Europäische Union

Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11972B/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Vorschlag der Kommission festgelegt. Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Vor­ 3 . Die für die Käseeinfuhr vorgesehene Ausnahme­ schlag der Kommission die erforderlichen Durchfüh­ regelung kann über den 31 . Dezember 1977 hinaus rungsbestimmungen zu den Artikeln 1 und 2. nicht beibehalten werden .' Protokoll Nr. 19 über alkoholische Getränke auf Getreidebasis 1 . Der Rat legt nach dem in Artikel 43 Absatz 2 2. Diese Maßnahmen, die im Rahmen der Verord­ des EWG-Vertrags vorgesehenen Verfahren die not­ nung über die gemeinsame Marktorganisation für wendigen Maßnahmen fest, um die Verwendung von Getreide oder der zu erlassenden Verordnung über Getreide aus der Gemeinschaft zur Herstellung alko­ die gemeinsame Marktorganisation für Alkohol ge­ holischer Getränke auf Getreidebasis, insbesondere troffen werden können, müssen sich in den Rahmen von Whisky, die nach dritten Ländern ausgeführt der allgemeinen Zielsetzungen der Gemeinschaft in werden, zu erleichtern ; diese Maßnahmen werden so bezug auf Alkohol einfügen und jegliche Diskriminie­ festgelegt, daß sie rechtzeitig in Kraft treten können . rung zwischen diesen Erzeugnissen und sonstigem Alkohol unter Berücksichtigung der Besonderheiten in jedem einzelnen Fall vermeiden . 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 175 Protokoll Nr. 20 über die norwegische Landwirtschaft DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN — 3. Das Problem der norwegischen Beihilten zu den Beförderungskosten zum Ausgleich der besonders un­ in dem Wunsch, die Probleme zu lösen, die der Bei­ günstigen Auswirkungen der großen Entfernungen tritt Norwegens zur Europäischen Wirtschaftsgemein­ zwischen Erzeugungs- und natürlichen Absatzgebie­ schaft für die Landwirte dieses Landes aufwirft. ten sowie der außerordentlich großen Streuung der landwirtschaftlichen Gebiete muß durch Anwendung der Bestimmungen des EWG-Vertrags auf angemes­ in Anbetracht der von der norwegischen Regierung sene Weise gelöst werden . vorgetragenen Bedenken, wonach die norwegische Landwirtschaft durch die geographische Lage und die Topographie des Landes hinsichtlich der Erzeugung 4. In Norwegen wird ein Stützungssystem einge­ benachteiligt ist, die gleichen Gegebenheiten für die führt, das es ermöglichen muß, den Lebensstandard besonderen demographischen Probleme Norwegens der Landwirte aufrechtzuerhalten. Die Stützung wird maßgebend sind und dadurch die landwirtschaft­ in dem zur Erreichung dieses Ziels erforderlichen lichen Betriebe des Landes verhältnismäßig hohe Pro­ Maß gewährt. Sie darf nicht an das verkaufte Erzeug­ duktionskosten zu tragen haben, die ein allgemeines nis gebunden sein, sie darf auch keine Erzeugerpreis­ System von Stützungsmaßnahmen erforderlich ge­ subventionen umfassen — was die Umformung der macht haben, um eine ausgewogene Sozialstruktur derzeitigen norwegischen Stützungsmaßnahmen er­ und einen angemessenen Lebensstandard für die in fordert — und wird nach Gebieten und Landwirt­ der Landwirtschaft Beschäftigten aufrechtzuerhalten — gruppen differenziert sein. Die künftigen Maßnahmen werden den verschiedenen Produktionsformen ange­ erkennen die besonderen Probleme an, die durch den paßt. Beitritt Norwegens zur Europäischen Wirtschaftsge­ meinschaft für die Landwirte dieses Landes insbeson­ 5. Norwegen kann für die Zeit bis zum 31 . Dezem­ dere dadurch aufgeworfen werden, daß eine einfache ber 1975 ausnahmsweise die derzeitigen Subventionen Angleichung der von den norwegischen Erzeugern beibehalten. Die Erzeugerpreissubventionen werden erzielten Preise an die Preise der Gemeinschaft zu um die Beträge gekürzt, die den Erhöhungen der einer erheblichen Einkommenseinbuße mit ungünsti­ Marktpreise entsprechen, die sich aus der Annähe­ gen Folgen in sozialer und demographischer Hinsicht rung der Marktpreise an die gemeinsamen Preise er­ führen würde ; geben. erkennen insbesondere an, daß die Ubergangszeit 6. In bezug auf Gartenbauerzeugnisse und Kartof­ diese Probleme nicht lösen könnte, daß also unter Be­ feln wird Norwegen ermächtigt, bis zum 31 . Dezem­ achtung der Regeln der gemeinsamen Agrarpolitik ber 1977 ausnahmsweise die mengenmäßigen Ein­ spezifische Vereinbarungen, die keinen Präzedenzfall fuhrbeschränkungen durch Bestimmungen zu erset­ schaffen dürfen, notwendig sind mit dem Ziel, den zen, die es ermöglichen, bei bestimmten Erzeugnissen Lebensstandard der norwegischen Landwirte auf­ ein Preisniveau aufrechtzuerhalten, das dem des nor­ rechtzuerhalten — wegischen Marktes vor dem Beitritt vergleichbar ist. Diese Bestimmungen bestehen in einem System auf dem norwegischen Markt festzusetzender Mindest­ SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN : preise, bei deren Unterschreitung Ausgleichsabgaben auf Einfuhren jeder Herkunft erhoben werden kön­ nen ; bei der Einfuhr der gleichen, zur Verarbeitung 1 . Die Regelung, die auf die norwegischen Subven­ bestimmten Erzeugnisse kann die Ausgleichsabgabe tionen angewandt wird, muß vorbehaltlich der in den ausgesetzt werden, während bei der Lieferung ein­ folgenden Absätzen genannten zeitweiligen Abwei­ heimischer Erzeugnisse zum Zweck der Verarbeitung chungen so gestaltet sein, daß sie das Funktionieren eine Erstattung in Höhe' der Ausgleichsabgabe ge­ der gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere der ge­ währt werden kann . Die für die Zölle vereinbarten meinsamen Marktorganisationen, im gesamten Gebiet Übergangsbestimmungen bleiben anwendbar. der Gemeinschaft nicht in Frage stellt. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf 2. Norwegen wendet die Agrarregelungen der Ge­ Vorschlag der Kommission die zur Durchführung die­ meinschaft gemäß den einschlägigen Bestimmungen ses Absatzes vorgesehenen erforderlichen Maßnah­ der Beitrittsakte an . men . 176 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 7. Für die Erzeugnisse des Schweinefleisch-, Eier­ mit dem EWG- Vertrag mit dem Ziel, nach Ablauf und Gefl.ügelsektors wird die bis zur ersten Herabset­ der in den Absätzen 5 und 6 vorgesehenen Fristen zung bei der Einfuhr nach Norwegen erhobene Aus­ gemäß Absatz 4 das Stützungssystem einzuführen . gleichsabgabe in Abweichung von den Artikeln 75 , 77 und 79 der Beitrittsakte unter Zugrundelegung des 9. Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 werden in Unterschieds zwischen den Preisen für geschlachtcte Schweine, Eier in der Schale und geschlachtetes Ge­ Norwegen unter Gemeinschaftskontrolle geeignete flügel auf dem Markt Norwegens einerseits und auf Maßnahmen für eine ausreichende Milchversorgung dem Markt der ursprünglichen Gemeinschaft und getroffen, damit der Trinkmilchverbrauch der Bevöl­ jedes der anderen neuen Mitgliedstaaten andererseits kerung regelmäßig gedeckt und der derzeitige hohe berechnet. Milchverbrauch nicht gefährdet wird. Der Rat erläßt nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Die in Unterabsatz 1 genannte Ausgleichsabgabe wird EWG-Vertrags die hierfür erforderlichen Bestimmun­ am 1 . November 1973 , am 1 . November 1974 und am gen , die Subventionen umfassen können. 1 . November 1975 jeweils um ein Viertel herabgesetzt und am 1 . November 1976 beseitigt, und zwar unbe­ 10. Sollte die spätere Entwicklung der gemeinsa­ schadet der Anwendung der Artikel 75 , 77 und 79 der men Agrarpolitik oder der Politik der Gemeinschaft Beitritts akte nach diesem Zeitpunkt. auf anderen Gebieten zu gemeinschaftlichen Maßnah­ men führen, die eine vollständige oder teilweise Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Lösung der besonderen Probleme der norwegischen Vorschlag der Kommission die zur Durchführung die­ Landwirtschaft ermöglichen, so werden diese gemein­ ses Absatzes vorgesehenen erforderlichen Maßnah­ men . schaftlichen Maßnahmen und die sich gegebenenfalls daraus ergebende Gemeinschaftsfinanzierung an die Stelle der in Norwegen getroffenen spezifischen Maß­ nahmen treten . 8 . Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens am 30. Juni 1974, in bezug auf Gartenbauerzeugnisse und Kartoffeln spätestens am 30 . Juni 1976, Vor­ 11 . Die Organe der Gemeinschaft prüfen in regel­ schläge — darunter gegebenenfalls Vorschläge betref­ mäßigen Zeitabständen die Bedingungen und Einzel­ fend die Ausgaben, die für eine Gemeinschaftsfinan­ heiten der Durchführung der in Norwegen ange­ zierung in Betracht kommen — in Ubereinstimmung wandten Regelung. Protokoll Nr. 21 über die Regelung der Fischereirechte für Norwegen DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN — rei abhängig sind, sowie in Ubereinstimmung mit den Zielen der norwegischen Regierung auf diesem Ge­ in Anerkennung der sehr großen Bedeutung des Fisch­ biet — fangs für Norwegen, bestätigen , daß Norwegen im Rahmen der Bestim­ in der Erwägung, daß der Fischfang und die damit mungen des Artikels 101 der Beitrittsakte ermächtigt verbundenen Industriezweige wegen der besonderen wird, in den Gewässern, die seiner Hoheitsgewalt geographischen Lage Norwegens einen der Haupt­ oder seiner Gerichtsbarkeit unterliegen, innerhalb erwerbszweige der Bevölkerung eines großen Teils der einer Grenze von zwölf Seemeilen zwischen Egersund Küstengebiete darstellen, in denen nur in begrenztem und der Grenze zwischen Norwegen und der Union Umfang andere Beschäftigungsmöglichkeiten gegeben der Sozialistischen Sowjetrepubliken die Ausübung sind, des Fischfangs zu beschränken, in dem Bewußtsein, daß es sowohl für Norwegen als auch für die Gemeinschaft in ihrer Gesamtheit von kommen überein, den Organen der Gemeinschaft zu Bedeutung ist, ein befriedigendes demographisches empfehlen, bei der in Artikel 103 der Beitrittsakte Gleichgewicht in den Gebieten Norwegens aufrecht­ vorgesehenen Prüfung in besonderer Weise die Pro­ zuerhalten, die in hohem Maße von der Küstenfische­ bleme zu berücksichtigen, die sich auf dem Gebiet des 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 177 Fischfangs für Norwegen sowohl in gesamtwirtschaft­ den ; diese Bestimmungen können unter anderem licher Hinsicht als auch wegen der besonderen demo­ auch vorsehen, daß die Geltungsdauer der Ausnah­ graphischen und sozialen Struktur dieses Landes er­ meregelung in angemessenem Umfang nach noch fest­ geben , und dafür Sorge zu tragen, daß etwaige künf­ zulegenden Regeln über den 31 . Dezember 1982 hin­ tige Bestimmungen dementsprechend abgefaßt wer­ aus verlängert wird. Protokoll Nr. 22 über die Beziehungen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den assoziierten afrikanischen Staaten und Madagaskar sowie den unabhängigen Entwick­ lungsländern des Commonwealth in Afrika, im Indischen Ozean, im Pazifischen Ozean und im karibischen Raum I kanischen Staaten und Madagaskar an der Aushand­ lung des Abkommens teilzunehmen, das auf das am 1 . Die Europäische "Wirtschaftsgemeinschaft bietet 29 . Juli 1969 unterzeichnete Abkommen folgen wird . den in Anhang VI der Beitrittsakte genannten unab­ hängigen Ländern des Commonwealth an, ihre Bezie­ 3. Entscheiden sich Botsuana, Lesotho oder Swasi­ hungen zu ihr im Geiste der vom Rat auf der Tagung land für eine der ersten zwei Formeln des Angebots, vom 1 . und 2 . April 1963 angenommenen Absichtser­ so klärung nach einer der folgenden Formeln zu regeln : — müssen geeignete Lösungen gefunden werden, um — Beteiligung an dem Assoziierungsabkommen, das die spezifischen Probleme zu regeln, die sich aus nach Ablauf der Geltungsdauer des am 29 . Juli der besonderen Lage dieser mit einem dritten 1969 unterzeichneten Assoziierungsabkommens Land durch eine Zollunion verbundenen Länder die Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und ergeben ; den assoziierten afrikanischen Staaten und Mada­ gaskar, die Unterzeichner des Abkommens sind, — muß der Gemeinschaft im Hoheitsgebiet dieser regelt ; Staaten eine ebenso günstige Zollbehandlung wie dem meistbegünstigten dritten Staat gewährt wer­ — Abschluß eines oder mehrerer besonderer Assozi­ den ; ierungsabkommen auf der Grundlage des Artikels 238 des EWG-Vertrags mit gegenseitigen Rechten — müssen die Einzelheiten der angewandten Rege­ und Pflichten, insbesondere auf dem Gebiet des lung, insbesondere die Ursprungsregeln, die Mög­ Handels ; lichkeit bieten , jede Gefahr einer die Gemeinschaft schädigenden Verkehrsverlagerung zu vermeiden, — Abschluß von Handelsabkommen zur Erleichte­ die sich aus der Teilnahme dieser Staaten an einer rung und Entwicklung des Handels zwischen der Zollunion mit einem dritten Land ergeben. Gemeinschaft und diesen Ländern . II 2. Die Gemeinschaft wünscht aus praktischen Gründen, daß die unabhängigen Länder des Common­ wealth, an die das Angebot der Gemeinschaft gerich­ 1. Hinsichtlich der nach Ablauf der Geltungsdauer tet ist, so bald wie möglich nach dem Beitritt zu dem des am 29 . Juli 1969 unterzeichneten Assoziierungs­ Angebot Stellung nehmen. abkommens vorzusehenden Assoziationsregelung ist die Gemeinschaft bereit, ihre Assoziierungspolitik Die Gemeinschaft schlägt den in Anhang VI der Bei­ sowohl gegenüber den assoziierten afrikanischen trittsakte genannten unabhängigen Ländern des Com­ Staaten und Madagaskar als auch gegenüber den un­ monwealth vor, die für den Abschluß der Abkommen abhängigen Entwicklungsländern des Commonwealth, nach einer der drei Formeln des Angebots vorgesehe­ die Vertragsparteien dieser Assoziation sein werden, nen Verhandlungen ab 1 . August 1973 aufzunehmen . fortzuführen . Die Gemeinschaft lädt daher diejenigen unabhängigen Länder des Commonwealth, welche sich für Ver­ 2. Der Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zur Ge­ handlungen im Rahmen der erstgenannten Formel meinschaft und die etwaige Ausweitung der Assozi­ entscheiden, ein, gemeinsam mit den assoziierten afri­ ierungspolitik dürfen nicht zu einer Schwächung der •'V 178 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 Beziehungen der Gemeinschaft zu den assoziierten Pazifischen Ozean und im Karibischen Raum sowie afrikanischen Staaten und Madagaskar, die Vertrags­ den assoziierten afrikanischen Staaten und Madgas­ parteien des am 29 . Juli 1969 unterzeichneten Assozi­ kar gemeinsam sind, den Erfahrungen im Rahmen ierungsabkommens sind, führen . der Assoziation , den Wünschen der assoziierten Staa­ ten und den Auswirkungen, die die Einführung des Die Beziehungen der Gemeinschaft zu den assoziier­ Systems allgemeiner Präferenzen für diese Staaten ten afrikanischen Staaten und Madagaskar sichern hat, entsprechend Rechnung tragen. diesen Staaten eine Gesamtheit von Vorteilen und be­ ruhen auf Strukturen, die der Assoziation ihren eige­ nen Charakter auf den Gebieten der Handelsbezie­ hungen , der finanziellen und technischen Zusammen­ III arbeit sowie der paritätischen Organe verleihen . Die Gemeinschaft wird sich die Wahrung der Interes­ 3 . Ziel der Assoziierungspolitik der Gemeinschaft sen aller Länder im Sinne dieses Protokolls, deren bleibt, den Bestand und die obengenannten wesent­ Wirtschaft in hohem Maße von der Ausfuhr von lichen Grundsätze zu wahren . Grundstoffen, insbesondere Zucker, abhängt, angele­ gen sein lassen . 4. Die Einzelheiten dieser Assoziation werden in den in Abschnitt I Punkt 2 Unterabsatz 3 dieses Pro­ In diesem Rahmen wird die Zuckerfrage geregelt; tokolls vorgesehenen Verhandlungen festgelegt; sie dabei wird der Bedeutung Rechnung getragen, die müssen den besonderen wirtschaftlichen Verhältnis­ dieses Erzeugnis hinsichtlich seiner Ausfuhr für die sen, die den unabhängigen Entwicklungsländern des Volkswirtschaft mehrerer dieser Länder, insbesondere Commonwealth in Afrika, im Indischen Ozean, im für Länder des Commonwealth, hat. Protokoll Nr. 23 über die Anwendung des von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewandten Systems allgemeiner Zollpräferenzen durch die neuen Mitgliedstaaten 1 . Die neuen Mitgliedstaaten werden ermächtigt, 2 . Irland wird jedoch ermächtigt, auf Erzeugnisse die Anwendung des von der Europäischen Wirt­ im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 2796/71 , schaftsgemeinschaft auf Erzeugnisse mit Ursprung in Nr. 2797/71 , Nr. 2798 /71 und Nr. 2799/71 bis zum Entwicklungsländern angewandten Systems allgemei­ 31 . Dezember 1975 gegenüber Ländern, denen all­ ner Zollpräferenzen bis zum 1 . Januar 1974 aufzu­ gemeine Präferenzen eingeräumt wurden, Zölle in schieben. Höhe der, Zölle anzuwenden, die auf die gleichen Er­ zeugnisse gegenüber anderen Mitgliedstaaten außer dem Vereinigten Königreich angewandt werden. Protokoll Nr. 24 über die Beteiligung der neuen Mitgliedstaaten am Vermögen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl Die neuen Mitgliedstaaten leisten folgende Beiträge Dänemark 635 500 RE zum Vermögen der Europäischen Gemeinschaft für Irland 77 500 RE Kohle und Stahl : Die Zahlung dieser Beiträge erfolgt in drei gleichen Vereinigtes Königreich 57 000 000 RE jährlichen Raten vom Beitritt an . Diese Raten werden von jedem neuen Mitgliedstaat Norwegen 1 162 500 RE in frei konvertierbarer Landeswährung gezahlt. 27.3.72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 179 Protokoll Nr. 25 über den Austausch von Kenntnissen auf dem Gebiet der Kernenergie mit Dänemark Artikel 1 4. Dänemark verpflichtet sich, der Gemeinschaft insbesondere bei Besuchen von Bediensteten der Ge­ 1. Unmittelbar nach dem Beitritt werden die meinschaft oder der Mitgliedstaaten im Forschungs­ Kenntnisse, die den Mitgliedstaaten, Personen und zentrum Riso alle ergänzenden Informationen zu den Unternehmen nach Artikel 13 des EAG-Vertrags mit­ von ihm übermittelten Berichten unter Bedingungen geteilt worden sind, Dänemark zur Verfügung ge­ zu erteilen, die von Fall zu Fall im gegenseitigen Ein­ stellt, das sie in seinem Hoheitsgebiet in Übereinstim­ vernehmen festzulegen sind. mung mit dem genannten Artikel nur beschränkt ver­ breitet. Artikel 2 2. Unmittelbar nach dem Beitritt stellt Dänemark der Europäischen Atomgemeinschaft Kenntnisse in 1 . Auf den Gebieten, auf denen Dänemark der Ge­ gleichwertigem Umfang auf den nachstehend aufge­ meinschaft Kenntnisse zur Verfügung stellt, gewähren führten Gebieten zur Verfügung. Diese Kenntnisse die zuständigen Stellen, gegenwärtig die „Atomener­ werden in einem Dokument, das der Kommission gikommission", den Mi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.