Europäische Union

2013/294/EU: Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die staatliche beihilfe SA 26374 (C 49/08) (ex N 402/08) Polens zugunsten von PZL Dębica S.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9464) Text von Bedeutung für den EWR

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29.3.2001 bis 27.6.2001 16  % 27.2.2003 bis 26.3.2003 11  % 1.3.2006 bis 25.4.2007 10  % 25.6.2009 bis 09.11.2010 39  % 28.6.2001 bis 22.8.2001 15,5  % 27.3.2003 bis 24.4.2003 11,5  % 27.4.2007 bis 26.6.2007 12  % 9.11.2010 bis 20.1.2011 37  % 23.8.2001 bis 25.10.2001 14,5  % 25.4.2003 bis 28.5.2003 12  % 28.6.2007 bis 29.8.2007 12,5  % 20.1.2011 bis 6.4.2011 34  % 26.10.2001 bis 28.11.2001 14  % 29.5.2003 bis 25.6.2003 12,5  % 30.8.2007 bis 28.11.2007 13  % 6.4.2011 bis 12.5.2011 31  % 29.11.2001 bis 30.1.2002 13,5  % 26.6.2003 bis 30.6.2004 13  % 29.1.2007 bis 31.1.2008 13,5  % 12.5.2011 bis 9.6.2011 27  % 31.1.2002 bis 25.4.2002 14,5  % 1.7.2004 bis 28.7.2004 13,5  % 31.1.2008 bis 28.2.2008 14  % 9.6.2011 bis 10.5.2012 25  % 26.4.2002 bis 29.5.2002 15  % 29.7.2004 bis 25.8.2004 14  % 28.2.2008 bis 27.3.2008 14,5  % 10.5.2012 24  % 30.5.2002 bis 26.6.2002 16  % 26.8.2004 bis 30.3.2005 14,5  % 27.3.2008 bis 26.6.2008     23  % 27.6.2002 bis 28.8.2002 15  % 31.3.2005 bis 27.4.2005 15  % 26.6.2008 bis 27.11.2008     21  % 29.8.2002 bis 25.9.2002 14  % 28.4.2005 bis 29.6.2005 14,5  % 27.11.2008 bis 24.12.2008     (41) Polen übermittelte detaillierte Tabellen über die Entwicklung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger. In Tabelle 4 ist die Entwicklung der Verbindlichkeiten bis zum 31. August 2012 zusammengefasst. Nach Auskunft Polens leistete das Unternehmen trotz der Schulden, die größtenteils zwischen 2000 und 2005 entstanden waren, beträchtliche laufende Zahlungen an den Sozialversicherungsträger, die sich zwischen 2000 und August 2012 auf über 16 Mio. PLN beliefen. Tabelle 4 Entwicklung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger Sozialversicherungsträger Jahr der Entstehung der Schulden Höhe der Schulden Bis zur Stundung aufgelaufene Zinsen für den Betrag Beglichene Schulden (Verkauf von Vermögens-werten, Pfändung, sonstige Maßnahmen) Laufende Zahlungen 2000 858 316,96 1 620 527   716 640,45 2001 316 419 459 493   1 488 486,33 2002 865 163 1 047 139   660 324,32 2003 895 884 934 062 85 778,2 605 518,54 2004 901 451 811 765 1 693 035,91 746 285,3 2005 864 702,91 649 609 359 747,06 434 477,93 2006       1 296 650,17 2007 52 576,90 28 202 2 143 961,82 1 537 920,23 2008 733,03 262 860 347,5 2 173 711,58 2009 605,51 159 61 677,5 1 709 954,28 2010 585,2 104 1 943 231,85 1 933 300,65 2011     1 281 171,85 1 998 651,89 2012     996 249,84 1 229 480,82 Summe am 15.8.2012 4 756 437,51 5 551 322 9 425 201,53 16 531 402,49 (42) Die polnischen Behörden legten zudem Informationen über andere Maßnahmen vor, die vom Sozialversicherungsträger zur Sicherung und Rückzahlung der Schulden unternommen wurden. a) Erstens besaß der Sozialversicherungsträger von 2001 bis 2007 eine Hypothek, die 100 % des Werts der Verbindlichkeiten abdeckte. Als die Schulden weiter wuchsen, wurden weitere Vermögenswerte in die Hypothek einbezogen, um die neuen Verbindlichkeiten abzudecken. b) Zweitens führte der Sozialversicherungsträger von 2003 an Verfahren zur Einziehung seiner Forderungen durch, in deren Rahmen mit dem geordneten Verkauf von Vermögenswerten des Unternehmens sowie aus Pfändungen der Konten von PZL Dębica über 9 Mio. PLN erzielt werden konnten. Polen legte detaillierte Angaben über den Verkauf von Vermögenswerten von PZL Dębica vor, durch den das Unternehmen seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger zwischen 2004 und 2008 um etwa 7 Mio. PLN verringern konnte (siehe Tabelle 5). Polen teilte mit, dass PZL Dębica die Veräußerung weiterer Vermögenswerte plant. Aufgrund der Wirtschaftskrise sucht das Unternehmen jedoch seit 2009 vergeblich nach einem Käufer, der diese Vermögenswerte zu Marktpreisen erwirbt. c) Drittens übermittelte Polen Dokumente aus dem fraglichen Zeitraum, aus denen hervorging, dass der Sozialversicherungsträger 2006 erwogen hatte, für PZL Dębica einen Insolvenzantrag zu stellen. Polen legte ein Schreiben vom 20. November 2006 vor, in dem der Sozialversicherungsträger das Unternehmen über den beabsichtigten Insolvenzantrag für PZL Dębica informierte. In seiner Antwort vom 12. Dezember 2006 übermittelte PZL Dębica dem Sozialversicherungsträger detaillierte Angaben über den ersten Umstrukturierungsplan sowie über seine finanzielle Situation und seine Zukunftsaussichten, aus denen unter anderem hervorging, dass das Unternehmen 2006 erstmals wieder einen Gewinn verzeichnen würde. PZL Dębica ersuchte den Sozialversicherungsträger, von einem Insolvenzantrag abzusehen und keine weiteren Vermögenswerte des Unternehmens zu pfänden, weil dadurch, so das Argument von PZL Dębica, der laufende Umstrukturierungsprozess behindert werde. In seiner Antwort vom 16. Januar 2007 unterrichtete der Sozialversicherungsträger PZL Dębica darüber, dass er auf einen Insolvenzantrag verzichte, die Pfändung und die Veräußerung von Vermögenswerten des Unternehmens jedoch fortsetzen werde. d) Ferner führte Polen aus, dass der Betrag von 9 Mio. PLN, der dem Sozialversicherungsträger im Zeitraum 2003-2013 zurückgezahlt wurde, auch freiwillige Rückzahlungen des Unternehmens beinhaltete, die durch die seit 2006 erzielten Gewinne und die Kapitalzuführung eines privaten Investors im Jahr 2010 ermöglicht wurden. Tabelle 5 Verkauf von Vermögenswerten von PZL Dębica Flurstück-nummer Art des Vermögenswerts Verkaufs-datum Verkaufspreis (PLN) 430/51 430/52 430/14 Verzinkungsanlage 17.2.2004 […] (*1) 430/144 unbebaute Fläche 19.10.2006 […] 430/104 unbebaute Fläche 31.1.2007 […] 430/141 Kompressorgebäude 5.7.2007 […] 430/44 bebaute Fläche 15.11.2007 […] 430/10 Betriebsgebäude 12.12.2007 […] 430/113 bebaute Fläche 430/114 bebaute Fläche 430/115 bebaute Fläche 430/156 Straße 430/49 430/140 430/155 430/157 430/159 bebaute und unbebaute Flächen, Straße 16.1.2008 […] 430/162 Lagerhalle 09.7.2008 […] 430/164 430/166 unbebaute Flächen 16.12.2008 […] Gesamt: 7 171 500 (43) Im Oktober 2011, nach der Rücknahme eines Teils der angemeldeten Maßnahmen, d. h. der Kapitalzuführung und des zinsgünstigen Darlehens, informierte Polen die Kommission über sein Bewertungsergebnis, dass die Stundung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger (siehe Erwägungsgrund 15 Buchstabe c) als Bestandteil des angemeldeten Umstrukturierungsplans das Kriterium des privaten Gläubigers erfüllt und daher keine staatliche Beihilfe darstellt. (44) Zur Klärung dieser Frage war 2011 von PZL Dębica eine Studie bei dem unabhängigen Unternehmen „Consulting“ mit Sitz in Kattowitz in Auftrag gegeben worden. Der Bericht enthielt eine Analyse des Kriteriums des privaten Gläubigers auf der Grundlage der beiden folgenden Szenarien: a) Option 1 – Eintreibung aller finanziellen Forderungen durch den Sozialversicherungsträger. Der Studie zufolge wäre PZL Dębica in einem solchen Fall gezwungen, einen Insolvenzantrag zu stellen. Bei diesem Szenario könnte der Sozialversicherungsträger in drei bis vier Jahren zwischen 60 % und 70 % seiner Forderungen eintreiben. b) Option 2 – Begleichung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger durch die Stundung des gesamten geschuldeten Betrags. Bei diesem Szenario würde dem Sozialversicherungsträger der gesamte geschuldete Betrag zuzüglich einer Stundungsgebühr in Höhe von 1,6 Mio. PLN, zahlbar in 96 Raten, zurückgezahlt. Zusätzlich würde der Sozialversicherungsträger aufgrund der Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens jährlich 2 Mio. PLN an laufenden Zahlungen erhalten. (45) Im August 2012 teilte Polen der Kommission mit, dass auf der Grundlage des Kriteriums des privaten Gläubigers am 1. März 2012 eine Vereinbarung über die Stundung der Verbindlichkeiten zwischen PZL Dębica und dem Sozialversicherungsträger getroffen wurde. Polen erklärte, dass der Sozialversicherungsträger die Vorteile beider Optionen unter dem Aspekt geprüft habe, wie eine Rückzahlung der Schulden mit den geringsten Verlusten erreicht werden kann. Gegenstand der Vereinbarung ist der am Tag der Unterzeichnung geschuldete Betrag in Höhe von [7-13 Mio.] PLN, der sich aus Verbindlichkeiten von [3,5-6,5 Mio.] PLN und Zinsen von [3,5-6,5 Mio.] PLN zusammensetzt. Zu diesem Betrag wurde eine Stundungsgebühr von [1,0-1,7 Mio.] PLN hinzugerechnet. Die Stundung sieht eine Rückzahlung in 96 Monatsraten vor, von denen neun bereits beglichen wurden. 2012 übermittelte Polen die folgende Gegenüberstellung der möglichen Optionen für den Sozialversicherungsträger (Tabelle 6). Tabelle 6 Gegenüberstellung der Optionen für die Rückzahlung der Verbindlichkeiten von PZL Dębica gegenüber dem Sozialversicherungsträger (in PLN)   Option 1 – Stundung Option 2 – Liquidation Anteil der beglichenen Verbindlichkeiten [7-13 Mio.] [4-8 Mio.] (Hauptforderung + Zinsen) 100 % zwischen 60 % und 70 % Zusätzliche Beträge [1,0-1,7 Mio.] Stundungsgebühr keine Zinsen ab dem Zeitpunkt der Liquidation Laufende Zahlungen bis zur vollständigen Rückzahlung der Schulden 15,2 Mio. 2,9 Mio. Erhaltener Gesamtbetrag [23,2 - 29,9 Mio.] [6,9 - 10,9 Mio.] Fälligkeitsdatum bis 2020 Frühere Rückzahlung möglich, wenn vor 2020 weitere hypothekarisch belastete Vermögenswerte zum Marktpreis verkauft werden können. nach 2016 (46) Polen verwies darauf, dass der Sozialversicherungsträger nach wie vor eine Hypothek auf Vermögenswerte des Unternehmens besitzt, deren Gesamtwert sich auf 6 243 002,55 PLN beläuft. Nach der Vereinbarung verringert sich der gestundete Betrag durch jeden Verkauf von Vermögenswerten automatisch, so dass die Rückzahlung schneller als in den vorgesehenen 96 Monaten erfolgen kann. 6.   Verbindlichkeiten gegenüber dem Marschallamt (47) Polen teilte der Kommission mit, dass die im zweiten Umstrukturierungsplan aufgeführten Verbindlichkeiten gegenüber dem örtlichen Marschallamt am 14. August 2012 beglichen wurden. Diese bestanden aus Forderungen in Höhe von 61 104,97 PLN, die zwischen 1999 und 2001 entstanden waren, und den seitdem angefallenen Zinsen in Höhe von 103 566,29 PLN. V.   WÜRDIGUNG (48) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (49) Die Bedingungen in Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind kumulativ und müssen daher allesamt erfüllt sein, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft wird. (50) Auf der Grundlage der Eröffnungsentscheidung führt die Kommission eine Bewertung folgender Maßnahmen durch: a) der zurückgezogenen Maßnahmen; b) der Maßnahmen vor dem Beitritt; c) der durch PZL Dębica beglichenen Verbindlichkeiten; d) der nach dem EU-Beitritt Polens gewährten Maßnahmen: (i) „De-minimis“-Beihilfen; (ii) Stundung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger. 1.   Die zurückgezogenen maßnahmen (51) Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (14) kann ein Mitgliedstaat die Anmeldung nach der Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens innerhalb einer angemessenen Frist zurücknehmen, bevor die Kommission eine Entscheidung über den Beihilfecharakter der angemeldeten Maßnahme erlassen hat. Das förmliche Prüfverfahren wird in einem solchen Fall eingestellt. (52) Die polnischen Behörden haben zwei der Maßnahmen zurückgezogen, die im zweiten Umstrukturierungsplan vorgesehen waren, und zwar eine Kapitalzuführung sowie ein zinsgünstiges Darlehen im Gesamtwert von 10,5 Mio. PLN (siehe Erwägungsgrund 15 Buchstaben a und b). Nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates muss daher die Prüfung dieser Maßnahmen durch die Kommission eingestellt werden. 2.   Die Maßnahmen vor dem Beitritt (53) Beihilfemaßnahmen, die vor dem EU-Beitritt Polens durchgeführt wurden und nach dem Beitritt keine Anwendung finden, dürfen von der Kommission weder nach dem Verfahren des Artikels 108 AEUV noch nach dem Übergangsverfahren geprüft werden. Nach dem Übergangsverfahren ist die Kommission weder verpflichtet noch ermächtigt, Beihilfemaßnahmen zu überprüfen, die nach dem Beitritt nicht mehr zur Anwendung gelangen. (54) Die von Polen gewährten Beihilfen gelten als Beihilfen vor dem Beitritt, sofern der rechtsverbindliche Akt, durch den die Beihilfe gewährt wurde, von der zuständigen Behörde vor dem 1. Mai 2004 erlassen wurde. Einzelbeihilfen sind nach dem Beitritt nicht anwendbar, wenn der genaue Betrag der finanziellen Zusagen des Staates zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe bekannt war. (55) Wurden die Maßnahmen jedoch nach dem Beitritt gewährt, gelten sie als neue Beihilfen und ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt wird von der Kommission nach Artikel 108 AEUV geprüft. (56) Polen vertrat die Auffassung, dass neben den beiden Maßnahmen, die in der Eröffnungsentscheidung als Maßnahmen vor dem Beitritt genannt wurden (siehe Erwägungsgrund 12 Buchstaben a und b), eine Entscheidung der örtlichen Finanzbehörde von 2003 über einen Schuldenerlass in Höhe von 914 522,15 PLN ebenfalls als vor dem Beitritt gewährte Beihilfe eingestuft werden sollte. Schuldenerlass durch die Finanzbehörde von Dębica (57) Nachdem die Kommission in der Eröffnungsentscheidung bemängelt hatte, dass kein Dokument über die Gewährung der Beihilfen vorgelegt wurde, übermittelte Polen ein entsprechendes Dokument mit Datum vom 20. Oktober 2003 und erläuterte die Regelung für die Gewährung von Beihilfen nach dem Gesetz aus dem Jahr 2002 (siehe Erwägungsgrund 30). (58) Die polnischen Behörden informierten die Kommission ausführlich über die Rechtslage in Polen und machten geltend, dass der Umstrukturierungsbeschluss von 2003 ein rechtsverbindliches Dokument darstellt, das die Finanzbehörde zur Abschreibung von Steuerrückständen verpflichtet. Dem Umstrukturierungsbeschluss wurden mehrere objektiv nachprüfbare Bedingungen beigefügt (siehe Erwägungsgrund 28). Von den polnischen Behörden wurde bestätigt, dass PZL Dębica diese Bedingungen erfüllt. Da keine gegenteiligen Erkenntnisse vorliegen, stellt die Kommission fest, dass der Schuldenerlass vor dem EU-Beitritt Polens gewährt wurde. 3.   Die durch PZL Dębica beglichenen Verbindlichkeiten (59) Im Verlauf des Prüfverfahrens teilte Polen der Kommission mit, dass folgende Verbindlichkeiten von PZL Dębica beglichen wurden: a) Verbindlichkeiten gegenüber der Stadtverwaltung Dębica mit einem Nominalwert von 1 116 788,60 PLN zuzüglich Zinsen in Höhe von 592 669,80 PLN, beglichen am 31. Mai 2004; b) Verbindlichkeiten gegenüber dem örtlichen Marschallamt mit einem Nominalwert von 61 104,97 PLN zuzüglich Zinsen in Höhe von 103 566,29 PLN, beglichen am 14. August 2012. (60) Polen legte eine Bestätigung über die Tilgung dieser Schulden vor. Verbindlichkeiten gegenüber der Stadtverwaltung Dębica, beglichen am 31. Mai 2004 (61) Polen unterrichtete die Kommission darüber, dass im Rahmen der Umstrukturierungsverhandlungen mit öffentlichen Gläubigern, die zur Aktualisierung des ersten Umstrukturierungsplans im Oktober 2003 geführt hatten, PZL Dębica die Stadtverwaltung Dębica ersuchte, den ihr geschuldeten Betrag von 1 116 788,60 PLN in den Umstrukturierungsplan aufzunehmen. Die Stadtverwaltung Dębica lehnte dies ab, das Unternehmen konnte den fälligen Betrag am 31. Mai 2004, einen Monat nach dem Beitritt Polens zur Europäischen Union, zurückzahlen. (62) Die Kommission weist darauf hin, dass für diese Verbindlichkeiten Zinseszinsen zu hohen Zinssätzen zwischen 44 % und 13,5 % berechnet wurden (siehe Tabelle 3). Die aufgelaufenen Zinsen, die von PZL Dębica am 31. Mai 2004 bezahlt wurden, beliefen sich auf 592 669,80 PLN. (63) Die Kommission hätte für rechtswidrige Beihilfen, die einem Unternehmen in Polen gewährt wurden, zwischen dem 1. und 31. Mai 2004 einen Rückforderungszinssatz von 7,62 % (15) angewandt. Damit liegt dieser Satz deutlich unter dem Zinssatz, den Polen für die Schulden in Rechnung stellte. (64) Da die Verbindlichkeiten vollständig beglichen wurden und der Zinssatz, der zwischen 1. und 31. Mai 2004 dafür berechnet wurde, mit 13,5 % erheblich über dem von der Kommission angewandten Rückforderungszinssatz von 7,62 % lag, gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Rückforderung im Einklang mit der Bekanntmachung der Kommission „Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten“ (16) (im Folgenden „Rückforderungsbekanntmachung“) vollzogen wurde. Der Betrag der tatsächlich zurückgezahlten Zinsen übersteigt den Zinsbetrag, der im Falle eines Negativbeschlusses zurückzahlen gewesen wäre und der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (17) errechnet wird. Die Kommission nimmt daher lediglich die Begleichung der Verbindlichkeiten zur Kenntnis, ohne die künftige Einstufung dieser Maßnahme im Hinblick auf den Grundsatz der einmaligen Beihilfe vorwegzunehmen. Verbindlichkeiten gegenüber dem örtlichen Marschallamt, beglichen am 14. August 2012 (65) Die Kommission weist darauf hin, dass das örtliche Marschallamt 2007 einen Schuldenerlass beschlossen hatte, der in den zweiten Umstrukturierungsplan aufgenommen wurde. Der Umstrukturierungsplan wurde bei der Kommission angemeldet. (66) Gleichzeitig stellt die Kommission fest, dass für diese Verbindlichkeiten Zinseszinsen zu Zinssätzen zwischen 46% und 10% berechnet wurden (siehe Tabelle 3). Der Gesamtbetrag der Zinsen, die am 14. August 2012 von PZL Dębica zurückgezahlt wurden, belief sich auf 103 566,29 PLN und war damit fast doppelt so hoch wie die ursprünglichen Verbindlichkeiten von 61 104,97 PLN. (67) Die Kommission ist der Ansicht, dass zwischen 1999 (als der erste Teil der Verbindlichkeiten entstand) und 2012 (als die Verbindlichkeiten beglichen wurden) de facto bereits eine Stundung erfolgte und das örtliche Marschallamt dem Unternehmen, das sich schon damals in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten befand, einen Vorteil verschaffte, indem es die mit einer normalen Geschäftstätigkeit verbundene Belastung, die auch die Rückzahlung von Schulden an Behörden einschließt, verminderte. (68) Der Rückforderungszinssatz, den die Kommission für rechtswidrige Beihilfen, die einem Unternehmen in Polen gewährt wurden, für die Zeit ab dem EU-Beitritt Polens bis zur Begleichung der Verbindlichkeiten angewandt hätte, beträgt zwischen 5,26 % und 7,62 %. (18) Damit liegt dieser Satz deutlich unter dem Zinssatz, den Polen für die Schulden tatsächlich in Rechnung stellte. (69) Da die Verbindlichkeiten vollständig beglichen wurden und der Zinssatz, der zwischen 1. Mai 2004 und 14. August 2012 für die Verbindlichkeiten von PZL Dębica berechnet wurde, mit 10 % bis 16 % erheblich über dem von der Kommission angewandten Rückforderungszinssatz von 5,26 % bis 7,62 % lag, gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Rückforderung, unbeschadet der Rechtmäßigkeit der Beihilfe, im Einklang mit der Rückforderungsbekanntmachung der Kommission vollzogen wurde. Der tatsächlich bezahlte Zinsbetrag ist höher als der Zinsbetrag, der nach der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Rechnung gestellt worden wäre. 4.   Maßnahmen, die nach dem EU-Beitritt Polens gewährt wurden 4.1.    „De-minimis“-Beihilfen (70) Polen informierte die Kommission über fünf Maßnahmen mit einem Gesamtwert von 20 873,65 PLN, die seiner Ansicht nach als „De-minimis“-Beihilfen betrachtet werden sollten (aufgeführt in Tabelle 2). Diese Maßnahmen fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001. (71) Die Kommission räumt ein, dass die Verordnung (EG) Nr. 69/2001, nach der Beihilfen bis 100 000 EUR (ca. 400 000 PLN) zulässig sind, Unternehmen in Schwierigkeiten nicht ausdrücklich ausschließt. Die Verordnung sieht jedoch bei Darlehen, die mit einem Zahlungsaufschub vergleichbar sind, ausdrücklich vor, dass das Darlehen „durch übliche Sicherheiten abgesichert [sein muss] und nicht mit ungewöhnlich hohen Risiken behaftet sein [darf]“ (Erwägungsgrund 6). In diesem Fall vertritt die Kommission die Auffassung, dass nur die Stundung durch die Finanzbehörde vom 8. September 2006 diese Anforderung erfüllt. (72) Die Kommission stellt zunächst fest, dass die von Polen übermittelten Angaben nicht ausreichen, um die Berechnungsmethode für die „De-minimis“-Beihilfen und die Höhe der Beihilfen, die von Polen als „Beihilfebetrag“ in Tabelle 2 angegeben wurden, zu überprüfen. Insbesondere wurden keine detaillierten Angaben über die anwendbaren Referenzzinssätze und Zinssätze für die Berechnung des Säumniszuschlags vorgelegt, die eine Überprüfung der nach der Formel Polens vorgenommenen Berechnungen ermöglicht hätten (siehe Erwägungsgrund 36). Daher betrachtet die Kommission den Nominalbetrag der drei Zahlungsaufschübe, die der Bürgermeister von Dębica am 7. April, am 28. Juli und am 5. Oktober 2006 gewährte und für die keine Sicherheiten gestellt wurden, als den maßgeblichen Betrag zur Klärung der Frage, ob eine De-minimis-Beihilfe vorliegt. Ein Betrag von 264 186 PLN war Gegenstand von zwei Entscheidungen des Bürgermeisters von Dębica über einen Zahlungsaufschub. Da diese Entscheidungen denselben Bereich betrafen, wird der Betrag nur einmal berücksichtigt. (73) Bei dem siebentägigen Zahlungsaufschub, den die Finanzbehörde am 8. September 2006 gewährte und für den eine Sicherheit geleistet wurde, die 100 % des gestundeten Betrags in Höhe von 614 550 PLN abdeckte, errechnete die Kommission die Beihilfe, indem sie, wie in der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze von 1997 (19) vorgesehen, einen Zuschlag von 400 Basispunkten zum anwendbaren Referenzzinssatz von 5,56 % hinzurechnete. In diesem Fall beläuft sich der

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