Europäische Union

Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11972B/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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des Zolltarifs in Raten von 20 v. H. Diese Annähe­ rungen erfolgen zu den in Absatz 1 für die betreffen­ Artikel 57 den Erzeugnisse vorgesehenen Zeitpunkten . Bei den in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Erzeugnissen er­ Für die neuen Mitgliedstaaten wird bei der Festle­ folgen die Annäherungen nach dem in Artikel 39 Ab­ gung der Höhe der verschiedenen Bestandteile der satz 1 vorgesehenen Zeitplan . Preis- und Interventionsregelung, mit Ausnahme der in den Artikeln 51 und 70 genannten Preise, der im Auf Zollpositionen, bei denen die Ausgangszollsätze um höchstens 15 v . H. von den Sätzen des Gemeinsa­ Ausgleichsbetrag wiedergegebene Preisunterschied be­ rücksichtigt, soweit dies für das reibungslose Funktio­ men Zolltarifs abweichen, werden die letzteren nieren der Gemeinschaftsregelung erforderlich ist. jedoch für jede Gruppe der betreffenden Erzeugnisse vom Zeitpunkt der ersten Annäherung ab angewandt. Artikel 58 3. Für die in Absatz 1 Buchstabe b ) genannten Er­ zeugnisse kann der Rat bei der zweiten, dritten und Die gewährten Ausgleichsbeträge werden von der Ge­ vierten Herabsetzung oder Annäherung mit qualifi­ meinschaft aus dem Europäischen Ausrichtungs- und zierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission be­ Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung schließen , daß diese Zölle bei einem oder mehreren Garantie, finanziert. dieser Erzeugnisse für einen oder mehrere neue Mit­ gliedstaaten während eines Jahres von den sich aus der Anwendung des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Artikel 59 ergebenden Sätzen abweichen . Die Abweichung darf höchstens 10 v. H. des Ausma­ Auf Erzeugnisse, bei deren Einfuhr aus dritten Län­ ßes der nach den Absätzen 1 oder 2 durchzuführen­ dern in die Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zu­ den Änderung betragen . sammensetzung Zölle erhoben werden, finden fol­ gende Bestimmungen Anwendung : In diesem Fall sind im folgenden Jahr die Zollsätze anzuwenden, die sich aus der Anwendung des Absat­ 1. Die Einfuhrzölle werden zwischen der Gemein­ zes 1 oder des Absatzes 2 ergeben hätten, wenn die Abweichung nicht beschlossen worden wäre. Für die­ schaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und ses Jahr kann jedoch nach Maßgabe der Unterabsätze den neuen Mitgliedstaaten sowie zwischen den neuen 1 und 2 erneut eine Abweichung von diesen Zollsät­ Mitgliedstaaten in fünf Stufen abgeschafft. Die erste zen beschlossen werden . Herabsetzung, bei der die Zollsätze auf 80 v. H. der Ausgangszollsätze gesenkt werden, und die vier wei­ Am 1 . Januar 1978 werden die Zölle für diese Er­ teren Herabsetzungen um jeweils 20 v. H. werden zeugnisse abgeschafft ; von diesem Zeitpunkt an wen­ nach folgendem Zeitplan vorgenommen : den die neuen Mitgliedstaaten den Gemeinsamen Zolltarif in vollem Umfang an . a) bei den Erzeugnissen, die unter die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch fallen : jährlich zu Beginn des Wirtschaftsjahres, wobei die erste 4. Bei den einer gemeinsamen Marktorganisation Herabsetzung im Jahre 1973 erfolgt; unterliegenden Erzeugnissen können die neuen Mit­ gliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 26 der b ) bei den Erzeugnissen, die unter die Verordnungen Verordnung Nr. 120/67/EWG über die gemeinsame Nr. 23 über die schrittweise Errichtung einer ge­ Marktorganisation für Getreide oder nach den ent­ meinsamen Marktorganisation für Obst und Ge­ sprechenden Artikeln der anderen Verordnungen über müse, (EWG) Nr. 234/68 über eine gemeinsame gemeinsame Agrarmarktorganisationen ermächtigt Marktorganisation für lebende Pflanzen und werden , die Abschaffung der in Absatz 1 genannten Waren des Blumenhandels und (EWG ) Nr. Zölle oder die in Absatz 2 vorgesehene Annäherung 865/68 über die gemeinsame Marktorganisation rascher als in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen durch­ für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Ge­ zuführen oder die bei der Einfuhr von Erzeugnissen müse fallen : am 1 . Januar jedes Jahres, wobei die aus anderen Mitgliedstaaten anwendbaren Zölle ganz erste Herabsetzung am 1 . Januar 1974 erfolgt ; oder teilweise auszusetzen . 28 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 Bei den anderen Erzeugnissen ist für die Durchfüh­ Artikel 61 rung der in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen keine Ermächtigung erforderlich. 1. Der Bestandteil zum Schutz der Verarbeitungs­ industrie, der bei Erzeugnissen, die unter die gemein­ Die sich aus einer beschleunigten Annäherung erge­ samen Marktorganisationen für Getreide, Reis und benden Zollsätze dürfen nicht niedriger sein als die Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse fal­ Zollsätze, die bei der Einfuhr der gleichen Erzeug­ len, in die Berechnung der Belastung der Einfuhr aus nisse aus den anderen Mitgliedstaaten angewandt dritten Ländern einbezogen wird, wird bei der Ein­ werden . fuhr aus den neuen Mitgliedstaaten in die Gemein­ schaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung er­ Die neuen Mitgliedstaaten unterrichten die anderen hoben . Mitgliedstaaten und die Kommission über die getrof­ fenen Maßnahmen . 2. Für Einfuhren in die neuen Mitgliedstaaten wird der Betrag dieses Bestandteils dadurch bestimmt, das der Bestandteil oder die Bestandteile zum Schutz der Artikel 60 Verarbeitungsindustrie von dem ab 1 . Januar 1972 geltenden Gesamtschutz getrennt werden. 1 . Die in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Dieser Bestandteil oder diese Bestandteile werden bei Zusammensetzung für Zölle, Abgaben gleicher Wir­ der Einfuhr aus anderen Mitgliedstaaten erhoben und kung, mengenmäßige Beschränkungen und Maßnah­ treten, was die Belastung bei der Einfuhr aus dritten men gleicher Wirkung geltende Regelung findet in Ländern anbelangt, an die Stelle des dem Gemein­ den neuen Mitgliedstaaten vom 1 . Februar 1973 an, schaftsschutz dienenden Bestandteils . vorbehaltlich der Artikel 55 und 59 , auf die Erzeug­ nisse Anwendung, die zum Zeitpunkt des Beitritts un­ ter eine gemeinsame Marktorganisation fallen . 3. Artikel 59 findet auf den in den Absätzen 1 und 2 genannten Bestandteil Anwendung. Die betreffen­ den Herabsetzungen oder Annäherungen werden 2. Bei den Erzeugnissen, die zum Zeitpunkt des jedoch für die Erzeugnisse der Sektoren Getreide und Beitritts nicht einer gemeinsamen Marktorganisation Reis zu Beginn des für das betreffende Grunderzeug­ unterliegen, finden die Bestimmungen des Titels I nis festgelegten Wirtschaftsjahres vorgenommen. über die schrittweise Beseitigung der Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle, der mengenmäßigen Be­ schränkungen und der Maßnahmen gleicher Wirkung Artikel 62 keine Anwendung auf diese Abgaben, Beschränkun­ gen und Maßnahmen, wenn sie zum Zeitpunkt des 1 . Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Beitritts Bestandteil einer einzelstaatlichen Marktord­ Vorschlag der Kommission die zur Durchführung die­ nung sind. ses Titels erforderlichen Bestimmungen . Unterabsatz 1 gilt bis zur Anwendung der gemeinsa­ men Marktorganisation für diese Erzeugnisse und nur 2. Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der insoweit, als dies zur Aufrechterhaltung der inner­ Kommission und nach Anhörung der Versammlung staatlichen Marktordnung erforderlich ist. die infolge einer Änderung der Gemeinschaftsrege­ lung erforderlichen Anpassungen der in den Kapiteln 2, 3 und 4 enthaltenen Einzelheiten vornehmen. 3. Die neuen Mitgliedstaaten wenden für die unter eine gemeinsame Marktorganisation fallenden Er­ zeugnisse spätestens vom 1 . Februar 1973 ab das Artikel 63 Schema des Gemeinsamen Zolltarifs an . 1 . Sind Ubergangsmaßnahmen notwendig, um die Soweit sich daraus keine Schwierigkeiten für die An­ Überleitung von der in den neuen Mitgliedstaaten be­ wendung der Gemeinschaftsregelung, insbesondere stehenden Regelung zu der Regelung zu erleichtern, für das Funktionieren der gemeinsamen Marktorgani­ die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Markt­ sationen und der in diesem Titel vorgesehenen Über­ organisation nach Maßgabe dieses Titels ergibt, ins­ gangsmechanismen, ergeben , kann der Rat mit quali­ besondere wenn die Anwendung der neuen Regelung fizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission zum vorgesehenen Zeitpunkt bei bestimmten Erzeug­ einen neuen Mitgliedstaat ermächtigen, in dieses nissen erhebliche Schwierigkeiten verursacht, so wer­ Schema die bestehenden einzelstaatlichen Unterteilun­ den diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Arti­ gen zu übernehmen, die für die schrittweise Annähe­ kels 26 der Verordnung Nr. 120/67/EWG oder der rung an den Gemeinsamen Zolltarif oder für die Ab­ entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen schaffung der Zölle innerhalb der Gemeinschaft in über gemeinsame Agrarmarktorganisationen getrof­ Übereinstimmung mit dieser Akte unerläßlich sind. fen . Diese Maßnahmen können während eines Zeit­ 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 29 raums, der am 31 . Januar 1974 endet, getroffen wer­ Artikel 66 den ; ihre Anwendbarkeit ist auf diese Frist begrenzt. 1. Bis zur ersten Annäherung ist der Ausgleichsbe­ 2. Der Rat kann einstimmig auf Vorschlag der trag im Handel zwischen einem neuen Mitgliedstaat, Kommission und nach Anhörung der Versammlung in dem die in Artikel 65 Absatz 1 genannten Voraus­ die in Absatz 1 genannte Frist bis zum 31 . Januar setzungen gegeben sind, und der Gemeinschaft in 1975 verlängern. ihrer ursprünglichen Zusammensetzung oder anderen neuen Mitgliedstaaten, mit Ausnahme der in Unterab­ satz 2 genannten, oder dritten Ländern gleich dem Artikel 64 Unterschied zwischen den in Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c) genannten Preisen . Die Bestimmungen dieses Titels berühren nicht das Im Handel zwischen zwei neuen Mitgliedstaaten, in Ausmaß der Liberalisierung des Handels mit land­ denen die in Artikel 65 Absatz 1 genannten Voraus­ wirtschaftlichen Erzeugnissen, das sich aus dem am setzungen gegeben sind, ist der Ausgleichsbetrag 14. Dezember 1965 unterzeichneten Abkommen zur gleich dem Unterschied zwischen ihren Erzeugerprei­ Gründung einer Freihandelszone zwischen Irland und sen . Der Ausgleichsbetrag wird nicht angewandt, dem Vereinigten Königreich und den damit zusam­ wenn dieser Unterschied geringfügig ist. menhängenden Ubereinkünften ergibt. Die Unterschiede im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 werden, soweit erforderlich, um die Zollbelastung be­ richtigt. KAPITEL 2 2. Bei den nachfolgenden Festsetzungen wird der Ausgleichsbetrag am 1 . Januar jedes Jahres um ein Bestimmungen über gemeinsame Marktorganisationen Fünftel des ursprünglichen Betrages herabgesetzt; die erste Herabsetzung erfolgt am 1 . Januar 1974. Abschnitt 1 Artikel 52 Absatz 3 ist sinngemäß anwendbar. Der Ausgleichsbetrag wird am 1 . Januar 1978 abge­ Obst und Gemüse schafft. Artikel 65 Artikel 67 1 . Ein Ausgleichsbetrag wird für Obst und Gemüse festgesetzt, für das Zur Bestimmung der Einfuhrpreise werden von den in den neuen Mitgliedstaaten festgestellten Notierun­ a) der betreffende neue Mitgliedstaat im Jahre 1971 gen abgezogen : mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnah­ men gleicher "Wirkung anwandte, a) ein etwaiger Ausgleichsbetrag, b) ein gemeinsamer Grundpreis festgesetzt ist und b ) die an Stelle der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs auf Einfuhren aus dritten Ländern in die neuen c) der Erzeugerpreis in dem betreffenden neuen Mit­ Mitgliedstaaten anwendbaren Zölle. gliedstaat den Grundpreis erheblich überschreitet, der in der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung während der Zeit vor der An­ wendung der Gemeinschaftsregelung auf die Artikel 68 neuen Mitgliedstaaten anwendbar war. Die Bestimmungen über die gemeinsamen Qualitäts­ 2. Der Erzeugerpreis im Sinne des Absatzes 1 normen sind im Vereinigten Königreich auf die Ver­ Buchstabe c) wird berechnet unter Anwendung der in marktung einheimischer Erzeugnisse erst anwendbar Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung Nr. 159/66/EWG mit zusätzlichen Vorschriften für die gemeinsame a) ab 1 . Februar 1974 für Artischocken, Spargel, Marktorganisation für Obst und Gemüse niedergeleg­ Rosenkohl, Sellerie, Chicoree, Knoblauch, Speise­ ten Grundsätze auf die Angaben des betreffenden zwiebeln, neuen Mitgliedstaats . b) ab 1 . Februar 1975 für Bohnen (Busch- und Stan­ genbohnen), Kopfkohl, Speisemöhren, Kopfsalat, 3 . Der Ausgleichsbetrag findet nur während des krause Endivie und Eskariol, Pflückerbsen, Spinat, Zeitraums Anwendung, für den der Grundpreis gilt. Erdbeeren. 30 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 Abschnitt 2 Artikel 74 Wein Die im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und den neuen Artikel 69 Mitgliedstaaten sowie zwischen den neuen Mitglied­ staaten und dritten Ländern anwendbaren Aus­ Irland und das Vereinigte Königreich werden ermäch­ gleichsbeträge werden wie folgt festgesetzt: tigt, bis zum 31 . Dezember 1975 die zusammenge­ setzten Bezeichnungen, die das Wort „Wein" enthal­ 1 . Bei Getreidearten, für die kein abgeleiteter Inter­ ten, zur Benennung bestimmter Getränke beizubehal­ ventionspreis für die neuen Mitgliedstaaten festgesetzt ten, bei denen die Verwendung dieser Bezeichnungen ist, wird der bis zur ersten Annäherung anwendbare nicht mit der Gemeinschaftsregelung vereinbar ist. Ausgleichsbetrag von demjenigen für die konkurrie­ Diese Abweichung gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, rende Getreideart, für die ein abgeleiteter Interven­ die in die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer tionspreis festgesetzt ist, abgeleitet; dabei wird das ursprünglichen Zusammensetzung ausgeführt wer­ Verhältnis zwischen den Schwellenpreisen der betref­ den . • fenden Getreidearten berücksichtigt. Weicht jedoch das Verhältnis zwischen den Schwellenpreisen erheb­ Abschnitt 3 lich von dem Verhältnis der auf dem Markt des be­ treffenden neuen Mitgliedstaats festgestellten Preise Ölsaaten ab, so kann letzteres Verhältnis berücksichtigt wer­ den . Artikel 70 Bei den nachfolgenden Festsetzungen wird der Betrag nach den in Artikel 52 für die Preis annäherung aufge­ 1 . Bei Ölsaaten findet Artikel 52 auf die abgeleite­ stellten Regeln ausgehend von dem in Unterabsatz 1 ten Interventionspreise Anwendung. genannten Betrag festgesetzt. 2. Die bis zur ersten Annäherung in den neuen 2. Bei den in Artikel 1 Buchstaben c) und d) der Mitgliedstaaten anwendbaren Interventionspreise Verordnung Nr. 120/67/EWG genannten Erzeugnis­ werden nach den im Rahmen der gemeinsamen sen wird der Ausgleichsbetrag von dem Ausgleichsbe­ Marktorganisation vorgesehenen Regeln unter Be­ trag für die Getreidearten, denen sie zugeordnet sind, rücksichtigung des normalen Verhältnisses festgesetzt, mit Hilfe der Koeffizienten oder Regeln für die Festle­ das zwischen den für Ölsaaten zu erzielenden Ein­ gung der Abschöpfung oder des beweglichen Teilbe­ künften und den Einkünften aus Erzeugnissen, die in trags der Abschöpfung für diese Erzeugnisse abgelei­ der Fruchtfolge mit Ölsaaten in Wettbewerb treten, tet. bestehen soll . Abschnitt 5 Artikel 71 Schweinefleisch Die Gemeinschaftsbeihilfe für die in einem neuen Mitgliedstaat geernteten Ölsaaten wird um den in Artikel 75 diesem Staat anwendbaren, um die Zollbelastung er­ höhten Ausgleichsbetrag berichtigt. 1. Der Ausgleichsbetrag je Kilogramm für ge­ schlachtete Schweine wird ausgehend von den Aus­ gleichsbeträgen für die Futtergetreidemenge berech­ Artikel 72 net, die in der Gemeinschaft zur Erzeugung eines Kilogramms Schweinefleisch erforderlich ist. Im Handel wird der Ausgleichsbetrag nur auf Erstat­ tungen angewandt, die bei der Ausfuhr der in einem 2. Für die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung neuen Mitgliedstaat geernteten Ölsaaten nach dritten Nr. 121 /67/EWG über die gemeinsame Marktorgani­ Ländern gewährt werden. sation für Schweinefleisch genannten Erzeugnisse, ausgenommen geschlachtete Schweine, wird der Aus­ Abschnitt 4 gleichsbetrag mit Hilfe der zur Berechnung der Ab­ schöpfung angewandten Koeffizienten von dem in Getreide Absatz 1 genannten Ausgleichsbetrag abgeleitet. Artikel 73 Artikel 76 Auf dem Getreidesektor finden die Artikel 51 und 52 1. Bis zum 31 . Dezember 1975 können Erzeug­ auf die abgeleiteten Interventionspreise Anwendung. nisse, die nicht der Nummer 23 der Anlage I der 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 Richtlinie Nr. 64/433 /EWG zur Regelung gesundheit­ 2. Der Ausgleichsbetrag je Küken wird ausgehend licher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handels­ von dem Ausgleichsbetrag für die Futtergetreide­ verkehr mit frischem Fleisch entsprechen, in Däne­ menge berechnet, die in der Gemeinschaft zur Erzeu­ mark, in Irland und im Vereinigten Königreich von gung eines Kükens erforderlich ist. den Interventionsstellen aufgekauft werden . 3. Für di« in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d ) der 2 . Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, bis Verordnung Nr. 123 /67/EWG über die gemeinsame zum 31 . Oktober 1974 das gemeinschaftliche Han­ Marktorganisation für Geflügelfleisch genannten Er­ delsklassenschema für die Einstufung von Schweine­ zeugnisse wird der Ausgleichsbetrag mit Hilfe der zur hälften nicht anzuwenden. Berechnung der Abschöpfung angewandten Koeffi­ zienten von dem Ausgleichsbetrag für geschlachtetes Geflügel abgeleitet. Abschnitt 6 Eier Abschnitt 8 Artikel 77 Reis 1 . Der Ausgleichsbetrag für ein Kilogramm Eier in Artikel 8

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.