Europäische Union

1999/246/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 1999 zur Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 769) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Konsolidierungsdatum: 2021-01-01

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01999D0246 — DE — 01.01.2021 — 002.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. März 1999 zur Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 769) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/246/EG) (ABl. L 093 vom 8.4.1999, S. 24) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. Januar 2000   L 33 23 8.2.2000 ►M2 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/2112 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2020   L 427 17 17.12.2020 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. März 1999 zur Genehmigung von Notstandsplänen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 769) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/246/EG) Artikel 1 Die von den in Anhang I genannten Mitgliedstaaten vorgelegten Notstandspläne zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest werden genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. ▼M1 ANHANG Belgien Dänemark Deutschland Griechenland Spanien Frankreich Irland Italien Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Finnland Schweden ▼M2 Vereinigtes Königreich (Nordirland) ( 1 ) ( 1 ) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf Mitgliedstaaten auch für das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.