Europäische Union

2013/294/EU: Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die staatliche beihilfe SA 26374 (C 49/08) (ex N 402/08) Polens zugunsten von PZL Dębica S.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9464) Text von Bedeutung für den EWR

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19.6.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 167/41 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2012 über die staatliche beihilfe SA 26374 (C 49/08) (ex N 402/08) Polens zugunsten von PZL Dębica S.A. (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 9464) (Nur der polnische Text ist verbindlich.) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/294/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach den vorgenannten Artikeln (1), in Erwägung nachstehender Gründe: I.   DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 13. August 2008 unterrichtete Polen die Kommission über seine geplanten Maßnahmen zur Unterstützung der Umstrukturierung von PZL Dębica S.A. (im Folgenden „PZL Dębica“ oder „das Unternehmen“). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2008 forderte die Kommission Polen zur Übermittlung noch fehlender Dokumente auf. Diese wurden am 20. Oktober 2008 vorgelegt. (2) Die Kommission unterrichtete Polen mit Schreiben vom 19. Dezember 2008 über ihre Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) in Bezug auf die Maßnahmen (im Folgenden „Eröffnungsentscheidung“). (3) Die Eröffnungsentscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. Stellungnahmen von Dritten zur Eröffnungsentscheidung gingen nicht ein. (4) Als Antwort auf die Eröffnungsentscheidung übermittelten die polnischen Behörden am 12. Februar 2009, 9. Juli 2010, 16. Mai 2011, 7. Juni 2011 und 8. Juni 2011 weitere Informationen. (5) Am 18. August 2011 forderte Polen die Kommission auf, bis zum 31. Oktober 2011 auf eine Bewertung der angemeldeten Beihilfe zu verzichten. Am 10. Oktober 2011 nahm Polen einige der angemeldeten Maßnahmen, d. h. eine Kapitalzuführung und ein zinsgünstiges Darlehen, zurück, die beide von der staatlichen Agentur für industrielle Entwicklung gewährt werden sollten. (6) Am 2. November 2011 legte Polen einen Bericht vor, um nachzuweisen, dass die verbleibende angemeldete Maßnahme, d. h. die Stundung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger, das Kriterium des privaten Gläubigers erfüllt und daher keine staatliche Beihilfe darstellt. (7) Mit Schreiben vom 26. Juli 2012 forderte die Kommission Polen auf, zu mehreren Punkten ergänzende Erläuterungen vorzulegen. In seinem Antwortschreiben vom 31. August 2013 teilte Polen der Kommission mit, dass am 1. März 2012 eine Vereinbarung über die Stundung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger getroffen wurde und die Schulden beim örtlichen Marschallamt am 14. August 2012 beglichen wurden. (8) Die letzten Informationen wurden von den polnischen Behörden am 6. Dezember 2012 übermittelt. II.   DER BEGÜNSTIGTE UND SEINE UMSTRUKTURIERUNGSPLÄNE 1.   Der Begünstigte (9) PZL Dębica hat 212 Beschäftigte. Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit des mittelständischen Unternehmens ist neben der Herstellung von Kühlgeräten, wie Kompressoren, Eiswasseraggregaten und Kühlanlagen, Luft- und Flüssigkeitskühlern, Sprüh- und Verdampfungskondensatoren, vertikalen und horizontalen Röhrenkondensatoren, die Produktion von Kühlventilen und Behälterapparaten, z. B. Flüssigkeitsabscheidern, horizontalen Behältern, Zwischenkühlern, Sparvorrichtungen und Ölabscheidern. (10) Das Unternehmen hat seinen Sitz in der Woiwodschaft Podkarpackie, einer Region, die unter Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV fällt. Es wurde 1938 gegründet und ist seit 1995 eine Aktiengesellschaft. 1999 waren die Aktien des Unternehmens im Besitz des Staates (25,08 %) und der Beschäftigten (74,92 %). 2006 wurde das Unternehmen vollständig privatisiert: Der größte Teil der Aktien gehörte der Belegschaft sowie bereits ausgeschiedenen Beschäftigten und deren Erben. 2010 erwarb der private Investor Eurotech einen Anteil von 16,7 % an PZL Dębica. (11) Der Marktanteil des Unternehmens am polnischen Markt für Kühlgeräte ist gering (2006 weniger als 1 %). 2006 machten die Ausfuhren 15,6 % des Gesamtumsatzes aus, wovon 6,8 % auf Ausfuhren in Drittländer entfielen. PZL Dębica ist auf dem polnischen Markt einem hohen Wettbewerbsdruck ausgesetzt, z. B. durch Unternehmen wie York International, GEA GRASSO Refrigeration Division, Mycom International Refrigeration (Ltd.), MOSTOSTAL Wrocław S.A., Aerzener Maschinenfabrik GmbH und Zakład Metalowy PILZNO. 2.   Der erste Umstrukturierungsplan (12) Den polnischen Behörden zufolge befindet sich das Unternehmen bereits seit 2002 in finanziellen Schwierigkeiten. Zu dieser Zeit wurde ein Umstrukturierungsplan für die Jahre 2002-2007 angenommen. Dieser im Oktober 2003 aktualisierte Plan sah folgende Maßnahmen vor: a) einen Schuldenerlass in Höhe von 2 358 689,41 PLN durch den Staatlichen Fonds für die Rehabilitierung von Menschen mit Behinderungen; b) einen Schuldenerlass in Höhe von 1 063 790,45 PLN durch die Stadtverwaltung Dębica; c) ein zinsgünstiges Darlehen aus dem Fonds für die Umstrukturierung von Unternehmen in Höhe von 3 890 000 PLN für die teilweise Rückzahlung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge an den Sozialversicherungsträger; d) die Stundung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger mit einem Nominalwert von 1 364 600 PLN; e) einen Schuldenerlass in Höhe von 914 522,15 PLN durch die Finanzbehörde von Dębica; f) vier Maßnahmen, die als „De-minimis“-Beihilfen eingestuft werden, im Gesamtwert von 17 055,81 PLN. (13) Aufgrund knapper Mittel konnte PZL Dębica das zugesagte Darlehen (Erwägungsgrund 12 Buchstabe c) aus dem Fonds für die Umstrukturierung von Unternehmen nicht gewährt werden. Daraufhin entschied der Sozialversicherungsträger, keinen Zahlungsaufschub für die Restschuld zu gewähren (siehe Erwägungsgrund 12 Buchstabe d). Dies hatte zur Folge, dass PZL Dębica das wichtigste Ziel des Umstrukturierungsplans, die Umstrukturierung der Finanzen, nicht verwirklichen konnte. (14) Trotzdem gelang es dem Unternehmen, die übrigen Elemente des Umstrukturierungsplans umzusetzen, so dass bereits 2006 ein bescheidener Gewinn ausgewiesen werden konnte. Tabelle 1 gibt einen Überblick über die Finanzergebnisse des Unternehmens im Zeitraum 2002-2011. Tabelle 1 Finanzergebnisse von PZL Dębica 2002-2011 (in Mio. PLN)   2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 (3) Netto-umsatz 11,5 13,1 15 11,6 15,9 14 15 15,2 14 15,9 21,5 EBIT –0,7 0,3 –0,2 –2 1,6 2 1,3 1,9 1,1 1,5 3,5 Netto-gewinn –2,1 –0,9 –1,2 –3 0,5 1 0,01 0,5 0,01 0,2 2,7 1 EUR = ca. 4 PLN. 3.   Der zweite Umstrukturierungsplan (15) Nachdem die Umstrukturierung der Finanzen im Rahmen des ersten Umstrukturierungsplans nicht erreicht werden konnte, meldete Polen im August 2008 einen zweiten Umstrukturierungsplan bei der Kommission an. Der Zweck dieses zweiten Plans bestand im Wesentlichen darin, eine Umstrukturierung der Finanzen des Unternehmens vorzunehmen. Er sah folgende Maßnahmen vor: a) eine Kapitalzuführung durch die Agentur für industrielle Entwicklung in Höhe von 4 965 800 PLN; b) ein zinsgünstiges Darlehen der Agentur für industrielle Entwicklung in Höhe von 5 534 200 PLN für die Rückzahlung eines Teils der Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger; c) die Stundung weiterer Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger mit einem Nominalwert von 3 Mio. PLN; d) den Schuldenerlass in Höhe von 101 600 PLN durch das örtliche Marschallamt. III.   DIE ERÖFFNUNGSENTSCHEIDUNG (16) In der Eröffnungsentscheidung wurden Zweifel daran geäußert, dass die folgenden Beihilfemaßnahmen, die Bestandteil des ersten Umstrukturierungsplans sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind: a) die Stundung der Verbindlichkeiten mit einem Nominalwert von 1 164 900 PLN durch die Stadtverwaltung Dębica; b) ein Schuldenerlass in Höhe von 914 522,15 PLN durch die Finanzbehörde von Dębica; c) die Stundung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger mit einem Nominalwert von 1 364 600 PLN. Die Kommission stellte außerdem in Frage, dass es sich bei den in Tabelle 2 aufgeführten Maßnahmen um „De-minimis“-Beihilfen handelt. (17) Darüber hinaus äußerte die Kommission Zweifel, ob der Umstrukturierungsplan alle notwendigen Elemente für eine Wiederherstellung der Rentabilität von PZL Dębica beinhaltet und ob ein Umstrukturierungszeitraum von zwölf Jahren in Anbetracht von Randnummer 35 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (4) (im Folgenden „Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien“) möglicherweise zu lang ist. (18) Da das Unternehmen bereits im Rahmen des ersten Umstrukturierungsplans (Erwägungsgrund 12 Buchstaben a und b) Beihilfen erhalten hat, stellte die Kommission außerdem in Frage, dass dem Unternehmen nach dem Grundsatz der einmaligen Beihilfe (der in Abschnitt 3.3 der Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien festgelegt ist) eine neue Umstrukturierungsbeihilfe (siehe Erwägungsgrund 15) gewährt werden darf. (19) In der Eröffnungsentscheidung erklärte die Kommission, dass ihr für die Maßnahmen, die von Polen als Maßnahmen vor dem Beitritt (Erwägungsgründe 16 Buchstaben a bis c) eingestuft wurden, kein rechtsverbindliches Dokument der zuständigen nationalen Behörden für die Genehmigung der Beihilfen vorgelegt wurde. (20) Auch in Bezug auf die tatsächliche Höhe der Beihilfe, die das Unternehmen bereits erhalten hat, äußerte die Kommission Zweifel, ob die 2006 gewährte „De-minimis“-Beihilfen als solche angesehen werden können, da sie für ein Unternehmen in Schwierigkeiten bereitgestellt wurden, das nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (5) eine solche Beihilfe nicht in Anspruch nehmen kann. (21) Ferner bezweifelte die Kommission, dass die vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen akzeptiert werden können, da sie mit der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens verbunden sind und folglich nicht als Ausgleichsmaßnahmen in Betracht kommen. Die Kommission erklärte ferner, dass von Polen nicht nachgewiesen wurde, dass es sich bei den aufgegebenen Tätigkeitsbereichen nicht um defizitäre Bereiche handelte. IV.   STELLUNGNAHME DES MITGLIEDSTAATES (22) Dieses Kapitel enthält nur die Stellungnahmen der polnischen Behörden zu den Maßnahmen, die im Verlauf des Prüfverfahrens nicht zurückgezogen wurden. 1.   Die Umstrukturierungsdauer (23) Zur Dauer des Umstrukturierungsverfahrens erklärten die polnischen Behörden, dass die beiden Umstrukturierungspläne nicht als zwei separate Pläne, sondern als ein Plan betrachtet werden sollten, da das Scheitern des ersten Plans nicht durch das Unternehmen verschuldet wurde und mit dem zweiten Umstrukturierungsplan im Wesentlichen die noch nicht vollendete finanzielle Umstrukturierung des ersten Plans fortgesetzt wurde. 2.   Grundsatz der einmaligen Beihilfe (24) Polen zog die im Erwägungsgrund 15 Buchstaben a und b aufgeführten Beihilfemaßnahmen zurück, da gemäß der Eröffnungsentscheidung die Durchführung dieser Maßnahmen möglicherweise nicht mit dem Grundsatz der einmaligen Beihilfe vereinbar gewesen wäre. Die polnischen Behörden erklärten, dass die Rücknahme erfolgte, weil PZL Dębica nicht mehr als Großunternehmen eingestuft wurde. Als Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten erfüllte PZL Dębica nicht mehr die Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung durch die Agentur für industrielle Entwicklung, die nur für Großunternehmen Finanzmittel bereitstellt. Die Stundung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger und der Schuldenerlass durch das Marschallamt wurden jedoch nicht zurückgenommen. Die Argumente, die Polen in Bezug auf diese Maßnahmen anführte, werden nachfolgend erläutert. 3.   Die Beihilfe wurde vor dem EU-Beitritt zugesagt (25) Zu den drei Maßnahmen, die in der Eröffnungsentscheidung als vor dem Beitritt zugesagte Beihilfen eingestuft wurden (Erwägungsgrund 16 Buchstaben a bis c dieser Entscheidung), hat Polen schriftliche Nachweise zur Begründung seiner Aussage, dass die Beihilfen vor dem Beitritt gewährt wurden und somit keine neuen Beihilfen darstellen, beigebracht. Verbindlichkeiten gegenüber der Stadtverwaltung Dębica (26) In Bezug auf die Verbindlichkeiten gegenüber der Stadtverwaltung Dębica übermittelte Polen eine notarielle Urkunde, in der bestätigt wird, dass die Forderung am 31. Mai 2004 durch eine Übertragung von Vermögenswerten an die Stadtverwaltung Dębica beglichen wurde. Die Urkunde belegt die Rückzahlung der Hauptforderung in Höhe von 1 116 788,60 PLN und der Zinsen in Höhe von 592 669,80 PLN. (6) (27) Polen teilte ferner mit, dass diese Maßnahme im ersten Umstrukturierungsplan nicht enthalten war, da der von PZL Dębica bei der Stadtverwaltung Dębica eingereichte Beihilfeantrag abgelehnt worden war. Verbindlichkeiten gegenüber der Finanzbehörde (28) Was die Verbindlichkeiten gegenüber der Finanzbehörde in Höhe von 914 552,15 PLN betrifft, übermittelte Polen eine vom Leiter der örtlichen Finanzbehörde unterzeichnete Entscheidung vom 20. Oktober 2003 über die Bedingungen der Umstrukturierung. Nach dieser Entscheidung sollte ein Betrag von 636 729,85 PLN zuzüglich Zinsen in Höhe von 277 822,30 PLN abgeschrieben werden. (29) Polen führte aus, dass die Erklärung in der Eröffnungsentscheidung, wonach diese Beihilfe vor dem Beitritt zugesagt, jedoch nicht gewährt wurde, aus mehreren Gründen nicht den Tatsachen entspricht. (30) In diesem Zusammenhang erläuterte Polen zunächst die Regelung für die Gewährung von Beihilfen, die im Gesetz vom 30. August 2002 über die Umstrukturierung öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten von Unternehmen (7) (im Folgenden „Gesetz aus dem Jahr 2002“) festgelegt ist. Dieses Gesetz sieht vor, dass nach Eingang eines Antrags von einem Unternehmen in Schwierigkeiten eine Bewilligungsbehörde (z. B. die Finanzbehörde) einen Beschluss über die Bedingungen der Umstrukturierung („Umstrukturierungsbeschluss“) erlassen kann. Dieser Beschluss berechtigt den Begünstigten zur Inanspruchnahme einer Beihilfe. Die eigentliche Zahlung oder der Schuldenerlass (abhängig von der Maßnahme) erfolgt auf der Basis eines Durchführungsbeschlusses, in dem die Bewilligungsbehörde bestätigt, dass die Umstrukturierung abgeschlossen ist („Durchführungsbeschluss“). Den polnischen Behörden zufolge dient dieser Durchführungsbeschluss als Bestätigung, dass der Begünstigte i) ein aktuelles Umstrukturierungsprogramm sowie Angaben zur finanziellen Situation des Unternehmens vorgelegt hat, ii) eine Umstrukturierungsgebühr bezahlt hat und iii) nicht erneut in Zahlungsverzug gegenüber der Bewilligungsbehörde geraten ist. Der Durchführungsbeschluss ist ein reines Verwaltungsdokument, mit dem die Einhaltung der Bedingungen des Umstrukturierungsbeschlusses bestätigt wird. Nach dem Gesetz aus dem Jahr 2002 überprüft die Bewilligungsbehörde die Einhaltung der Umstrukturierungsbedingungen frühestens 15 Monate nach Zugang des Umstrukturierungsbeschlusses. (31) Zweitens informierte Polen die Kommission darüber, dass die Finanzbehörde keinen Durchführungsbeschluss für PZL Dębica erlassen hat. Grund dafür war nach Angaben von Polen, dass bei einigen öffentlichen Behörden Unsicherheiten im Hinblick auf die Auslegung der seit 1. Mai 2004 geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen bestanden. Daher wollten mehrere Behörden die Stellungnahme der Kommission zu diesen Maßnahmen abwarten. Polen übermittelte eine Erklärung des Leiters der betreffenden Finanzbehörde, die bestätigt, dass dies bei PZL Dębica der Fall war. (32) Drittens teilte Polen mit, dass PZL Dębica mit der Entscheidung der Finanzbehörde vom 20. Oktober 2003 das Recht auf einen Schuldenerlass eingeräumt wurde. Polen berief sich auf die Entscheidung der Kommission vom 6. November 2008 über die staatliche Beihilfe Polens für die Gdingener Werft (8), um seine Aussage zu untermauern, dass auf der Grundlage der nationalen Rechtsordnung entschieden werden muss, ob das fragliche Dokument das Anrecht auf eine Beihilfe begründet. Zudem verwies Polen auf die berechtigten Erwartungen der Beihilfeempfänger und erklärte, dass PZL Dębica gerichtliche Schritte gegen die Bewilligungsbehörde einleiten könnte, weil diese keinen Durchführungsbeschluss erlassen hat. In diesem Zusammenhang bezog sich Polen auf Urteile des Obersten Gerichts sowie des Obersten Verwaltungsgerichts, die bestätigen, dass Umstrukturierungsbeschlüsse dem Staat eine Verpflichtung auferlegen und dass Durchführungsbeschlüsse diese Verpflichtung nicht berühren, weil diese obligatorisch sind, d. h. nicht im Ermessen der Verwaltung liegen. (9) (33) Darüber hinaus übermittelte Polen eine Erklärung des Leiters der örtlichen Finanzbehörde, in der bestätigt wurde, dass PZL Dębica die notwendigen rechtlichen Anforderungen für den Erlass des Durchführungsbeschlusses (wie in Erwägungsgrund 30 erläutert) erfüllt, gleichzeitig aber darauf hingewiesen wurde, dass die Finanzbehörde das Ergebnis des Prüfverfahrens der Kommission abwarten wird. (34) Unter Punkt 5 – Stundung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger – wird die Maßnahme, auf die im Erwägungsgrund 16 Buchstabe c Bezug genommen wird, näher erläutert. 4.    „De-minimis“-Beihilfen (35) Die polnischen Behörden teilten der Kommission mit, dass sämtliche „De-minims“-Maßnahmen für das Unternehmen 2006 gewährt wurden und somit der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen unterliegen (10) (die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission trat erst am 1. Januar 2007 in Kraft). Nach der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission war es zulässig, „De-minimis“-Beihilfen für Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten zu gewähren. (36) Bezug nehmend auf die Zweifel, die von der Kommission an der Berechnungsmethode geäußert worden waren, erläuterten die polnischen Behörden die Berechnungsformel für Beihilfen, die in der polnischen Verordnung vom 11. August 2004 (11) festgelegt ist. Bei der Formel wird die Differenz zwischen dem Referenzzins und dem Zinssatz berücksichtigt, der zur Errechnung des Säumniszuschlags herangezogen wird. Eine aktuelle Berechnung der „De-minimis“-Beihilfen wurde vorgelegt (siehe Tabelle 2). Tabelle 2 „De-minimis“-Beihilfen – Angaben Polens Bewilligungs-behörde Art der Maßnahme und Datum der Entscheidung   Laufzeit   Bürgermeister von Dębica Entscheidung über die Stundung vom 7.4.2006 264 186  PLN 84 Tage 35,00  PLN Bürgermeister von Dębica Entscheidung über die Stundung vom 7.4.2006 14 Tage 52,84 PLN Leiter der Finanzbehörde von Dębica Entscheidung über die Stundung vom 8.9.2006 614 520  PLN 7 Tage 6,06 PLN Bürgermeister von Dębica Entscheidung über den Schuldenerlass vom 5.10.2006 20 772 PLN — 20 772 PLN Bürgermeister von Dębica Entscheidung über die Stundung vom 5.10.2006 83 704  PLN 72 Tage 7,75 PLN GESAMT: 20 873,65 (37) Polen informierte die Kommission darüber, dass nur die Finanzbehörde eine Sicherheit für die Stundung gestellt habe. Diese deckte 100 % des Nominalwerts der Stundung ab. Polen hob außerdem hervor, dass selbst bei einem Zuschlag von 600 Basispunkten auf den Zinssatz, der nach der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze von 1997 (12) erhoben werden kann, der Wert der „De-minimis“-Beihilfen noch weit unter dem Schwellenwert von 100 000 EUR läge. 5.   Stundung der Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger (38) Was die Stundung der Schulden in Form von fälligen Sozialversicherungsbeiträgen angeht, die in beiden Umstrukturierungsplänen angestiegen waren, erinnerten die polnischen Behörden zunächst daran, dass das weitere Anwachsen dieser Schulden dadurch bedingt war, dass die im ersten Umstrukturierungsplan vorgesehene finanzielle Umstrukturierung scheiterte. Nach dem ersten Plan sollten die Verbindlichkeiten gegenüber dem Sozialversicherungsträger wie folgt beglichen werden: i) Rückzahlung von 3 890 000 PLN mit dem Darlehen des Fonds für die Umstrukturierung von Unternehmen und ii) Stundung eines Betrags von 1 364 600 PLN. Wie oben erwähnt (siehe Erwägungsgrund 13) gelang es nicht, eine finanzielle Umstrukturierung dieser Verbindlichkeiten vorzunehmen. (39) Darüber hinaus stellten die polnischen Behörden fest, dass sich der Sozialversicherungsträger zu einer Beteiligung am zweiten Umstrukturierungsplan bereit erklärt hatte, der i) die Rückzahlung von 5,5 Mio. PLN mit einem Darlehen der Agentur für industrielle Entwicklung und ii) die Stundung eines weiteren Betrags von 3 Mio. PLN vorsah. Wie oben erläutert (siehe Erwägungsgrund 5), erhielt PZL Dębica das zugesagte Darlehen nicht, woraufhin Polen den betreffenden Teil der angemeldeten Maßnahmen zurückzog. (40) Polen setzte die Kommission darüber in Kenntnis, dass für die Verbindlichkeiten von PZL Dębica gegenüber dem Sozialversicherungsträger, wie für alle den Behörden geschuldeten Beträge, Zinsen aufgelaufen sind, die nach der in Artikel 56 der polnischen Abgabenordnung vom 29. August 1997 (13) beschriebenen Methode berechnet wurden. Der Zinssatz entspricht einem Wert von 200 % des von der polnischen Nationalbank veröffentlichten Basiszinssatzes zuzüglich eines Aufschlags von 2 % (200 Basispunkte) (siehe unten Tabelle 3). Der Zinssatz darf nicht weniger als 8 % betragen; im vorliegenden Fall schwankte der Zinssatz zwischen 10 % und 46 %. Tabelle 3 Zinsschwankungen im Zeitraum 2000-2012 Zins-satz Laufzeit Zins-satz Laufzeit Zins-satz Laufzeit Zins-satz Laufzeit 41  % 18.11.1999 bis 23.2.2000 20  % 26.9.2002 bis 23.10.2002 13  % 30.6.2005 bis 27.7.2005 13  % 24.12.2008 bis 28.1.2009 43  % 24.2.2000 bis 30.8.2000 18  % 24.10.2002 bis 27.11.2002 12,5  % 28.7.2005 bis 31.8.2005 11,5  % 28.1.2009 bis 26.2.2009 46  % 31.8.2000 bis 28.2.2001 17,5  % 28.11.2002 bis 29.1.2003 12  % 1.9.2005 bis 31.1.2006 11  % 26.2.2009 bis 26.3.2009 44  % 1.3.2001 bis 28.3.2001 17  % 30.1.2003 bis 26.2.2003 11,5  % 1.2.2006 bis 28.2.2006 10,5  % 26.3.2009 bis 25.6.2009 42  %

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.