechtskräftig verurteilt worden sind. (5)   Die EZB kann jederzeit Bewerber oder Bieter von der Teilnahme ausschließen, wenn a) sie sich im Konkurs bzw. in der Insolvenz, in Liquidation, Sanierung oder einer vergleichbaren, in nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Lage befinden, b) sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihre Integrität infrage stellt, c) sie ihrer Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern oder sonstigen Abgaben nach den Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung oder des Landes der Auftragserfüllung nicht nachgekommen sind, d) bei ihnen erhebliche oder anhaltende Mängel bei der Ausführung eines anderen öffentlichen Auftrags oder bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach umwelt-, sozial und arbeitsrechtlichen Vorschriften zutage getreten sind, e) deren Geschäftsführung, Mitarbeiter oder Vertreter sich in einem Interessenkonflikt befinden, der nicht durch einen geringeren Eingriff beseitigt werden kann, f) sie im Zuge der Mitteilung der von der EZB verlangten Auskünfte falsche Erklärungen abgegeben haben, oder g) sie sich mit anderen Bewerbern oder Bietern zur Beschränkung des Wettbewerbs in Verbindung setzen oder versuchen, unzulässigen Einfluss auf den Entscheidungsfindungsprozess im Vergabeverfahren zu nehmen. (6)   Die Bewerber oder Bieter bestätigen, dass die in den Absätzen 4 und 5 genannten Ausschlussgründe nicht für sie zutreffen, und sie erbringen die in der Bekanntmachung oder im Aufruf zur Angebotsabgabe angegebenen Nachweise. Treten im Laufe des Verfahrens entsprechende Umstände ein, muss der betreffende Bewerber oder Bieter die EZB unverzüglich davon informieren. Die Bewerber oder Bieter können Belege zum Nachweis ihrer Teilnahmeberechtigung vorlegen, auch wenn Ausschlussgründe vorliegen. (7)   Ist ein Bewerber oder ein Unternehmen, das mit einem Bewerber verbunden ist, an der Vorbereitung eines Vergabeverfahrens beteiligt gewesen, z. B. durch Beratung zur Strategie beim Auftragswesen oder durch die Ausarbeitung der Spezifikationen, ergreift die EZB angemessene Maßnahmen, um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und sicherzustellen, dass sich alle Bewerber auf dem gleichen Informationsstand befinden. Die EZB kann den Bewerber oder das Unternehmen vom Verfahren ausschließen, wenn dies für die genannten Zwecke erforderlich ist. Vor einem Ausschluss erhält der Bewerber oder das Unternehmen die Möglichkeit, nachzuweisen, dass seine frühere Beteiligung zu keiner Wettbewerbsverzerrung führt. (8)   Die EZB kann einen Bewerber oder Bieter, auf den einer der in den Absätzen 4 und 5 genannten Sachverhalte zutrifft, für einen angemessenen Zeitraum von der Teilnahme an zukünftigen Ausschreibungsverfahren ausschließen. Die EZB entscheidet über den Ausschluss und legt den Zeitraum des Ausschlusses unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit fest unter besonderer Berücksichtigung: (a) der Schwere des Verstoßes, des Verhaltens, der Verletzung oder des Insolvenzdelikts; (b) des seit dem Begehen oder Eintritt des Verstoßes, des Verhaltens, der Verletzung oder des Insolvenzdeliktsverstrichenen Zeitraums; (c) der Dauer und eine etwaige Wiederholung des Verstoßes, des Verhaltens, der Verletzung oder des Insolvenzdelikts; (d) des Vorsatzes oder Grades der Fahrlässigkeit des betreffenden Lieferanten; und (e) der von dem Lieferanten zur Verhinderung ähnlicher zukünftiger Verstöße, Verletzungen oder Insolvenzdelikte ergriffenen Maßnahmen. Der Ausschlusszeitraum darf 10 Jahre ab dem Tag, an dem dem Lieferanten dies mitgeteilt wird, nicht überschreiten. Vor der Entscheidung, einen Lieferanten auszuschließen, muss die EZB dem Lieferanten Gelegenheit geben, seinen Standpunkt zu äußern, es sei denn, die den Ausschluss begründenden Tatsachen wurden in einem rechtskräftigen Urteil festgestellt. Die EZB benachrichtigt den Lieferanten schriftlich von ihrer Entscheidung und ihren Hauptgründen. Artikel 31 Auswahlkriterien (1)   Die EZB bestimmt in der Bekanntmachung die Auswahlkriterien für die Beurteilung der Fähigkeit eines Bewerbers oder Bieters zur Ausführung des Auftrags. Die Auswahlkriterien umfassen die Befugnis und Eignung des Bewerbers oder Bieters, die maßgebliche berufliche Tätigkeit auszuüben, seine wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit und seine technische oder fachliche Kompetenz. Die Auswahlkriterien müssen für die Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs und das Erreichen der Ziele des Auftrags notwendig und verhältnismäßig sein. (2)   Die EZB kann Mindestanforderungen stellen, denen die Bewerber oder Bieter genügen müssen. Die Mindestanforderungen werden in der Bekanntmachung angegeben. (3)   Die EZB gibt in der Bekanntmachung die von den Bewerbern oder Bietern als Nachweis für ihre finanzielle, wirtschaftliche, technische und berufliche Leistungsfähigkeit vorzulegenden Unterlagen an. Insbesondere kann die EZB die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung gemäß Artikel 59 der Richtlinie 2014/24/EU, in eCertis geführter Unterlagen oder von nationalen Datenbanken für zugelassene Lieferanten ausgestellte Zertifikate verlangen. Die geforderten Unterlagen dürfen nicht über den Gegenstand des Auftrags hinausgehen und müssen den berechtigten Interessen der Lieferanten insbesondere im Hinblick auf den Schutz ihrer vertraulichen technischen Informationen und Geschäftsgeheimnisse Rechnung tragen. (4)   Kann ein Bieter oder Bewerber aus außergewöhnlichen, nach Ansicht der EZB gerechtfertigten Gründen die geforderten Unterlagen nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner Leistungsfähigkeit durch andere von der EZB für geeignet und gleichwertig erachtete Mittel erbringen. (5)   Ein Lieferant kann sich gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens stützen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen. Er muss in diesem Fall der EZB nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Ausführung des Auftrags zur Verfügung stehen und das Unternehmen selbst nach Artikel 30 berechtigt ist, an Ausschreibungen teilzunehmen. Unter denselben Voraussetzungen können sich vorübergehende Zusammenschlüsse von Lieferanten auf die Kapazitäten der Mitglieder der Gruppe stützen. Artikel 32 Zuschlagskriterien (1)   Die EZB vergibt den Auftrag an den Bieter, der das wirtschaftlich günstigste Angebot unterbreitet hat. (2)   Sofern in diesem Beschluss nichts anderes bestimmt ist, wird das wirtschaftlich günstigste Angebot anhand eines der folgenden Kriterien ermittelt: — ausschließlich Preis oder Kosten, — bestes Preis-/Leistungs-Verhältnis oder — ausschließlich Qualität, wobei die maßgeblichen Preise oder Kosten für die angebotenen Waren, Bau- und Dienstleistungen festgesetzt werden. (3)   Im Preis- oder Kostenelement sind, soweit maßgeblich, Lebensdauerkosten wie z. B. Kosten in Verbindung mit Erwerb, Gebrauch, Wartung und Ende der Lebensdauer von Waren, Bau- und Dienstleistungen zu berücksichtigen. Kosten im Zusammenhang mit externen Umweltauswirkungen, die mit Waren, Bau- und Dienstleistungen während ihrer Lebensdauer verbunden sind, können ebenfalls berücksichtigt werden. Preise und Kosten werden nur dann berücksichtigt, wenn sie ermittelt und überprüft werden können. (4)   Das beste Preis/Leistungs-Verhältnis wird auf der Grundlage von Kriterien bewertet, einschließlich qualitativer, umweltbezogener und/oder sozialer Aspekte, die mit dem Auftragsgegenstand verbunden sind, z. B.: a) Qualität, einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Design für alle Nutzer, soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften und Handel sowie damit verbundene Bedingungen, b) Organisationsstruktur, Qualifikationen und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder c) Kundendienst und technische Hilfe, Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfrist. (5)   Alle Zuschlagskriterien stehen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung, was die verschiedenen Phasen innerhalb der Lebensdauer der Waren, Bau- und Dienstleistungen einschließen kann, wie z. B. die Verfahren ihrer Herstellung, Bereitstellung oder Veräußerung. (6)   In der Bekanntmachung oder dem Aufruf zur Angebotsabgabe oder im Fall eines wettbewerblichen Dialogs der Aufforderung zur Angebotsabgabe ist anzugeben, wie das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß Absatz 2 ermittelt wird. Artikel 33 Ungewöhnlich niedrige Angebote (1)   Die EZB fordert schriftliche Erläuterungen der im Angebot vorgeschlagenen Preise oder Kosten, wenn sie im Verhältnis zu den angebotenen Waren, Bau- und Dienstleistungen ungewöhnlich niedrig erscheinen. Die Aufforderung kann sich insbesondere auf Folgendes beziehen: a) die Wirtschaftlichkeit des Fertigungsverfahrens, der Erbringung der Dienstleistungen oder des Bauverfahrens, b) die gewählten technischen Lösungen oder außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter verfügt, c) die Originalität der vom Bieter im Angebot unterbreiteten Vertragsleistungen, d) die Einhaltung der umwelt-, sozial und arbeitsrechtlichen Vorschriften, die am Ort der Erbringung, Bereitstellung oder Auslieferung der Vertragsleistungen gelten, und e) die Möglichkeit für den Bieter, eine staatliche Beihilfe zu erhalten. (2)   Nach Überprüfung der vom Bieter übermittelten Informationen kann die EZB ungewöhnlich niedrige Angebote ablehnen, insbesondere in den folgenden Fällen: — wenn die vom Bieter übermittelten Informationen das niedrige Niveau der Preise oder Kosten nicht zufriedenstellend erklären, — wenn das Angebot und die zusätzlich übermittelten Informationen nicht ausreichend gewährleisten, dass der Auftrag ordnungsgemäß ausgeführt wird, oder — wenn der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, sofern er nicht binnen einer von der EZB festzulegenden angemessenen Frist nachweist, dass die Beihilfe rechtmäßig und im Einklang mit den Verfahren und Beschlüssen gewährt wurde, die in den Vorschriften der Union für staatliche Beihilfen vorgesehen sind. (3)   Die EZB lehnt Angebote ab, die ungewöhnlich niedrig sind, weil sie gegen die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Vorschriften verstoßen. ABSCHNITT 7 Mitteilung der Ergebnisse Artikel 34 Benachrichtigung über Auswahl- und Zuschlagsentscheidungen (1)   Die EZB unterrichtet alle Bewerber oder Bieter, deren Bewerbungen oder Angebote abgelehnt werden, unverzüglich schriftlich über ihre Entscheidung. (2)   Die Benachrichtigung über die Zuschlagsentscheidung erfolgt mindestens 10 Tage vor Vertragsunterzeichnung durch die EZB, wenn die Benachrichtigung per Fax oder auf elektronischem Weg gesendet wird, oder mindestens 15 Tage vor Vertragsunterzeichnung, wenn andere Kommunikationsmittel genutzt werden. (3)   Die Bewerber und Bieter können die EZB innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung auffordern, die Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots mitzuteilen und ihnen Kopien aller Dokumente in Bezug auf die Bewertung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots zu übermitteln. Nicht berücksichtigte Bieter, die ein ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, können zudem verlangen, dass ihnen der Name des Zuschlagsempfängers sowie die Hauptmerkmale und relativen Vorteile seines Angebots mitgeteilt werden. Vorbehaltlich des Absatzes 4 können sie zudem Kopien aller Dokumente in Bezug auf die Bewertung des erfolgreichen Angebots verlangen. (4)   Die EZB kann beschließen, bestimmte Angaben nicht mitzuteilen, wenn ihre Offenlegung die berechtigten geschäftlichen Interessen anderer Lieferanten schädigen oder die Anwendung des Gesetzes behindern würde, einen fairen Wettbewerb zwischen den Lieferanten beeinträchtigen könnte oder dem öffentlichen Interesse in sonstiger Weise zuwiderlaufen würde. (5)   Die EZB veröffentlicht im Amtsblatt gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2014/24/EU einen Auftragsvergabevermerk. Der Vergabevermerk wird dem Amtsblatt innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsunterzeichnung übersandt. KAPITEL III VERFAHREN FÜR BESCHAFFUNGSAUFTRÄGE UNTERHALB DER SCHWELLENWERTE UND DIENSTLEISTUNGSAUFTRÄGE GEMÄSS ARTIKEL 6 ABSATZ 2 Artikel 35 Durchführung des Verfahrens Aufträge, deren geschätzter Wert unter den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Schwellenwerten liegt, und die in Artikel 6 Absatz 2 aufgeführten Dienstleistungsaufträge werden nach folgendem Verfahren vergeben. (1) Übersteigt oder erreicht der Wert des Auftrags für die Lieferung von Produkten und Erbringung von Dienstleistungen ohne Mehrwertsteuer 50 000 EUR bzw. für die Ausführung von Bauleistungen 500 000 EUR, so fordert die EZB mindestens fünf geeignete Lieferanten zur Abgabe eines Angebots auf. (2) Liegt der Auftragswert ohne Mehrwertsteuer unter diesen Schwellenwerten, erreicht oder übersteigt er aber 20 000 EUR, so fordert die EZB — sofern verfügbar — mindestens drei geeignete Lieferanten zur Abgabe eines Angebots auf. (3) Übersteigt oder erreicht der Wert eines Auftrags ohne Mehrwertsteuer 750 000 EUR, veröffentlicht die EZB eine Bekanntmachung im Amtsblatt. Die Lieferanten, die zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren aufgefordert werden, sind auf der Grundlage der eingegangenen Antworten auszuwählen. Andere Lieferanten, die die gleichen Kriterien erfüllen, können ebenfalls zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren aufgefordert werden. (4) Liegt der Wert eines Auftrags ohne Mehrwertsteuer unter 750 000 EUR, wählt die EZB die Lieferanten, die zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren aufgefordert werden, entweder aus dem Kreis der zu einem dynamischen Beschaffungssystem zugelassenen Bieter oder, falls kein solches System besteht, aus einer infolge eines Aufrufs zur Interessenbekundung erstellten Liste geeigneter Lieferanten aus. Falls keine solche Liste besteht, wählt die EZB die zur Teilnahme aufzufordernden Lieferanten nach eigenem Ermessen auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Marktanalyse aus, die mögliche grenzüberschreitende Interessen berücksichtigt und die Eignung der Lieferanten und ihr Interesse an der Teilnahme am Verfahren bestätigt. Die Marktanalyse kann eine Veröffentlichung der Ausschreibung in einem elektronischen Beschaffungssystem beinhalten. Alternativ kann die EZB eine Bekanntmachung auf ihrer Website oder in anderen geeigneten Medien veröffentlichen. In diesem Fall sind die Lieferanten, die zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren aufgefordert werden, auf der Grundlage der eingegangenen Antworten auszuwählen. Andere Lieferanten, die die gleichen Kriterien erfüllen, können ebenfalls zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren aufgefordert werden. (5) Die EZB übermittelt den Lieferanten, die zur Teilnahme am Ausschreibungsverfahren aufgefordert werden, eine Aufforderung zur Angebotsabgabe, in der die Anforderungen der EZB, das Verfahren zur Einreichung von Angeboten und die Kriterien für den Zuschlag des Auftrags genannt werden. Bei der Festsetzung der Frist für die Einreichung der Angebote berücksichtigt die EZB die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung eines Angebots erforderlich ist. (6) Die eingereichten Angebote werden anhand der formalen Voraussetzungen und der Auswahl- und Zuschlagskriterien, die in der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegt wurden, bewertet. Nach Auswertung der schriftlichen Angebote kann die EZB in Verhandlungen mit den Bietern eintreten, wenn diese Möglichkeit in der Aufforderung zur Angebotsabgabe genannt wurde. Die Verhandlungen können als aufeinanderfolgende Verhandlungen in der Rangfolge der Bieter oder als parallele Verhandlungen mit mehreren Bietern, deren Angebote die Auftragskriterien am besten erfüllen geführt werden. (7) Die EZB vergibt den Auftrag an den Bieter, dessen Angebot die in der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegten Zuschlagskriterien am besten erfüllt. (8) Das Verfahren wird nach den in Artikel 3 festgelegten allgemeinen Grundsätzen durchgeführt. Artikel 13 Absätze 5 und 6 und die Artikel 26, 27, 28, 30 und 33 gelten entsprechend. Artikel 36 Benachrichtigung über die Zuschlagsentscheidung und Liste der Auftragnehmer (1)   Nach Erteilung des Zuschlags informiert die EZB die Bieter schriftlich und unverzüglich über die Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens. (2)   Die Bieter können die EZB innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung auffordern, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots mitzuteilen und Kopien aller Dokumente in Bezug auf die Bewertung ihres Angebots zu übermitteln. (3)   Die EZB veröffentlicht jährlich eine Liste der Aufträge mit einem Wert von über 50 000 EUR, die gemäß Artikel 35 vergeben wurden oder unter eine Ausnahmeregelung nach Artikel 6 Absatz 1 fallen. In der Liste sind die Namen der Auftragnehmer, an die Aufträge vergeben wurden, Gegenstand und Wert der Aufträge anzugeben. Für Aufträge, die von Artikel 6 Absatz 2 erfasst sind und deren Wert 750 000 EUR übersteigt, veröffentlicht die EZB eine Bekanntmachung im Amtsblatt. Artikel 37 Direktvergabe Die EZB kann Aufträge auf der Basis eines einzigen Angebots vergeben, wenn der geschätzte Wert des Auftrags weniger als 20 000 EUR ohne Mehrwertsteuer beträgt. KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 38 Aufhebung von Ausschreibungsverfahren (1)   Die EZB kann ein Ausschreibungsverfahren bis zur Vertragsunterzeichnung jederzeit aufheben, ohne dass die Bewerber oder Bieter Anspruch auf eine Entschädigung haben. (2)   Die EZB muss bei ihrer Entscheidung über die Aufhebung die in Artikel 3 Absatz 1 festgelegten allgemeinen Grundsätze beachten. (3)   Die EZB begründet die Entscheidung und setzt die Bewerber oder Bieter darüber in Kenntnis. Artikel 39 Beschwerdeverfahren (1)   In öffentlichen Ausschreibungsverfahren gemäß Kapitel II können die Bewerber und Bieter innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der in Artikel 34 Absatz 3 genannten Informationen oder, wenn keine Informationen angefordert wurden, innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung gemäß Artikel 34 Absatz 1 eine schriftliche Beschwerde gegen die Entscheidung der EZB über die Ablehnung ihrer Bewerbung oder ihres Angebots einlegen. Die Beschwerde muss alle unterstützenden Informationen und begründeten Einwendungen enthalten. (2)   Die Beschwerde ist an die Nachprüfungsstelle der EZB für Vergabeverfahren (Procurement Review Body, PRB) zu richten. Kommt die Nachprüfungsstelle zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung, mit der die Bewerbung oder das Angebot des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, diesen Beschluss oder allgemeine Grundsätze des Vergaberechts verletzt, muss sie entweder die Wiederholung des Vergabeverfahrens oder von Teilen davon anordnen oder eine endgültige Entscheidung treffen. Andernfalls wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Nachprüfungsstelle unterrichtet den Beschwerdeführer innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde schriftlich über ihre Entscheidung. In der Entscheidung sind die Gründe anzugeben, auf denen sie basiert. (3)   Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Nachprüfungsstelle kann, wenn sie dies für angebracht erachtet, das Vergabeverfahren oder den Zuschlag des Auftrags aussetzen. Artikel 40 Gerichtsstand Für Streitigkeiten zwischen der EZB und einem Lieferanten in Bezug auf diesen Beschluss oder ein konkretes Vergabeverfahren ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig. Steht ein Beschwerdeverfahren gemäß Artikel 39 zur Verfügung, muss der Beschwerdeführer die Entscheidung der EZB abwarten, bevor er den Gerichtshof anruft. Die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Fristen beginnen mit dem Erhalt der Entscheidung über die Beschwerde durch den Lieferanten zu laufen. Artikel 41 Inkrafttreten (1)   Dieser Beschluss tritt am 15. April 2016 in Kraft und ersetzt und hebt den Beschluss EZB/2007/5 auf. (2)   Ausschreibungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses eingeleitet wurden, und die Verwaltung des dabei vergebenen Auftrags erfolgen gemäß dem Beschluss EZB/2007/5. Ein Ausschreibungsverfahren gilt im Sinne dieser Bestimmung als an dem Tag eingeleitet, an dem die Bekanntmachung an das Amtsblatt der Europäischen Union gesandt wurde, bzw. in den Fällen, in denen keine solche Bekanntmachung erforderlich ist, an dem Tag, an dem die EZB einen oder mehrere Lieferanten zur Abgabe eines Angebots oder eines Gebots aufgefordert hat. (3)   Verweise auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Verweise auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. Geschehen zu Frankfurt am Main am 9. Februar 2016. Der Präsident der EZB Mario DRAGHI (1)   ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33. (2)  Beschluss EZB/2007/5 vom 3. Juli 2007 über die Festlegung der Vergaberegeln (ABl. L 184 vom 14.7.2007, S. 34). (3)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114). (4)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65). (5)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rate

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.