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Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2020-05-01

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02016D0002 — DE — 01.05.2020 — 002.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (EU) 2016/245 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2016/2) (Neufassung) (ABl. L 045 vom 20.2.2016, S. 15) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (EU) 2016/956 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 7. Juni 2016   L 159 21 16.6.2016 ►M2 BESCHLUSS (EU) 2020/380 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 18. Februar 2020   L 69 41 6.3.2020 ▼B BESCHLUSS (EU) 2016/245 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2016/2) (Neufassung) KAPITEL I ALLGEMEINE REGELUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1.  „Aufträge“ sind zwischen der EZB und einem oder mehreren Lieferanten geschlossene schriftliche entgeltliche Verträge über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen. 2.  „Lieferaufträge“ sind Verträge, die den Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder den Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Produkten betreffen. Ein Auftrag über die Lieferung von Produkten, der das Verlegen und Anbringen lediglich als Nebenarbeiten umfasst, gilt als „Lieferauftrag“. 3.  „Dienstleistungsaufträge“ sind andere als die in Nummer 2 genannten Verträge und betreffen die Erbringung von Dienstleistungen. Ein Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen, der Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bauleistungen lediglich als Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptauftragsgegenstand umfasst, gilt als Dienstleistungsauftrag. 4.  „Bauaufträge“ sind andere als die unter Nummer 2 und 3 genannten Verträge; sie betreffen entweder die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben. Ein „Bauwerk“ ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll. 5.  „Konzessionsverträge“ sind Verträge über entweder die Erbringung von Dienstleistungen oder die Ausführung von Bauvorhaben, deren Gegenleistung vor allem in einer von der EZB erteilten Erlaubnis besteht, diese Bauvorhaben zu nutzen oder Dritten Dienstleistungen zu erbringen. 6.  „Vertragsleistungen“ sind die Bauvorhaben, Leistungen oder Produkte, die im Rahmen eines Auftrags auszuführen oder zu liefern sind. 7.  Eine „Innovationspartnerschaft“ ist ein Verfahren, bei dem jeder Lieferant einen Antrag auf Teilnahme am Verfahren stellen kann und bei dem die EZB mit einem oder mehreren für das Verfahren zugelassenen Bewerbern eine Partnerschaft mit dem Ziel der Entwicklung und des Erwerbs innovativer Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen eingeht. ▼M2 8.  Ein „dynamisches Beschaffungssystem“ ist ein vollelektronisches Verfahren für den Erwerb marktüblicher Vertragsleistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den Anforderungen der EZB genügen. ▼B 9.  Eine „Rahmenvereinbarung“ ist eine Vereinbarung zwischen der EZB und einem oder mehreren Lieferanten, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die konkreten Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge. 10.  Ein „Lieferant“ bezeichnet natürliche oder juristische Personen, öffentliche Einrichtungen oder Gruppen dieser Personen und/oder Einrichtungen, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen anbieten. 11.  Ein „Bewerber“ ist ein Lieferant, der sich um eine Teilnahme an einem nicht offenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren, einem wettbewerblichen Dialog oder einer Innovationspartnerschaft beworben hat. 12.  Ein „Bieter“ ist ein Lieferant, der ein Angebot vorgelegt hat. 13.  „Forschungs- und Entwicklungsaufträge im Bereich der Banknotensicherheit“ sind Aufträge, die theoretisches Arbeiten oder praktisches Experimentieren, Analyse und Forschung zum Gegenstand haben und die unter kontrollierten Bedingungen ausgeführt werden, um entweder: —  neues Wissen zu erwerben oder neue oder verbesserte Materialien, Fertigungsverfahren oder Vorrichtungen für die Druckvorlagenherstellung, die Herstellung, den Transport, die Ausgabe, die Echtheitsprüfung oder die Zerstörung von Euro-Banknoten, einschließlich der Druckvorlagen der Euro-Banknoten, zu entwickeln oder —  die Herstellung von neuen oder verbesserten Materialien, Produkten oder Vorrichtungen für die Druckvorlagenherstellung, die Herstellung, den Transport, die Ausgabe, die Echtheitsprüfung und die Zerstörung von Euro-Banknoten, einschließlich der Druckvorlagen der Euro-Banknoten, zu veranlassen. Forschungs- und Entwicklungsaufträge im Bereich der Banknotensicherheit umfassen keine Aufträge über den Druck von Euro-Banknoten im Rahmen der Pilotproduktion. 14.  Ein „offenes Verfahren“ ist ein Verfahren, bei dem alle interessierten Lieferanten ein Angebot abgeben können. 15.  Ein „nicht offenes Verfahren“ ist ein Verfahren, bei dem sich alle Lieferanten um die Teilnahme bewerben können, jedoch nur die von der EZB aufgeforderten Bewerber ein Angebot abgeben können. 16.  Ein „Verhandlungsverfahren“ ist ein Verfahren, bei dem die EZB sich an Lieferanten ihrer Wahl wendet und mit einem oder mehreren von ihnen über die Auftragsbedingungen verhandelt. 17.  Der „wettbewerbliche Dialog“ ist ein Verfahren, bei dem sich alle Lieferanten um die Teilnahme bewerben können und bei dem die EZB einen Dialog mit den zu diesem Verfahren zugelassenen Bewerbern führt, um eine oder mehrere ihren Anforderungen entsprechende Lösungen herauszuarbeiten. 18.  Eine „elektronische Auktion“ ist ein iteratives Verfahren, bei dem mittels eines elektronischen Systems nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten korrigierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden, und das eine automatische Klassifizierung dieser Angebote ermöglicht. 19.  Ein „Aufruf zur Angebotsabgabe“ ist die an Bewerber oder Lieferanten versandte Aufforderung zur Abgabe eines Angebots unter Spezifizierung des Verfahrens, der Anforderungen der EZB und der vertraglichen Bedingungen. 20.  Unter „Tagen“ sind Kalendertage zu verstehen. 21.  Der Begriff „schriftlich“ umfasst jede aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann, einschließlich elektronisch übermittelter und gespeicherter Informationen. 22.  Ein „Aufruf zur Interessenbekundung“ ist ein Verfahren zur Aufstellung einer Liste geeigneter Lieferanten, die zur Teilnahme an Vergabeverfahren aufgefordert werden können. Artikel 2 Anwendungsbereich (1)  Die EZB vergibt Liefer-, Dienstleistungs-, Bauaufträge und Konzessionsverträge für eigene Rechnung gemäß diesem Beschluss. (2)  Ferner kann die EZB im Einklang mit diesem Beschluss gemeinsame Ausschreibungsverfahren für eigene Rechnung und im Namen einer oder mehrerer nationaler Zentralbanken (NZBen), nationaler Aufsichtsbehörden, Organe und Einrichtungen der Union und/oder internationaler Organisationen durchführen. In solchen Fällen bestimmt die EZB in den Auftragsunterlagen a) die anderen teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber und b) die vorgesehene Struktur der vertraglichen Beziehungen. (3)  Dieser Beschluss findet keine Anwendung auf a)  Kooperationsabkommen, i)  die der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben des Eurosystems oder des Europäischen Systems der Zentralbanken dienen und zwischen der EZB und den NZBen geschlossen werden, oder ii)  die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen und zwischen der EZB und anderen Organen und Einrichtungen der Union, internationalen Organisationen oder Behörden geschlossen werden, wenn die Zusammenarbeit ausschließlich von Erwägungen des öffentlichen Interesses bestimmt wird, insbesondere der Verfolgung gemeinsamer, nicht gewerblicher Ziele, und die Vertragsparteien weniger als 20 % der maßgeblichen Tätigkeiten auf dem offenen Markt erbringen, b)  von den folgenden Stellen organisierte Vergabeverfahren, an denen die EZB beteiligt ist: i) Organe und Einrichtungen der Union, ii) internationale Organisationen oder iii) Behörden, jeweils vorausgesetzt, dass die Regeln dieser Vergabeverfahren im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Vergaberechts der Union stehen, c)  die Beschaffung von Banknoten, welche der Leitlinie (EU) 2015/280 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/44) ( 1 ) unterliegt, d)  Ausgabe, Verkauf, Ankauf oder Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Transaktionen, e)  Erwerb oder Miete von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen oder Rechten daran ungeachtet der Finanzmodalitäten dieser Rechtsgeschäfte, f)  Arbeitsverträge, die gemäß den Beschäftigungsbedingungen der EZB zwischen der EZB und ihren Beschäftigten geschlossen wurden, g)  Schiedsgerichts- und Schlichtungstätigkeiten, ▼M2 h)  Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, sofern deren Ergebnisse nicht ausschließlich der EZB für den Eigengebrauch zugutekommen und die erbrachten Dienstleistungen gänzlich durch die EZB vergütet werden, ▼B i)  Aufträge über Ausstrahlungszeit oder Bereitstellung von Sendungen, die an Anbieter von audiovisuellen oder Hörfunkmediendiensten vergeben werden, ▼M2 j)  Verträge über die rechtliche Vertretung der EZB während oder in Vorbereitung von i) Gerichtsverfahren bei Gerichten oder Behörden eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats oder bei internationalen Gerichten oder Einrichtungen oder ii) Schiedsverfahren; sowie auf Verträge über ausschließliche Dienstleistungen von Notaren, Treuhändern und Justizbeamten, ▼B k)  öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene oder per Untergrundbahn. (4)  Dieser Beschluss gilt nicht für Aufträge zwischen der EZB und einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts, über die die EZB eine ähnliche Kontrolle ausübt wie über ihre eigenen Abteilungen, wenn mehr als 80 % der Tätigkeiten der juristischen Person der Ausführung der Aufgaben dienen, mit denen sie von der EZB betraut wurde, und keine direkte private Kapitalbeteiligung die eine beherrschende Beteiligung an der juristischen Person sicherstellt, gegeben ist. (5)  In Ausnahmefällen kann die EZB Verfahren zur Auswahl natürlicher Personen für die Mitgliedschaft in hochrangig besetzten Beratungsgremien zur Unterstützung der EZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durchführen. Solche Sachverständigen erhalten eine im Voraus festgelegte Aufwandsentschädigung, die bei jedem Sachverständigen den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Schwellenwert jeweils nicht überschreiten darf. Sie werden auf der Grundlage ihres Sachverstands und unter Verwendung von Auswahlkriterien, die mit den allgemeinen Grundsätzen nach Artikel 3 übereinstimmen, ausgewählt. Die EZB kann einen spezifischen Beschluss fassen, der das Auswahlverfahren und die Auswahlbedingungen detaillierter festlegt. (6)  Dieser Beschluss gilt für die nachstehenden Aufträge, die zu mehr als 50 % unmittelbar von der EZB subventioniert werden: a)  Bauaufträge, deren geschätzter Wert netto ohne Mehrwertsteuer mindestens den in Artikel 4 Absatz 3 für Bauaufträge festgelegten Schwellenwert erreicht und die Tiefbauarbeiten oder die Errichtung von Verwaltungsgebäuden, Sport-, Gesundheits-, Erholungs- und Freizeitanlagen oder Schulen und Hochschulen zum Gegenstand haben, b)  Dienstleistungsaufträge, die mit einem Bauauftrag im Sinne von Buchstabe a verbunden sind, deren geschätzter Wert netto ohne Mehrwertsteuer mindestens den in Artikel 4 Absatz 3 für Dienstleistungsaufträge festgelegten Schwellenwert erreicht. Die EZB stellt sicher, dass solche Aufträge im Einklang mit diesem Beschluss vergeben werden, selbst wenn solche Aufträge von einer anderen Einrichtung vergeben werden oder die EZB solche Aufträge im Namen einer anderen Einrichtung vergibt. (7)  Gemischte Aufträge, die für Vertragsleistungen gelten, die verschiedenen Vertragskategorien zuzuordnen sind, werden nach den Vorschriften und Bestimmungen vergeben, die für die Vertragsleistung gelten, die den Hauptgegenstand des Auftrags bildet. Der Hauptgegenstand eines gemischten Auftrags bestimmt sich anhand der Vertragsleistung mit dem höchsten Schätzwert, sofern es nicht aufgrund außergewöhnlicher Umstände geboten ist, dass ein anderer Vertragsgegenstand wegen seiner besonderen Eigenschaften den Hauptgegenstand des Auftrags bildet. Artikel 3 Allgemeine Grundsätze (1)  Die Durchführung von Vergabeverfahren erfolgt gemäß den allgemeinen Grundsätzen der Transparenz und öffentlichen Bekanntgabe, der Verhältnismäßigkeit, des gleichberechtigten Zugangs und der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und des fairen Wettbewerbs. (2)  Die EZB führt Vergabeverfahren auf Englisch durch, es sei denn, außergewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit dem Verfahren oder dem Vertragsgegenstand erfordern die Verwendung anderer Sprachen. Die EZB dokumentiert solche Umstände. Artikel 4 Auftragswertschwellen (1)  Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer die in Absatz 3 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, werden gemäß den in Kapitel II festgelegten Verfahren vergeben. (2)  Aufträge, deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer unter den in Absatz 3 genannten Schwellenwerten liegt, werden gemäß den in Kapitel III festgelegten Verfahren vergeben. Aufträge, deren geschätzter Wert unter 20 000  EUR liegt, werden gemäß Artikel 37 vergeben. ▼M2 (3)  Es gelten folgende Schwellenwerte: a)  bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen gilt der in Artikel 4 Buchstabe c der Richtlinie 2014/24/EU für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, festgelegte Schwellenwert; b)  bei Bauaufträgen gilt der in Artikel 4 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU für öffentliche Bauaufträge festgelegte Schwellenwert; c)  bei Konzessionsverträgen gilt der in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) festgelegte Schwellenwert. ▼B Artikel 5 Berechnung des geschätzten Auftragswerts (1)  Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswerts ist der Gesamtwert ohne Mehrwertsteuer, der von der EZB voraussichtlich zu zahlen ist, einschließlich jeglicher Arten von Optionen und Verlängerungen, die in der Bekanntmachung genannt werden. In die Berechnung miteinzubeziehen sind Nebenkosten, insbesondere Prämienzahlungen, Gebühren, Zinsen, Provisionen, Reise- und Unterkunftskosten und Prämien, Zahlungen und jegliche sonstige Art von Vergütung, die Bewerber oder Bieter erhalten. (2)  Für die Schätzung ist der Wert zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der EZB über die Art des zu verwendenden Vergabeverfahrens maßgeblich. (3)  Beschaffungsaufträge dürfen nicht mit der Absicht aufgeteilt werden, sie der Anwendung der in diesem Beschluss festgelegten Verfahren zu entziehen. Die Berechnung des geschätzten Werts eines Auftrags darf nicht mit der Absicht erfolgen, ihn aus dem Anwendungsbereich der in Kapitel II oder Artikel 35 festgelegten Verfahren auszuschließen. (4)  Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts von Bauaufträgen werden die Gesamtkosten für die Ausführung der Bauleistungen einschließlich des Werts der für die Ausführung der Bauleistungen nötigen, von der EZB dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Produkte berücksichtigt. Die Kosten für die Konzeption und die Planung von Bauarbeiten sind ebenfalls einzubeziehen, wenn sie Bestandteil des Bauauftrags sind. (5)  Bei Aufträgen für die laufende Lieferung von Produkten oder Erbringung von Dienstleistungen wird der geschätzte Auftragswert gegebenenfalls wie folgt berechnet: a)  bei zeitlich begrenzten Aufträgen: der Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrags, b)  bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit: der Monatswert multipliziert mit 48. (6)  Bei aufeinanderfolgenden Liefer-, Dienstleistungs- oder Bauaufträgen derselben Art erfolgt die Berechnung des geschätzten Auftragswerts auf der Basis des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus den vorangegangenen zwölf Monaten. Dabei sind etwaige voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten während der auf den ursprünglichen Auftragsabschluss folgenden zwölf Monate zu berücksichtigen. (7)  Wird ein Auftrag in mehrere Lose aufgeteilt oder sind mehrere Aufträge zu vergeben, die in engem Zusammenhang miteinander stehen und die gleichen Ziele haben, so ist der Gesamtwert aller Lose bzw. der Einzelaufträge zugrunde zu legen. Erreicht oder übersteigt der Gesamtwert die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Schwellenwerte, so finden die in Kapitel II dieses Beschlusses festgelegten Verfahren auf alle Lose und Aufträge Anwendung. Die EZB kann jedoch das in Artikel 35 oder, falls zutreffend, in Artikel 37 festgelegte Verfahren in Bezug auf einzelne Lose und Aufträge anwenden, wenn deren geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und jeweils unter 80 000  EUR und bei Bauleistungsaufträgen jeweils unter 1 Mio. EUR liegt, sofern der geschätzte Gesamtwert aller Lose, die nach den in den Artikeln 35 und 37 festgelegten Verfahren vergeben werden, 20 % des geschätzten Gesamtwerts aller Lose nicht übersteigt. (8)  Die Berechnung des Werts einer Innovationspartnerschaft erfolgt unter Berücksichtigung des geschätzten Gesamtwerts ohne Mehrwertsteuer der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind. (9)  Die Berechnung des Werts einer Rahmenvereinbarung und eines dynamischen Beschaffungssystems erfolgt auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts ohne Mehrwertsteuer aller für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge. Artikel 6 Ausnahmen (1)  In den folgenden Fällen kann die EZB von spezifischen Verfahrensvoraussetzungen abweichen oder einen Auftrag direkt an einen Lieferanten vergeben: a)  wenn der Auftrag aus zwingenden Gründen und im Einklang mit objektiven Kriterien nur von einem bestimmten Lieferanten ausgeführt werden kann. Diese Gründe können technischer, künstlerischer oder rechtlicher Art, einschließlich der Ausübung nach geltendem Recht begründeter ausschließlicher Rechte, nicht jedoch wirtschaftlicher Art sein, b)  wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die die EZB nicht voraussehen konnte, es nicht zulassen, die Fristen für ein Vergabeverfahren einzuhalten, c)  wenn die EZB den Auftrag als geheim eingestuft hat oder die Ausführung des Auftrags nach den Sicherheitsvorschriften der EZB besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert oder der Schutz der wesentlichen Interessen der EZB dies verlangt. Forschungs- und Entwicklungsaufträge im Bereich der Banknotensicherheit erfordern besondere Sicherheitsmaßnahmen und sind daher von den in diesem Beschluss festgelegten Anforderungen ausgenommen, d)  bei Lieferaufträgen, wenn es sich um Produkte handelt, die ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder Entwicklungszwecken hergestellt werden, wobei eine Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten nicht unter diese Bestimmung fällt, e)  wenn Vertragsleistungen zu besonders günstigen Bedingungen bei Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei Insolvenz-/Konkursverwaltern oder Liquidatoren, die infolge eines Insolvenz-/Konkurs-, Vergleichs- oder Ausgleichsverfahrens oder eines in den Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen gleichartigen Verfahrens bestellt wurden, erworben werden, f)  im Fall zusätzlich erworbener Produkte im Rahmen eines Lieferauftrags, die die ursprünglichen Produkte oder Installationsarbeiten ersetzen oder erweitern, sofern ein Wechsel des Lieferanten zu unverhältnismäßigen Schwierigkeiten bei Betrieb und Wartung führen würde. Die Laufzeit von Aufträgen im Zusammenhang mit solchen zusätzlichen Produkten darf drei Jahre nicht überschreiten, und g)  in anderen Fällen, die in diesem Beschluss ausdrücklich genannt werden. In allen Fällen, die in diesem Absatz genannt werden, hält die EZB den Wettbewerb zwischen mehreren geeigneten Lieferanten aufrecht, wann immer dies möglich ist. (2)  Ungeachtet des Auftragswerts kann die EZB einen Auftrag gemäß Artikel 35 vergeben, wenn der Hauptgegenstand des Auftrags eine der in Anhang I aufgeführten Dienstleistungen ist. Artikel 7 Dauer und Verlängerung von Aufträgen (1)  Die Dauer eines Auftrags einschließlich etwaiger Verlängerungen darf vier Jahre nicht überschreiten, es sei denn, der Gegenstand des Auftrags oder ein sonstiger berechtigter Grund rechtfertigt eine längere Dauer. (2)  Die Dauer von befristeten Aufträgen kann über die ursprünglich vereinbarte Dauer hinaus unter folgenden Bedingungen verlängert werden: a)  Die Bekanntmachung oder, im Fall eines Verfahrens gemäß Kapitel III, die Aufforderung zur Angebotsabgabe sieht die Möglichkeit einer Verlängerung vor, b)  die Verlängerung ist ordnungsgemäß begründet, und c)  bei der Festlegung des anwendbaren Verfahrens gemäß Artikel 4 wurden die Verlängerungen berücksichtigt. (3)  Ansonsten kann die Dauer eines zeitlich begrenzten Auftrags nur in den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Fällen verlängert werden. Artikel 8 ▼M2 Änderungen von Aufträgen während ihrer Laufzeit ▼B (1)   ►M2  Die EZB kann einen Auftrag ändern, wenn die Änderung, ungeachtet des Werts der Änderung, in den ursprünglichen Auftragsunterlagen in klaren, präzisen und eindeutigen Überprüfungsklauseln vorgesehen ist, wie beispielsweise in Form von Preisanpassungsklauseln oder Optionen. ◄ a)  die Auftragsunterlagen eindeutige und präzise Überprüfungs- oder Optionsklauseln enthalten, die zusätzliche Lieferungen, Dienst- oder Bauleistungen vorsehen, und b)  die zusätzlichen Waren, Dienst- oder Bauleistungen bei der Berechnung des Auftragswerts gemäß Artikel 5 berücksichtigt wurden. Die Klauseln müssen den Umfang und die Art der Überprüfung oder Optionen und die Umstände, in denen von ihnen Gebrauch gemacht werden darf, benennen. Sie dürfen keine Überprüfung oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des ursprünglichen Auftrags verändern würden. ▼M1 (2)   ►M2  Die EZB kann einen Auftrag ändern, wenn die Änderung, ungeachtet des Werts der Änderung, nicht we

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.