Europäische Union

Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11972B/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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tgliedstaaten, Personen und übermittelt wird, im einzelnen dargelegt. Die Kom­ Unternehmen der Gemeinschaft auf Antrag Lizenzen mission teilt diese Kenntnisse den Unternehmen der zu kommerziellen Bedingungen, soweit diese Stellen Gemeinschaft in Ubereinstimmung mit dem genann­ ausschließliche Rechte an in den Mitgliedstaaten der ten Artikel mit. Gemeinschaft angemeldeten Patenten besitzen und soweit sie gegenüber Dritten in keiner Weise ver­ 3. Dänemark stellt der Gemeinschaft Informatio­ pflichtet sind, eine ausschließliche oder teilweise aus­ schließliche Lizenz an den Rechten dieser Patente zu nen auf folgenden Gebieten zur Verfügung: — schwerwassermoderierter und mit organischer gewähren oder anzubieten. Flüssigkeit gekühlter Reaktor D.O.R. ; — Schwerwasserreaktoren mit Druckbehälter 2. Ist eine ausschließliche oder teilweise ausschließ­ DT-350 und DK-400; liche Lizenz gewährt worden, so fördert und erleich­ — Hochtemperatur-Gaskreislauf; tert Dänemark die Gewährung von Unterlizenzen an — Instrumentierung und besondere elektronische die Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Apparaturen ; Gemeinschaft zu kommerziellen Bedingungen durch — Zuverlässigkeit ; die Inhaber solcher Lizenzen . — Reaktorphysik, Reaktordynamik und Wärme­ übertragung; Die Gewährung solcher ausschließlichen oder teil­ — Materialprüfversuche und reaktorinterne Ausrü­ weise ausschließlichen Lizenzen erfolgt auf normaler stung. kommerzieller Basis . Protokoll Nr. 26 über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie mit Irland Artikel 1 Verbreitung bestimmte Kenntnisse zur Verfügung, soweit es sich nicht um rein kommerzielle Anwen­ 1. Unmittelbar nach dem Beitritt werden die dungen handelt. Die Kommission teilt diese Kennt­ Kenntnisse, die den Mitgliedstaaten, Personen und nisse den Unternehmen der Gemeinschaft in Uberein­ Unternehmen nach Artikel 13 des EAG-Vertrags mit­ stimmung mit dem genannten Artikel mit. geteilt worden sind, Irland zur Verfügung gestellt, das sie in seinem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel nur beschränkt verbreitet. 3. Diese Informationen betreffen hauptsächlich die Untersuchungen zur Entwicklung eines Leistungsre­ 2. Unmittelbar nach dem Beitritt stellt Irland der aktors sowie die Arbeiten über Radioisotope und de­ Europäischen Atomgemeinschaft in Irland auf dem ren Anwendung in der Medizin, einschließlich der Kernenergiegebiet gewonnene, nur zu beschränkter Probleme des Strahlenschutzes . 180 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 Artikel 2 schließliche Lizenz an den Rechten dieser Patente zu gewähren oder anzubieten. 2. Ist eine ausschließliche oder teilweise ausschließ­ 1. Auf den Gebieten, auf denen Irland der Gemein­ schaft Kenntnisse zur Verfügung stellt, gewähren die liche Lizenz gewährt worden, so fördert und erleich­ zuständigen Stellen den Mitgliedstaaten, Personen tert Irland die Gewährung von Unterlizenzen an die und Unternehmen der Gemeinschaft auf Antrag Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der Ge­ Lizenzen zu kommerziellen Bedingungen, soweit diese meinschaft zu kommerziellen Bedingungen durch die Inhaber solcher Lizenzen . Stellen ausschließlich Rechte an in den Mitgliedstaa­ ten der Gemeinschaft angemeldeten Patenten besitzen Die Gewährung solcher ausschließlichen oder teil­ und soweit sie gegenüber Dritten in keiner Weise ver­ weise ausschließlichen Lizenzen erfolgt auf normaler pflichtet sind, eine ausschließliche oder teilweise aus­ kommerzieller Basis . Protokoll Nr. 27 über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie mit Norwegen Artikel 1 4. Norwegen verpflichtet sich, der Gemeinschaft insbesondere bei Besuchen von Bediensteten der Ge­ 1. Unmittelbar nach dem Beitritt werden die meinschaft oder der Mitgliedstaaten im „Institutt for Kenntnisse, die den Mitgliedstaaten, Personen und Atomenergi (IFA)" alle ergänzenden Informationen Unternehmen nach Artikel 13 des EAG-Vertrags mit­ zu den von ihm übermittelten Berichten unter Bedin­ geteilt worden sind, Norwegen zur Verfügung ge­ gungen zu erteilen, die von Fall zu Fall im gegenseiti­ stellt, das sie in seinem Hoheitsgebiet in Ubereinstim­ gen Einvernehmen festzulegen sind. mung mit dem genannten Artikel nur beschränkt ver­ breitet. Artikel 2 2. Unmittelbar nach dem Beitritt stellt Norwegen der Europäischen Atomgemeinschaft Kenntnisse in gleichwertigem Umfang auf den nachstehend aufge­ 1. Auf den Gebieten, auf denen Norwegen der Ge­ führten Gebieten zur Verfügung. Diese Kenntnisse meinschaft Kenntnisse zur Verfügung stellt, gewähren werden in einem Dokument, das der Kommission die zuständigen Stellen, gegenwärtig das „ Institutt for übermittelt wird, im einzelnen dargelegt. Die Kom­ Atomenergi", den Mitgliedstaaten, Personen und Un­ mission teilt diese Kenntnisse den Unternehmen der ternehmen der Gemeinschaft auf Antrag Lizenzen zu Gemeinschaft in Ubereinstimmung mit dem genann­ kommerziellen Bedingungen, soweit diese Stellen aus­ ten Artikel mit. schließliche Rechte an in den Mitgliedstaaten der Ge­ meinschaft angemeldeten Patenten besitzen und 3. Norwegen stellt der Gemeinschaft Informatio­ soweit sie gegenüber Dritten in keiner Weise ver­ nen auf den folgenden Gebieten zur Verfügung : pflichtet sind, eine ausschließliche oder teilweise aus­ schließliche Lizenz an den Rechten dieser Patente zu — Reaktortechnik; gewähren oder anzubieten. — Technologie der Brennstoffe und Werkstoffe ; — Dynamik der Reaktoren, Kontrolle und Instru­ 2. Ist eine ausschließliche oder teilweise ausschließ­ mentierung; liche Lizenz gewährt worden, so fördert und erleich­ — nukleare Sicherheit ; tert Norwegen die Gewährung von Unterlizenzen an — Technologie der Radioisotope ; die Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der — Chemie der Brennstoffaufarbeitung und Analyse­ Gemeinschaft zu kommerziellen Bedingungen durch methoden ; die Inhaber solcher Lizenzen . — physikalische Grundlagenforschung; — Schiffsantrieb ; Die Gewährung solcher ausschließlichen oder teil­ — Verschiedenes (Zeitschriften, Tätigkeitsberichte weise ausschließlichen Lizenzen erfolgt auf normaler usw.). kommerzieller Basis . 27. 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 181 Protokoll Nr. 28 über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie mit dem Vereinigten Königreich Artikel 1 — Verträglichkeit von Strukturmaterialien ; — experimentelle Brennstoffherstellung ; 1. Unmittelbar nach dem Beitritt werden die Kenntnisse, die den Mitgliedstaaten, Personen und — Thermohydrodynamik ; Unternehmen nach Artikel 13 des EAG-Vertrags mit­ geteilt worden sind, dem Vereinigten Königreich zur — Instrumentierung. Verfügung gestellt, das sie in seinem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem genannten Artikel nur beschränkt verbreitet. Artikel 2 2. Unmittelbar nach dem Beitritt stellt das Ver­ 1. Auf den Gebieten, auf denen das Vereinigte einigte Königreich der Europäischen Atomgemein­ Königreich der Gemeinschaft Kenntnisse zur Verfü­ schaft Kenntnisse in gleichwertigem Umfang aus den gung stellt, gewähren die zuständigen Stellen, gegen­ in der beigefügten Liste genannten Bereichen zur Ver­ wärtig die „ United Kingdom Atomic Energy Author­ fügung. Diese Kenntnisse werden in einem Doku­ ity" und die „United Kingdom Generating Boards ", ment, das der Kommission übermittelt wird, im ein­ den Mitgliedstaaten, Personen und Unternehmen der zelnen dargelegt. Die Kommission teilt diese Kennt­ Gemeinschaft auf Antrag Lizenzen zu kommerziellen nisse den Unternehmen der Gemeinschaft in Überein­ Bedingungen, soweit diese Stellen ausschließlich stimmung mit dem genannten Artikel mit. Rechte an in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft angemeldeten Patenten besitzen und soweit sie gegen­ über Dritten in keiner Weise verpflichtet sind, eine 3 . Angesichts des besonderen Interesses der Ge­ ausschließliche oder teilweise ausschließliche Lizenz meinschaft an bestimmten Gebieten sorgt das Ver­ an den Rechten dieser Patente zu gewähren oder an­ einigte Königreich vor allem für die Übermittlung zubieten . von Kenntnissen aus folgenden Bereichen : — Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet 2. Ist eine ausschließliche oder teilweise ausschließ­ schneller Reaktoren (einschließlich der Sicher­ liche Lizenz gewährt worden, so fördert und erleich­ heit) ; tert das Vereinigte Königreich die Gewährung von Unterlizenzen an die Mitgliedstaaten, Personen und — Basisforschung ( auf die Reaktorreihen anwend­ Unternehmen der Gemeinschaft zu kommerziellen Be­ bar); dingungen durch die Inhaber solcher Lizenzen . — Sicherheit der nichtschnellen Reaktoren ; Die Gewährung solcher ausschließlichen oder teil­ — Metallurgie, Stahl, Zirkoniumlegierungen und Be­ weise ausschließlichen Lizenzen erfolgt auf normaler ton ; kommerzieller Basis . ANLAGE Liste der Bereiche im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 I. Grundlagenforschung — Reaktorphysik ; — grundlegende Arbeiten auf dem Gebiet der Metallurgie und der Chemie ; — Arbeiten über Isotope ; — technische Chemie . 182 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 II . Reaktoren a) Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Reaktorsysteme ; b) Betriebserfahrung mit Magnox-Reaktoren (einschließlich Untersuchungen über das Funk­ tionieren der Reaktoren) ; c) Sicherheit der Reaktoren (ausgenommen schnelle Reaktoren) ; d) Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet schneller Reaktoren (einschließlich Sicherheit) ; e) Betriebserfahrungen mit Materialprüfreaktoren. III . Werkstoffe und Bauteile a ) Graphit- und Kühlmittelchemie : b) Verträglichkeit von Strukturmaterialien für Reaktoren ; c ) Stahl und Beton (einschließlich Korrosion ) ; Schweißen und Schweißversuche ; d) experimentelle Herstellung von Brennelementen und Beurteilung ihrer Konstruktion und Leistung ; e ) Wärmeaustausch ; f) Metallurgie . IV . Instrumentierung (einschließlich Gesundheitsschutz-Instrumentierung) V. Strahlenbiologie VI. Schiffsantrieb Protokoll Nr. 29 über das Abkommen mit der Internationalen Atomenergieorganisation Das Königreich Dänemark, Irland und das König­ dung der im Vertrag über die Nichtverbreitung von reich Norwegen verpflichten sich, dem zwischen eini­ Kernwaffen vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen in gen ursprünglichen Mitgliedstaaten zusammen mit den Hoheitsgebieten einiger Mitgliedstaaten der Ge­ der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und meinschaft unter den in dem Abkommen festz.u­ der Internationalen Atomenergiekommission anderer­ legenden Bedingungen beizutreten . seits zu schließenden Abkommen über die Anwen­ Protokoll Nr. 30 betreffend Irland DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN — weisen darauf hin, daß die stetige Besserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen der Völker von dem "Wunsch geleitet, einige besondere Probleme der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsge­ betreffend Irland zu regeln, meinschaft und die harmonische Entwicklung ihrer Volkswirtschaften durch eine Verringerung des Ab­ einig über die folgenden Bestimmungen — stands zwischen den einzelnen Gebieten und des 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 183 Rückstands weniger begünstigter Gebiete zu den kommen überein, zu diesem Zweck den Organen der grundlegenden Zielen der Gemeinschaft gehören, Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die Anwen­ dung aller im EWG-Vertrag vorgesehenen Mittel und nehmen zur Kenntnis, daß die irische Regierung die Verfahren zu empfehlen, insbesondere eine angemes­ Verwirklichung einer Politik der Industrialisierung sene Verwendung der zur Verwirklichung der oben­ und der wirtschaftlichen Entwicklung mit dem Ziel genannten Ziele der Gemeinschaft zur Verfügung ste­ verfolgt, den Lebensstandard in Irland demjenigen in henden Gemeinschaftsmittel, den übrigen europäischen Nationen anzugleichen, die Unterbeschäftigung zu beseitigen und dabei schritt­ weise regionale Entwicklungsunterschiede auszuglei­ erkennen insbesondere an, daß im Falle der Anwen­ chen, dung der Artikel 92 und 93 des EWG-Vertrags die Ziele der wirtschaftlichen Ausweitung und der erkennen an, daß die Erreichung der Ziele dieser Poli­ Hebung des Lebensstandards der Bevölkerung zu be­ tik in ihrem gemeinsamen Interesse liegt, rücksichtigen sind. 184 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27. 3 . 72 BRIEFWECHSEL ÜBER WÄHRUNGSFRAGEN Brüssel, den 22. Januar 1972 Exzellenz ! 1 . Auf der Ministertagung der Konferenz vom 7. Juni 1971 ist vereinbart worden , daß die Erklärung, die ich auf dieser Tagung zu Währungsfragen abgegeben habe, Gegenstand eines Briefwechsels sein wird, welcher der Akte über die Beitrittsbedingungen und die An­ passungen der Verträge beigefügt wird. Daher darf ich nunmehr bestätigen, daß ich auf jener Tagung folgende Erklärung abgegeben habe : ,,a) Wir sind bereit, einen geregelten und schrittweisen Abbau der offiziellen Sterling­ guthaben nach unserem Beitritt in Aussicht zu nehmen. b) Nach unserem Beitritt zu den Gemeinschaften werden wir bereit sein, geeignete Maßnahmen zu erörtern , um eine schrittweise Angleichung der externen Charak­ teristika und Praktiken in bezug auf das Pfund Sterling an diejenigen der anderen Währungen der Gemeinschaft im Rahmen der Fortschritte auf dem Wege zur Wirt­ schafts- und Währungsunion in der erweiterten Gemeinschaft zu erreichen ; wir sind überzeugt, daß das offizielle Pfund Sterling (*) so gehandhabt werden kann, daß wir in vollem Umfang an diesen Fortschritten teilnehmen können. c) In der Zwischenzeit werden wir unsere Politik im Hinblick auf eine Stabilisierung der offiziellen Sterlingguthaben in Übereinstimmung mit diesen längerfristigen Zielen gestalten . d) Ich hoffe, daß die Gemeinschaft der Auffassung sein wird, daß diese Erklärung dem Sterlingproblem und den damit zusammenhängenden Fragen in zufriedenstellender Weise gerecht wird, so daß in den Verhandlungen nur noch zu regeln ist, wie das Vereinigte Königreich den Richtlinien über den Kapitalverkehr gemäß dem Rom­ Vertrag entsprechen kann ." 2 . Auf derselben Tagung am 7. Juni hat sich die Delegation der Gemeinschaft mit der vorstehenden Erklärung einverstanden erklärt. 3 . Ich glaube zu wissen, daß die Delegationen des Königreichs Dänemark, Irlands und des Königreichs Norwegen sich ebenfalls mit der vorstehenden Erklärung, wie sie in die­ sem Schreiben bestätigt wird , einverstanden erklärt haben. (•') Unter „offiziellem Pfund Sterling " sind „ offizielle Sterlingguthaben " zu verstehen . Herrn G. THORN Minister für Auswärtige Angelegenheiten des Großherzogtums Luxemburg 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 185 4. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens und die Zu­ stimmung der Regierungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie der Regierungen des Königreichs Dänemark, Irlands und des Königreichs Norwegen zu der vorstehenden Erklärung bestätigen würden. Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. G. RIPPON Chancellor of the Duchy of Lancaster Brüssel , den 22. Januar 1972 Exzellenz ! Mit Ihrem heutigen Schreiben haben Sie mir folgende Mitteilung übermittelt : „ 1 . Auf der Ministertagung der Konferenz am 7. Juni 1971 ist vereinbart worden, daß die Erklärung, die ich auf dieser Tagung zu Währungsfragen abgegeben habe, Ge­ genstand eines Briefwechsels sein wird, welcher der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge beigefügt wird. Daher darf ich nunmehr bestätigen, daß ich auf jener Tagung folgende Erklärung abgegeben habe : ,a) Wir sind bereit, einen geregelten und schrittweisen Abbau der offiziellen Sterling­ guthaben nach unserem Beitritt in Aussicht zu nehmen . b) Nach unserem Beitritt zu den Gemeinschaften werden wir bereit sein, geeignete Maßnahmen zu erörtern, um eine schrittweise Angleichung der externen Charakte­ ristika und Praktiken in bezug auf das Pfund Sterling an diejenigen der anderen Währungen der Gemeinschaft im Rahmen der Fortschritte auf dem Wege zur Wirt­ schafts- und Währungsunion in der erweiterten Gemeinschaft zu erreichen ; wir sind überzeugt, daß das offizielle Pfund Sterling (*) so gehandhabt werden kann, daß wir in vollem Umfang an diesen Fortschritten teilnehmen können. c) In der Zwischenzeit werden wir unsere Politik im Hinblick auf eine Stabilisierung der offiziellen Sterlingguthaben in Übereinstimmung mit diesen längerfristigen Zie­ len gestalten . d) Ich hoffe, daß die Gemeinschaft der Auffassung sein wird, daß diese Erklärung dem Sterlingproblem und den damit zusammenhängenden Fragen in zufriedenstellender Weise gerecht wird, so daß in den Verhandlungen nur noch zu regeln ist, wie das Vereinigte Königreich den Richtlinien über den Kapitalverkehr gemäß dem Rom­ Vertrag entsprechen kann .' ( v ) Unter „ offiziellem Pfund Sterling " sind „ offizielle Sterlingguthaben " zu verstehen . Mr. G. RIPPON Chancellor of the Duchy o£ Lancaster 186 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 2 . Auf derselben Tagung am 7. Juni hat sich die Delegation der Gemeinschaft mit der vorstehenden Erklärung einverstanden erklärt. 3 . Ich glaube zu wissen, daß die Delegationen des Königreichs Dänemark, I

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.