Europäische Union

Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11972B/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27. 3 . 72 Artikel 122 d) die Liberalisierung der Geschäfte von Devisen­ inländern mit ausländischen, an Börsen gehandel­ 1. Irland kann ten Wertpapieren, einschließlich des Stückever­ kehrs solcher Wertpapiere, bis zu fünf Jahren nach a) die Liberalisierung von Direktinvestitionen durch dem Beitritt aufschieben . Deviseninländer in den Mitgliedstaaten und die Liberalisierung der Liquidierung von Direktinve­ stitionen durch Deviseninländer in den Mitglied­ 2. Norwegen wird bei der vom Beitritt an erfol­ staaten bis zu zwei Jahren nach dem Beitritt auf­ genden Erteilung von Genehmigungen für die in Ab­ schieben ; satz 1 Buchstabe a) genannten Geschäfte Diskriminie­ rungen zwischen norwegischen Unternehmen, gleich­ b) die Liberalisierung des nachstehend bezeichneten viel, ob diese von Unternehmen anderer Mitgliedstaa­ Kapitalverkehrs mit persönlichem Charakter bis ten kontrolliert werden oder nicht, vermeiden. zu dreißig Monaten nach dem Beitritt aufschie­ ben : 3 . Hinsichtlich der in Absatz 1 Buchstabe b) ge­ — Kapitaltransfer von auswandernden Devisen­ nannten Geschäfte wird Norwegen bestrebt sein, von inländern mit Ausnahme des mit der Freizü­ devisenrechtlichen Beschränkungen Abstand zu neh­ gigkeit der Arbeitnehmer zusammenhängen­ men und vielmehr wirtschaftspolitische Maßnahmen den Kapitaltransfers, der vom Beitritt an libe­ anzuwenden, die mit den Gemeinschaftsregeln verein­ ralisiert wird, bar sind. — Schenkungen und Stiftungen, Mitgiften, Erb­ schaftssteuern sowie Immobilienerwerb mit 4. Norwegen erkennt an, daß es wünschenswert Ausnahme des mit der Freizügigkeit der ist, die in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Geschäfte Arbeitnehmer zusammenhängenden Immobi­ vom Beitritt an schrittweise zu liberalisieren ; es wird lienerwerbs, der vom Beitritt an liberalisiert bestrebt sein , die hierfür erforderlichen Maßnahmen wird; zu treffen . c) die Liberalisierung der Geschäfte, die in der Liste B der Anlage zu den in Artikel 120 bezeichneten Artikel 124 Richtlinien aufgeführt sind und von Deviseninlän­ dern getätigt werden, bis zu fünf Jahren nach dem 1. Das Vereinigte Königreich kann Beitritt aufschieben . a ) die Liberalisierung von Direktinvestitionen durch 2. Irland erkennt an, daß es wünschenswert ist, Deviseninländer in den Mitgliedstaaten und die vom Beitritt an eine erhebliche Lockerung der Regeln Liberalisierung der Liquidierung von Direktinve­ für die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Geschäfte stitionen durch Deviseninländer in den Mitglied­ vorzunehmen; es wird bestrebt sein, die hierfür erfor­ staaten bis zu zwei Jahren nach dem Beitritt auf­ derlichen Maßnahmen zu treffen . schieben ; b) die Liberalisierung des folgenden Kapitalverkehrs Artikel 123 mit persönlichem Charakter bis zu dreißig Mona­ ten nach dem Beitritt aufschieben : 1. Norwegen kann — Kapitaltransfer von auswandernden Devisen­ a) die Liberalisierung von Kapitaleinfuhren für inländern mit Ausnahme des mit der Freizü­ Direktinvestitionen in Form von langfristigen gigkeit der Arbeitnehmer zusammenhängen­ Darlehen in Unternehmen, die sich bereits in Nor­ den Kapitaltransfers, der vom Beitritt an libe­ wegen niedergelassen haben, bis zu zwei Jahren ralisiert wird, nach dem Beitritt aufschieben ; — Schenkungen und Stiftungen, Mitgiften , Erb­ b) die Liberalisierung von Handelskrediten bis zu schaftssteuern sowie Immobilienerwerb mit fünf Jahren für einen Zeitraum von zwei Jahren Ausnahme des mit der Freizügigkeit der nach dem Beitritt aufschieben, sofern der auslän­ Arbeitnehmer zusammenhängenden Immobi­ dische Kreditgeber ein Finanzinstitut ist; lienerwerbs, der vom Beitritt an liberalisiert wird ; c) die Liberalisierung des Erwerbs auf norwegische Kronen lautender und in Norwegen an Börsen ge­ c) die Liberalisierung der Geschäfte, die in der Liste B bändelter Aktien durch Devisenausländer, ein­ der Anlage zu den in Artikel 120 bezeichneten schließlich des Stückeverkehrs solcher Wertpa­ Richtlinien aufgeführt sind und von Deviseninlän­ piere, bis zu zwei Jahren nach dem Beitritt auf­ dern getätigt werden, bis zu fünf Jahren nach dem schieben; Beitritt aufschieben. 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 41 2. Das Vereinigte Königreich wird vom Beitritt an Artikel 129 eine erhebliche Lockerung der Vorschriften für die in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Geschäfte vorneh­ 1. Die in Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses vom men . 21 . April 1970 genannten Finanzbeiträge der Mit­ gliedstaaten werden wie folgt aufgeteilt: Artikel 125 — zwischen den neuen Mitgliedstaaten Die neuen Mitgliedstaaten führen, wenn die Um­ Dänemark 2,42 v.H. stände es erlauben, die in den Artikeln 121 bis 124 Irland 0,60 v.H. vorgesehene Liberalisierung des Kapitalverkehrs schon vor Ablauf der dort genannten Fristen durch . Norwegen 1,66 v.H. Vereinigtes Königreich 19,00 v.H. Artikel 126 —" und zwischen den ursprünglichen Mitgliedstaaten Zur Durchführung der Bestimmungen dieses Titels nach Abzug der obengenannten Finanzbeiträge kann die Kommission den Währungsausschuß anhö­ der neuen Mitgliedstaaten gemäß dem in Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses vom 21 . April 1970 vor­ ren und dem Rat zweckdienliche Vorschläge unter­ breiten. gesehenen Aufbringungsschlüssel . 2. Für das Jahr 1973 dienen als Bezugsgröße für die Berechnung der Schwankungsbreiten im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Beschlusses vom 21 . April TITEL VI 1970 — für die neuen Mitgliedstaaten die in Absatz 1 ge­ FINANZVORSCHRIFTEN nannten Hundertsätze; — für die ursprünglichen Mitgliedstaaten ihr Anteil Artikel 127 im Vorjahr unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Hundertsätze der neuen Mitgliedstaa­ ten . Der Beschluß vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften, im folgenden „Beschluß Artikel 130 vom 21 . April 1970" genannt, wird unter Berücksich­ tigung der folgenden Bestimmungen angewandt. Die eigenen Mittel sowie die Finanzbeiträge und ge­ gebenenfalls die Beiträge nach Artikel 4 Absätze 2, 3 Artikel 128 und 4 des Beschlusses vom 21 . April 1970 sind von den neuen Mitgliedstaaten nur in folgender Höhe zu leisten : Einnahmen im Sinne des Artikels 2 des Beschlusses vom 21 . April 1970 sind a.uch — 45,0 v. H. im Jahre 1973 — 56,0 v. H. im Jahre 1974 a) unter den als Abschöpfungen bezeichneten Ein­ nahmen die Einnahmen aus allen Ausgleichsbeträ­ — 67,5 v. H. im Jahre 1975 gen, die bei Einfuhren nach Artikel 47 und 55 er­ hoben werden, und aus festen Teilbeträgen, die — 79,5 v. H. im Jahre 1976 im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer ur­ — 92,0 v. H. im Jahre 1977 sprünglichen Zusammensetzung und den neuen Mitgliedstaaten sowie zwischen den neuen Mit­ gliedstaaten selbst nach Artikel 61 angewendet Artikel 131 werden ; 1. Die eigenen Mittel sowie gegebenenfalls die Bei­ b) unter den als Zölle bezeichneten Einnahmen die träge nach Artikel 4 Absätze 2, 3 und 4 des Beschlus­ Zölle, die von den neuen Mitgliedstaaten im Han­ ses vom 21 . April 1970 sind ab 1 . Januar 1978 von del mit den Nichtmitgliedstaaten erhoben werden, den neuen Mitgliedstaaten vorbehaltlich nachstehen­ sowie die Zölle, die im Handel zwischen der Ge­ der Bestimmungen in vollem Umfang zu leisten : meinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammenset­ zung und den neuen Mitgliedstaaten und zwi­ a) die Erhöhung des von jedem neuen Mitgliedstaat schen den neuen Mitgliedstaaten selbst erhoben als eigene Mittel und Beiträge für 1978 zu erbrin­ werden. genden Anteils gegenüber dem für 1977 geschul­ 42 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27.3.72 deten Anteil darf nicht mehr betragen als zwei dieser Maßnahmen oder zum Ausgleich ihrer Wirkun­ Fünftel der Differenz zwischen dem als eigene' gen für angebracht hält. Mittel und Beiträge für 1977 geschuldeten Anteil und dem Anteil , den jeder neue Mitgliedstaat im 2. Bis zum 31 . Dezember 1977 dürfen die von Un­ gleichen Jahr als eigene Mittel und Beiträge hätte ternehmen auf dem irischen Markt für Stahlverkäufe einzahlen müssen, wenn dieser Anteil nach der angewandten Preise, umgerechnet auf ihr Äquivalent Regelung berechnet worden wäre, die auf Grund an dem Ort, der für die Aufstellung ihrer Preistafel des Beschlusses vom 21 . April 1970 ab 1978 für gewählt wurde, nur dann unter den Preisen ihrer die ursprünglichen Mitgliedstaaten gilt; Preistafel für vergleichbare Geschäfte liegen, wenn die Kommission dies im Einvernehmen mit der irischen b ) für 1979 darf die Erhöhung des Anteils jedes Regierung genehmigt hat; Artikel 60 Absatz 2 Buch­ neuen Mitgliedstaats gegenüber 1978 die Erhö­ stabe b) letzter Unterabsatz des EGKS-Vertrags bleibt hung des Jahres 1978 gegenüber 1977 nicht über­ unberührt . steigen. 3. Sollte die Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 2. Die Kommission stellt die für die Durchführung , 1 / 64 der Hohen Behörde vom 15 . Januar 1964 über dieses Artikels erforderlichen Berechnungen an . ein Verbot der Angleichung an Angebote von Stahl­ erzeugnissen und Roheisen aus Staatshandelsländern und Staatshandelsgebieten nach dem Beitritt verlän­ Artikel 132 gert werden, so gilt das Verbot bis zum 31 . Dezem­ ber 1975 nicht für Erzeugnisse, die für den dänischen Bis zum 31 . Dezember 1979 wird der Teil des Haus­ und den norwegischen Markt bestimmt sind . halts der Gemeinschaften, der infolge der Anwendung der Artikel 130 und 131 ungedeckt bleibt, in den Artikel 135 sich für die ursprünglichen Mitgliedstaaten aus der Aufteilung nach Artikel 129 ergebenden Betrag einge­ 1. Bis zum 31 . Dezember 1977 kann ein neuer fügt. Dieser Gesamtbetrag wird nach den Vorschrif­ Mitgliedstaat bei Schwierigkeiten, welche einen Wirt­ ten des Beschlusses vom 21 . April 1970 auf die ur­ schaftszweig erheblich und voraussichtlich anhaltend sprünglichen Mitgliedstaaten umgelegt. treffen oder welche die wirtschaftliche Lage eines be­ stimmten Gebietes beträchtlich verschlechtern kön­ nen, die Genehmigung zur Anwendung von Schutz­ maßnahmen beantragen, um die Lage wieder auszu TITEL VII gleichen oder den betreffenden Wirtschaftszweig an die Wirtschaft des Gemeinsamen Marktes anzupas­ sen . SONSTIGE BESTIMMUNGEN 2. Auf Antrag des betreffenden Staates bestimmt die Kommission unverzüglich in einem Dringlich­ Artikel 133 keitsverfahren die ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen und legt gleichzeitig die Bedingun­ Die in der Liste des Anhangs VII aufgeführten gen und Einzelheiten ihrer Anwendung fest. Rechtsakte gelten für die neuen Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Anhangs. 3 . Die nach Absatz 2 genehmigten Maßnahmen können von den Vorschriften des EWG-Vertrags und dieser Akte abweichen, soweit und solange dies unbe­ Artikel 134 dingt erforderlich ist, um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Es sind mit Vorrang solche Maß­ 1 . Binnen fünf Jahren nach dem Beitritt prüft die nahmen zu wählen, die das Funktionieren des Ge­ Kommission mit den betreffenden Regierungen , ob meinsamen Marktes am wenigsten stören. die auf Grund geltender Rechts- und Verwaltungs­ vorschriften in den neuen Mitgliedstaaten bestehen­ 4 . Unter den gleichen Bedingungen und nach dem den Maßnahmen, auf die, wenn sie nach dem Beitritt gleichen Verfahren kann ein ursprünglicher Mitglied­ eingeführt worden wären, Artikel 67 des EGKS-Ver­ staat die Genehmigung zur Anwendung von Schutz­ trags anwendbar wäre, im Vergleich zu den in den maßnahmen gegenüber einem oder mehreren neuen ursprünglichen Mitgliedstaaten geltenden Maßnah­ Mitgliedstaaten beantragen . men ernste Verzerrungen der Wettbewerbsbedingun­ gen in der Kohle- und Stahlindustrie innerhalb des Gemeinsamen Marktes oder auf den Ausfuhrmärkten Artikel 136 verursachen könnten . Die Kommission kann nach Konsultierung des Rates den betreffenden Regierun­ 1. Stellt die Kommission bis zum 31 . Dezember gen Maßnahmen vorschlagen, die sie zur Berichtigung 1977 auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines ande­ 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 43 ren Betroffenen Dumping-Praktiken zwischen der Ge­ Artikel 137 meinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und den neuen Mitgliedstaaten oder zwischen den 1. Abweichend von Artikel 136 kann Irland die in neuen Mitgliedstaaten fest, so richtet sie Empfehlun­ äußerst dringenden Fällen erforderlichen Maßnah­ gen an den oder die Urheber, um diese Praktiken ab­ men bis zum 31 . Dezember 1977 selbst treffen . Es zustellen . teilt diese Maßnahmen sofort der Kommission mit, Werden die Dumping-Praktiken trotzdem fortgesetzt, die ihre Aufhebung oder Änderung beschließen kann . so ermächtigt die Kommission den geschädigten Mit­ gliedstaat oder die geschädigten Mitgliedstaaten, 2. Diese Bestimmung gilt nicht für die Erzeugnisse Schutzmaßnahmen zu treffen, deren Bedingungen und des Anhangs II des EWG-Vertrags. Einzelheiten sie festlegt. 2. Zur Anwendung dieses Artikels auf die in An­ hang II des EWG-Vertrags aufgeführten Erzeugnisse Artikel 138 prüft die Kommission alle Ursachen, insbesondere die Höhe der Preise, zu denen die Einfuhren anderer Her­ Abweichend von Artikel 95 Absatz 2 des EWG-Ver­ kunft auf den betreffenden Markt getätigt werden; sie trags kann Dänemark die besonderen Verbrauchsab­ berücksichtigt dabei die Bestimmungen des EWG­ gaben auf in Flaschen oder ähnlichen Behältnissen Vertrags über die Landwirtschaft, insbesondere Arti­ eingeführten Tafelwein bis zum 30. Juni 1974 beibe­ kel 39 . halten . FÜNFTER TEIL BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DIESER AKTE TITEL I Artikel 141 EINSETZUNG DER ORGANE 1 . Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Mit­ glieder der Kommission werden unmittelbar nach Artikel 139 dem Beitritt ernannt. Die Kommission nimmt ihre Tätigkeit am fünften Tag nach der Ernennung ihrer 1 . Die Parlamente der neuen Mitgliedstaaten be­ Mitglieder auf. Die Amtszeit der zum Zeitpunkt des nennen unmittelbar nach dem Beitritt ihre Abgeord­ Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder endet zur neten in der Versammlung. gleichen Zeit. 2. Die Versammlung tritt binnen einem Monat 2. Die Kommission nimmt die infolge des Beitritts nach dem Beitritt zusammen. Sie nimmt die infolge erforderlichen Anpassungen ihrer Geschäftsordnung des Beitritts erforderlichen Anpassungen ihrer Ge­ vor . schäftsordnung vor. Artikel 140 Artikel 142 1. Vom Beitritt an wird der Vorsitz im Rat von 1. Der Gerichtshof wird unmittelbar nach dem dem Mitglied des Rates ausgeübt, das nach Artikel 2 Beitritt durch die Ernennung von vier Richtern er­ des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen gänzt. Rates und einer gemeinsamen Kommission der Euro­ päischen Gemeinschaften in seiner ursprünglichen 2. Die Amtszeit von zwei der nach Absatz 1 er­ Fassung den Vorsitz wahrzunehmen hat. Nach Ab­ nannten Richter endet am 6. Oktober 1976. Diese lauf dieser Amtszeit wird der Vorsitz in der Reihen­ zwei Richter werden durch das Los bestimmt. Die folge der Mitgliedstaaten wahrgenommen, die in Arti­ Amtszeit der anderen zwei Richter endet am 6. Okto­ kel 2 des genannten Vertrages in der durch Artikel 11 ber 1979 . geänderten Fassung vorgesehen ist. 3. Unmittelbar nach dem Beitritt wird ein dritter 2. Der Rat nimmt die infolge des Beitritts erforder­ Generalanwalt ernannt. Seine Amtszeit endet am lichen Anpassungen seiner Geschäftsordnung vor. 6 . Oktober 1979 . 44 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 4. Der Gerichtshof nimmt die infolge des Beitritts ursprünglichen Verträge eingesetzten Ausschüsse wer­ erforderlichen Anpassungen seiner Verfahrensord­ den so bald wie möglich nach dem Beitritt vorgenom­ nung vor. Die angepaßte Verfahrensordnung bedarf men . der einstimmigen Genehmigung des Rates . Artikel 148 5. Bei der Entscheidung der am 1 . Januar 1973 an­ hängigen Rechtssachen, in denen das mündliche Ver­ 1. Die Amtszeit der neuen Mitglieder der in An­ fahren vor diesem Zeitpunkt eröffnet wurde, tagen hang VIII genannten Ausschüsse endet zur gleichen der Gerichtshof bei Vollsitzungen und die Kammern Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts in der Zusammensetzung, die sie vor dem Beitritt hat­ im Amt befindlichen Mitglieder. ten ; sie wenden dabei die am 31 . Dezember 1972 gel­ tende Verfahrensordnung an . 2. Die in Anhang IX genannten Ausschüsse wer­ den mit dem Beitritt vollständig neu besetzt. Artikel 143 Der Wirtschafts - und Sozialausschuß wird unmittel­ bar nach dem Beitritt durch die Ernennung von ein­ TITEL II undfünfzig Mitgliedern, welche die verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens der neuen Mitgliedstaaten vertreten, ergänzt. Die ANWENDBARKEIT DER RECHTSAKTE Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie DER ORGANE die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder. Artikel 149 Artikel 144 Die Richtlinien und Entscheidungen im Sinne des Artikels 189 des EWG-Vertrags und des Artikels 161 Der Beratende Ausschuß der Europäischen Gemein­ des EAG-Vertrags sowie die Empfehlungen und Ent­ sc

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.