Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (Neufassung) (EZB/2016/2)

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Quellenkennung: 32016D0002. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ie Informationen erhoben werden, mitteilen und ihnen die Möglichkeit einräumen, eine derartige Informationserhebung abzulehnen. Die EZB sieht einen angemessenen Zeitraum zwischen der Mitteilung und der tatsächlichen Erhebung der Informationen vor. Bevor die EZB den Auftrag vergibt, erhält der jeweilige Bieter die Möglichkeit zur Bestätigung, dass das dergestalt erstellte Angebot keine erheblichen Fehler enthält. (5)   Wird ein dynamisches Beschaffungssystem verwendet, kann die EZB verlangen, dass einem Antrag auf Teilnahme ein elektronischer Katalog beigefügt ist, auf dessen Grundlage Einzelaufträge vergeben werden können, wobei Angebote gemäß Absatz 4 Buchstabe b erstellt werden. In diesem Fall setzt die EZB die Bewerber von ihrer Absicht in Kenntnis, Angebote mittels dieses Verfahrens zu erstellen, und die Bewerber vervollständigen die eingereichten elektronischen Kataloge. Alternativ kann die EZB verlangen, dass die Angebote für einen bestimmten Auftrag in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden. ABSCHNITT 3 Spezialvorschriften für bestimmte Arten von Aufträgen Artikel 18 Rahmenvereinbarungen (1)   Die EZB kann Rahmenvereinbarungen für regelmäßig wiederkehrende Aufträge für Waren, Dienst- oder Bauleistungen ähnlicher Art schließen, bei denen die Menge, das Datum der Lieferung oder der Erbringung der Leistung oder die spezifischen Anforderungen nicht genau festgelegt werden können. (2)   Für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung befolgt die EZB die in den Artikeln 10 bis 12 niedergelegten Verfahren in allen Phasen bis zur Zuschlagserteilung für die Rahmenvereinbarung. Beabsichtigt die EZB den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Lieferanten, so vergibt sie mindestens drei solche Vereinbarungen, sofern eine ausreichend große Zahl von Lieferanten die Auswahl- und Zuschlagskriterien erfüllt. In der Bekanntmachung sind Umfang und Zahl der zu vergebenden Rahmenvereinbarungen anzugeben. Einzelaufträge, die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen, werden nach den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren vergeben. (3)   Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Lieferanten geschlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Einzelaufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vergeben Erforderlichenfalls kann die EZB den Lieferanten schriftlich auffordern, sein ursprüngliches Angebot zu vervollständigen. Entsprechende Angebotsergänzungen dürfen nicht zu wesentlichen Änderungen der in der Rahmenvereinbarung festgelegten Bedingungen führen. (4)   Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Lieferanten geschlossen, so erfolgt die Vergabe der Einzelaufträge entweder a) nach den Kriterien der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, b) wenn keine solchen Kriterien festgelegt sind, durch erneuten Aufruf zum Wettbewerb zwischen den Lieferanten, mit denen eine Rahmenvereinbarung besteht, oder c) indem in einigen Fällen die in den Rahmenvereinbarungen festgelegten Kriterien ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb angewandt werden, wie dies in Buchstabe a vorgesehen ist, und in anderen Fällen erneut zum Wettbewerb zwischen den Lieferanten, mit denen eine Rahmenvereinbarung besteht, aufgerufen wird, wie dies in Buchstabe b vorgesehen ist, sofern die Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung die Möglichkeit vorsehen, zwischen den beiden Optionen zu wählen, sowie verbindliche objektive Kriterien, anhand deren diese Wahl getroffen wird, enthalten und die Bestimmungen benennen, die einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb unterliegen können. Wird gemäß Buchstabe b erneut zum Wettbewerb aufgerufen, vergibt die EZB den Einzelauftrag gemäß dem folgenden Verfahren: — Die EZB fordert die Lieferanten schriftlich zur Abgabe eines Angebots innerhalb der in der Aufforderung zur Angebotsabgabe festgelegten Frist auf. In den Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung sind die Kriterien anzugeben, die die Grundlage für die Vergabe des Einzelauftrags bilden, und diese sind gegebenenfalls in der Aufforderung zur Angebotsabgabe durch nähere Angaben zu ergänzen, — die Lieferanten müssen ihre Angebote schriftlich innerhalb der von der EZB gesetzten Frist einreichen, und — die EZB vergibt den Einzelauftrag an den Bieter, der auf der Grundlage der in der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufgestellten Zuschlagskriterien das beste Angebot vorgelegt hat. Bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb gemäß den Buchstaben b oder c gilt Artikel 36 Absätze 1 und 2 entsprechend. Artikel 19 Dynamische Beschaffungssysteme (1)   Die EZB kann standardisierte, leicht verfügbare Waren, Dienst- und Bauleistungen über dynamische Beschaffungssysteme beschaffen. Diese Systeme müssen vollelektronisch und für Lieferanten frei zugänglich und kostenlos sein. Sofern in diesem Artikel nichts anderes angegeben ist, sind für das Verfahren die in Artikel 11 enthaltenen Vorschriften für nicht offene Verfahren zu befolgen. (2)   Zur Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems verfährt die EZB wie folgt: a) Sie veröffentlicht eine Bekanntmachung, in der sie mitteilt, dass ein dynamisches Beschaffungssystem genutzt wird, unter Angabe der Art der in Betracht gezogenen Anschaffungen im System, der Geltungsdauer des Systems, der Auswahl- und Zuschlagskriterien und aller erforderlichen Informationen betreffend die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen und Spezifikationen der Verbindung. Die Bekanntmachung legt eine Frist von mindestens 30 Tagen fest, in der sich die Lieferanten um eine Teilnahme bewerben können, und b) sie gewährt auf elektronischem Weg ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung und bis zur Beendigung des Systems freien, unmittelbaren und uneingeschränkten Zugang zu den Ausschreibungsbedingungen und zu jedwedem zusätzlichen Dokument. (3)   Das System steht während seiner gesamten Laufzeit allen Lieferanten offen, welche die Auswahlkriterien erfüllen und eine Bewerbung eingereicht haben, die den Ausschreibungsbedingungen entspricht. Darüber hinaus gelten keine weiteren Fristen für den Eingang von Bewerbungen. Die Bieter können ihre Bewerbungen jederzeit nachbessern, sofern die Bewerbungen mit den Ausschreibungsbedingungen vereinbar bleiben. Sie informieren die EZB unverzüglich über etwaige Änderungen, die ihre Eignung oder Fähigkeit zur Auftragserfüllung betreffen. Die EZB kann die Bieter auffordern, aktuelle Eignungsnachweise vorzulegen. (4)   Die EZB prüft die Eignung der Bieter und die Erfüllung der Auswahlkriterien anhand ihrer Bewerbungen innerhalb von 10 Tagen nach Bewerbungseingang. Sie prüft ferner, ob die Bewerbungen die Ausschreibungsbedingungen erfüllen. Die EZB informiert die Bieter so früh wie möglich über ihre Zulassung oder Nichtzulassung zum dynamischen Beschaffungssystem. (5)   Für jeden Einzelauftrag, dessen Wert die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, hat ein gesonderter Aufruf zur Angebotsabgabe zu erfolgen. Die EZB fordert alle beim System zugelassenen Bieter auf, innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 15 Tagen ein Angebot einzureichen. Die EZB vergibt den Auftrag an den Bieter, der auf der Grundlage der in der Bekanntmachung genannten Zuschlagskriterien das beste Angebot vorgelegt hat. Diese Kriterien können gegebenenfalls im Aufruf zur Angebotsabgabe präzisiert werden. (6)   Liegt der Wert eines Einzelauftrags unter den in Artikel 4 Absatz 3 genannten Schwellenwerten, kann die EZB drei bzw. fünf zur Teilnahme am System zugelassene Bieter gemäß dem in Artikel 35 festgelegten Verfahren zur Angebotsabgabe auffordern. (7)   Die Laufzeit eines dynamischen Beschaffungssystems darf vier Jahre nicht überschreiten, es sei denn, eine längere Dauer ist ordnungsgemäß begründet und die Bekanntmachung sieht dies vor. Artikel 20 Konzessionsverträge Für Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen gilt dieser Beschluss mit folgenden Änderungen: a) Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts von Konzessionsverträgen wird der geschätzte Gesamtumsatz, der vom Auftragnehmer durch die Ausführung des Konzessionsvertrags während seiner Laufzeit erzielt wird, ohne Mehrwertsteuer berücksichtigt. b) Konzessionsverträge sind stets zeitlich begrenzt. Die Vertragslaufzeit darf nicht länger sein als der Zeitraum, innerhalb dessen der Konzessionsnehmer nach vernünftigem Ermessen die Investitionsaufwendungen wieder erwirtschaften und einen finanziellen Ertrag erzielen kann. ABSCHNITT 4 Einleitung des Vergabeverfahrens Artikel 21 Veröffentlichung von Beschaffungsmöglichkeiten (1)   Beschließt die EZB die Durchführung eines Vergabeverfahrens gemäß den Bestimmungen dieses Kapitels, so veröffentlicht sie eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt und auf der Website der EZB. Gegebenenfalls kann die EZB Anzeigen in anderen relevanten Medien schalten. Entsprechende Ankündigungen auf der Website der EZB und in anderen Medien dürfen der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt nicht vorgehen. Weichen verschiedene Versionen der Bekanntmachung voneinander ab, gilt die im Amtsblatt veröffentlichte Version als maßgeblich und anderen Versionen vorrangig. (2)   Die EZB kann eine Vorinformation veröffentlichen, aus der der geschätzte Gesamtwert der Aufträge nach Dienstleistungskategorien oder Produktgruppen und die wesentlichen Merkmale von Bauaufträgen hervorgehen, die sie während eines Haushaltsjahrs zu vergeben beabsichtigt. (3)   Ungeachtet sonstiger Bestimmungen dieses Beschlusses muss jede Bekanntmachung im Amtsblatt zumindest die Angaben enthalten, die im maßgeblichen Teil von Anhang V der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführt sind. In den Bekanntmachungen ist anzugeben, ob der Auftrag zum niedrigsten Preis vergeben wird. Artikel 22 Aufruf zur Interessenbekundung (1)   Die EZB kann sich eines Aufrufs zur Interessenbekundung bedienen, wenn sie beabsichtigt, mehrere Aufträge zu vergeben, die denselben oder einen ähnlichen Gegenstand haben. Sofern in diesem Artikel nichts anderes angegeben ist, sind für das Verfahren die Vorschriften des nicht offenen Verfahrens nach Artikel 11 zu befolgen. (2)   Zur Aufstellung einer Liste geeigneter Lieferanten veröffentlicht die EZB eine Bekanntmachung im Amtsblatt, in der sie mindestens den Gegenstand der zu vergebenden Aufträge, die Laufzeit, die Eignungs- und Auswahlkriterien sowie die Frist für den Eingang von Bewerbungen für die Aufnahme in eine Liste geeigneter Lieferanten angibt. (3)   Die Liste hat eine Geltungsdauer von höchstens vier Jahren ab dem Tag, an dem die Bekanntmachung an das Amtsblatt gesendet wird. Ein Lieferant kann sich bis drei Monate vor Ablauf der Liste jederzeit für die Aufnahme in die Liste bewerben. Der Bewerbung sind die in der Bekanntmachung angegebenen Dokumente beizufügen. Die Lieferanten müssen ihre Bewerbung innerhalb der in der Bekanntmachung festgelegten Frist einreichen. (4)   Die EZB prüft nach Eingang der Bewerbungen die Eignung der Bewerber und bewertet die Bewerbungen anhand der in der Bekanntmachung festgelegten Auswahlkriterien. Die EZB nimmt alle Bewerber in die Liste auf, die die Eignungs- und Auswahlkriterien erfüllen. Die EZB informiert die Bewerber so früh wie möglich über ihre Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Liste. (5)   Die in die Liste aufgenommenen Lieferanten informieren die EZB unverzüglich über etwaige Änderungen, die ihre Eignung oder Fähigkeit zur Auftragserfüllung betreffen. Darüber hinaus können diese Lieferanten der EZB aktualisierte oder zusätzliche Unterlagen übermitteln, wenn sie dies für erforderlich halten. (6)   Wenn die EZB beabsichtigt, einen Auftrag zu vergeben, dessen geschätzter Wert unterhalb der in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Schwellenwerte liegt, fordert sie — sofern verfügbar — die erforderliche Anzahl von Lieferanten aus der Liste gemäß dem in Artikel 35 festgelegten Verfahren zur Angebotsabgabe auf. Die EZB fordert die Lieferanten auf, deren Angebote die in der Bekanntmachung festgelegten Auswahlkriterien für den zu vergebenden Auftrag am besten erfüllen. (7)   Wenn die EZB beabsichtigt, einen Auftrag zu vergeben, dessen geschätzter Wert die in Artikel 4 Absatz 3 festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, veröffentlicht sie eine vereinfachte Bekanntmachung im Amtsblatt, die den Umfang dieses Einzelauftrags beschreibt. Interessierte Lieferanten, die noch nicht in die Liste aufgenommen worden sind, können innerhalb der in der vereinfachten Bekanntmachung festgelegten Frist eine Bewerbung zur Aufnahme in die Liste einreichen; diese Frist beträgt nicht weniger als 15 Tage ab dem Tag, an dem die vereinfachte Bekanntmachung übermittelt wird. Nach der Auswertung der erhaltenen Bewerbungen fordert die EZB mindestens fünf geeignete Lieferanten aus der Liste zur Abgabe eines Angebots auf, sofern eine ausreichende Anzahl von Lieferanten verfügbar ist. Die EZB wählt die Lieferanten aus, deren Angebote die in der Bekanntmachung festgelegten Auswahlkriterien für den zu vergebenden Auftrag am besten erfüllen. Artikel 11 Absätze 4 und 5 gilt entsprechend. (8)   In den Fällen gemäß den Absätzen 6 und 7 kann die EZB von den in die Liste aufgenommenen Lieferanten verlangen, für die Erfüllung der Eignungs- und Auswahlkriterien relevante aktualisierte Informationen und Unterlagen zu übermitteln. Artikel 23 Fristen für den Eingang der Bewerbungen und Angebote (1)   Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der Bewerbungen und Angebote berücksichtigt die EZB unbeschadet der in diesem Artikel festgelegten Mindestfristen insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist. (2)   Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amtsblatt. (3)   Bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen, Innovationspartnerschaften und Wettbewerben beträgt a) die Frist für den Eingang der Bewerbungen mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das Amtsblatt, und b) die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung des Aufrufs zur Angebotsabgabe an die Bieter. (4)   Wurde im Amtsblatt eine Vorinformation veröffentlicht, die die in Artikel 48 Absatz 2 der Richtlinie 2014/24/EU genannten Angaben enthält und zwischen 35 Tagen und 12 Monaten vor der Bekanntmachung versandt wurde, kann die Frist für den Eingang der Angebote im Allgemeinen auf 15 Tage für offene Verfahren und auf 10 Tage für nicht offene Verfahren verkürzt werden. (5)   Die Fristen für den Eingang der Bewerbungen und Angebote können um fünf Tage verkürzt werden, wenn die Beschaffung vollelektronisch erfolgt, sofern nicht Absatz 4 Anwendung findet. (6)   Bei offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren und Verhandlungsverfahren kann die EZB, wenn die Dringlichkeit die Einhaltung der in dem vorliegenden Artikel vorgesehenen Mindestfristen nachweislich unmöglich macht, ein beschleunigtes Verfahren durchführen. In diesem Fall gelten die folgenden Mindestfristen: a) für offene Verfahren mindestens 15 Tage für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, und b) für nicht offene Verfahren und Verhandlungsverfahren mindestens 15 Tage für den Eingang der Bewerbungen, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung, und mindestens 10 Tage für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Absendung des Aufrufs zur Angebotsabgabe an die Bieter. (7)   Die EZB kann die in der Bekanntmachung oder in den Auftragsunterlagen gesetzten Fristen vor deren Ablauf verlängern, wenn sie die Auftragsunterlagen maßgeblich ändert oder in anderen hinreichend begründeten Fällen, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung unterliegen. Artikel 24 Aufruf zur Angebotsabgabe (1)   Der Aufruf zur Angebotsabgabe wird allen Bietern gleichzeitig zugesandt. (2)   Ein Aufruf zur Angebotsabgabe enthält mindestens Folgendes: a) einen Verweis auf die Bekanntmachung, b) umfassende Informationen zur gegebenenfalls elektronischen Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen und zum Zugang zu den Auftragsunterlagen, c) die formalen Ausschreibungsvoraussetzungen, insbesondere den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen, die Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, die Sprache/n, in der/denen sie abzufassen sind, das Format, in dem das Angebot vorzulegen ist, und der Zeitraum, in dem es gültig bleiben muss, d) Optionen in Bezug auf zusätzliche Waren, Dienst- und Bauleistungen sowie gegebenenfalls die Zahl der möglichen Erneuerungen und Verlängerungen des Vertrags, e) die Liste der von den Bietern einzureichenden Unterlagen, und f) die Gewichtung der Zuschlagskriterien oder gegebenenfalls die absteigende Reihenfolge der Bedeutung dieser Kriterien, wenn sie nicht in der Bekanntmachung festgelegt sind. (3)   Dem Aufruf zur Angebotsabgabe sind ferner beizufügen: a) eine Ausfertigung der Spezifikationen, in denen die Anforderungen der EZB definiert sind, oder, im Fall eines wettbewerblichen Dialogs oder einer Innovationspartnerschaft, eine Ausfertigung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, in der die Bedürfnisse der EZB definiert sind, b) eine Ausfertigung des Vertragsentwurfs, der allgemeinen Geschäftsbedingungen der EZB oder des Dokuments, in dem die wichtigsten Merkmale des Auftrags angegeben sind, und c) alle sonstigen Unterlagen, die die EZB für relevant erachtet. Artikel 25 Spezifikationen (1)   Die EZB legt ihre technischen Spezifikationen in den Auftragsunterlagen im Einklang mit geltendem Recht und technischen Standards fest. (2)   Die Spezifikationen dürfen nur dann eine bestimmte Ware oder Bezugsquelle oder ein bestimmtes Herstellungsverfahren vorschreiben, wenn eine hinreichend genaue allgemeine Beschreibung des Vertragsgegenstands nicht möglich ist und die Bewerber andere gleichwertige Produkte anbieten dürfen. (3)   Die EZB benennt die Nachweise, z. B. Gütezeichen, Zertifikate, und Konformitätsbewertungen, insbesondere Umweltzertifikate, die sie von den Bewerbern zum Beweis der Einhaltung der Spezifikationen verlangt. Diese Nachweise müssen auf transparente Weise erlangt werden können. Sonstige Nachweise werden akzeptiert, wenn sie technisch gleichwertig sind. (4)   Die Spezifikationen und die angeforderten Nachweise müssen für die Ziele der Beschaffung notwendig und verhältnismäßig sein und auf objektiven und nichtdiskriminierenden Erwägungen beruhen, die zu keinen ungerechtfertigten Behinderungen des Wettbewerbs führen. (5)   Die EZB kann die Vorlage von Varianten erlauben, die von den Spezifikationen abweichen. In diesem Fall macht die EZB klare Angaben zum zulässigen Umfang von Varianten, zu den formalen und materiellen Anforderungen an Varianten und zur Methode, mit der die Leistungsmerkmale der Hauptangebote und der Varianten verglichen werden. ABSCHNITT 5 Übermittlung von Informationen Artikel 26 Kommunikation mit Bewerbern und Bietern (1)   Während des Ausschreibungsverfahrens kommunizieren die Bewerber und Bieter nur mit der bzw. den von der EZB angegebenen Kontaktperson bzw. Kontaktpersonen. Die Kommunikationsmittel müssen allgemein zugänglich sein und dürfen keinen diskriminierenden Charakter haben. (2)   Die Bewerber und Bieter müssen ihre Bewerbungen und Angebote schriftlich gemäß den in der Bekanntmachung oder im Aufruf zur Angebotsabgabe festgelegten Anforderungen einreichen. (3)   Die Bewerber oder Bieter können der EZB schriftlich Fragen zur Bekanntmachung, zum Aufruf zur Angebotsabgabe oder zu den zusätzlichen Unterlagen gemäß dem in der Bekanntmachung oder im Aufruf zur Angebotsabgabe festgelegten Verfahren vorlegen. Die EZB beantwortet entsprechende Fragen innerhalb einer angemessenen Frist und übermittelt die Antworten anonymisiert an alle Bewerber oder Bieter, wenn sie für alle von ihnen von Bedeutung sind. (4)   Die EZB stellt sicher, dass die von den Bewerbern und Bietern zur Verfügung gestellten Informationen gemäß den Grundsätzen der Vertraulichkeit und der Integrität und, soweit personenbezogene Daten verfügbar gemacht werden, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) behandelt und gespeichert werden. Artikel 27 Aufforderung zur Einreichung zusätzlicher Unterlagen und zur Erläuterung Nach Öffnung der Bewerbungen oder Angebote kann die EZB die Bewerber und Bieter auffordern, Angaben oder Unterlagen, die tatsächlich oder dem Anschein nach fehlen, unvollständig oder fehlerhaft sind, innerhalb einer angemessenen Frist einzureichen, zu ergänzen, zu erläutern oder zu vervollständigen. Entsprechende Aufforderungen müssen in vollem Einklang mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz stehen; insbesondere dürfen sie nicht zu einer Bevorzugung führen, einen Wettbewerbsvorteil gewähren oder die Bewerbungs- oder Ausschreibungsbedingungen ändern. Artikel 28 Berichtigung von Auftragsunterlagen (1)   Entdeckt die EZB vor Ablauf der Frist für die Einreichung von Bewerbungen oder Angeboten im Text der Bekanntmachung, des Aufrufs zur Angebotsabgabe oder in zusätzlichen Unterlagen ungenaue oder lückenhafte Angaben oder sonstige Fehler, muss sie den Fehler berichtigen und die Bewerber oder Bieter schriftlich in Kenntnis setzen. (2)   Sind Bewerber oder Bieter der Auffassung, dass die in der Bekanntmachung, im Aufruf zur Angebotsabgabe oder in den zusätzlichen Unterlagen festgelegten Anforderungen der EZB unvollständig, inkonsistent oder rechtswidrig sind oder dass die EZB oder ein anderer Bewerber oder Bieter gegen die geltenden Vergaberegeln verstoßen hat, so melden sie der EZB ihre Einwendungen innerhalb von 15 Tagen, nachdem sie eine solche Unregelmäßigkeit bemerken. Betrifft diese Unregelmäßigkeit den Aufruf zur Angebotsabgabe oder sonstige von der EZB versandte Unterlagen, so beginnt die Frist ab dem Tag des Erhalts der Unterlagen. In sonstigen Fällen beginnt die Frist zu dem Zeitpunkt, an dem die Bewerber oder Bieter die Unregelmäßigkeit bemerken oder vernünftigerweise hätten bemerken können. Die EZB kann daraufhin entweder die Anforderungen berichtigen oder vervollständigen, der Unregelmäßigkeit abhelfen oder das Begehren unter Angabe der Gründe hierfür ablehnen. Einwendungen, die der EZB nicht innerhalb der gesetzten Frist mitgeteilt werden, können später nicht mehr erhoben werden. ABSCHNITT 6 Bewertung Artikel 29 Allgemeine Grundsätze (1)   Die Bewerbungen und Angebote dürfen nicht vor Ablauf der Abgabefrist geöffnet werden. Bei der Öffnung der Bewerbungen und Angebote müssen mindestens zwei Mitarbeiter der EZB anwesend sein, und die Öffnung ist zu protokollieren. Sofern nichts anderes bestimmt ist, dürfen die Bewerber oder Bieter der Öffnung nicht beiwohnen. (2)   Die EZB beurteilt alle Angebote anhand der in Artikel 32 festgelegten Zuschlagskriterien, nachdem sie — die Einhaltung der formalen Ausschreibungsvoraussetzungen, — die Teilnahmeberechtigung der Bieter gemäß Artikel 30 und — die Erfüllung der Auswahlkriterien gemäß Artikel 31geprüft hat. (3)   Die EZB vergibt den Auftrag an den Bieter, dessen Angebot die Zuschlagskriterien am besten erfüllt. (4)   Das Bewertungsverfahren und -ergebnis ist in einem Bewertungsbericht zu dokumentieren. Artikel 30 Teilnahmeberechtigung von Bewerbern und Bietern (1)   Vorbehaltlich der folgenden Absätze sind alle natürlichen und juristischen Personen, die in der Union ansässig sind oder niedergelassen sind, zur Teilnahme an Ausschreibungsverfahren berechtigt. Ausschreibungsverfahren stehen zu gleichen Bedingungen auch allen natürlichen und juristischen Personen, die in einem Land ansässig sind oder ihren Sitz haben, welches das Übereinkommen der Welthandelsorganisa

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.