Europäische Union

Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11972B/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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haft für Kohle und Stahl wird unmittelbar nach scheidungen im Sinne des Artikels 14 des EGKS-Ver­ dem Beitritt durch die Ernennung weiterer Mitglieder trags gelten vom Zeitpunkt des Beitritts an als an die ergänzt. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur glei­ neuen Mitgliedstaaten gerichtet und diesen notifiziert, chen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des soweit diese Richtlinien, Empfehlungen und Entschei­ Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder. dungen allen ursprünglichen Mitgliedstaaten notifi­ ziert wurden . Artikel 145 Artikel 150 Die Mitglieder des Ausschusses für Wissenschaft und Technik werden unmittelbar nach dem Beitritt gemäß Die Anwendung der in der Liste des Anhangs X auf­ dem in Artikel 134 des EAG-Vertrags vorgesehenen geführten Rechtsakte wird in den neuen Mitgliedstaa­ Verfahren ernannt. Der Ausschuß nimmt seine Tätig­ ten bis zu den in dieser Liste vorgesehenen Zeitpunk­ keit am fünften Tag nach der Ernennung seiner Mit­ ten aufgeschoben . glieder auf. Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Bei­ tritts im Amt befindlichen Mitglieder endet zur glei­ chen Zeit. Artikel 151 Artikel 146 1. Bis zum 1 . Februar 1973 wird aufgeschoben a) die Anwendung der Gemeinschaftsregelung für die Der Währungsausschuß wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung der Mitglieder ergänzt, Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaft­ welche die neuen Mitgliedstaaten vertreten . Die lichen Erzeugnissen und für den Handel mit be­ stimmten, unter eine Sonderregelung fallenden Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt auf die neuen Mitgliedstaaten; befindlichen Mitglieder. b ) die Anwendung der durch diese Akte vorgenom­ Artikel 147 menen Änderungen dieser Regelung, einschließ­ lich der sich aus Artikel 153 ergebenden Änderun­ Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen gen, auf die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen der Satzungen und Geschäftsordnungen der durch die Zusammensetzung. 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 45 2. Absatz 1 findet auf die in Teil II Buchstabe A Artikel 155 des Anhangs I zu Artikel 29 aufgeführten Anpassun­ gen keine Anwendung. Die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe der Gemeinschaften in den vom Rat oder von 3. Bis zum 31 . Januar 1973 ist die vor dem Beitritt der Kommission in dänischer, englischer und norwe­ angewandte Regelung im Handel zwischen einem gischer Sprache abgefaßten Wortlauten sind vom Bei­ neuen Mitgliedstaat einerseits und der Gemeinschaft tritt an unter den gleichen Bedingungen wie die in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung, den ande­ Wortlaute in den vier ursprünglichen Sprachen ver­ ren neuen Mitgliedstaaten oder dritten Ländern ande­ bindlich. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen rerseits anwendbar. Gemeinschaften veröffentlicht, soweit die Wortlaute in den ursprünglichen Sprachen dort veröffentlicht worden sind . Artikel 152 Artikel 156 Sofern in der Liste des Anhangs XI oder in anderen Bestimmungen dieser Akte nicht eine Frist vorgesehen Die zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden Verein­ ist, setzen die neuen Mitgliedstaaten die erforder­ barungen, Beschlüsse und verabredeten Praktiken, die lichen Maßnahmen in Kraft, um den Richtlinien und auf Grund des Beitritts in den Anwendungsbereich Entscheidungen im Sinne des Artikels 189 des EWG­ des Artikels 65 des EGKS-Vertrags fallen, sind der Vertrags und des Artikels 161 des EAG-Vertrags Kommission binnen drei Monaten nach dem Beitritt sowie den Empfehlungen und Entscheidungen im mitzuteilen. Nur die mitgeteilten Vereinbarungen und Sinne des Artikels 14 des EGKS-Vertrags vom Beitritt Beschlüsse bleiben bis zur Entscheidung der Kommis­ an nachzukommen . sion vorläufig wirksam . Artikel 153 Artikel 157 1 . Die nicht in dieser Akte oder ihren Anhängen Die neuen Mitgliedstaaten teilen der Kommission enthaltenen Anpassungen der Rechtsakte der Organe nach Artikel 33 des EAG-Vertrags binnen drei Mona­ der Gemeinschaften, die von den Organen vor dem ten nach dem Beitritt die Rechts- und Verwaltungs­ Beitritt nach dem in Absatz 2 vorgesehenen Verfah­ vorschriften mit, die in ihrem Hoheitsgebiet den Ge­ ren vorgenommen wurden, um die Rechtsakte mit sundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeits­ den Bestimmungen dieser Akte, insbesondere im Vier­ kräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen ten Teil, in Einklang zu bringen, treten mit dem Bei­ sicherstellen sollen . tritt in Kraft. 2. Der Rat oder die Kommission, je nachdem, wel­ ches Organ die ursprünglichen Rechtsakte erlassen TITEL III hat, legt zu diesem Zweck die erforderlichen Texte fest; der Rat beschließt dabei mit qualifizierter Mehr­ heit auf Vorschlag der Kommission. SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 158 Artikel 154 Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 finden die im Die beigefügten Anhänge I bis XI, die Protokolle Rahmen der Anwendung der Artikel 92 bis 94 des Nrn. 1 bis 30 und der beigefügte Briefwechsel betref­ EWG-Vertrags ausgearbeiteten und in der Mitteilung fend Währungsfragen sind Bestandteil dieser Akte. der Kommission vom 23 . Juni 1971 sowie in der Ent­ schließung der im Rat vereinigten Vertreter der Artikel 159 Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Oktober 1971 enthaltenen Grundsätze betreffend die allgemei­ nen Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung Die Regierung der Französischen Republik übermit­ spätestens ab 1 . Juli 1973 auf die neuen Mitgliedstaa­ telt den Regierungen des Königreichs Dänemark, ten Anwendung. Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinig­ ten Königreichs Großbritannien und Nordirland je Diese Texte werden ergänzt, um der neuen Situation eine beglaubigte Abschrift des Vertrages über die in der Gemeinschaft nach dem Beitritt Rechnung zu Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle tragen, damit sich alle Mitgliedstaaten in bezug auf und Stahl und der Verträge, durch die er geändert diese Texte in derselben Lage befinden. wurde . 46 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 Artikel 160 Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt Atomgemeinschaft sowie der Verträge, durch die sie den Regierungen des Königreichs Dänemark, Irlands, geändert oder ergänzt wurden, sind dieser Akte bei­ des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Kö­ gefügt. Diese Texte sind gleichermaßen verbindlich nigreichs Großbritannien und Nordirland je eine be­ wie die ursprünglichen Texte der genannten Verträge. glaubigte Abschrift des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, des Vertrages Artikel 161 zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und der Verträge, durch die sie geändert oder ergänzt wurden, in deutscher, französischer, italienischer und Eine beglaubigte Abschrift der im Archiv des General­ niederländischer Sprache. sekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaf­ ten hinterlegten internationalen Übereinkünfte wird Die in dänischer, englischer, irischer und norwegi­ den Regierungen der neuen Mitgliedstaaten vom Ge­ scher Sprache abgefaßten Texte des Vertrages zur neralsekretär übermittelt. 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 47 ANHANG I Liste zu Artikel 29 der Beitrittsakte I. ZOLLRECHT von 0,88867088 g Feingold . Für die Umrechnung in belgische Franken, dänische Kronen, Deutsche 1 . Verordnung (EWG) Nr. 802/68 des Rates vom Mark, französische Franken, irische Pfund, italie­ 27. Juni 1968 nische Lire, luxemburgische Franken, niederländi­ ABl. Nr. L 148/ 1 vom 28 . Juni 1968 sche Gulden, norwegische Kronen oder Pfund Sterling gilt der Kurs, welcher der Währungspari­ In Artikel 14 Absatz 2 wird das Wort „zwölf" durch tät entspricht, die beim Internationalen Wäh­ das Wort „dreiundvierzig" ersetzt. rungsfonds angemeldet und von diesem anerkannt worden ist." 2 . Verordnung (EWG) Nr. 803 /68 des Rates vom 27. Juni 1968 4. Verordnung (EWG) Nr. 1496/68 des Rates vom ABl. Nr. L 148/6 vom 28 . Juni 1968 27. September 1968 ABl. Nr. L 238 / 1 vom 28 . September 1968 Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Für Waren, die nach dem Verbringen in Artikel 1 erhält folgende Fassung : das Gebiet eines Mitgliedstaats durch das Gebiet eines dritten Landes oder auf dem Seeweg nach „Das Zollgebiet der Gemeinschaft umfaßt die fol­ Beförderung durch das Hoheitsgebiet eines Mit­ genden Gebiete : gliedstaats zum Bestimmungsort in einem anderen — das Gebiet des Königreichs Belgien ; Mitgliedstaat befördert werden, wird der maßge­ bende Ort des Verbringens in die Gemeinschaft — das Gebiet des Königreichs Dänemark mit nach dem Verfahren des Artikels 17 festgesetzt." Ausnahme der Färöer; — die deutschen Gebiete, in denen der Vertrag Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fas­ zur Gründung der Europäischen Wirtschafts­ sung : gemeinschaft gilt, mit Ausnahme der Insel „(3 ) Für Waren, die nach dem Verbringen in Helgoland sowie des Gebietes von Büsingen das Zollgebiet der Gemeinschaft unmittelbar zwi­ ( Vertrag vom 23 . November 1964 zwischen schen einem der französischen überseeischen De­ der Bundesrepublik Deutschland und der partements oder Grönland und einem anderen Schweizerischen Eidgenossenschaft) ; Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft befördert — das Gebiet der Französischen Republik mit werden, ist Ort des Verbringens der in den Absät­ Ausnahme der überseeischen Gebiete ; zen 1 und 2 vorgesehene Ort in dem Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft, aus dem die Waren — das Gebiet Irlands ; herkommen, sofern sie dort entladen oder umge­ — das Gebiet der Italienischen Republik mit Aus­ laden worden sind und dies von der Zollstelle be­ nahme der Gemeinden Livigno und Campione scheinigt ist." d'Italia sowie des zum italienischen Hoheitsge­ In Artikel 17 Absatz 2 wird das Wort „zwölf" durch biet gehörenden Teils des Luganer Sees zwi­ das Wort „dreiundvierzig" ersetzt. schen dem Ufer und der politischen Grenze der zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio 3 . Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom gelegenen Zone ; 28 . Juni 1968 — das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg; ABl . Nr. L 172/ 1 vom 22 . Juli 1968 — das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Buchstabe C Nummer 3 des Titels I des Teils I des Europa; Anhangs erhält folgende Fassung : — das Gebiet des Königreichs Norwegen mit „Die Rechnungseinheit (RE), die bei bestimmten Ausnahme der Inseln — außer Jan Mayen —, spezifischen Zollsätzen verwendet wird oder die die sich nicht in dem Gebiet zwischen seiner als Merkmal zur Abgrenzung bestimmter Tarif­ Festlandküste und der Grenze seiner Hoheits­ nummern oder Tarifstellen dient, hat einen Wert gewässer befinden ; 48 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 — das Gebiet des Vereinigten Königreichs Groß­ meinschaftlichen Versandverfahrens die britannien und Nordirland sowie die Kanal­ Sendung das Gebiet der Gemeinschaft inseln und die Insel Man ." über eine Grenze zwischen einem Mit­ gliedstaat und einem Drittland verläßt." 5 . Verordnung (EWG) Nr. 1769/68 der Kommission vom 6. November 1968 Artikel 11 Buchstabe g) erhält folgende Fassung : ABl . Nr . L 285 / 1 vom 25 . November 1968 ,,g) die „Binnengrenze": In der Anlage erhält Nummer 3 Absatz 1 der Vorbe­ die gemeinsame Grenze zweier Mitgliedstaa­ merkungen folgende Fassung : ten . „Für die französischen überseeischen Departe­ Die Waren, die in einem Seehafen eines Mit­ ments ( Guadeloupe, Guayana, Martinique, gliedstaats verladen und in einem Seehafen Reunion) sowie Grönland, deren Flughäfen die Liste nicht enthält, sind die nachstehenden Vor­ eines anderen Mitgliedstaats entladen wer­ schriften anzuwenden : den, werden als Waren, die eine Binnen­ grenze überschreiten, betrachtet, sofern die a) Werden Waren aus Drittländern direkt in diese Verschiffung mit einem einzigen Frachtbrief Gebiete befördert, so sind die gesamten erfolgt. Kosten der Beförderung auf dem Luftweg bis zu diesen Flughäfen in den Zollwert einzube­ Die Waren, die aus Drittländern auf dem ziehen . Seeweg eintreffen und in einem Seehafen eines Mitgliedstaats umgeladen werden, um b) Werden Waren aus Drittländern in den euro­ in einem Seehafen eines anderen Mitglied­ päischen Teil der Gemeinschaft befördert und staats entladen zu werden, gelten nicht als in einem dieser Gebiete entladen oder umgela­ Waren, die eine Binnengrenze überschreiten ." den, so sind die Kosten der Beförderung auf dem Luftweg in den Zollwert einzubezie­ An Artikel 41 Absatz 2 wird folgender Absatz ange­ hen, die entstanden wären, wenn die Waren fügt: nur bis zum Ent- oder Umladehafen befördert worden wären . „(3 ) Absatz 1 gilt ebenfalls für die Waren, die eine Binnengrenze gemäß Artikel 11 Buchstabe g) c) Werden Waren aus Drittländern in diese Ge­ Absatz 2 überschreiten ." biete befördert und auf einem Flughafen in dem europäischen Teil der Gemeinschaft ent­ Artikel 44 erhält folgende Fassung: laden oder umgeladen, so sind die Kosten der Beförderung auf dem Luftweg in den Zollwert „( 1 ) Abweichend von Artikel 4 kann auf einzubeziehen, die sich unter Anwendung der Waren, die während der Beförderung eine Binnen­ Prozentsätze der nachstehenden Liste auf die grenze im Sinne des Artikels 11 Buchstabe g) Ab­ Kosten ergeben, die für die Beförderung der satz 2 überschreiten, das gemeinschaftliche Ver­ Waren vom Abflughafen bis zu dem Flug­ sandverfahren nicht angewandt werden, bevor sie hafen, auf dem die Waren entladen oder um­ die genannte Grenze überschreiten. geladen werden, entstanden wären." (2) Absatz 1 gilt nicht, 6. Verordnung (EWG) Nr. 97169 des Rates vom — wenn die Waren gemeinschaftlichen Maßnah­ 16. Januar 1969 men zur Überwachung ihrer Verwendung oder ABl. Nr. L 14/ 1 vom 21 . Januar 1969 ihrer Bestimmung unterliegen In Artikel 3 Absatz 2 wird das Wort „zwölf" durch oder das Wort „dreiundvierzig" ersetzt. — wenn die Beförderung in einem anderen Mit­ gliedstaat als demjenigen, in dem der Entlade­ 7. Verordnung (EWG) Nr. 542 /69 des Rates vom hafen gelegen ist, endet, sofern die Weiterbe­ 18 . März 1969 förderung von diesem Hafen nicht in Anwen­ ABl . Nr. L 77/ 1 vom 29 . März 1969 dung von Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 auf Grund des Rheinmanifests erfolgen soll. Artikel 11 Buchstabe d ) erhält folgende Fassung : (3 ) Bei Waren, die vor dem Uberschreiten der ,,d) die „Grenzübergangsstelle": Binnengrenze dem gemeinschaftlichen Versand­ — die Eingangszollstelle, die in einem Mit­ verfahren unterstellt worden sind, wird die Wir­ gliedstaat liegt, der nicht der Abgangsmit­ kung dieses Verfahrens während der Beförderung gliedstaat ist, im Seeweg ausgesetzt. — sowie die Ausgangszollstelle aus der Ge­ (4) Für die Beförderung im Seeverkehr ist keine meinschaft, wenn im Verlauf eines ge­ Sicherheit zu leisten ." 27.3.72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 49 In Artikel 47 werden nach den Worten . auf „ Der ( die) Unterzeichnete (*) Grund von Artikel 44" die folgenden Worte gestri­ chen : mit Wohnsitz (Sitz) in (2 ) „Absatz 1 Unterabsatz 2". leistet hiermit bei der Abgangszollstellc selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber dem In Artikel 58 Absatz 2 wird das Wort „zwölf" durch Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, das Wort „dreiundvierzig" ersetzt. der Bundesrepublik Deutschland, der Französi­ schen Republik, Irland, der Italienischen Repu­ In Anhang A wird der Kopf jedes Formblatts durch blik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem die Zeichen „EC" und „EF" ergänzt. Königreich der Niederlande, dem Königreich Nor­ In Anhang B wird der Kopf jedes Formblatts durch wegen und dem Vereinigten Königreich Großbri­ die Zeichen „EC" und „EF" ergänzt. tannien und Nordirland (3 ) für die Beträge, die der Hauptverpflichtete (*) In Anhang C wird der Kopf jedes Formblatts durch die Zeichen „EC" und „EF" ergänzt. den genannten Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf Grund von Zuwiderhandlun­ In Anhang D wird der Kopf jedes Formblatts durch gen, die im Verlauf eines von ihm mit den unten die Zeichen „EC" und „EF" ergänzt. bezeichneten Waren von der Abgangszollstelle . . In Anhang E wird der Kopf jedes Formblatts durch zur Bestimmungszollstelle die Zeichen „ EC " und „ EF " ergänzt. durchgeführten gemeinschaftlichen Versandver­ In Anhang F wird der Kopf des Musters I durch die fahrens begangen worden sind, insgesamt an Zöl­ Zeichen „EC" und „EF" ergänzt. len, Steuern, Abschöpfungen und anderen Abga­ ben — mit Ausnahme von Geldstrafen oder Buß­ In Anhang F er

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.