Europäische Union

Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11972B/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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0 der Schale wird ausgehend von den Ausgleichsbeträ­ gen für die Futtergetreidemenge berechnet, die in der Die im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Gemeinschaft zur Erzeugung eines Kilogramms Eier ursprünglichen Zusammensetzung und den neuen in der Schale erforderlich ist. Mitgliedstaaten sowie zwischen den neuen Mitglied­ staaten und dritten Ländern anwendbaren Aus­ 2. Der Ausgleichsbetrag je Brutei wird ausgehend gleichsbeträge werden wie folgt festgesetzt : von den Ausgleichsbeträgen für die Futtergetreide­ menge berechnet, die in der Gemeinschaft zur Erzeu­ 1. Für rundkörnigen geschälten Reis, langkörnigen gung eines Bruteies erforderlich ist. geschälten Reis und Bruchreis wird der bis zur ersten Annäherung anwendbare Ausgleichsbetrag auf der 3. Für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Grundlage des Unterschieds zwischen dem Schwellen­ Verordnung Nr. 122/67/EWG über die gemeinsame preis und den Marktpreisen festgesetzt, die während Marktorganisation für Eier genannten Erzeugnisse eines Bezugszeitraums auf dem Markt des betreffen­ wird der Ausgleichsbetrag mit Hilfe der zur Berech­ den neuen Mitgliedstaats festgestellt werden . nung der Abschöpfung angewandten Koeffizienten Bei den nachfolgenden Festsetzungen wird der Betrag von dem Ausgleichsbetrag für Eier in der Schale ab­ ausgehend von dem in Unterabsatz 1 genannten Be­ geleitet. trag nach den in Artikel 52 für die Preisannäherung aufgestellten Regeln festgesetzt. Artikel 78 2. Bei Rohreis, halbgeschliffenem Reis, vollständig Irland und das Vereinigte Königreich können auf geschliffenem Reis und den in Artikel 1 Absatz 1 ihrem Markt als Vermarktungsnormen für Eier eine Buchstabe c) der Verordnung Nr. 359/67/EWG über Einteilung in vier beziehungsweise fünf Gewichtsklas­ die gemeinsame Marktorganisation für Reis genann­ sen beibehalten, sofern die Vermarktung von Eiern, ten Erzeugnissen wird der Ausgleichsbetrag für jedes die den gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen ent­ dieser Erzeugnisse von dem Ausgleichsbetrag für das sprechen, nicht wegen der unterschiedlichen Ge­ in Absatz 1 genannte Erzeugnis, dem es zugeordnet wichtsklasseneinteilungen beschränkt wird. ist, mit Hilfe der Koeffizienten für die Festlegung der Abschöpfung oder des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfung abgeleitet. Abschnitt 7 Abschnitt 9 Geflügelfleisch Zucker Artikel 79 1 . Der Ausgleichsbetrag für ein Kilogramm ge­ Artikel 81 schlachtetes Geflügel wird ausgehend von den Aus­ gleichsbeträgen für die Futtergetreidemenge berech­ Auf dem Zuckersektor finden die Artikel 51 und 52 net, die in der Gemeinschaft zur Erzeugung eines auf den abgeleiteten Interventionspreis für Weißzuk­ Kilogramms geschlachtetes Geflügel der jeweiligen ker, den Interventionspreis für Rohzucker und den Art erforderlich ist. Mindestpreis für Zuckerrüben Anwendung. 32 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 Artikel 82 Artikel 86 Die im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer ur­ ursprünglichen Zusammensetzung und den neuen sprünglichen Zusammensetzung und den neuen Mit­ Mitgliedstaaten sowie zwischen den neuen Mitglied­ gliedstaaten sowie zwischen den neuen Mitgliedstaa­ staaten und dritten Ländern anwendbaren Aus­ ten und dritten Ländern werden die Ausgleichsbe­ gleichsbeträge werden abgeleitet : träge wie folgt festgesetzt : a) für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Ver­ 1 . Für die Leiterzeugnisse, außer den in Artikel 85 ordnung Nr. 1009/67/EWG über die gemeinsame genannten, wird der bis zur ersten Annäherung an­ Marktorganisation für Zucker aufgeführten Er­ wendbare Ausgleichsbetrag auf der Grundlage des Un­ zeugnisse, außer frischen Zuckerrüben, von dem terschieds zwischen dem repräsentativen Marktpreis auf das betreffende Ausgangserzeugnis anwendba­ des betreffenden neuen Mitgliedstaats und dem reprä­ ren Ausgleichsbetrag nach den Regeln für die Be­ sentativen Marktpreis der Gemeinschaft in ihrer ur­ rechnung der Abschöpfung ; sprünglichen Zusammensetzung während eines reprä­ sentativen Zeitraums, welcher der Anwendung der b) für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Ver­ Gemeinschaftsregelung in dem betreffenden neuen ordnung Nr. 1009/67/EWG aufgeführten Erzeug­ Mitgliedstaat vorausgeht, festgesetzt. nisse von dem auf das betreffende Ausgangs­ erzeugnis anwendbaren Ausgleichsbetrag nach den Bei der Festsetzung der nach der ersten Annäherung Regeln für die Berechnung anwendbaren Ausgleichsbeträge werden der nach Un­ terabsatz 1 oder Absatz 3 festgesetzte Betrag und die — der Abschöpfung, soweit es sich um den Aus­ in Artikel 52 für die Preisannäherung aufgestellten gleichsbetrag bei der Einfuhr handelt, Regeln berücksichtigt. — der Erstattung, soweit es sich um den Aus­ 2. Bei Erzeugnissen, die keine Leiterzeugnisse sind, gleichsbetrag bei der Ausfuhr handelt. werden die Ausgleichsbeträge von dem Ausgleichsbe­ trag für das Leiterzeugnis der Gruppe, zu der das be­ treffende Erzeugnis gehört, nach den Regeln für die Artikel 83 Berechnung der Abschöpfung abgeleitet. Der in Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3. Können Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 1009/67/EWG genannte Betrag wird in den neuen nicht angewandt werden oder führt ihre Anwendung Mitgliedstaaten um den nach Artikel 55 Absatz 2 be­ zu Ausgleichsbeträgen, die unnormale Preisverhält­ rechneten Ausgleichsbetrag berichtigt. nisse nach sich ziehen, so wird der Ausgleichsbetrag ausgehend von den auf Butter und Magermilchpulver anwendbaren Ausgleichsbeträgen berechnet. Abschnitt 10 Artikel 87 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels 1. Bestand vor dem Beitritt in einem neuen Mit­ gliedstaat eine je nach der Verwendung unterschied­ Artikel 84 liche Regelung für die Bewertung der Milch und führt die Anwendung des Artikels 86 zu Marktschwierig­ Die Bestimmungen über die gemeinsamen Qualitäts­ keiten, so wird der bis zur ersten Annäherung auf normen sind im Vereinigten Königreich auf die Ver­ eines oder mehrere Erzeugnisse der Nummer 04.01 marktung von einheimischen Erzeugnissen erst ab des Gemeinsamen Zolltarifs anwendbare Ausgleichs­ 1 . Februar 1974, auf die Vermarktung von Schnitt­ betrag auf der Grundlage des Unterschieds zwischen blumen erst ab 1 . Februar 1975 anwendbar. den Marktpreisen festgesetzt. Bei den nachfolgenden Festsetzungen wird der Aus­ gleichsbetrag jährlich zu Beginn des Wirtschaftsjahres Abschnitt 1 1 um ein Sechstel des ursprünglichen Betrages herabge­ setzt und am 1 . Januar 1978 abgeschafft. Milch und Milcherzeugnisse 2. Es werden geeignete Maßnahmen getroffen, um Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, die sich aus Artikel 85 der Anwendung des Absatzes 1 für die betreffenden Erzeugnisse oder für andere Milcherzeugnisse erge­ Die Artikel 51 und 52 finden auf die Interventions­ ben könnten, und um etwaigen Änderungen des ge­ preise für Butter und Magermilchpulver Anwendung. meinsamen Preises Rechnung zu tragen. 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschatten 33 Artikel 88 einer Höhe ausgesetzt, bei der die Zollbelastung die­ sem Ausgleichsbetrag entspricht. 1. Irland wird ermächtigt, für den Butterverbrauch eine Subvention in dem Ausmaß zu gewähren, das er­ 2. Bei Anwendung des Artikels 10 Absatz 1 Unter­ forderlich ist, damit der Verbraucherpreis während absatz 3 oder des Artikels 11 Absatz 1 der Verord­ der Übergangszeit schrittweise an das Preisniveau in nung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Markt­ der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammen­ organisation für Rindfleisch werden Maßnahmen ge­ setzung angepaßt werden kann. troffen, die geeignet sind, die Gemeinschaftspräferenz aufrechtzuerhalten und Verkehrsverlagerungen zu Macht Irland von der Ermächtigung nach Unterab­ verhindern . satz 1 Gebrauch, so gewährt es für aus den anderen Mitgliedstaaten eingeführte Butter eine Verbraucher­ subvention in gleicher Höhe. 3 . Der Ausgleichsbetrag für die im Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 805/68 aufgeführten Erzeug­ nisse wird unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2. Diese Subvention wird in sechs Stufen abge­ 2 und mit Hilfe der Regeln für die Festsetzung der schafft, die mit den Stufen für die Angleichung des Abschöpfungen für diese Erzeugnisse festgesetzt. Butterpreises zusammenfallen . Artikel 89 Artikel 92 1 . Die Abgabe von Milch, deren Fettgehalt unter Für die in Artikel 1 Buchstaben b) und c) der Verord­ 3,5 v. H. liegt, als Vollmilch an den Verbraucher ist nung (EWG) Nr. 805/68 genannten Erzeugnisse wird im Vereinigten Königreich bis zum 31 . Dezember die Erstattung bei der Ausfuhr aus den neuen Mit­ 1975 und in Irland bis zum 31 . Dezember 1977 zu­ gliedstaaten in dritte Länder um die Auswirkung des lässig. Unterschieds zwischen den Zollsätzen berichtigt, die auf die im Anhang zur genannten Verordnung aufge­ Die nach Unterabsatz 1 als Vollmilch verkaufte Milch führten Erzeugnisse bei der Einfuhr aus dritten Län­ darf jedoch nicht entrahmt worden sein. Im übrigen dern in die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zu­ sind die Bestimmungen über Vollmilch auch auf sol­ sammensetzung und in die neuen Mitgliedstaaten an­ che Milch anwendbar. gewandt werden. 2. Dänemark wird ermächtigt, die zum Zeitpunkt des Beitritts in bestimmten Gebieten bestehenden Ex­ Artikel 93 klusivkonzessionen für die Milchlieferung bis zum 31 . Dezember 1977 beizubehalten. Konzessionen, die Solange das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 54 vor dem 1 . Januar 1978 ablaufen, dürfen jedoch Subventionen für die Erzeugung von Schlachtvieh nicht erneuert werden. beibehält, ist Irland ermächtigt, zur Verhinderung von Verzerrungen auf dem irischen Viehmarkt die Maßnahmen auf dem Gebiet der Rindfleischausfuhr Abschnitt 12 beizubehalten, die es vor dem Beitritt im Zusammen­ hang mit der im Vereinigten Königreich angewandten Rindfleisch Subventionsregelung anwandte. Artikel 90 Abschnitt 13 Die Artikel 51 und 52 finden auf die Orientierungs­ preise für ausgewachsene Rinder und Kälber Anwen­ Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse dung. Artikel 94 Artikel 91 Die Ausgleichsbeträge werden auf der Grundlage der 1 . Der nach Artikel 55 berechnete Ausgleichsbe­ für Zucker, Glukose oder Glukosesirup festgesetzten trag für ausgewachsene Rinder und Kälber wird, Ausgleichsbeträge festgelegt nach den Regeln für die soweit erforderlich, um die Zollbelastung berichtigt. Berechnung Ist die Zollbelastung im Handel zwischen der Ge­ — der Abschöpfung, soweit es sich um den Aus­ meinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung gleichsbetrag bei der Einfuhr handelt; und den neuen Mitgliedstaaten sowie zwischen den neuen Mitgliedstaaten höher als der nach Artikel 55 — der Erstattung, soweit es sich um den Ausgleichs­ berechnete Ausgleichsbetrag, so wird der Zollsatz in betrag bei der Ausfuhr handelt. 34 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschatten 27. 3 . 72 Abschnitt 14 Ordnung (EWG) Nr. 204/69 zur Festlegung der allge­ meinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstat­ Flachs tungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstat­ tungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Er­ Artikel 95 zeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden. 1. Die Höhe der Beihilfe für Flachs wird für die neuen Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Unter­ schieds zwischen den von den Flachserzeugern zu er­ KAPITEL 3 zielenden Einkünften und den Erlösen festgesetzt, die sich aus dem voraussichtlichen Marktpreis für dieses Erzeugnis ergeben . Bestimmungen über Fischereierzeugnisse 2. Bei der Berechnung der von den Flachserzeu­ gern zu erzielenden Einkünfte werden die Preise der Abschnitt 1 in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in der Fruchtfolge konkurrierenden Erzeugnisse und das in Gemeinsame Marktorganisation der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammen­ setzung zwischen den Einkünften aus der Flachs­ Artikel 98 erzeugung und den Einkünften aus der Erzeugung konkurrierender Erzeugnisse bestehende Verhältnis Die Artikel 51 und 52 finden auf die Orientierungs­ berücksichtigt. preise für Fischereierzeugnisse Anwendung. Die Preis­ annäherung erfolgt zu Beginn des Fischereiwirt­ Abschnitt 15 schaftsiahres, erstmalig am 1 . Februar 1973 . Saatgut Artikel 99 Artikel 96 Die Ausgleichsbeträge werden, soweit erforderlich, um die Zollbelastung berichtigt. Wird für die Erzeugung von Saatgut eine Beihilfe ge­ währt, so kann deren Betrag für die neuen Mitglied­ staaten in einer anderen Höhe als für die Gemein­ Abschnitt 2 schaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung fest­ gelegt werden, wenn zwischen den Einkünften der Er­ Regelung der Fischereirechte zeuger eines neuen Mitgliedstaats und den Einkünften der Erzeuger der Gemeinschaft in ihrer ursprüng­ Artikel 100 lichen Zusammensetzung ein erheblicher Unterschied bestand. 1 . Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft werden In diesem Fall ist bei der Festsetzung des Beihilfebe­ ermächtigt, abweichend von Artikel 2 der Verord­ trags für den neuen Mitgliedstaat den von den Saat­ nung (EWG) Nr. 2141 /70 über die Einführung einer guterzeugern früher erzielten Einkünften sowie der gemeinsamen Strukturpolitik für die Fischwirtschaft Notwendigkeit Rechnung zu tragen, etwaige Verzer­ bis zum 31 . Dezember 1982 in den ihrer Hoheitsge­ rungen in der Produktionsstruktur zu vermeiden und walt oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegenden Gewäs­ diesen Betrag stufenweise dem Gemeinschaftsbetrag sern innerhalb einer Zone von sechs Seemeilen, die anzunähern. von den Basislinien des an der Küste gelegenen Mit­ gliedstaats aus berechnet wird, die Ausübung des Fischfangs nur solchen Schiffen zu gestatten, die her­ Abschnitt 16 kömmlicherweise von den Häfen der betreffenden Küste aus in diesen Gewässern Fischfang treiben ; vor Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht der Küste Grönlands können jedoch Schiffe aus ande­ unter Anhang II des EWG-Vertrags fallenden Waren ren Gebieten Dänemarks bis spätestens 31 . Dezember ausgeführt werden 1977 Fischfang treiben. Artikel 97 Die Mitgliedstaaten dürfen, soweit sie von dieser Ab­ weichung Gebrauch machen, in bezug auf die Vor­ Die Ausgleichsbeträge werden auf der Grundlage der aussetzungen für den Fischfang in diesen Gewässern für die Ausgangserzeugnisse festgesetzten Ausgleichs­ keine weniger restriktiven als die zum Zeitpunkt des beträge nach den Regeln für die Berechnung der Er­ Beitritts tatsächlich angewandten Bestimmungen er­ stattungen berechnet, die vorgesehen sind in der Ver­ lassen. 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 35 2. Absatz 1 und Artikel 101 berühren nicht die be­ 4. Norwegen sonderen Fischereirechte, die jeder der ursprünglichen Mitgliedstaaten und der neuen Mitgliedstaaten am Küste von Egersund bis zur Grenze zwischen Norwe­ 31 . Januar 1971 gegenüber einem oder mehreren an­ gen und der Union der Sozialistischen Sowjetrepu­ bliken deren Mitgliedstaaten geltend machen konnte ; die Mitgliedstaaten können diese Rechte so lange aus­ üben, wie in den betreffenden Gebieten eine Ausnah­ 5 . Vereinigtes Königreich meregelung gilt. In bezug auf die Gewässer vor der — Shetland- und Orkney-Inseln Küste Grönlands laufen die Sonderrechte jedoch zu den für diese Rechte vorgesehenen Terminen ab. — Norden und Osten Schottlands von Cape Wrath bis Berwick 3 . Erweitert ein Mitgliedstaat seine Fischereigren­ — Nordosten Englands vom Fluß Coquet bis Flam­ zen in bestimmten Gebieten auf zwölf Seemeilen, so borough Head muß die innerhalb der zwölf Seemeilen bestehende Ausübung des Fischfangs gewahrt bleiben, so daß in — Südwesten von Lyme Regis bis Hartland Point dieser Hinsicht keine Verschlechterung gegenüber der ( einschließlich 12 Seemeilen um Lundy Island) am 31 . Januar 1971 bestehenden Lage eintritt. — Grafschaft Down 4. Damit sich in der Gemeinschaft im Verlauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums ein befriedigendes Artikel 102 Gesamtgleichgewicht auf dem Gebiet des Fischfangs einstellen kann, können die Mitgliedstaaten davon Spätestens ab dem sechsten Jahr nach dem Beitritt absehen, von den Möglichkeiten, die gemäß Absatz 1 legt der Rat auf Vorschlag der Kommission die Vor­ Unterabsatz 1 in bestimmten Gebieten der ihrer aussetzungen für die Ausübung des Fischfangs im Hoheitsgewalt oder ihrer Gerichtsbarkeit unterliegen­ Hinblick auf den Schutz der Fischbestände und die den Meeresgewässer geboten sind, voll Gebrauch zu Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres fest. machen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission Artikel 103 über die Maßnahmen, die sie zu diesem Zweck tref­ fen ; der Rat prüft an Hand des Berichtes der Kom­ mission die Lage und richtet unter Berücksichtigung Vor dem 31 . Dezember 1982 legt die Kommission dem Rat einen Bericht über die wirtschaftliche und dieser Lage gegebenenfalls Empfehlungen an die Mit­ gliedstaaten. soziale Entwicklung der Küstengebiete der Mitglied­ staaten sowie über den Fischbestand vor. Auf der Grundlage dieses Berichtes und unter Berücksichti­ Artikel 101 gung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik prüft der Rat auf Vorschlag der Kommission die Be­ Die in Artikel 100 genannte Grenze von sechs Seemei­ stimmun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.