Europäische Union

Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11972B/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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EWG-Vertrag erleichtern . Protokoll Nr. 8 über Phosphor der Tarifstelle 28.04 C IV des Gemeinsamen Zolltarifs 1. Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, vom 3 . Für 1977 entscheidet der Rat einstimmig über 1 . Januar 1974 bis zum 31 . Dezember 1977 ein jähr­ den Zollsatz für dieses Kontingent. Ist eine solche liches Zollkontingent für Phosphor der Tarifstelle Entscheidung nicht ergangen, so wird auf das Kontin­ 28.04 C IV des Gemeinsamen Zolltarifs in einem Um­ gent ein Zollsatz in Flöhe der Hälfte des Zollsatzes fang zu eröffnen, der dem Bedarf dieses Landes ent­ des Gemeinsamen Zolltarifs angewandt. spricht, aber 40 000 t jährlich nicht überschreitet. 2. In den Jahren >1974, 1975 und 1976 wird auf 4. Ab 1 . Januar 1978 wendet das Vereinigte König­ dieses Kontingent der Zollsatz Null angewandt. reich den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs an . Der Rat kann einstimmig eine Änderung des auf die­ ses Zollkontingent anzuwendenden Zollsatzes be­ 5 . Das Vereinigte Königreich wendet ab 1 . April schließen ; er berücksichtigt dabei die Wettbewerbs-, 1973 den Zollsatz Null bei der Einfuhr von Phosphor Versorgungs- und Produktionslage auf dem Phos­ aus der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusam­ phormarkt. mensetzung an . Protokoll Nr. 9 über Aluminiumoxid und -hydroxid der Tarifstelle 28.20 A des Gemeinsamen Zolltarifs 1. Der autonome Zollsatz des Gemeinsamen Zoll­ 3. Die neuen Mitgliedstaaten wenden ab 1 . Juli tarifs für Aluminiumoxid und -hydroxid der Tarif­ 1977 den Zollsatz von 5,5 % an. stelle 28.20 A des Gemeinsamen Zolltarifs wird späte­ stens am 1 . Januar 1975 auf unbestimmte Dauer bis auf 5,5 % ausgesetzt. 4. Der Rat überprüft die Lage, wenn die Gemein­ 2. Die neuen Mitgliedstaaten führen die erste An­ schaft auf die Einfuhr von Aluminiumoxid und näherung ihrer Zollsätze an den Gemeinsamen Zoll­ -hydroxid aus den unabhängigen Entwicklungslän­ tarif für diese Ware am 1 . Januar 1976 durch, indem dern des Commonwealth, insbesondere denen des sie zu diesem Zeitpunkt den Abstand zwischen dem karibischen Raums, den Zollsatz Null nicht anwendet Ausgangszollsatz und dem Zollsatz von 5,5 % um 50 oder wenn die besonderen Bedingungen der Alumini­ v. H. verringern. umindustrie es erfordern . 170 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 Protokoll Nr. 10 über Mimosa-Gerbstoffauszüge der Tarifstelle 32.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs und Kastanien-Gerbstoffauszüge der Tarifstelle ex 32.01 C des Gemeinsamen Zolltarifs 1. Der autonome Zollsatz des Gemeinsamen Zoll­ 2. Irland und das Vereinigte Königreich wenden ab tarifs für Mimosa-Gerbstoffauszüge der Tarifstelle 1 . Juli 1973 auf Einfuhren von Mimosa-Gerbstoffaus­ 32.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs wird spätestens zügen der Tarifstelle 32.01 A des Gemeinsamen Zoll­ am 1 . Januar 1974 auf unbestimmte Dauer bis auf tarifs und Kastanien-Gerbstoffausziigen der Tarif­ 3 % ausgesetzt. stelle ex 32.01 C des Gemeinsamen Zolltarifs aus der Gemeinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammenset­ zung den Zollsatz Null an. Protokoll Nr. 11 über Sperrholz der Tarifstelle ex 44.15 des Gemeinsamen Zolltarifs 1. Für folgende Erzeugnisse rend des Zeitraums, für den die Kontingente eröffnet wurden, ausgeschöpft sein werden. ex 44.15 Sperrholz aus Nadelholz, nicht in Ver­ bindung mit anderen Stoffen, mit einer 2 . Der Rat überprüft die Lage, wenn bei den zum Dicke von mehr als 9 mm und mit vom Schälen rohen Oberflächen Zollsatz Null getätigten Einfuhren von Sperrholz aus Finnland nach Irland und nach dem Vereinigten ex 44.15 Sperrholz aus Nadelholz, nicht in Ver­ Königreich oder bei dem von der Gemeinschaft auf bindung mit anderen Stoffen, geschliffen bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in Entwick­ und mit einer Dicke von mehr als 18,5 mm lungsländern angewandten Präferenzsystem eine er­ hebliche Änderung eingetreten ist. werden ab 1 . Januar 1974 zwei autonome Gemein­ schaftszollkontingente zum Zollsatz Null eröffnet. 3. Dänemark, Irland und das Vereinigte König­ Über ihr Volumen wird jährlich entschieden, wenn reich wenden ab 1 . April 1973 auf Einfuhren von festgestellt wird, daß alle Möglichkeiten einer Versor­ Sperrholz aus der Gemeinschaft in ihrer ursprüng­ gung auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft wäh­ lichen Zusammensetzung den Zollsatz Null an . Protokoll Nr. 12 über Halbstoffe der Tarifstelle 47.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs 1. Der autonome Zollsatz des Gemeinsamen Zoll­ 2. Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, bis zum tarifs für Halbstoffe der Tarifstelle 47.01 A II des Ge­ Zeitpunkt der vollständigen Aussetzung des genann­ meinsamen Zolltarifs wird nach einem noch festzule­ ten Zollsatzes für die in Absatz 1 genannten Erzeug­ genden Zeitplan vollständig ausgesetzt. nisse ein Zollkontingent zum Zollsatz Null zu eröff­ nen . Sie unterrichten davon die Kommission . 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 171 Protokoll Nr. 13 über Zeitungsdruckpapier der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs 1 . Die Bestimmung des Begriffs Zeitungsdruckpa­ 3. Alljährlich wird ein autonomes Gemeinschafts­ pier der Tarifstelle 48.01 A des Gemeinsamen Zollta­ zollkontingent zum Zollsatz Null eröffnet, wenn fest­ rifs wird dahingehend geändert, daß die untere Ge­ gestellt wird, daß alle Möglichkeiten einer Versor­ wichtsgrenze von 48 auf 40 Gramm je m2 herabge­ gung auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft wäh­ setzt wird . rend des Zeitraums, für den das Kontingent eröffnet wurde, ausgeschöpft sein werden . 2. Das Zollkontingent von 625 000 t zu dem im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen konsoli­ dierten Zollsatz Null wird verringert. Protokoll Nr. 14 über Rohblei der Tarifstelle 78.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs 1. Für Werkblei, das wie folgt bestimmt wird : 4. Der Rat prüft jährlich die Möglichkeit einer zeitlich unbestimmten vollständigen Aussetzung des 78.01 AI Rohblei mit einem Gehalt an Silber von autonomen Zollsatzes für Werkblei . 0,02 Gewichtshundertteilen oder mehr, zum Raffinieren (Werkblei), 5 . Auf Rohblei außer Werkblei werden folgende wird bis zum Inkrafttreten einer zeitlich unbestimm­ Maßnahmen angewandt : ten vollständigen Aussetzung des Zollsatzes ein Ge­ meinschaftszollkontingent zum Zollsatz Null eröff­ a) Der gegenwärtige Zollsatz von 1,32 RE/ 100 kg net. Die neuen Mitgliedstaaten sind daran ab 1 . wird am 1 . Januar 1974 in einen Wertzoll von Januar 1974 beteiligt. Das Jahresvolumen des Ge­ 4,5 % umgewandelt, wobei mindestens 1,1 RE je meinschaftszollkontingents wird in Höhe der Summe 100 kg erhoben werden ; des von den interessierten Mitgliedstaaten angemelde­ ten Bedarfs zuzüglich einer Reserve festgesetzt. b ) ab 1 . Januar 1974 sind die neuen Mitgliedstaaten an dem Gemeinschaftszollkontingent von 55 000 t zum Zollsatz Null für Rohblei außer Werkblei be­ Die Verwaltung dieses Gemeinschaftszollkontingents teiligt. Im Hinblick auf die Aufhebung des Kon­ erfolgt nach einem System , das gewährleistet, daß das tingents am 31 . Dezember 1977 ist das Volumen so eingeführte Werkblei tatsächlich von dem Begün­ dieses Kontingents ab 1975 degressiv ; stigten raffiniert wird. c) vor Aufhebung des Kontingents prüft der Rat die 2. Für Werkblei gilt ein Wertzoll von 4,5 % . Lage, um gegebenenfalls eine Senkung des auto­ nomen Zollsatzes für Rohblei außer Werkblei zu beschließen, wobei nach der Herabsetzung des 3. Der autonome Zollsatz für Werkblei wird vom Zollsatzes mindestens 1,1 RE je 100 kg erhoben 1 . Januar 1975 an bis auf 2 % ausgesetzt. werden . 172 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 Protokoll Nr . 15 über Rohzink der Tarifstelle 79.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs 1. Ab 1 . Januar 1974 wird auf Rohzink der Tarif­ schaftszollkontingent für Rohzink zum Zollsatz Null, stelle 79.01 A des Gemeinsamen Zolltarifs ein Zoll­ dessen Anfangsvolumen 1971 30 000 t betrug, betei­ satz von 4,5 % angewandt, wobei mindestens 1,1 RE ligt. Das Zollkontingent für 1974 wird mit dem glei­ je 100 kg erhoben werden. chen Volumen wie für 1973 festgesetzt. Das Volumen ist ab 1975 erneut degressiv, bis das Kontingent am 2. Vom gleichen Zeitpunkt an sind die neuen Mit­ 31 . Dezember 1977 aufgehoben wird . gliedstaaten an dem jährlichen degressiven Gemein­ Protokoll Nr. 16 über die Agrarmärkte und den Agrarhandel 1. Die Anwendung der gemeinschaftlichen Agrar­ Zeitraums der Übergangsmaßnahmen möglich sein, zu regelung in Verbindung mit den im vierten Teil Titel gegebener Zeit den Problemen zu begegnen, die sich II der Beitrittsakte vorgesehenen Übergangsmaßnah­ für bestimmte dritte Länder in bestimmten konkreten men durch die neuen Mitgliedstaaten hat mit ihrem Fällen stellen können (! ). Beginn die Ausdehnung der Gemeinschaftspräferenz für landwirtschaftliche Erzeugnisse auf die gesamte Gemeinschaft zur Folge. Treten solche Probleme auf, so prüfen die Organe der Gemeinschaft die konkreten Fälle im Lichte aller hierfür erheblichen Gegebenheiten der dann bestehen­ 2 . Wesentliches Merkmal der Marktorganisation den Lage, so wie sie es bisher in ähnlichen Fällen ge­ ist, zu ermöglichen, daß sich der innergemeinschaft­ tan haben ; sie müssen während des Anwendungszeit­ liche Handel unter Bedingungen entwickelt, die den raums der Übergangsmaßnahmen soweit erforderlich Bedingungen auf einem Binnenmarkt vergleichbar und in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und sind . im Rahmen der Mechanismen der gemeinsamen Agrarpolitik die Maßnahmen treffen, die geeignet 3 . Die geographische Ausdehnung der Gemein­ sind , diese Probleme zu lösen. schaft kann jedoch Probleme stellen, die es im Hin­ blick auf die Fluidität des Handels, insbesondere auf dem Getreidesektor (Weiz;en und Reis ), zu vermeiden 6 . Zur Überwindung von Schwierigkeiten, die sich gilt. aus der Anwendung der Übergangsmechanismen auf den Märkten der Gemeinschaft ergeben könnten, ste­ Die Organe der Gemeinschaft sorgen dafür, daß bei hen den Organen der Gemeinschaft auf Grund des der Anwendung der Verordnungen über gemeinsame EWG- Vertrags, der in Anwendung des EWG-Vertrags Marktorganisationen der freie Warenverkehr für alle erlassenen Rechtsakte sowie der Beitrittsakte Mittel Erzeugnisse im Einklang mit den im EWG-Vertrag zur Verfügung, von denen sie gegebenenfalls Gebrauch und in den betreffenden Verordnungen niedergeleg­ machen . ten Zielen gewährleistet bleibt. 4. Strukturveränderungen im internationalen Han­ del sind eine normale Auswirkung der Erweiterung (') Die Konferenz der Europäischen Gemeinschaften mit den Staaten, der Gemeinschaft. die ihren Beitritt zu diesen Gemeinschaften beantragt haben , hat auf den Tagungen am 11 . und 12. Mai 1971 mit dem Vereinigten König­ reich, am 7. Juni 1971 mit Irland, am 21 . Juni 1971 mit Norwegen und am 12. Juli 1971 mit Dänemark festgestellt, daß diese konkre­ 5 . Unter Beachtung der Artikel 39 und 110 des ten Fälle „sich, soweit dies gegenwärtig voraussehbar ist, auf Butter, Zucker, Schinkenspeck und bestimmte Obst- und Gemüsearten be­ EWG-Vertrags müßte es während des Anwendungs­ schränken werden ". 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 173 Protokoll Nr. 17 über die Zuckereinfuhr des Vereinigten Königreichs aus den im Commonwealth-Zucker- abkommen genannten Zucker ausführenden Ländern und Gebieten 1. Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, bis wird der Unterschiedsbetrag von der Zuckerbe­ zum 28 . Februar 1975 unter den nachstehenden Be­ hörde an den Importeur gezahlt. dingungen aus den im Commonwealth-Zuckerab­ kommen genannten Zucker ausführenden Ländern 3. Der Preis, zu dem dieser Zucker auf dem Markt und Gebieten Zuckermengen einzuführen, die den im des Vereinigten Königreichs abgesetzt wird, wird so Rahmen dieses Abkommens festgesetzten Vertrags­ festgesetzt, daß es möglich ist, die betreffenden Men­ preiskontingenten entsprechen . gen tatsächlich abzusetzen, ohne den Absatz des Zuk­ kers aus der Gemeinschaft zu gefährden. 2. Auf diese Einfuhren wird erhoben 4. Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Ver­ a ) eine Sonderabschöpfung in Höhe des Unterschieds ordnung (EWG) Nr. 766/68 zur Aufstellung allgemei­ schieds zwischen dem Weltmarktpreis (cif) für ner Regeln für die Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Preis, zu dem der Zucker auf dem Markt des dem Zuckersektor kann die im Vereinigten König­ Vereinigten Königreichs abgesetzt wird. Artikel 55 reich anwendbare Ausfuhrerstattung für Weißzucker Absatz 1 Buchstabe b ) der Beitrittsakte findet gewährt werden, der aus gemäß diesem Protokoll ein­ keine Anwendung; geführtem Rohzucker hergestellt worden ist. b ) eine Abgabe, die auf der Grundlage des Unter­ schieds zwischen dem Weltmarktpreis (cif) für 5 . Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit auf Rohzucker und dem vereinbarten Kaufpreis (cif) Vorschlag der Kommission die erforderlichen Durch­ festgelegt wird ; diese Abgabe dient der Finanzie­ führungsbestimmungen zu diesem Protokoll, um ein rung des Wiederverkaufs durch die Zuckerbe­ reibungsloses Funktionieren der gemeinsamen Markt­ hörde des Vereinigten Königreichs . organisation für Zucker und insbesondere die Einhal­ tung des Preises für den Verkauf dieses Zuckers auf Liegt der Weltmarktpreis (cif) für Rohzucker dem Markt des Vereinigten Königreichs bei Anwen­ jedoch über dem vereinbarten Kaufpreis (cif), so dung des Absatzes 2 sicherzustellen . Protokoll Nr. 18 über die Einfuhr von Butter und Käse aus Neuseeland in das Vereinigte Königreich Artikel 1 b ) für Käse : 1973 68 580 t 1. Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, vor­ 1974 60 960 t übergehend aus Neuseeland bestimmte Butter- und Käsemengen unter den nachstehenden Bedingungen 1975 45 720 t einzuführen. 1976 30 480 t 2. Die in Absatz 1 erwähnten Mengen betragen 1977 15 240 t a) für Butter in den ersten fünf Jahren : 1973 165 811 t Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vor­ 1974 158 902 t schlag der Kommission im Verhältnis dieser Butter­ und Käsemengen Anpassungen vornehmen, sofern die 1975 151 994 t in Milchäquivalent ausgedrückte Menge gewahrt 1976 145 085 t bleibt, die der für die beiden Erzeugnisse für das be­ 1977 138 176 t treffende Jahr vorgesehenen Gesamtmenge entspricht. 174 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 3 . Die in Absatz 2 genannten Butter- und Käse­ Artikel 4 mengen werden in das Vereinigte Königreich zu einem Preis eingeführt, dessen Einhaltung zu eif­ Die Gemeinschaft wird weiterhin bestrebt sein, den Bedingungen von Neuseeland garantiert werden muß. Abschluß eines internationalen Übereinkommens Dieser Preis wird auf einem Niveau festgesetzt, das es über Milcherzeugnisse zu fördern, das geeignet ist, Neuseeland gestattet, einen Preis zu erzielen, der dem die auf dem Weltmarkt herrschenden Bedingungen so Preis entspricht, den dieses Land auf dem Markt des bald wie möglich zu verbessern . Vereinigten Königreichs in den Jahren 1969, 1970, 1971 und 1972 im Durchschnitt erzielt hat . Artikel 5 4. Die gemäß diesem Protokoll in das Vereinigte Königreich eingeführten Erzeugnisse dürfen nicht in 1. Im Laufe des Jahres 1975 prüft der Rat die Lage auf dem Buttermarkt im Lichte der Situation und der den innergemeinschaftlichen Handel gebracht oder nach dritten Ländern wiederausgeführt werden. Entwicklung von Angebot und Nachfrage in den wichtigsten Erzeuger- und Verbraucherländern der Welt, insbesondere in der Gemeinschaft und in Neu­ seeland. Bei deser Prüfung werden unter anderem Artikel 2 folgende Faktoren berücksichtigt : a) die Fortschritte auf dem Wege zu einem wirk­ 1 . Bei der Einfuhr der in Artikel 1 genannten But­ samen weltweiten Ubereinkommen über Milch­ ter- und Käsemengen in das Vereinigte Königreich erzeugnisse, an dem die Gemeinschaft und die an­ werden Sonderabschöpfungen erhoben . Artikel 55 deren wichtigen Erzeuger- und Verbraucherländer Absatz 1 Buchstabe b ) der Beitrittsakte findet keine als Vertragspartner teilnehmen würden ; Anwendung. b ) die Fortschritte, die Neuseeland bei der Diversifi­ 2 . Die Sonderabschöpfungen werden auf der zierung seiner Wirtschaft und seiner Ausfuhren Grundlage des in Artikel 1 Absatz 3 genannten cif­ erzielt hat, wobei die Gemeinschaft bestrebt sein Preises und des Marktpreises der betreffenden Er­ wird, eine Handelspolitik zu verfolgen, die diesen zeugnisse im Vereinigten Königreich auf einem Bemühungen nicht zuwiderläuft. Niveau festgesetzt, das es gestattet, die Butter- und Käsemengen tatsächlich abzusetzen, ohne den Absatz 2. Die Maßnahmen, die geeignet sind, die Aufrecht­ von Butter und Käse aus der Gemeinschaft zu gefähr­ erhaltung der Ausnahmeregelung für die Butterein­ den . fuhren aus Neuseeland über den 31 . Dezember 1977 hinaus sicherzustellen, sowie ihre Einzelheiten wer­ den vom Rat im Lichte dieser Prüfung einstimmig auf Artikel 3

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.