Europäische Union

2013/294/EU: Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die staatliche beihilfe SA 26374 (C 49/08) (ex N 402/08) Polens zugunsten von PZL Dębica S.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9464) Text von Bedeutung für den EWR

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Beihilfebetrag auf 1 126 PLN. (74) Die Entscheidung über den Schuldenerlass, die vom Bürgermeister von Dębica am 5. Oktober 2006 getroffen wurde, kommt einer Barzuwendung gleich und daher sollte der gesamte Betrag berücksichtigt werden. (75) Vor diesem Hintergrund beläuft sich der Gesamtwert der Beihilfe auf 369 788 PLN (ca. 93 437 EUR (20) ) (siehe Tabelle 7). Da die Gesamtsumme unter 100 000 EUR liegt, fallen diese Maßnahmen unter die Verordnung (EG) Nr. 69/2001. Von Polen wurde bestätigt, dass PZL Dębica keine sonstigen „De-minimis“-Beihilfen erhalten hat. Tabelle 7 „De-minimis“-Beihilfen Bewilligungs-behörde Art der Maßnahme und Datum der Entscheidung Nominalbetrag Laufzeit Beihilfebetrag Bürgermeister von Dębica Entscheidung über die Stundung vom 7.4.2006 264 186  PLN 66 604  EUR 84 Tage 264 186  PLN 66 604  EUR Bürgermeister von Dębica Entscheidung über die Stundung vom 28.7.2006 14 Tage Leiter der Finanzbehörde von Dębica Entscheidung über die Stundung vom 8.9.2006 614 520  PLN 154 236  EUR 7 Tage 1 126 PLN 282  EUR Bürgermeister von Dębica Entscheidung über den Schuldenerlass vom 5.10.2006 20 772  PLN 5 279  EUR — 20 772 PLN 5 279  EUR Bürgermeister von Dębica Entscheidung über die Stundung vom 5.10.2006 83 704  PLN 21 272  EUR 72 Tage 83 704  PLN 21 272  EUR GESAMT 369 788  PLN 93 437  EUR 4.2.   Stundung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger (76) Artikel 107 Absatz 1 AEUV bezieht sich auf Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen. Nach der Rechtsprechung verschafft das Verhalten einer öffentlichen Einrichtung, die für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständig ist und zulässt, dass diese Beiträge verspätet gezahlt werden, einem Unternehmen in großen finanziellen Schwierigkeiten einen geschäftlichen Vorteil, indem es die Belastung, die sich aus der normalen Anwendung des Sozialversicherungssystems ergibt, mildert. Die Zinsen und Säumniszuschläge, die auf rückständige Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden, heben den Vorteil nicht vollständig auf. (21) (77) In diesem Fall ließ der Sozialversicherungsträger zu, dass die Verbindlichkeiten von PZL Dębica im Zeitraum 2000-2005 erheblich anwuchsen. Tabelle 4 gibt einen Überblick über die Entwicklung der Gesamtverbindlichkeiten, einschließlich Zinsen. (78) Die Kommission verweist vorab darauf, dass die staatliche Beihilfe für PZL Dębica möglicherweise darin zu sehen ist, dass die öffentlichen Verbindlichkeiten von PZL Dębica gegenüber dem Sozialversicherungsträger nicht vollständig eingetrieben wurden. (22) (79) Polen macht geltend, dass es sich bei der Stundung der Verbindlichkeiten durch den Sozialversicherungsträger nicht um eine staatliche Beihilfe handelt, da der Sozialversicherungsträger wie ein privater Gläubiger gehandelt habe, als er im März 2012 einer Stundung des geschuldeten Gesamtbetrags zustimmte, der nach einem festgelegten Tilgungsplan in 96 Raten zurückgezahlt werden sollte. Polen legte eine Analyse des Kriteriums des privaten Gläubigers vor, die im Oktober 2011 durchgeführt wurde und seiner Ansicht nach bestätigt, dass für den Sozialversicherungsträger eine Stundung seiner Forderungen gegenüber PZL Dębica vorteilhafter ist als deren Eintreibung. Zudem führt Polen an, dass dem Sozialversicherungsträger, der sich an beiden Umstrukturierungsplänen beteiligte, zu jeder Zeit ausführliche Informationen über die finanzielle Lage und die Zukunftsaussichten von PZL Dębica vorlagen und dieser stets in voller Kenntnis der Situation des Unternehmens handelte. Schließlich verwies Polen auf mehrere Maßnahmen, die der Sozialversicherungsträger zur Absicherung und Eintreibung seiner Forderungen unternommen hat. Nach Ansicht von Polen bestätigt dies, dass der Sozialversicherungsträger wie ein privater Gläubiger handelte und die Eintreibung seiner Forderungen anstrebte. (80) Nach der Rechtsprechung werden die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um als „Beihilfe“ im Sinne von Artikel 107 AEUV zu gelten, nicht erfüllt, wenn das begünstigte öffentliche Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können. Bei öffentlichen Unternehmen erfolgt diese Beurteilung grundsätzlich unter Anwendung des Kriteriums des privaten Kapitalgebers (in diesem Fall unter Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers). (23) Daher muss ein Mitgliedstaat, wenn er sich im Verwaltungsverfahren auf dieses Kriterium beruft, im Zweifelsfall eindeutig und anhand objektiver und nachprüfbarer Nachweise belegen, dass die Maßnahme das Kriterium auch tatsächlich erfüllt. (24) Damit festgestellt werden kann, ob ein Vorteil gewährt wurde, der als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV eingestuft werden kann, muss Polen daher den Nachweis erbringen, dass die öffentlichen Behörden in gleicher Weise wie ein hypothetischer privater Gläubiger gehandelt haben, der eine Nichtzahlung nicht geduldet und wirksame Schritte zur Eintreibung der Forderungen unternommen hätte, selbst wenn dies zu einem Insolvenzverfahren geführt hätte. (81) Der hypothetische private Gläubiger würde die wirtschaftliche Situation des Schuldners genau verfolgen; das Fehlen eines Umstrukturierungsplans und die schlechten Aussichten für eine Wiederherstellung der Rentabilität würden den Gläubiger dazu veranlassen, die Schulden schnellstmöglich einzutreiben. (82) Daraus folgt, dass zur Klärung der Frage, ob von den Behörden Beihilfen gewährt wurden, nachgewiesen werden muss, dass der Sozialversicherungsträger im vorliegenden Fall versuchte, sämtliche Forderungen ohne finanzielle Verluste einzutreiben und dass dieser durch seine Entscheidung, keinen Insolvenzantrag für das Unternehmen zu stellen, die Eintreibung seiner Forderungen optimieren wollte, so wie es ein hypothetischer Gläubiger getan hätte. (25) (83) Die Kommission wird den von Polen vorgelegten Bericht über die 2012 getroffene Entscheidung zur Unterzeichnung der Stundungsvereinbarung analysieren. Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass der Sozialversicherungsträger über mehrere Jahre hinweg zugelassen hat, dass fällige Zahlungen nicht geleistet wurden. Die von Polen vorgelegten Angaben beziehen sich auf den gesamten Zeitraum vom Ende des ersten Umstrukturierungszeitraums (und davor) bis zum Oktober 2011, als die Studie über eine mögliche Stundungsvereinbarung in Auftrag gegeben wurde. Da 2008 ein zweiter Umstrukturierungsplan angemeldet wurde, bemühte sich das Unternehmen nicht aktiv um eine Vereinbarung mit seinen Gläubigern. Die Kommission muss daher auch prüfen, ob das Verhalten des Sozialversicherungsträgers in der Zeit zwischen dem Ende der ersten Umstrukturierungsperiode und der Unterzeichnung der Stundungsvereinbarung das Kriterium des privaten Gläubigers erfüllt. (84) In den folgenden Erwägungsgründen wird die Kommission auf i) die Beteiligung des Sozialversicherungsträgers am ersten Umstrukturierungsplan, ii) die Eintreibung eines Teils der Forderungen durch den Sozialversicherungsträger zwischen 2007 und 2012 nach dem Scheitern des ersten Umstrukturierungsplans und iii) die Stundungsvereinbarung vom 1. März 2012 eingehen. Der erste Umstrukturierungsplan wurde von der zuständigen nationalen Behörde vor dem EU-Beitritt Polens genehmigt und betrifft hauptsächlich den Zeitraum vor dem Beitritt. Die Beurteilung der Punkte ii) und iii) ist für die Schlussfolgerung in Bezug auf das Verhalten des Sozialversicherungsträgers entscheidend. Die Kommission wird bei ihrer Bewertung aber auch erneut beleuchten, wie sich der erste Umstrukturierungsplan auf die Situation von PZL Dębica ausgewirkt hat, weil dies wichtig ist, um die Entwicklungen zu verstehen. Beteiligung des Sozialversicherungsträgers am ersten Umstrukturierungsplan (85) Wie oben erwähnt, beschloss der Sozialversicherungsträger, sich am ersten Umstrukturierungsplan zu beteiligen, der 2002, also vor dem EU-Beitritt Polens, erstellt und genehmigt wurde. Der Plan sah unter anderem die Umstrukturierung der finanziellen Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger vor. Auf der Basis dieses Umstrukturierungsplans stimmte der Sozialversicherungsträger der Stundung von Verbindlichkeiten in Höhe von 1 364 600 PLN zu, während ein größerer Betrag von 3 890 000 PLN über ein Darlehen des Fonds für die Umstrukturierung von Unternehmen beglichen werden sollte. Wie oben erläutert (siehe Erwägungsgrund 13) erhielt PZL Dębica jedoch keine Mittel aus diesem Fonds. Daraufhin entschied der Sozialversicherungsträger, für die Restschuld keinen Zahlungsaufschub zu gewähren und drohte 2006 damit, gerichtliche Schritte zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen das Unternehmen einzuleiten. (86) Die Kommission weist darauf hin, dass PZL Dębica trotz des Scheiterns der finanziellen Umstrukturierung und der Zahlungsrückstände, die am Ende des ersten Umstrukturierungszeitraums bestanden, 2006 einen bescheidenen Gewinn ausweisen konnte (siehe Tabelle 1). Dies bestätigt, dass die organisatorischen und technischen Umstrukturierungsmaßnahmen des Unternehmens Früchte getragen hatten. (87) Hinzu kommt, dass der Sozialversicherungsträger ab 2001 die Übertragung von Vermögenswerten von PZL Dębica zur Absicherung der wachsenden Schulden verlangte. Der Wert der Hypothek, die 100 % der Schulden abdeckte, belief sich 2007 auf 11,6 Mio. PLN. (88) Abschließend stellt die Kommission fest, dass der Sozialversicherungsträger ab 2003 begann, die Forderungen durch den Verkauf von Vermögenswerten von PZL Dębica einzutreiben (wie in Tabelle 5 aufgeführt). Der Sozialversicherungsträger entschied sich jedoch gegen eine Zwangsveräußerung, mit der in der Regel geringere Einnahmen erzielt werden als bei einem normalen Verkauf. Die geringe Nachfrage nach Industrievermögensgütern infolge der aktuellen Wirtschaftslage hätte dieses Phänomen nur noch verstärkt. Stattdessen willigte der Sozialversicherungsträger ein, dass vom Unternehmen ein geordneter Verkauf durchgeführt wurde. Für jeden Verkauf war die Zustimmung des Sozialversicherungsträgers erforderlich, die dieser auf der Basis des Angebots einer dritten Partei erteilte. Der Nettogewinn aus dem Verkauf wurde anschließend an den Sozialversicherungsträger überwiesen. Anhand der von Polen erbrachten Nachweise wird festgestellt, dass bei dem Verkauf durch PZL Dębica zwar Marktpreise erzielt werden konnten, das Verkaufsverfahren aber länger dauerte als dies bei einer Zwangsveräußerung der Fall gewesen wäre. Zwischen 2004 und 2006 konnten durch den geordneten Verkauf von Vermögenswerten von PZL Dębica über 1,6 Mio. PLN an den Sozialversicherungsträger zurückgezahlt werden. Eintreibung der Forderungen durch den Sozialversicherungsträger zwischen 2007 und 2012 (89) Nachdem die im ersten Umstrukturierungsplan vorgesehene finanzielle Umstrukturierung gescheitert war und die Verbindlichkeiten von PZL Dębica wuchsen, zog der Sozialversicherungsträger Ende 2006 die Möglichkeit eines Insolvenzantrags ernsthaft in Erwägung. Wie oben erläutert (siehe Erwägungsgrund 42 Buchstabe c), unterrichtete der Sozialversicherungsträger das Unternehmen am 20. November 2006 über seine Absicht, einen Insolvenzantrag für PZL Dębica zu stellen. Nach den Informationen, die PZL Dębica dem Sozialversicherungsträger am 12. Dezember 2006 übermittelte, wurde diese Absicht nicht in die Tat umgesetzt. Die Kommission hat geprüft, ob der Sozialversicherungsträger zwischen 2007 (als die erste Umstrukturierungsperiode endete) und 2012 (als die Stundungsvereinbarung geschlossen wurde) wie ein hypothetischer privater Gläubiger gehandelt handelte. (90) Zunächst wurden von der Kommission die Informationen bewertet, die dem Sozialversicherungsträger am 12. Dezember 2006 von PZL Dębica übermittelt wurden. Das Unternehmen legte eine umfassende Analyse seiner wirtschaftlichen und finanziellen Situation vor und erläuterte seine Zukunftsaussichten ausführlich. Die Kommission erklärt, dass die folgenden Punkte, die das Unternehmen gegenüber dem Sozialversicherungsträger anführte, für einen hypothetischen privaten Gläubiger wichtig wären, um die Situation des Schuldners zu bewerten und die geeignete Vorgehensweise zur Eintreibung der Forderungen mit dem geringsten Verlust festzulegen. Daher würde der Gläubiger folgende Punkte prüfen: a) die steigenden Umsätze und die sinkenden Produktionskosten des Unternehmens, die durch die von PZL Dębica durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahmen des ersten Umstrukturierungsplans erreicht wurden; b) die Gewinnprognosen für 2006 und eine Erklärung, nach der die Schulden wuchsen und PZL Dębica nicht zu einer schnelleren Rückzahlung in der Lage war, weil erst 2006 wieder Gewinne erzielt werden konnten; c) die insgesamt positive Prognose für die Umsatzentwicklung der nächsten Jahre, die eine kontinuierliche Rückzahlung der Schulden ermöglichen und sicherstellen würde, dass keine neuen Verbindlichkeiten entstehen; d) die Marketing- und Innovationsmaßnahmen des Unternehmens und die neuen Märkte, die das Unternehmen mithilfe der neuen Marketingstrategie nun erschließen kann (Kohle- und Kupferbergbau und neue Verträge mit Partnern in der Ukraine und in China); e) das Fehlen weiterer maßgeblicher Verbindlichkeiten gegenüber anderen Behörden oder privaten Gläubigern; f) eine Verpflichtung des Unternehmens, laufende und zukünftige Sozialversicherungsbeiträge fristgerecht zu entrichten. (91) Die Kommission hebt hervor, dass aufgrund der oben beschriebenen ausführlichen Informationen, die eine positive Entwicklung von PZL Dębica und beträchtliche Einnahmen für den Sozialversicherungsträger erwarten ließen, Grund zu der Annahme bestand, dass durch die Zustimmung zur Weiterführung der Unternehmenstätigkeit eine höhere Rückzahlung erreicht werden könnte als durch eine erzwungene Insolvenz des Unternehmens. Gleichwohl stellt die Kommission fest, dass der Sozialversicherungsträger umsichtig vorging, als er die Eintreibung seiner Forderungen nicht einstellte, wodurch nach Ansicht von PZL Dębica der Umstrukturierungsprozess behindert wurde. Der Sozialversicherungsträger handelte daher wie ein privater Gläubiger, der die Vorgehensweise auswählt, die eine Rückzahlung der Verbindlichkeiten mit den geringsten Verlusten verspricht. (92) Die Kommission merkt an, dass sich der Sozialversicherungsträger 2008 am zweiten Umstrukturierungsplan beteiligte und damit der Stundung eines Teils der Verbindlichkeiten zustimmte. Die restlichen Verbindlichkeiten sollten mit einer Kapitalzuführung durch die staatliche Agentur für industrielle Entwicklung beglichen werden. Das Durchführungsverbot wurde jedoch eingehalten und die Maßnahmen wurden nicht umgesetzt. Die Kommission weist darauf hin, dass der Sozialversicherungsträger bei der Eintreibung seiner Forderungen nicht auf die Umsetzung des zweiten Umstrukturierungsplans vertraute, sondern seine 2007 begonnenen Maßnahmen, wie oben beschrieben, fortsetzte. (93) 2007 und 2008 konnte der Sozialversicherungsträger durch den geordneten Verkauf von Vermögenswerten von PZL Dębica zusätzlich zu den in Erwägungsgrund 88 genannten Beträgen mehr als 5,4 Mio. PLN einziehen (siehe Tabelle 5). Dass nach 2008 keine Vermögenswerte des Unternehmens verkauft wurden, obwohl der Sozialversicherungsträger eine Hypothek auf drei Grundstücke im Gesamtwert von über 6 Mio. PLN besaß, muss Polen zufolge im Kontext der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gesehen werden, unter denen der Verkauf der Vermögenswerte von PZL Dębica stattfand. Polen machte geltend, dass die Wirtschaftskrise und die rückläufige Konjunktur in der Region dazu beitrugen, dass kein großes Interesse an den Vermögenswerten von PZL Dębica bestand und es daher schwierig war, diese zu einem für den Sozialversicherungsträger annehmbaren Preis zu veräußern. (94) Wie oben erwähnt, hat der Sozialversicherungsträger jedoch die Pfändung der Konten von PZL Dębica beibehalten, die ihm zwischen 2007 und 2010 weitere 475 369 PLN einbrachte. (95) Tatsächlich konnte der Sozialversicherungsträger durch die fortlaufende Eintreibung seiner Forderungen im Prüfzeitraum über 7 Mio. PLN einziehen (siehe Erwägungsgrund 96 Buchstabe b); über die für die Verbindlichkeiten berechneten Zinseszinsen wurde ein Ausgleich für die längere Rückzahlungsdauer geschaffen. (96) Die Kommission untersuchte außerdem, ob PZL Dębica zwischen 2007 und 2012 die Zusagen eingehalten hat, die dem Sozialversicherungsträger gegeben wurden, als dieser im Januar 2007 auf die Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen das Unternehmen verzichtete. Die Kommission stellt fest, dass a) PZL Dębica seit 2006 Gewinne erwirtschaftet und das Unternehmen 2010 einen privaten Kapitalgeber gewinnen konnte (siehe Erwägungsgrund 10); andererseits wurden die Nettoergebnisse des Unternehmens dadurch geschmälert, dass es nicht an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen konnte und wegen seiner Schulden auf dem Markt keine Kredite erhielt; b) das Unternehmen seine Schulden seit 2006 um 7 Mio. PLN verringern konnte; neben dem geordneten Verkauf von Vermögenswerten und der oben beschriebenen Pfändung kam das Unternehmen in jedem Jahr seinen Rückzahlungsverpflichtungen nach und verwendete seine Gewinne sowie die Kapitalzuführung durch einen privaten Kapitalgeber im Jahr 2010 zum Abbau seiner Schulden; c) das Unternehmen seit 2006 den laufenden Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger und anderen öffentlichen Behörden nachkommt und daher, abgesehen von einem geringfügigen Zahlungsrückstand in Höhe von 1 900 PLN, keine neuen Verbindlichkeiten entstanden sind. (97) Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass die Wiederherstellung der Rentabilität von PZL Dębica im Jahr 2006, die guten Aussichten im Hinblick auf die langfristige Rentabilität des Unternehmens und die kontinuierliche Erfüllung seiner laufenden finanziellen Verpflichtungen seit 2006 ebenso wie der Einstieg eines privaten Kapitalgebers im Jahr 2010 wichtige Faktoren sind, die ein privater Gläubiger bei der Entscheidung darüber berücksichtigen würde, ob der 2007 eingeschlagene Weg weiterhin die beste Lösung zur Eintreibung seiner Forderungen mit den geringsten Verlusten ist. Stundungsvereinbarung vom 1. März 2012 (98) Polen legte eine Analyse des Kriteriums des privaten Gläubigers vor, die im Oktober 2011, d. h. vor dem Abschluss der Stundungsvereinbarung am 1. März 2012, von einem externen Beratungsunternehmen durchgeführt wurde. In dem Bericht werden zwei Optionen gegenübergestellt: i) die Eintreibung aller finanziellen Forderungen durch den Sozialversicherungsträger und (ii) die Begleichung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger durch die Stundung des gesamten geschuldeten Betrags. Die Analyse ergab, dass sich der Sozialversicherungsträger für einen Zahlungsaufschub entscheiden sollte, der die Wiedererlangung der gesamten ausstehenden Forderung gewährleistet. Beim Szenario einer Liquidation des Unternehmens wäre hingegen nur mit einer Rückzahlung von 60 % bis 70 % des geschuldeten Betrags zu rechnen. (99) Die Kommission hat den Bericht und die darin zugrunde gelegten Annahmen kritisch beleuchtet. (100) Zunächst weist die Kommission darauf hin, dass die Ergebnisse der Analyse auf der Überprüfung folgender Faktoren basieren: i) der aktuellen wirtschaftlichen und finanziellen Situation von PZL Dębica, ii) der Vermögenswerte und aller Verbindlichkeiten des Unternehmens, iii) der Marktposition des Unternehmens, iv) der Ergebnisse der Umstrukturierung und v) der in Polen geltenden Rechtsvorschriften und Praxis für Insolvenzverfahren. (101) Beim Szenario einer Liquidation des Unternehmens könnte der Sozialversicherungsträger in drei bis vier Jahren nur rund 60 % bis 70 % seiner Forderungen einziehen. (26) Die Verringerung des möglichen Rückzahlungsbetrags ergibt sich vor allem aus den hohen Kosten einer Liquidation und dem geringen Liquidationswert der Vermögensgegenstände des Unternehmens. Was den Liquidationswert angeht, stellt die Kommission fest, dass sich beim Insolvenzszenario der Wert dieser Vermögensgegenstände in einer Zwangsveräußerung um rund 50 % verringert, weil die Vermögenswerte einzeln veräußert werden und die Vermögensbewertung daher nicht auf der Basis einer fortgesetzten Nutzung erfolgt. Die geringere Nachfrage nach Industriegütern angesichts der Krise in der Realwirtschaft wirkt sich ebenfalls auf diesen Wert aus, der jedoch weiterhin über den durchschnittlichen Einnahmen aus dem Verkauf einer Insolvenzmasse liegt, die in Polen 26,86 % des beizulegenden Zeitwerts betragen. (102) Bei dem in Erwägungsgrund 44 beschriebenen Szenario einer Stundung beleuchtet der Bericht folgende Aspekte, die aus der Sicht eines privaten Gläubigers, der die ihm geschuldeten Beträge mit dem geringsten Verlust eintreiben will, wichtig sind: — die Wiederherstellung der Rentabilität von PZL Dębica im Jahr 2006 infolge der Umstrukturierung; — den aktuellen Auftragsbestand von PZL Dębica und sein Vertriebsnetz in Polen und im Ausland; — den Einstieg des privaten Kapitalgebers Eurotech im Jahr 2010, der 16,7 % der neu ausgegebenen Aktien von PZL Dębica erworben hat; — eine 2011 abgegebene Absichtserklärung von Eurotech dahingehend, dass – vorbehaltlich des Beschlusses der Kommission – eine erneute Kapitalzuführung und der Erwerb von weiteren 15 % der Aktien des Unternehmens geplant sind; — die Aussicht auf deutlich bessere Finanzergebnisse, wenn mit der Unterzeichnung der Stundungsvereinbarung die Voraussetzung dafür erfüllt ist, dass das Unternehmen wieder Zugang zu öffentlichen Ausschreibungen und zur Fremdfinanzierung erhält; — die Tatsache, dass PZL Dębica zwischen 2006 und 2011 seine laufenden Beiträge an alle öffentlichen Einrichtungen fristgerecht bezahlt hat (durchschnittlich 5 Mio. PLN pro Jahr) und — der Umstand, dass der Sozialversicherungsträger dank der Stundung in den acht Jahren, in denen die Schulden zurückgezahlt werden, zusätzlich 18 Mio. PLN an laufenden Sozialversicherungsbeiträgen erhalten wird. (103) Die Kommission kann der Berücksichtigung des letzten Elements nicht zustimmen, da die obligatorischen künftigen Zahlungen nicht mit den Einnahmen vergleichbar sind, die ein privates Unternehmen aus einer Wirtschaftstätigkeit erwarten könnte. Bei der Einziehung obligatorischer Sozialversicherungsbeiträge handelt es sich nicht um eine Wirtschaftstätigkeit. (104) Die Kommission stellt fest, dass die unterzeichnete Vereinbarung die Rückzahlung des Gesamtbetrags der zum 1. März 2012 fälligen Verbindlichkeiten, d. h. von [7-13 Mio.] PLN, vorsieht, der sich aus den Schulden in Höhe von [3,5-6,5 Mio.] PLN und den Zinsen in Höhe von [3,5-6,5 Mio.] PLN zusammensetzt. Zu diesem Betrag wurde eine Stundungsgebühr von [1,0-1,7 Mio.] PLN hinzugerechnet. Die Schulden sollen in 96 Monatsraten zurückgezahlt werden. (105) Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass der Sozialversicherungsträger weiterhin ein Pfandrecht an Vermögensgegenständen von PZL Dębica im Wert von 6 243 002,55 PLN besitzt, die der Sozialversicherungsträger in einem ähnlichen geordneten Verkaufsverfahren veräußern will, wie es bereits für andere Vermögenswerte durchgeführt wurde. Die Einnahmen aus dem Verkauf dieser Vermögenswerte sollen zum Abbau der Schulden verwendet werden, die PZL Dębica beim Sozialversicherungsträger hat. (106) Ferner merkt die Kommission an, dass der Bericht keine Gegenüberstellung des aktuellen Werts der Zahlungseingänge unter Option 1 und Option 2 enthält, auf dessen Grundlage der private Gläubiger die günstigere der beiden Optionen auswählen könnte. Die Kommissi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.