Europäische Union

Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11972B/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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chrott von Eisen oder Stahl der Tarifnummer Barren, Masseln , Flossen oder dergleichen, 73.03 des Gemeinsamen Zolltarifs zwei Jahre lang auch in formlosen Stücken beibehalten, sofern diese Regelung nicht restriktiver 73.02 Ferrolegierungen : ist als die auf die Ausfuhr nach dritten Ländern ange­ A. Ferromangan : wandte Regelung. I. mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundertteilen Diese Frist wird für Dänemark und Norwegen auf (hochgekohltes Ferromangan) drei Jahre, für Irland auf fünf Jahre festgesetzt. 73.07 Vorblöcke (Blooms), Knüppel , Brammen und Platinen , aus Stahl ; Stahl , nur vorge­ schmiedet oder gehämmert (Schmiede­ Artikel 44 halbzeug) : A. Vorblöcke (Blooms) und Knüppel : 1. Die neuen Mitgliedstaaten formen ihre staat­ ex I. Knüppel , gewalzt lichen Handelsmonopole im Sinne des Artikels 37 Absatz 1 des EWG-Vertrags schrittweise derart um, daß bis zum 31 . Dezember 1977 jede Diskriminierung wendet Irland abweichend von Artikel 39 ab 1 . Ja­ in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwi­ nuar 1975 Zollsätze an, durch die der Abstand zwi­ schen den Angehörigen der Mitgliedstaaten ausge­ schen den am 1 . Januar 1972 tatsächlich angewand­ schlossen wird . ten Zollsätzen und den Sätzen des vereinheitlichten EGKS-Tarifs um ein Drittel verringert wird. Der sich Die ursprünglichen Mitgliedstaaten übernehmen ge­ nach dieser ersten Annäherung ergebende Abstand genüber den neuen Mitgliedstaaten gleichwertige Ver­ wird am 1 . Januar 1976 um 50 v. H. erneut verrin­ pflichtungen . gert. Irland wendet ab 1 . Juli 1977 den vereinheitlichten 2. Vom Beginn des Jahres 1973 an spricht die EGKS-Tarif in vollem Umfang an . Kommission Empfehlungen aus über die Art und Weise und die Zeitfolge der in diesem Artikel vorge­ sehenen Anpassung, wobei diese Art und Weise und Artikel 41 diese Zeitfolge für die neuen Mitgliedstaaten und für die ursprünglichen Mitgliedstaaten gleich sein müs­ Den neuen Mitgliedstaaten steht es frei, ihre Zollsätze sen . rascher als in Artikel 39 Absätze 1 und 3 vorgesehen zu ändern, um sie den Sätzen des Gemeinsamen Zoll­ tarifs und des vereinheitlichten EGKS-Tarifs anzuglei­ KAPITEL 3 chen. Sie geben den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission davon Kenntnis . Sonstige Bestimmungen KAPITEL 2 Artikel 45 1. Die Kommission regelt vor dem 1 . April 1973 Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen unter gebührender Berücksichtigung der geltenden Vorschriften, insbesondere derjenigen für das gemein­ Artikel 42 schaftliche Versandverfahren, die Methoden der Zu­ sammenarbeit der Verwaltungen, durch die die Ab­ Die mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrbeschränkun­ schaffung der Zölle und der Abgaben gleicher Wir­ gen werden zwischen der Gemeinschaft in ihrer ur­ kung sowie der mengenmäßigen Beschränkungen und sprünglichen Zusammensetzung und den neuen Mit­ aller Maßnahmen gleicher Wirkung bei den Waren, gliedstaaten sowie zwischen den neuen Mitgliedstaa­ welche die hierfür erforderlichen Voraussetzungen er­ ten mit dem Beitritt beseitigt. füllen, gewährleistet werden soll. 24 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27. 3 . 72 2. Vor Ablauf dieser Frist erläßt die Kommission neuen Mitgliedstaaten sowie zwischen den neuen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel Mitgliedstaaten auf Grunderzeugnisse, bei denen mit Waren, die in der Gemeinschaft hergestellt sind davon ausgegangen wird, daß sie bei der Herstellung unter Verwendung von von Waren im Sinne der Verordnungen Nr. 170/67/ EWG zur Festlegung der Handelsregelung für Eier­ — Waren, für welche die in der Gemeinschaft in albumin und Milchalbumin und (EWG) Nr. 1059/69 ihrer ursprünglichen Zusammensetzung oder in zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte einem neuen Mitgliedstaat anwendbaren Zölle aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte und Abgaben gleicher Wirkung nicht erhoben Waren verwendet wurden, Ausgleichsbeträge im oder vollständig oder teilweise rückvergütet wor­ Sinne des Artikels 55 Absatz 1 Buchstabe a) erhoben, den sind ; so wird bei der Einfuhr dieser Waren ein Ausgleichs­ — landwirtschaftlichen Erzeugnissen, welche die betrag angewandt, der ausgehend von diesen Beträ­ Voraussetzungen für die Zulassung zum freien gen nach den Regeln bestimmt wird, die in den ge­ Warenverkehr in der Gemeinschaft in ihrer ur­ nannten Verordnungen für die Berechnung der Ab­ sprünglichen Zusammensetzung oder in einem gabe oder des beweglichen Teilbetrages auf diese neuen Mitgliedstaat nicht erfüllen . Waren vorgesehen sind. Bei der Einfuhr dieser Waren aus dritten Ländern in Bei Erlaß dieser Vorschriften berücksichtigt die Kom­ die neuen Mitgliedstaaten werden die Abgabe im mission die Bestimmungen dieser Akte über die Ab­ Sinne der Verordnung Nr. 170/67/EWG und der be­ schaffung der Zölle zwischen der Gemeinschaft in wegliche Teilbetrag im Sinne der Verordnung (EWG) ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und den Nr. 1059/69 unter den gleichen Bedingungen wie in neuen Mitgliedstaaten sowie zwischen den neuen Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b ) vorgesehen um den Mitgliedstaaten und über die schrittweise Einführung Ausgleichsbetrag verringert oder erhöht. des Gemeinsamen Zolltarifs und der Vorschriften für die gemeinsame Agrarpolitik in den neuen Mitglied­ staaten . 2. Artikel 61 Absatz 2 findet Anwendung bei der Bestimmung des Zollsatzes , der den festen Teilbetrag der in den neuen Mitgliedstaaten auf Waren im Sinne Artikel 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 anwendbaren Belastung darstellt. 1. Solange im innergemeinschaftlichen Handel Jeder im Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zölle erhoben werden, finden, soweit in dieser Akte ursprünglichen Zusammensetzung und den neuen nichts anderes bestimmt ist, die für den Handel mit Mitgliedstaaten sowie zwischen den neuen Mitglied­ dritten Ländern geltenden Zollbestimmungen in glei­ staaten angewandte feste Teilbetrag wird nach Maß­ cher Weise auf den innergemeinschaftlichen Handel gabe des Artikels 32 Absatz 1 beseitigt. Anwendung. Jeder von den neuen Mitgliedstaaten auf Einfuhren Für die Ermittlung des Zollwerts im innergemein­ schaftlichen Handel ist als Zollgebiet das Zollgebiet aus dritten Ländern angewandte feste Teilbetrag wird zugrunde zu legen, das in den am 31 . Dezember 1972 nach Maßgabe des Artikels 39 an den Gemeinsamen in der Gemeinschaft und in den neuen Mitgliedstaa­ Zolltarif angenähert. ten geltenden Bestimmungen festgelegt ist. 3. Die neuen Mitgliedstaaten wenden das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs auf Waren im Sinne der 2. Die Mitgliedstaaten wenden vom Beitritt an das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs im innergemein­ Verordnungen Nr. 170/67/EWG und (EWG ) Nr. schaftlichen Handel an . Dänemark, Norwegen und 1059/69 spätestens ab 1 . Februar 1973 in vollem Um­ das Vereinigte Königreich werden jedoch ermächtigt, fang an. die Anwendung des Schemas bis zum 1 . Januar 1974 aufzuschieben . 4. Die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung, soweit sie nicht unter die Absätze 1 und 2 fallen, wer­ Die neuen Mitgliedstaaten können in das Schema die den von den neuen Mitgliedstaaten am 1 . Februar bestehenden innerstaatlichen Unterteilungen überneh­ 1973 abgeschafft. men, die für die nach Maßgabe dieser Akte vorzuneh­ mende schrittweise Abschaffung ihrer Zölle innerhalb Gleichzeitig werden die Maßnahmen mit gleicher der Gemeinschaft unerläßlich sind. Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen von den neuen Mitgliedstaaten im Handel untereinander und mit der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Artikel 47 Zusammensetzung beseitigt. 1. Werden im Handel zwischen der Gemeinschaft 5. Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und den Vorschlag der Kommission die Durchführungsbestim­ 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 25 mungen zu diesem Artikel ; er berücksichtigt dabei 2. Bis zur ersten Preisannäherung nach Artikel 52 vor allem die Lage, die sich aus der Anwendung des werden die in jedem neuen Mitgliedstaat anzuwen­ Absatzes 1 Unterabsatz 1 und des Artikels 97 für eine denden Preise nach den in der gemeinsamen Markt­ bestimmte Ware ergeben kann. organisation für den betreffenden Warenbereich vor­ gesehenen Regeln in einer Höhe festgesetzt, die den Erzeugern dieses Bereichs Erlöse ermöglicht, die den Artikel 48 zuvor nach der innerstaatlichen Regelung erzielten Erlösen gleichkommen . 1. Die Bestimmungen dieses Titels stehen einer von Irland auf Erzeugnisse mit Ursprung im Vereinigten 3. Für Norwegen und das Vereinigte Königreich Königreich angewandten Regelung nicht entgegen, werden diese Preise jedoch so festgesetzt, daß die An­ die gemäß den Bestimmungen des am 14. Dezember wendung der Gemeinschaftsregelung zu Marktpreisen 1965 unterzeichneten Abkommens zur Gründung führt, die dem in dem betreffenden Mitgliedstaat einer Freihandelszone zwischen Irland und dem Ver­ während eines repräsentativen Zeitraums vor Anwen­ einigten Königreich und der damit zusammenhängen­ dung der Gemeinschaftsregelung festgestellten Preis­ den Übereinkünfte eine raschere Abschaffung der niveau vergleichbar sind . Zölle und der Schutzanteile der Finanzzölle zuläßt . 2. Ab 1 . Januar 1974 sind die auf Grund des Arti­ Artikel 52 kels 45 Absatz 2 erlassenen Vorschriften auf die zwi­ schen Irland und dem Vereinigten Königreich gel­ 1. Führt die Anwendung dieses Titels zu einem tende Zollregelung anwendbar. von dem der gemeinsamen Preise abweichenden Preisniveau, so werden die Preise, hinsichtlich derer Artikel 49 in den Kapiteln 2 und 3 auf diesen Artikel verwiesen wird, in sechs Stufen den gemeinsamen Preisen ange­ nähert . 1. Die dieser Akte beigefügten Protokolle Nrn . 8 bis 15 stehen einer Änderung oder Aussetzung von 2. Vorbehaltlich des Absatzes 4 erfolgt die Annä­ Zollsätzen, über die nach Artikel 28 des EWG-Ver­ herung jährlich zu Beginn des Wirtschaftsjahres nach trags entschieden wurde, nicht entgegen. folgenden Bestimmungen : 2. Die Protokolle im Anhang zum Abkommen a ) liegt der Preis eines Erzeugnisses in einem neuen über die Aufstellung eines Teils des Gemeinsamen Mitgliedstaat unter dem gemeinsamen Preis, so Zolltarifs betreffend die Waren der Liste G im An­ wird der Preis dieses Mitgliedstaats bei jeder An­ hang zum EWG-Vertrag werden mit Ausnahme des näherung nacheinander um ein Sechstel, ein Fünf­ Protokolls Nr. XVII aufgehoben . tel, ein Viertel, ein Drittel und um die Hälfte des Unterschieds zwischen dem vor jeder Annäherung bestehenden Preisniveau des neuen Mitgliedstaats und dem zum gleichen Zeitpunkt bestehenden ge­ TITEL II meinsamen Preisniveau heraufgesetzt; der sich aus dieser Berechnung ergebende Preis wird im Ver­ hältnis zi'r etwaigen Erhöhung des gemeinsamen LANDWIRTSCHAFT Preises für das nächste Wirtschaftsjahr erhöht; b ) liegt der Preis eines Erzeugnisses in einem neuen KAPITEL 1 Mitgliedstaat über dem gemeinsamen Preis, so wird der Unterschied zwischen dem vor jeder An­ Allgemeine Bestimmungen näherung in dem neuen Mitgliedstaat bestehenden Preisniveau und dem für das nächste Wirtschafts­ Artikel SO jahr geltenden gemeinsamen Preisniveau nachein­ ander um ein Sechstel, ein Fünftel, ein Viertel, ein Soweit in diesem Titel nichts anderes bestimmt ist, Drittel und um die Hälfte verringert. finden die Vorschriften dieser Akte auf die landwirt­ schaftlichen Erzeugnisse Anwendung. 3. Im Interesse eines reibungslosen Ablaufs der In­ tegration kann der Rat nach dem Verfahren des Arti­ kels 43 Absatz 2 des EWG-Vertrags beschließen, daß Artikel 51 abweichend von Absatz 2 in einem oder mehreren neuen Mitgliedstaaten der Preis eines oder mehrerer 1 . Dieser Artikel findet auf die Preise Anwendung, Erzeugnisse während eines Wirtschaftsjahres von den hinsichtlich derer in den Kapiteln 2 und 3 auf diesen sich aus der Anwendung des Absatzes 2 ergebenden Artikel verwiesen wird . Preisen abweicht . 26 Amtsblati der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 Diese Abweichung darf höchstens 10 v . H. des Aus­ a) im Handel der neuen Mitgliedstaaten untereinan­ maßes der durchzuführenden Preisbewegung betragen . der und mit der Gemeinschaft in ihrer ursprüng­ lichen Zusammensetzung werden Ausgleichsbe­ In diesem Fall gilt für das folgende Wirtschaftsjahr träge vom einführenden Staat erhoben oder vom das Preisniveau, das sich aus der Anwendung des Ab­ ausführenden Staat gewährt ; satzes 2 ergeben hätte, wenn die Abweichung nichc beschlossen worden wäre. Für dieses Wirtschaftsjahr b ) im Handel der neuen Mitgliedstaaten mit dritten kann jedoch nach Unterabsatz 1 eine weitere Abwei­ Ländern werden die im Rahmen der gemeinsamen chung von diesem Niveau beschlossen werden. Agrarpolitik angewandten Abschöpfungen oder sonstigen Einfuhrabgaben und die Ausfuhrerstat­ 4. Die gemeinsamen Preise werden in den neuen tungen um die im Handel mit der Gemeinschaft Mitgliedstaaten spätestens ab 1 . Januar 1978 ange­ in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung an­ wandt. wendbaren Ausgleichsbeträge gesenkt oder er­ höht. Die Zölle dürfen jedoch nicht um den Aus­ gleichsbetrag verringert werden. Artikel 53 2 . Bei den Erzeugnissen, deren Preise nach den Wird festgestellt, daß der Unterschied zwischen dem Artikeln 51 und 52 festgesetzt werden, sind die im Preis für ein Erzeugnis in einem neuen Mitgliedstaat Handel zwischen der Gemeinschaft in ihrer ursprüng­ und dem gemeinsamen Preis äußerst gering ist, so lichen Zusammensetzung und den neuen Mitglied­ kann der Rat nach dem Verfahren des Artikels 43 staaten sowie zwischen den neuen Mitgliedstaaten Absatz 2 des EWG-Vertrags beschließen, daß der ge­ und dritten Ländern anwendbaren Ausgleichsbeträge meinsame Preis für das betreffende Erzeugnis in die­ gleich dem Unterschied zwischen den für den betref­ sem neuen Mitgliedstaat angewandt wird. fenden neuen Mitgliedstaat festgesetzten Preisen und den gemeinsamen Preisen . Artikel 54 Bei den anderen Erzeugnissen werden die Ausgleichs­ beträge in den Fällen der Kapitel 2 und 3 und nach 1 . Solange im Vereinigten Königreich ein Unter­ Maßgabe dieser Kapitel festgesetzt. schied besteht zwischen den Preisen, die im Rahmen des innerstaatlichen Systems garantierter Preise erzielt 3 . Die im Handel zwischen den neuen Mitglied­ wurden, und den Marktpreisen, die sich aus der An­ staaten anwendbaren Ausgleichsbeträge werden im wendung der Mechanismen der gemeinsamen Agrar­ Verhältnis zu den für jeden von ihnen nach Absatz 2 politik und der Bestimmungen dieses Titels ergeben, festgesetzten Ausgleichsbeträgen festgelegt. ist dieser Mitgliedstaat ermächtigt, Erzeugersubven­ tionen beizubehalten . 4. Führt die Anwendung der Absätze 2 und 3 jedoch zu äußerst geringen Beträgen, so werden keine 2. Das Vereinigte Königreich bemüht sich, diese Ausgleichsbeträge festgesetzt. Subventionen für alle Erzeugnisse, auf die Absatz 1 Anwendung findet, so bald wie möglich während des 5. Bei den Erzeugnissen , für die der Zollsatz des in Artikel 9 Absatz 2 genannten Zeitraums abzuschaf­ Gemeinsamen Zolltarifs im Rahmen des Allgemeinen fen . Zoll- und Handelsabkommens konsolidiert ist, wird die Konsolidierung berücksichtigt. 3 . Diese Subventionen dürfen nicht zur Folge haben , daß die Erlöse der Erzeuger das Niveau über­ 6 . Der Ausgleichsbetrag, der von einem Mitglied­ schreiten, das sich aus der Anwendung der in Artikel staat nach Absatz 1 Buchstabe a) erhoben oder ge­ 52 vorgesehenen Regeln für die Annäherung der Preise auf diese Erlöse ergeben würde. währt wird, darf den Gesamtbetrag nicht überschrei­ ten, den dieser Mitgliedstaat bei der Einfuhr aus drit­ ten Ländern erhebt. 4. Der Rat erläßt nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des EWG-Vertrags die zur Durchführung Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vor­ dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen, um das schlag der Kommission Abweichungen von Unterab­ reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Agrar­ satz 1 beschließen, insbesondere um Verkehrsverlage­ politik, insbesondere der gemeinsamen Marktorgani­ rungen und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern. sationen, sicherzustellen . Artikel 56 Artikel 55 Liegt bei einem Erzeugnis der Weltmarktpreis über 1. Die Preisunterschiede werden wie folgt ausge­ dem für die Berechnung der Einfuhrbelastung im glichen : Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik festgelegten 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 Preis abzüglich des Ausgleichsbetrags, der nach Arti­ c) bei den übrigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen : kel 55 von der Einfuhrbelastung abgezogen wird , nach dem in Artikel 32 Absatz 1 festgelegten Zeit­ oder ist die Erstattung bei der Ausfuhr nach dritten plan, wobei die erste Herabsetzung jedoch am Ländern niedriger als der Ausgleichsbetrag oder wird 1 . Juli 1973 erfolgt. eine Erstattung nicht gewährt, so können Maßnah­ men getroffen werden, die geeignet sind, das reibungs­ 2. Zur schrittweisen Einführung des Gemeinsamen lose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisa­ Zolltarifs verringert jeder neue Mitgliedstaat den Ab­ tionen zu gewährleisten. stand zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Satz

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.