Europäische Union

Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11972B/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gen, die den Ausnahmeregelungen, die bis len wird für folgende Gebiete auf zwölf Seemeilen er­ zum 31 . Dezember 1982 in Kraft sind, folgen könn­ weitert : ten . 1 . Dänemark KAPITEL 4 — Färöer, — Grönland, Sonstige Bestimmungen — Westküste von Thyborön bis Blaavands Huk Abschnitt 1 2 . Frankreich Veterinärrechtliche Maßnahmen Küsten der Departements Manche, Ille-et-Vilaine, Côtes-du-Nord, Finistère und Morbihan Artikel 104 3 . Irland Die Richtlinie Nr. 64/432/EWG zur Regelung vieh­ seuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaft­ — Nord- und Westküste von Lough Foyle bis Cork lichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen Harbour im Südwesten wird unter Berücksichtigung folgender Bestimmungen angewandt: — Ostküste von Carlingford Lough bis Carnsore Point, für den Fang von Krebstieren und Weich­ 1. Die neuen Mitgliedstaaten werden ermächtigt, tieren („shellfish") bis zum 31 . Dezember 1977 ihre innerstaatlichen 36 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27. 3 . 72 Vorschriften über die Einfuhr von Zucht-, Nutz- und ten über den Handel zwischen Irland und Nordirland Schlachtrindern sowie von Zucht-, Nutz- und beizubehalten . Schlachtschweinen, im Falle Dänemarks mit Aus­ nahme von Schlachtrindern, unter Beachtung der all­ Die betreffenden Mitgliedstaaten treffen geeignete gemeinen Bestimmungen des EWG-Vertrags beizube­ Maßnahmen, um diese Ausnahmeregelung aus­ halten . schließlich auf diesen Handel zu beschränken . Im Rahmen der genannten Vorschriften werden An­ Artikel 105 passungen mit dem Ziel angestrebt, die Weiterent­ wicklung des Handels sicherzustellen ; zu diesem Zweck werden diese Vorschriften im Ständigen Vete­ Die Richtlinie Nr. 64/433/EWG zur Regelung ge­ rinärausschuß geprüft. sundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch wird unter Be­ rücksichtigung folgender Bestimmungen angewandt: 2. Bis zum 31 . Dezember 1977 räumen die Bestim­ mungsmitgliedstaaten den Versandmitgliedstaaten Irland, Norwegen und das Vereinigte Königreich von Rindern die Ausnahmeregelung nach Artikel 7 — dieses für Nordirland — werden ermächtigt, bis zum Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe a) der Richtlinie ein . 31 . Dezember 1977 für die Frischfleischeinfuhr ihre innerstaatlichen Vorschriften zum Schutz gegen die 3. Die neuen Mitgliedstaaten werden ermächtigt, Einschleppung der Maul- und Klauenseuche unter bis zum 31 . Dezember 1977 die Verfahren beizube­ Beachtung der allgemeinen Bestimmungen des EWG­ halten, die in ihrem Hoheitsgebiet angewandt wer­ Vertrags beizubehalten. den, um einen Rinderbestand für „amtlich anerkannt tuberkulosefrei" oder „brucellosefrei" im Sinne des Artikel 106 Artikels 2 der Richtlinie zu erklären, sofern die Be­ stimmungen der Richtlinie über die Anwesenheit ge­ Vor Ablauf der in den Artikeln 104 und 105 genann­ gen Brucellose geimpfter Tiere eingehalten werden. ten Fristen wird die Lage in der Gemeinschaft in ihrer Die Bestimmungen über die Tests, die für innerhalb Gesamtheit sowie in ihren Teilen unter Berücksichti­ der Gemeinschaft gehandelte Tiere vorgesehen sind, gung der Entwicklung im Veterinärbereich geprüft. bleiben vorbehaltlich der Absätze 4 und 6 anwend­ bar. Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens am 1 . Juli 1976 einen Bericht sowie erforderlichenfalls 4. Bis zum 31 . Dezember 1977 können Rinder aus geeignete Vorschläge, die dieser Entwicklung Rech­ Irland unter Abweichung von folgenden Bestimmun­ nung tragen . gen der Richtlinie in das Vereinigte Königreich ausge­ führt werden : Abschnitt 2 a) Bestimmungen über Brucellose; die Bestimmungen über die Tests, die für innerhalb der Gemeinschaft Sonstige Maßnahmen gehandelte Tiere vorgesehen sind, bleiben jedoch bei der Ausfuhr nichtkastrierter Tiere anwendbar; Artikel 107 b ) Bestimmungen über Tuberkulose : sofern bei der Die in der Liste in Anhang V enthaltenen Rechtsakte Ausfuhr eine Bescheinigung erteilt wird, aus der finden gegenüber den neuen Mitgliedstaaten in Über­ hervorgeht, daß das ausgeführte Tier aus einem einstimmung mit diesem Anhang Anwendung. Rinderbestand stammt, der nach den in Irland geltenden Verfahren amtlich als tuberkulosefrei anerkannt worden ist; TITEL III c) Bestimmungen über die obligatorische Trennung der Zucht- und Nutztiere von den Schlachttieren . AUSWÄRTIGE BEZIEHUNGEN 5. Dänemark wird ermächtigt, bis zum 31 . De­ zember 1975 abweichend von den Bestimmungen des KAPITEL 1 Anhangs B der Richtlinie Alt-Tuberkulin zu verwen­ den . Abkommen der Gemeinschaften mit bestimmten dritten Ländern 6. Irland und das Vereinigte Königreich werden er­ mächtigt, bis zum Inkrafttreten der gemeinschaft­ Artikel 108 lichen Bestimmungen über die Vermarktung inner­ halb der Mitgliedstaaten für die unter die Richtlinie 1. Die neuen Mitgliedstaaten wenden die in Absatz 3 fallenden Erzeugnisse ihre einzelstaatlichen Vorschrif­ genannten Abkommen mit dem Beitritt an; sie be­ 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 37 rücksichtigen dabei die gegebenenfalls erforderlichen 3. Vorbehaltlich der Artikel 110 und 111 gilt für Ubergangsmaßnahmen und Anpassungen, die in Pro­ Erzeugnisse mit Ursprung in den in Anhang VI ge­ tokollen niedergelegt werden, welche mit den an die­ nannten unabhängigen Ländern des Commonwealth sen Abkommen als Vertragsparteien beteiligten drit­ bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Regelung, die ten Ländern geschlossen und den Abkommen beige­ vor dem Beitritt auf sie angewandt wurde. fügt werden. 2. Diese Ubergangsmaßnahmen tragen den in der Artikel 110 Gemeinschaft geltenden entsprechenden Maßnahmen Rechnung und dürfen deren Geltungsdauer nicht Haben die in der Liste des Anhangs II des EWG-Ver­ überschreiten ; ihr Zweck ist, sicherzustellen, daß in trags aufgeführten Erzeugnisse, soweit für sie eine ge­ der Gemeinschaft schrittweise ein einheitliches System meinsame Marktorganisation besteht, und die Er­ zur Regelung ihrer Beziehungen zu den an diesen Ab­ zeugnisse, für die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft kommen als Vertragsparteien beteiligten dritten Län­ infolge der Durchführung der gemeinsamen Agrarpo­ dern verwirklicht wird und daß die Rechte und litik eine Sonderregelung gilt, ihren Ursprung in den Pflichten der Mitgliedstaaten gleich sind . in Artikel 109 Absatz 1 genannten assoziierten Staa­ ten oder den in Artikel 109 Absatz 3 genannten unab­ 3. Die Absätze 1 und 2 gelten für die mit Grie­ hängigen Ländern des Commonwealth, so wenden chenland, der Türkei, Tunesien, Marokko, Israel, die neuen Mitgliedstaaten bei der Einfuhr dieser Er­ Spanien und Malta geschlossenen Abkommen. zeugnisse die Gemeinschaftsregelung in Übereinstim­ mung mit dieser Akte vorbehaltlich der nachstehen­ Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Abkommen, den Bestimmungen an : die die Gemeinschaft bis zum Beitritt mit anderen dritten Ländern des Mittelmeerraums schließt . a ) sieht die Gemeinschaftsregelung die Erhebung von Zöllen bei der Einfuhr aus dritten Ländern vor, so wenden die neuen Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 111 die von ihnen vor dem Beitritt KAPITEL 2 angewandte Zollregelung an ; Beziehungen zu den assoziierten afrikanischen Staaten b ) bei Schutzfaktoren außer Zöllen legt der Rat mit und Madagaskar und zu bestimmten Entwicklungs­ qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kom­ ländern des Commonwealth mission erforderlichenfalls geeignete Anpassungen der Gemeinschaftsregelung fest, um sicherzustel­ len , daß diese Erzeugnisse unter entsprechenden Artikel 109 Bedingungen wie vor dem Beitritt eingeführt wer­ den . 1. Die sich aus dem am 29. Juli 1969 unterzeich­ neten Abkommen über die Assoziation zwischen der Artikel III Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft assoziierten afrikanischen Staa­ ten und Madagaskar und aus dem am 24. September Führt die Annäherung an den Gemeinsamen Zolltarif 1969 unterzeichneten Abkommen zur Gründung einer in einem neuen Mitgliedstaat zu einer Herabsetzung Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschafts­ des Zollsatzes, so wird dieser neue Zollsatz auf die gemeinschaft und der Vereinigten Republik Tansania, Einfuhren nach Artikel 109 und 110 angewandt. der Republik Uganda und der Republik Kenia erge­ benden Regelungen gelten nicht in den Beziehungen Artikel 112 zwischen den neuen Mitgliedstaaten und den mit der Gemeinschaft durch die vorgenannten Abkommen assoziierten Staaten . 1 . Erzeugnisse mit Ursprung in den in Artikel 109 Absatz 3 genannten unabhängigen Ländern des Com­ Die neuen Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, monwealth, die innerhalb der in Anwendung des dem am 29 . Juli 1969 unterzeichneten Abkommen Artikels 115 bestimmten Fristen in das Vereinigte über die Erzeugnisse, die unter die Zuständigkeit der Königreich eingeführt werden, können nicht als dort Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fal­ im Sinne des Artikels 10 des EWG-Vertrags im freien len, beizutreten. Verkehr befindlich angesehen werden, wenn sie in einen anderen neuen Mitgliedstaat oder in die Ge­ 2. Vorbehaltlich der Artikel 110 und 111 gilt für meinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung Erzeugnisse mit Ursprung in den in Absatz 1 genann­ wiederausgeführt werden. ten assoziierten Staaten bei der Einfuhr in die neuen Mitgliedstaaten die Regelung, die vor dem Beitritt auf 2. Erzeugnisse mit Ursprung in den in Artikel 109 sie angewandt wurde. Absatz 1 genannten assoziierten Staaten, die inner­ 38 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27. 3 . 72 halb der gleichen Fristen in die Gemeinschaft in ihrer werden nach dem vor dem Beitritt geltenden Verfah­ ursprünglichen Zusammensetzung eingeführt werden, ren für die Ermittlung der qualifizierten Mehrheit be­ können nicht als dort im Sinne des Artikels 10 des ziehungsweise nach Artikel 13 Absatz 3 des Internen EWG-Vertrags im freien Verkehr befindlich angese­ Abkommens über die Finanzierung und die Verwal­ hen werden, wenn sie in die neuen Mitgliedstaaten tung der Hilfe der Gemeinschaft gewogen. wiederausgeführt werden . Artikel IIS 3 . Die Kommission kann Abweichungen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 festlegen, wenn keine Gefahr einer Verkehrsverlagerung besteht, ins­ 1. Die Artikel 109 bis 114 gelten bis zum 31 . Ja­ besondere wenn die Unterschiede zwischen den Ein­ nuar 1975 . fuhrregelungen äußerst gering sind. 2. Unter Berücksichtigung der Übergangsbestim­ mungen dieser Akte gilt für Erzeugnisse mit Ursprung Artikel 113 in den in Artikel 109 Absatz 3 genannten unabhängi­ gen Ländern des Commonwealth, die ihre Beziehun­ gen zur Gemeinschaft vor dem genannten Zeitpunkt 1. Unmittelbar nach dem Beitritt teilen die neuen auf einer anderen Grundlage als der der Assoziation Mitgliedstaaten den ursprünglichen Mitgliedstaaten regeln, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens ihrer Über­ und der Kommission ihre Bestimmungen mit, die für einkunft mit der Gemeinschaft an und für die darin die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in oder nicht erfaßten Bereiche bei der Einfuhr in die neuen Herkunft aus den in Artikel 109 Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten die gegenüber dritten Ländern ange­ unabhängigen Ländern des Commonwealth sowie wandte Regelung. den in Artikel 109 Absatz 1 genannten assoziierten Staaten gelten . 3 . Bei Anwendung der in Artikel 62 Absatz 2 des am 29 . Juli 1969 unterzeichneten Abkommens über 2. Unmittelbar nach dem Beitritt teilt die Kommis­ die Assoziation zwischen der Europäischen Wirt­ sion den neuen Mitgliedstaaten die innergemein­ schaftsgemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft schaftlichen oder vertraglichen Bestimmungen mit, assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar die für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in oder der in Artikel 36 Absatz 2 des am 24. Septem­ oder Herkunft aus den in Artikel 109 Absatz 3 ge­ ber 1969 unterzeichneten Abkommens zur Gründung nannten unabhängigen Ländern des Commonwealth einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirt­ sowie den in Artikel 109 Absatz 1 genannten assozi­ schaftsgemeinschaft und der Vereinigten Republik ierten Staaten in die Gemeinschaft in ihrer ursprüng­ Tansania, der Republik Uganda und der Republik lichen Zusammensetzung gelten. Kenia vorgesehenen Übergangsbestimmungen kann der Rat einstimmig nach Konsultierung der Kommis­ sion beschließen, die in Absatz 1 genannte Frist für Artikel 114 die Dauer der Anwendung dieser Ubergangsbestim­ mungen zu verlängern. Bei Beschlüssen, die der Rat im Rahmen des Internen Abkommens über die zur Durchführung des am 29. Juli 1969 unterzeichneten Abkommens über die KAPITEL 3 Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschafts­ gemeinschaft und den mit dieser Gemeinschaft assozi­ ierten afrikanischen Staaten und Madagaskar zu tref­ Beziehungen zu Papua-Neuguinea fenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren, des am 29. Juli 1969 unterzeichneten In­ ternen Abkommens über die Finanzierung und die Artikel 116 Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft und des am 24. September 1969 unterzeichneten Internen Ab­ kommens über die zur Durchführung des Abkom­ 1 . Die Artikel 109 Absatz 3 und 110 bis 113 gelten mens zur Gründung einer Assoziation zwischen der für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Ver­ oder Herkunft aus Papua-Neuguinea in das Ver­ einigten Republik Tansania, der Republik Uganda einigte Königreich bis zum 31 . Dezember 1977. und der Republik Kenia zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren erläßt, wer­ 2. Diese Regelung kann insbesondere dann geän­ den nur die Stimmen der ursprünglichen Mitglied­ dert werden, wenn dieses Gebiet vor dem 1 . Januar staaten gezählt; das gleiche gilt für Stellungnahmen, 1978 die Unabhängigkeit erlangt. Der Rat erläßt mit die der Ausschuß für den Europäischen Entwick­ qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommis­ lungsfonds in diesem Rahmen abgibt; die Stimmen sion gegebenenfalls die erforderlichen Bestimmungen. 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 39 TITEL IV Regelung, die vor dem Beitritt auf sie angewandt wurde. ASSOZIIERUNG DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER Die Artikel 110 bis 114 gelten entsprechend. UND GEBIETE 3 . Dieser Artikel gilt bis zum 31 . Januar 1975 . Bei Artikel 117 Anwendung des Artikels 115 Absatz 3 kann diese Frist nach dem Verfahren und nach Maßgabe des ge­ 1 . Die Assoziierung der in Artikel 24 Absatz 2 ge­ nannten Artikels verlängert werden. nannten außereuropäischen Gebiete, die besondere Beziehungen mit Norwegen oder dem Vereinigten Königreich unterhalten, und des ebenfalls dort ge­ nannten französisch-britischen Kondominiums Neue TITEL V Hebriden wird frühestens am 1 . Februar 1975 auf Grund eines Beschlusses wirksam, den der Rat nach Artikel 136 des EWG-Vertrags erläßt. KAPITALVERKEHR 2. Die neuen Mitgliedstaaten sind nicht verpflich­ Artikel 120 tet, dem am 14. Dezember 1970 unterzeichneten Ab­ kommen über den Handel mit den überseeischen Ländern und Gebieten mit Erzeugnissen, die unter die 1. Die neuen Mitgliedstaaten können die in der er­ Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für sten Richtlinie des Rates vom 11 . Mai 1960 zur Kohle und Stahl fallen, beizutreten . Durchführung des Artikels 67 des EWG-Vertrags und in der zweiten Richtlinie des Rates vom 18 . Dezem­ ber 1962 zur Ergänzung und Änderung der ersten Artikel 118 Richtlinie zur Durchführung des Artikels 67 des EWG-Vertrags vorgesehene Liberalisierung des Kapi­ talverkehrs im Rahmen der in den Artikeln 121 bis Die Bestimmungen des Abschnitts III des Protokolls Nr. 22 über die Beziehungen zwischen der Euro­ 126 genannten Bedingungen und Fristen aufschieben . päischen Wirtschaftsgemeinschaft und den assoziier­ ten afrikanischen Staaten und Madagaskar sowie den 2. Zwischen den neuen Mitgliedstaaten und der unabhängigen Entwicklungsländern des Common­ Kommission finden rechtzeitig geeignete Konsultatio­ wealth in Afrika, im Indischen Ozean, im Pazifischen nen über die Einzelheiten der Liberalisierungs- oder Ozean und im karibischen Raum gelten sowohl für Lockerungsmaßnahmen statt, deren Durchführung die in Artikel 117 genannten Länder und überseeischen gemäß den nachstehenden Bestimmungen aufgescho­ Gebiete als auch die außereuropäischen Länder und ben werden kann . Gebiete, die besondere Beziehungen zu den ursprüng­ lichen Mitgliedstaaten unterhalten . Artikel 121 Artikel 119 1. Dänemark kann 1 . Die Regelung, die sich aus dem Beschluß des a) die Liberalisierung des Erwerbs auf dänische Kro­ Rates vom 29. September 1970 über die Assoziation nen lautender und in Dänemark an der Börse ge­ der überseeischen Länder und Gebiete mit der Euro­ bändelter Schuldverschreibungen durch Devisen­ päischen Wirtschaftsgemeinschaft ergibt, gilt nicht in ausländer, einschließlich des Stückeverkehrs sol­ den Beziehungen zwischen diesen Ländern und Ge­ cher Wertpapiere, bis zu zwei Jahren nach dem bieten und den neuen Mitgliedstaaten. Beitritt aufschieben ; b ) die Liberalisierung des Erwerbs ausländischer, an 2. Für Erzeugnisse mit Ursprung in den mit der Börsen gehandelter Wertpapiere durch Devisenin­ Gemeinschaft assoziierten Ländern und Gebieten gilt länder und des Rückkaufs dänischer, an Börsen bei der Einfuhr in die neuen Mitgliedstaaten die gehandelter und ganz oder teilweise auf Fremd­ Regelung, die vor dem Beitritt auf sie angewandt wurde. währung lautender Wertpapiere aus dem Ausland, einschließlich des Stückeverkehrs solcher Wertpa­ Für Erzeugnisse mit Ursprung in den in Artikel 24 piere, bis zu fünf Jahren nach dem Beitritt auf­ Absatz 2 genannten außereuropäischen Gebieten, die schieben. besondere Beziehungen mit Norwegen oder dem Ver­ einigten Königreich unterhalten, und im ebenfalls dort 2. Dänemark wird vom Beitritt an eine schrittweise genannten französisch-britischen Kondominium Neue Liberalisierung der in Absatz 1 Buchstabe a) genann­ Hebriden gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die ten Geschäfte vornehmen. 40

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.