Europäische Union

69/240/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 1969 über ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV/26 623 - Internationales Chininkartell) (Nur der deutsche, französische und niederländische Text sind verbindlich)

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Avis juridique important | 31969D0240 69/240/EWG: Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 1969 über ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV/26 623 - Internationales Chininkartell) (Nur der deutsche, französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 192 vom 05/08/1969 S. 0005 - 0022 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Juli 1969 über ein Verfahren nach Artikel 85 des Vertrages (IV/26 623 - Internationales Chininkartell) (Nur der deutsche, der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (69/240/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 1, 3 und 15, im Hinblick auf das Verfahren, das die Kommission nach Durchführung von Nachprüfungen auf Grund des Artikels 14 der Verordnung Nr. 17 gegen die folgenden Unternehmen: 1. N.V. Nederlandse Combinatie voor Chemische Industrie, Amsterdam, De Wittenkade 78 (Niederlande), 2. Böhringer Mannheim GmbH, Mannheim-Waldhof, Sandhofer Strasse 112 (Deutschland), 3. Buchler & Co., 33 Braunschweig, Frankfurter Strasse 294 (Deutschland), 4. Société Chimique Pointet-Girard S.A., 101, avenü de Verdun, 92, Villeneuve-la-Garenne (Frankreich), 5. Société Nogentaise de Produits Chimiques, 31, rü du Port, 94, Nogent-sur-Marne (Frankreich), 6. Pharmacie Centrale de France, 379, avenü du Président Wilson, 93, La-Plaine-St-Denis (Frankreich), wegen mutmaßlichen Verstosses gegen Artikel 85 am 29. Juli 1968 von Amts wegen eingeleitet hat, nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß den Vorschriften des Artikels 19 der Verordnung Nr. 17 und der Verordnung Nr. 99/63/EWG (2), im Hinblick auf die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 vom 23. Juni 1969 und in Erwägung nachstehender Gründe: I Sachverhalt 1. Die oben genannten Unternehmen stellen u.a. Chinin, Hydrochinin, Chinidin, Hydrochinidin sowie deren Salze und Verbindungen her (im folgenden kurz Chinin und Chinidin genannt). Ausgangspunkt für die Herstellung dieser Produkte ist die Rinde des Chinchonabaumes, der hauptsächlich im Kongo und in einigen anderen afrikanischen Staaten, in Indonesien, Indien und Süd- und Mittelamerika (Bolivien, Guatemala) angebaut wird. Die Hersteller führen entweder die Chinchonarinde selbst oder das aus ihr gewonnene Totaquina (Vorprodukt) ein und gewinnen daraus Chinin und - in geringem Ausmaß - natürliches Chinidin. Chinin wird zur Herstellung von Heilmitteln (insbesondere gegen Malaria) und in bestimmten Getränken verwendet und dient ferner zur synthetischen Herstellung von Chinidin, dem Ausgangsstoff für verschiedene Heilmittel (insbesondere gegen Herzkrankheiten), der zunehmende Bedeutung erlangt. 2. Die erwähnten Unternehmen sind auf den jeweiligen nationalen Märkten die bedeutendsten Hersteller dieser Produkte. Die genannten Unternehmen sind auch die bedeutendsten Hersteller und Anbieter von Chinin und Chinidin im Gemeinsamen Markt, da die belgisch-luxemburgische Chininproduktion sehr gering und die italienische ebenfalls nicht erheblich ist. Ihr Absatzgebiet erstreckt sich auf die Mitgliedstaaten der EWG und auf zahlreiche Drittstaaten. Sie sind darüber hinaus, verglichen mit den übrigen Chininherstellern der Welt, die bei weitem bedeutendsten Unternehmen in diesem Sektor. Auf Grund der vorliegenden Angaben beträgt der Weltmarktanteil mindestens ... %, bezueglich Chinidin ist er noch höher ; der Hauptanteil entfällt auf Nedchem, Böhringer und Buchler. 3. Die Zusammenarbeit der europäischen Chininindustrie begann bereits vor dem ersten Weltkrieg. 1913 wurde eine erste Chininvereinbarung zwischen Pflanzern und Herstellern geschlossen ; das ausführende Organ war das Kina-Bureau in Amsterdam. Ziel (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. dieser Vereinbarung war, stabilere Verhältnisse auf den Rohstoffmärkten herbeizuführen und durch die Ausrichtung des Rindenankaufspreises an dem Chininverkaufspreis Preisschwankungen zu vermeiden, die in der Vergangenheit für den Chinchonaanbau wegen des langjährigen Wachstumszyklus eine zu grosse Unsicherheit mit sich gebracht hatten. Der wesentliche Einfluß auf das Kina-Bureau ging von niederländischer Seite aus, weil bis zum Ende des zweiten Weltkriegs fast der gesamte Chinchonaanbau und ein grosser Anteil der Verarbeitung in niederländischen Händen lag. Während des zweiten Weltkriegs entstanden im Kongo umfangreiche Chinchonaplantagen, die nach der Besetzung Indonesiens durch die Japaner zunehmende Bedeutung gewannen. Als nach 1946 die kriegsbedingte erhöhte Nachfrage nach Chinin zurückging und die indonesischen Produktionsgebiete wieder allen zugänglich wurden, versuchte das Kina-Bureau, eine Zusammenarbeit mit einer Pflanzervereinigung im Kongo zustande zu bringen. Dieser Versuch führte zwischen 1950 und 1955 vorübergehend zu einer Quotierung der Rindenlieferungen aus Indonesien und aus dem Kongo. Nach dem Scheitern dieser Marktregelung wegen der unstabilen Verhältnisse im Kongo wurde im Rahmen des Kina-Bureaus eine Zusammenarbeit zwischen den niederländischen und den deutschen Chininherstellern vereinbart. Mit der Nationalisierung der niederländischen Plantagen in Indonesien (insbesondere der Bandöngschen Kininefabriek, heute Bhinneka Kina Farma) im Jahre 1957 ging die Bedeutung des Kina-Bureaus mehr und mehr zurück ; es wurde im Jahre 1961 endgültig geschlossen. Schon in den Jahren 1953 bis 1958 waren die Chininpreise stetig gefallen, im Vergleich zu den Preisen im Jahre 1946 etwa um die Hälfte, nämlich unter den Vorkriegsstand. Da die amerikanische General Services Administration (G.S.A.) im Jahre 1955 angekündigt hatte, die überfluessigen Chininvorräte in Höhe von 400 000 kg Chininsulfat (was einen Weltbedarf von 1 1/2 - 2 Jahren entsprach) im Wege öffentlicher Ausschreibung zu verkaufen und da zudem der Absatz von Chininprodukten durch die Entwicklung synthetischer Antimalaria-Mittel zurückging, fürchteten die Hersteller, daß die Preise noch weiter fallen würden und daß die Plantagenbesitzer in Indonesien und im Kongo sich auf gewinnbringende Kulturen (z.B. Tee) umstellen und damit die künftige Rohstoffversorgung der Industrie gefährden würden. 4. Die Überlegungen führten zu einem ersten Vertrag vom 30. Mai/11. und 13. Juni 1958 über die Reservierung der Heimatmärkte und bestimmter anderer Märkte sowie über die Festlegung von Preisen und Quoten für die Ausfuhr von Chinin und Chinidin. Die Beteiligten waren: a) C.F. Böhringer & Söhne, Mannheim, und Vereinigte Chininfabriken Zimmer & Co. GmbH, Mannheim (im folgenden "Böhringer" genannt), b) Buchler & Co., Braunschweig, c) N.V. Amsterdamsche Chininefabriek, Amsterdam, N.V. Nederlandse Kininefabriek, Maarsen, Bandöngsche Kininefabriek Holland N.V., Amsterdam, N.V. Pharmaceutische Groothandel van de Amsterdamsche Chininefabriek, Amsterdam, N.V. Bureau voor den Kinineverkoop "Buramic", Amsterdam, und N.V. Nederlandse Combinatie voor Chemische Industrie, Amsterdam (im folgenden "Nedchem" genannt). Bereits gegen Ende 1958 kam es zu Meinungsverschiedenheiten mit Buchler, die dazu führten, daß Buchler am 28. Februar 1969 ausschied. Der zwischen Böhringer und Nedchem fortgesetzte Exportkartellvertrag wurde vom Bundeskartellamt, bei dem er gemäß § 6 GWB angemeldet worden war, mit Schreiben vom 1. April 1959 beanstandet, weil er, soweit es sich um Ausfuhren in die Mitgliedstaaten handele, nicht den Anforderungen der unmittelbar geltendes Recht enthaltenden Bestimmungen des Artikels 85 entspreche. Daraufhin schlossen Böhringer und Nedchem am 8./14. Juli 1959 einen neuen Vertrag über den Export von Chinin und Chinidin. Dieser Vertrag sah ebenfalls die gemeinsame Festsetzung von Exportpreisen und die Festlegung bestimmter - nach Ausscheiden von Buchler geänderter - Exportquoten vor. Bestimmte Absatzgebiete ausserhalb der EWG waren jeweils einem der beiden Vertragspartner vorbehalten ; es wurde jedoch vereinbart, daß "Verkäufe ... nach den EWG-Staaten nicht als Ausfuhr im Sinne dieses Vertrages gelten, so daß dessen Bestimmungen darauf keine Anwendung finden". 5. Noch im Laufe des Jahres 1959 wurden Verhandlungen mit anderen europäischen Herstellern über deren Beitritt geführt, der bereits in den früheren Verträgen als wünschenswertes Ziel bezeichnet worden war. An den insbesondere seit dem 2. Dezember 1959 intensiv geführten Verhandlungen nahmen neben Böhringer und Nedchem Vertreter der folgenden Unternehmen teil: - Buchler, - Nogentaise, Pointet-Girard, Taillandier, Pharmacie Centrale (französische Gruppe, vertreten durch M.J.R. Roques, den früheren Geschäftsführer der Nogentaise), - Carnegies of Welwyn Ltd. (Großbritannien, Tochtergesellschaft der Rexal Drug and Chemical Company Ltd., - heute Vantorex Ltd. -, die ihrerseits eine Tochtergesellschaft des amerikanischen Unternehmens Rexal Drug and Chemical Company Ltd., Los Angeles, ist) und - Lake & Cruickshank Ltd. (Großbritannien). Kernpunkte dieser Verhandlungen waren die folgenden: - die Abschirmung der Heimatmärkte gegen unerwünschte Importe (insbesondere von den französischen und englischen Unternehmen gefordert, aber auch von den übrigen Beteiligten - vielleicht mit Ausnahme Buchlers - zur Grundlage ihrer Verkaufspolitik gemacht); - die Reservierung bestimmter Drittmärkte; - die gemeinsame Preispolitik (Nedchem war stets für niedrige Verkauspreise eingetreten, um die Preise für den Rindeneinkauf niedrig zu halten und damit eine Überproduktion zu vermeiden, während die anderen Beteiligten höhere Verkaufspreise forderten); - die Aufrechterhaltung des niederländisch-deutschen Monopols der Chinidin-Herstellung; - die Zusammenarbeit beim Einkauf von Rohstoffen : einerseits die Lösung der Probleme, die der Verkauf der amerikanischen stockpile-Bestände aufwarf, und andererseits die Koordinierung des Rindeneinkaufs. Hieran waren alle Beteiligten interessiert, wobei allerdings Nedchem und Böhringer eine besonders starke Verhandlungsposition hatten, Nedchem, weil sie damit rechnete, den grössten Teil der stockpile-Bestände für eigene Rechnung zu erwerben, und Böhringer, weil sie im Kongo nicht nur über eigene Plantagen verfügte, sondern sich auch die Aktienmehrheit der einzigen Verarbeitungsfabrik in Bukavu gesichert hatte. Die rechtliche Hauptschwierigkeit für den Abschluß eines Vertragswerks war, daß ein "legales" Kartell nicht bezueglich des Gemeinsamen Marktes und Großbritanniens vereinbart werden konnte, daß aber dennoch eine Regelung für den Absatz in allen Ländern für unentbehrlich gehalten wurde. 6. Das Ergebnis dieser insbesondere in den gemeinsamen Sitzungen am 4. Februar, 2. März und 7. April 1960 geführten Verhandlungen waren zwei von den Beteiligten unterschriebene Verträge (im folgenden zusammengefasst "Exportvertrag" genannt) und zwei schriftlich festgelegte, jedoch nicht unterzeichnete "gentlemen's agreements". a) Vertrag vom 10. März/24. März/31. März 1960 zwischen Böhringer (gleichzeitig für ihre Tochtergesellschaft Vereinigte Chininfabriken Zimmer & Co. GmbH), Buchler und Nedchem (gleichzeitig für alle oben bereits erwähnten niederländischen Unternehmen). Der Vertrag regelte den Beitritt von Buchler zum Vertrag vom 8./14. Juli 1959 in folgender Weise: - Festsetzung der Preise und Rabatte für den Export von Chinin und Chinidin im gegenseitigen Einvernehmen, - Zuteilung von Ausfuhrquoten, nämlich: >PIC FILE= "T0011098"> - Reservierung von Absatzgebieten: für Nedchem : niederländische überseeische Gebietsteile, für Böhringer und Buchler : Ostberlin und SBZ; für Böhringer : Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi; - die Beibehaltung der Klausel über die Nichtanwendbarkeit des Vertrages auf Ausfuhren in die EWG-Staaten; - den Ausgleich der Mengen im Falle von Überoder Unterschreitung der Exportquoten; - das Verbot der Zusammenarbeit mit aussenstehenden Unternehmen ausserhalb des Gebietes des Gemeinsamen Marktes bei der Herstellung oder dem Verkauf von Chinin oder Chinidin; - die Anrufung eines Schiedsgerichts oder wahlweise der ordentlichen Gerichte. Der Vertrag sollte bis zum 31. März 1965 gelten und sich automatisch um jeweils fünf Jahre verlängern, falls kein Vertragspartner ihn jeweils drei Monate vor Vertragsaglauf kündigte. Zur Durchführung dieses Exportvertrags wurden "Richtlinien" aufgestellt, die u.a. folgendes vorsahen: - die Mitteilung von Preisänderungen an die Vertreter und Kunden an demselben, von den Mitgliedern vereinbarten Tag; - die Art der Berechnung der Preise auf der Grundlage einer bestimmten Abnahmemenge und Frachtberechnung (grundsätzlich cif Bestimmungshafen, wenn nichts anderes vereinbart war); - die Vereinheitlichung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen; - die Gewährung von Provisionen von grundsätzlich 5 % an die untereinander namentlich bekannt zu gebenden Vertreter, die zu verpflichten waren, die Provision auch nicht teilweise an die Abnehmer weiterzugeben; - die Verpflichtung jedes Mitglieds, allen anderen Mitgliedern monatlich folgende Angaben mitzuteilen: a) die mit Rabatt verkauften Mengen (ausgedrückt in Chinin- bzw. Chinidinsulfat), b) die ohne Rabatt verkauften Mengen, c) die für Chininsulfat und Chinidinsulfat nach einem besonderen Schema errechneten Erlöse; - die alle zwei Monate erfolgende Errechnung der Mehr- und Minderlieferungen durch Nedchem; - die Einzelheiten über die Durchführung des Mengenausgleichs; - die Kontrolle durch Treuhänder (vgl. Rundschreiben der Nedchem vom 31. März 1960). b) Vertrag vom 7. April 1960 zwischen Böhringer, Buchler, Nedchem, der bereits erwähnten französischen Gruppe und den beiden englischen Unternehmen Carnegies und Lake & Cruickshank. Der Vertrag regelte den Beitritt der französischen und englichen Unternehmen zu dem unter a) geschilderten Vertrag, soweit dieser Chinin betrifft. Der Vertrag vom 7. April 1960 brachte folgende Änderungen: - Neufestsetzung der Quoten für die Chininausfuhr: >PIC FILE= "T0011099"> - Ausdehnung der Klausel über die Nichtanwendbarkeit des Vertrages innerhalb der Gemeinschaft auf Ausfuhren nach Großbritannien und - bezueglich Carnegies - in die USA; - Neufestsetzung der reservierten Absatzgebiete bezueglich Chinin- und Chinidin: für Böhringer und Buchler : Ostberlin und SBZ, für Nedchem : niederländische überseeische Gebietsteile, für die französische Gruppe : verschiedene, einzeln aufgezählte afrikanische Staaten (ehemalige französische Besitzungen), während nach Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi keinem Vertragspartner Exporte zugestanden wurden. Die Geltungsdauer dieses Vertrages sollte ebenfalls fünf Jahre betragen und sich automatisch jeweils um fünf Jahre verlängern, sofern er nicht drei Monate vor dem jeweiligen Vertragsende von einem der Vertragspartner gekündigt wurde. c) "gentleman's agreement" zwischen der französischen Gruppe, Böhringer, Buchler, Nedchem und Carnegies sowie d) "gentlemen's agreement" zwischen der französischen Gruppe, Böhringer, Buchler, Nedchem und Lake & Cruickshank. Beide gentlemen's agreements wurden bereits auf der Sitzung vom 4. Februar 1960 im Zusammenhang mit dem Abschluß des Exportvertrags erörtert ; ihre schriftliche Abfassung (ohne Unterschriften) datiert vom 9. April 1960. Beide gentlemen's agreements dehnten die in dem Exportvertrag getroffenen Regelungen über Preise, Quoten und Mengenausgleich, sowohl was Chinin als auch was Chinidin angeht, auf alle Verkäufe im In- und Ausland aus, also insbesondere auf alle Verkäufe innerhalb des Gemeinsamen Marktes. Ferner wurde der Schutz der Heimatmärkte zugunsten der jeweiligen nationalen Hersteller ausdrücklich festgelegt. Die beiden englischen Unternehmen wurden verpflichtet, Chinidin ohne Zustimmung der deutschen und niederländischen Mitglieder nicht herzustellen und beim Verkauf von Chinidin (das sie nur von den deutschen oder niederländischen Mitgliedern beziehen konnten) die von den letzteren vereinbarten Preise anzuwenden. Den französischen Unternehmen wurde dieselbe Verpflichtung bezueglich des synthetischen Chinidins auferlegt. Abweichungen von den gentlemen's agreements konnten nur im allseitigen Einvernehmen vorgenommen werden ; Streitigkeiten waren ausschließlich im Schiedsverfahren (und nicht - wie in dem Exportvertrag vorgesehen - wahlweise durch Anrufung der ordentlichen Gerichte) zu erledigen. Der "offizielle" Exportvertrag über Chinin und Chinidin und die gentlemen's agreements wurden ausdrücklich als untrennbares Ganzes angesehen ; die Nichtbeachtung oder Beendigung des einen bedeutete automatisch die Nichtbeachtung oder Beendigung des anderen. 7. Die gleichzeitige Handhabung des offiziellen Exportvertrags und der geheim gehaltenen gentlemen's agreements warf keine Probleme auf, soweit es um die Festsetzung der Exportpreise ging. Obwohl diese Preise auf den gemeinsamen Sitzungen bisweilen nur auf den Exportvertrag und damit auf dessen Geltungsbereich (also nicht auf den Gemeinsamen Markt) bezogen waren, wurden sie von den Kartellmitgliedern ohne Einschränkung allen Exportgeschäften zugrunde gelegt. So haben sie - wie die Ermittlungen der Kommission bei einer Reihe von italienischen Chinin-Abnehmern der Kartellmitglieder ergeben haben - auch noch im Jahre 1964 übereinstimmend dieselben Preise für die Exporte nach Italien angewandt. Die gemeinsam festgesetzten Exportpreise hatten darüber hinaus auch Bedeutung für Exporte in die Heimatmärkte der Kartellmitglieder, soweit solche Exporte trotz des grundsätzlich bestehenden Gebietsschutzes ausnahmsweise zugelassen waren. Denn die Kartellmitglieder hielten sich übereinstimmend an die im Jahre 1960 getroffene Absprache, bei Preisangeboten für Lieferungen in reservierte Märkte die dort von den nationalen Herstellern angewandten Preise zu beachten, wobei vorausgesetzt war, daß die nationalen Hersteller ihre Inlandpreise den anderen Mitgliedern mitteilten und daß diese Preise den gemeinsam festgesetzten Weltmarktpreisen zuzueglich Zoll und Einfuhrnebenkosten entsprachen. Die von den nationalen Herstellern festgesetzten Inlandpreise lagen dementsprechend über den Weltmarktpreisen (mit Ausnahme der Niederlande, wo Nedchem schon immer niedrigere Inlandpreise angewandt hatte). Bezueglich Frankreichs gingen die Mitglieder übereinstimmend davon aus, daß die nationalen Hersteller zum Ausgleich dafür, daß sie selbst kaum exportierten, einen beträchtlich über dem Weltmarktniveau liegenden Inlandspreis anwandten und daß die Aufrechterhaltung dieses Preisniveaus zu gewährleisten war (vgl. Rundschreiben von Lake & Cruickshank vom 24. Februar 1960). Die gleichzeitige Handhabung des offiziellen Exportvertrags und der geheimgehaltenen gentlemen's agreements stellte dagegen praktische Probleme bezueglich der Durchführung des Mengenausgleichs. Sie wurden von Nedchem, über die die Abwicklung erfolgte, in der "Note about the equalization" vom 19. Februar 1960 wie folgt gelöst. Jedes Mitglied hatte ihr alle zwei Monate Wert und Menge (umgerechnet in Chininsulfat B.P. 32) mitzuteilen: a) für alle von ihm in dem Berichtszeitraum getätigten Verkäufe, b) für die Verkäufe, die von dem Exportvertrag erfasst wurden (insbesondere unter Ausschluß der Verkäufe im Gemeinsamen Markt). Nedchem errechnete auf Grund dieser Angaben zweimal jährlich die auszugleichenden Mengen, zum einen entsprechend den gentlemen's agreements und zum anderen entsprechend dem Exportvertrag. Der tatsächliche Ausgleich erfolgte auf Grund der gentlemen's agreements, und zwar in der Weise, daß ein Mitglied, das seine Quote überschritten hatte, angewiesen werden konnte, von einem Mitglied, das seine Quote nicht erreicht hatte, Chinin zu dem von Nedchem errechneten Durchschnittspreis abzunehmen. Um diese Transaktionen so unauffällig wie möglich durchzuführen, sollten "Vorwände gesucht werden für die Abnahme der Ware zu einem so hohen Preis, wie vertretbar sei, und für die eigentliche Zahlung dieses Betrages an das liefernde Mitglied ; es bestuenden noch zahllose andere Möglichkeiten, und es würde nicht immer leicht sein, den Mengenausgleich durchzuführen". 8. Die vorstehend wiedergegebenen Absprachen (Exportvertrag und "gentlemen's agreements") wurden in den Jahren 1961/1962 durch Vereinbarungen über den gemeinsamen Einkauf von Chininrohstoffen ergänzt. Auf der Sitzung vom 26. Januar 1961 wurde die Zusammenarbeit aller Mitglieder bei dem Rindeneinkauf festgelegt. Um einerseits ein gegenseitiges Überbieten zu vermeiden und andererseits das nicht ausreichend erscheinende Angebot zu stimulieren, wurde vereinbart, einen bestimmten, nach den verschiedenen Anbaugebieten variierenden Ankaufshöchstpreis einzuhalten, alle gekauften Mengen in einen Pool ("bark-pool") einzubringen und unter den Mitgliedern zu verteilen. Der Verteilungsschlüssel war nach den in dem Exportvertrag vereinbarten Quoten für den Absatz von Chinin (alle Beteiligten) und Chinidin (Böhringer, Buchler und Nedchem) unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen dem Gesamtabsatz von Chinin und dem von Chinidin errechnet. Das Quotenverhältnis lautete daher: >PIC FILE= "T0011100"> Ein entsprechender Vertrag wurde von Nedchem am 9. Februar 1961 entworfen, jedoch nicht unterzeichnet. Dennoch wurde auf der Grundlage dieses Vertragsentwurfs die Zusammenarbeit bei dem Einkauf bis Oktober 1962 verwirklicht. Zwischen den Mitgliedern wurden ferner Absprachen über den Ankauf der amerikanischen stockpile-Bestände getroffen, die von der G.S.A. (General Services Administration) im Jahre 1956 zum Verkauf freigegeben waren ("stockpile-agreement"). Auf der Sitzung vom 20./21. April 1962 wurde vereinbart, daß Nedchem die von ihr angekauften Mengen nach dem für den bark-pool geltenden Schlüssel unter den Mitgliedern gegen Zahlung einer Provision von 2 % verteilte ; im Falle der vorzeitigen Beendigung der übrigen Vereinbarungen (Exportvertrag und gentlemen's agreements) war eine Erhöhung der Provision auf 7 % vorgesehen. Nedchem schloß mit der G.S.A. in den Jahren 1961 bis Mitte 1962 mehrere Kaufverträge über den grössten Teil der stockpile-Bestände ; die Lieferungen waren über mehrere Jahre verteilt. Unmittelbar nach Empfang jeder Teillieferung nahm Nedchem vereinbarungsgemäß die Verteilung unter den anderen Mitgliedern nach dem festgelegten Schlüssel vor. Die ihr gezahlte Provision betrug 2 %. Nachdem in den Jahren 1961-1964 zirka 75 % der angekauften Mengen geliefert worden waren, wurde die Lieferung der restlichen Mengen von der G.S.A. unter Hinweis auf den inzwischen wieder gestiegenen militärischen Bedarf am 4. September 1964 endgültig verweigert. 9. Die auf Grund der genannten Absprachen sich konkretisierende Zusammenarbeit der Mitglieder stand von Anfang an unter dem Zeichen der Furcht vor negativen Reaktionen der Öffentlichkeit und der Antitrust-Behörden. Sie versuchten daher, alles zu vermeiden, was die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit und der Behörden auf sie lenken konnte. Zu besonders intensiven Beratungen kam es anläßlich des Inkrafttretens der 1. Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des EWG-Vertrags am 13. März 1962 über die Frage, ob und, wenn

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.