Europäische Union

2013/294/EU: Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die staatliche beihilfe SA 26374 (C 49/08) (ex N 402/08) Polens zugunsten von PZL Dębica S.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9464) Text von Bedeutung für den EWR

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on hat diese aktuellen Werte für mehrere Abzinsungssätze errechnet und dabei zurückhaltende Annahmen, d. h. drei Jahre bei einer Liquidation des Unternehmens und acht Jahre bei einer Stundung der Verbindlichkeiten, zugrunde gelegt. Zukünftige Einnahmen des Sozialversicherungsträgers, die sich aus den laufenden Zahlungen ergeben, wurden in den Berechnungen der Kommission nicht berücksichtigt. Für alle wesentlichen Abzinsungssätze gilt, dass für einen privaten Gläubiger das Szenario der Stundung vorteilhafter ist als eine Liquidation. (107) Schließlich verweist die Kommission auch darauf, dass PZL Dębica bis zum November 2012 die in der Stundungsvereinbarung vorgesehenen neun Raten bezahlt hat. (108) Vor diesem Hintergrund stellt die Kommission fest, dass sich der Sozialversicherungsträger mit seiner Zustimmung zu einer Stundung im März 2012 wie ein privater Gläubiger verhielt, der seine Forderungen von einem Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten eintreiben will. Daher verschaffte der öffentliche Gläubiger PZL Dębica keinen Vorteil. Die Begleichung der ausstehenden Forderungen auf der Grundlage der Stundung, die im März 2012 in der Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Sozialversicherungsträger festgelegt wurde, stellt folglich keine staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. VI.   SCHLUSSFOLGERUNG (109) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass die Beihilfemaßnahmen, auf die in Erwägungsgrund 52 Bezug genommen wird, zurückgezogen wurden. Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates muss daher die Prüfung dieser Maßnahmen durch die Kommission eingestellt werden. (110) Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfemaßnahmen, auf die in Erwägungsgrund 56 Bezug genommen wird, vor dem EU-Beitritt Polens durchgeführt wurden und nach diesem Datum nicht mehr zur Anwendung gelangen. Sie dürfen von der Kommission weder nach dem Verfahren des Artikels 108 AEUV noch nach dem Übergangsverfahren geprüft werden. (111) Zu den in Erwägungsgrund 59 genannten Maßnahmen stellt die Kommission fest, dass rechtswidrige Beihilfen als im Einklang mit der Rückforderungsbekanntmachung zurückgezahlt betrachtet werden. (112) Die in Tabelle 7 aufgeführten Beihilfemaßnahmen fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 und übersteigen den dort festgelegten Schwellenwert nicht. (113) Ferner stellt die Kommission fest, dass es sich bei den Maßnahmen, auf die in den Erwägungsgründen 76 bis 108 Bezug genommen wird, nicht um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV, das mit der Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2008 über die staatliche Beihilfe C 49/08 (ex N 402/08) – Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten von PZL Dębica eingeleitet wurde, wird für die folgenden Maßnahmen für PZL Dębica eingestellt: a) Zwei Maßnahmen im Umfang von 4 965 800 PLN und 5 534 200 PLN, die von Polen am 13. August 2008 angemeldet und am 10. Oktober 2011 nach Artikel 8 der Verfahrensverordnung zurückgezogen wurden. b) Eine Maßnahme im Umfang von 914 522,15 PLN, zu der am 20. Oktober 2003 eine Entscheidung der Finanzbehörde getroffen wurde, mit der Begründung, dass diese Maßnahme vor dem EU-Beitritt Polens gewährt wurde und nach diesem Datum nicht mehr zur Anwendung gelangt. c) Eine Maßnahme mit einem Nominalwert von 61 104,97 PLN zuzüglich Zinsen in Höhe von 103 566,29 PLN, beglichen am 14. August 2012, die eine rechtswidrige Beihilfe nach Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 darstellt. Die Beihilfe wurde am 14. August 2012 im Einklang mit der Rückforderungsbekanntmachung (27) an Polen zurückgezahlt. d) Die fünf in Tabelle 7 aufgeführten Maßnahmen zugunsten von PZL Dębica, mit der Begründung, dass es sich dabei um „De-minimis“-Beihilfen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 handelt. e) Die Stundung von [7-13 Mio.] PLN, die PZL Dębica aufgrund der Stundungsvereinbarung vom 1. März 2012 mit dem Sozialversicherungsträger gewährt wurde, nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, mit der Begründung, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet. Brüssel, den 19. Dezember 2012 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 53 vom 6.3.2009, S. 17. (2)   ABl. C 53 vom 6.3.2009, S. 17. (3)  Prognose vom August 2012 für das gesamte Jahr 2012 auf der Grundlage der Daten für das erste und zweite Quartal 2012. (4)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (5)   ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5. (6)  Für diese zwischen 2001-2002 entstandenen Forderungen wurde im Stundungszeitraum 2001-2004 ein Zinssatz zwischen 14 % und 31 % berechnet (siehe Tabelle 3). Der in der Eröffnungsentscheidung genannte Betrag (1 164 900 PLN) wurde von Polen berichtigt und mit 1 116 788,60 PLN angegeben. (7)  Gesetzblatt Nr. 155, Position 1287, in geänderter Fassung. (8)  Entscheidung der Kommission vom 6. November 2008 über die staatliche Beihilfe C 17/05 (ex N 194/05 und PL 34/04) Polens für die Gdingener Werft (ABl. L 33 vom 4.2.2010, S. 1). (9)  Urteil des Obersten Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 2005 in der Rechtssache I FSK 630/05 und Urteil des Obersten Gerichts vom 12. März 2007 in der Rechtssache I UK 288/06. (10)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (11)  Kabinettsverordnung vom 11. August 2004 über die spezifische Methode zur Berechnung des Werts staatlicher Beihilfen, die in verschiedenen Formen gewährt werden (Gesetzblatt Nr. 194, Position 1983). (12)   ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3. (13)  Gesetzblatt Nr. 137, Position 926, in geänderter Fassung. (*1)  Geschäftsgeheimnis (14)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (15)  Der anwendbare Rückforderungszinssatz kann abgerufen werden unter: http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/reference_rates.html (16)   ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4. (17)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.; siehe insbesondere die Artikel 9 und 11. (18)  Siehe Fußnote 14. (19)   ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3. (20)  Zur Umrechnung verwendete die Kommission den durchschnittlichen Wechselkurs der polnischen Nationalbank an dem Tag, an dem die Entscheidung über die Beihilfe getroffen wurde. Siehe http://www.nbp.pl/home.aspx?c=/ascx/archa.ascx (21)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1999, Déménagements-Manutention Transport SA (DMT), C-256/97, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 30; Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2004, Lenzing AG/Kommission, T-36/99, Slg. 2004, II-3597, Randnr. 137. (22)  Vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999, Spanien (Tubacex)/Kommission, C-342/96, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 46; Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1999, Déménagements-Manutention Transport SA (DMT), C-256/97, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 21; Urteil des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2000, Spanien (Magefesa)/Kommission, C-480/98, Slg. 2000, I-8717; Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2002, HAMSA/Kommission, T-152/99, Slg. 2002, II-3049, Randnr. 167. (23)  Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Électricité de France/Kommission, C-124/10 P, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 78, und die dort angeführte Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne die Urteile des Gerichtshofs vom 21. März 1991, Italien/Kommission, C-303/88, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 20, und vom 16. Mai 2002 Frankreich/Kommission, C-482/99, Slg. 2002, I-4397, Randnrn. 68 bis 70, sowie das Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 91, und die dort angeführte Rechtsprechung). (24)  Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Électricité de France/Kommission, C-124/10, noch nicht veröffentlicht. (25)  Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1999, Déménagements-Manutention Transport SA (DMT), C-256/97, Slg. 1999, I 3913, Randnr. 30. (26)  Basierend auf den Daten der Obersten Rechnungskontrollbehörde über die Dauer des Insolvenzverfahrens. (27)   ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.