Europäische Union

Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11972B/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nach der erwähnten Regelung in zustellen . andere Gebiete Dänemarks eingeführten Erzeugnisse können nicht als in Dänemark im freien Verkehr im Sinne des Artikels 10 des EWG-Vertrags befindlich angesehen werden, wenn sie in einen anderen Mit­ gliedstaat wiederausgeführt werden . Artikel 3 Teilt die dänische Regierung in dem in Artikel 1 ge­ nannten Zeitraum dem Rat im Anschluß an eine von Artikel 2 der örtlichen Regierung der Färöer gefaßten Ent­ schließung mit, daß sie nicht in der Lage ist, die in Gibt die dänische Regierung die in Artikel 1 genann­ Artikel 1 genannten Erklärungen abzugeben, so prüft ten Erklärungen ab, so finden die Bestimmungen der der Rat auf Antrag der dänischen Regierung die Beitrittsakte auf die Färöer unter Berücksichtigung dadurch entstandene Lage. Der Rat beschließt auf der nachstehenden Bestimmungen Anwendung : Vorschlag der Kommission die erforderlichen Rege­ lungen zur Lösung der Probleme, die sich daraus für — Auf Einfuhren nach den Färöer werden die Zölle die Gemeinschaft und insbesondere für Dänemark erhoben, die erhoben worden wären, wenn der und die Färöer ergeben könnten. 164 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 Artikel 4 Artikel 5 Dänische Staatsangehörige, die auf den Färöer ansäs­ Die in Artikel 1 genannten Erklärungen sind gleich­ sig sind, werden erst von dem Zeitpunkt an, von dem zeitig abzugeben und müssen die gleichzeitige An­ ab die ursprünglichen Verträge auf die Inseln Anwen­ wendung der ursprünglichen Verträge auf die Färöer dung finden, als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats zur Folge haben. im Sinne der ursprünglichen Verträge angesehen. Protokoll Nr. 3 betreffend die Kanalinseln und die Insel Man Artikel 1 durch die Beitrittsakte nicht berührt. Für sie gelten jedoch nicht die Gemeinschaftsbestimmungen über 1 . Die Gemeinschaftsregelung für Zölle und men­ die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsver­ genmäßige Beschränkungen, insbesondere die Rege­ kehr. lung der Beitrittsakte, findet auf die Kanalinseln und auf die Insel Man in gleicher Weise wie auf das Ver­ Artikel 3 einigte Königreich Anwendung. Insbesondere werden die Zölle und die Abgaben gleicher Wirkung zwi­ schen diesen Gebieten und der Gemeinschaft in ihrer Die Bestimmungen des EAG-Vertrags, die für Perso­ nen oder Unternehmen im Sinne des Artikels 196 des ursprünglichen Zusammensetzung sowie zwischen diesen Gebieten und den neuen Mitgliedstaaten nach EAG-Vertrags gelten, finden auf diese Personen oder dem in den Artikeln 32 und 36 der Beitrittsakte vor­ Unternehmen Anwendung, soweit sie in den genann­ gesehenen Zeitplan schrittwiese abgebaut. Der Ge­ ten Gebieten ansässig sind oder ihren Sitz haben. meinsame Zolltarif und der vereinheitlichte EGKS­ Tarif finden nach dem in den Artikeln 39 und 59 der Artikel 4 Beitrittsakte vorgesehenen Zeitplan unter Berücksich­ tigung der Artikel 109, 110 und 119 der Beitrittsakte schrittweise Anwendung. Die Behörden dieser Gebiete wenden auf alle natür­ lichen und juristischen Personen der Gemeinschaft die 2. Bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen und land­ gleiche Behandlung an. wirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die unter eine besondere Handelsregelung fallen, werden ge­ genüber dritten Ländern die in der Gemeinschaftsre­ Artikel 5 gelung bei der Einfuhr vorgesehenen Abschöpfungen und anderen Maßnahmen, die für das Vereinigte Ergeben sich aus der Anwendung der in diesem Pro­ Königreich gelten, angewandt. tokoll festgelegten Regelung in den Beziehungen zwi­ schen der Gemeinschaft und diesen Gebieten auf Gleichermaßen anwendbar sind die Vorschriften der einer der beiden Seiten Schwierigkeiten, so schlägt die Gemeinschaftsregelung, insbesondere die der Beitritts­ Kommission dem Rat unverzüglich die von ihr für akte, die zur Gewährleistung des freien Warenver­ notwendig erachteten Schutzmaßnahmen einschließ­ kehrs und der Einhaltung normaler Wettbewerbsbe­ lich der Bedingungen und Einzelheiten ihrer Durch­ dingungen im Handel mit diesen Erzeugnissen erfor­ führung vor. derlich sind . Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vor­ Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit binnen schlag der Kommission die Bedingungen fest, unter einem Monat. denen die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Vorschriften auf diese Gebiete anwendbar sind . Artikel 6 Artikel 2 Im Sinne dieses Protokolls gilt als Staatsangehöriger der Kanalinseln oder der Insel Man jeder Bürger des Die Rechte, welche die Staatsangehörigen dieser Ge­ Vereinigten Königreichs und seiner Kolonien, der biete im Vereinigten Königreich genießen, werden diese Staatsbürgerschaft auf Grund der Tatsache be­ 27. 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 165 sitzt, daß er selbst oder ein Teil seiner Eltern oder gister eingetragen wurde. Sie gilt auch nicht als Großeltern auf der betreffenden Insel geboren, adop­ Staatsangehörger dieser Gebiete, wenn sie zu irgend­ tiert, naturalisiert oder in das Personenstandsregister einer Zeit fünf Jahre lang ihren gewöhnlichen Auf­ eingetragen wurde; eine solche Person wird jedoch enthalt im Vereinigten Königreich hatte. insoweit nicht als Staatsangehöriger dieser Gebiete betrachtet, als sie selbst oder ein Teil ihrer Eltern Die erforderlichen Verwaltungsbestimmungen zur oder Großeltern im Vereinigten Königreich geboren, Feststellung dieser Personen werden der Kommission adoptiert, naturalisiert oder in das Personenstandsre­ mitgeteilt. Protokoll Nr. 4 betreffend Grönland Artikel 1 trags vorgesehenen Verfahren eine Liberalisierung dieser Regelung beschließen. Dänemark wird ermächtigt, die innerstaatlichen Be­ stimmungen beizubehalten, nach denen zur Erlan­ Artikel 2 gung einer Erlaubnis für den Zugang zu bestimmten kaufmännischen Tätigkeiten in Grönland eine Auf­ enthaltsdauer von sechs Monaten in diesem Gebiet Die Organe der Gemeinschaft werden im Rahmen der erforderlich ist. gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeug­ nisse nach geeigneten Lösungen für die besonderen Der Rat kann nach dem in Artikel 57 des EWG-Ver­ Probleme Grönlands suchen . Protokoll Nr. 5 betreffend Svalbard (Spitzbergen) Artikel 1 b ) die Ausfuhr von Svalbard umfaßt gegenwärtig ausschließlich Kohle und wirft keine konkreten Dem Königreich Norwegen steht es frei, die Ratifika­ Probleme auf. Soweit sich diese Sachlage, insbe­ tion des Vertrages über den Beitritt zur Europäischen sondere infolge von Beschlüssen, die gegebenen­ Wirtschaftsgemeinschaft und zur Europäischen falls im Rahmen der gemeinsamen Politik gefaßt Atomgemeinschaft sowie die Hinterlegung der Ur­ werden, ändert, prüfen die Organe der Gemein­ kunde über den Beitritt zur Europäischen Gemein­ schaft diese Frage erneut, um den Auswirkungen schaft für Kohle und Stahl nur für das Hoheitsgebiet Rechnung zu tragen, die eine solche Änderung für des Köngreichs unter Ausschluß von Svalbard vorzu­ die auf Einfuhren aus Svalbard anwendbare Rege­ nehmen . lung haben könnte; Artikel 2 c) die im Rahmen der unter Buchstabe a) genannten Macht Norwegen von dieser Möglichkeit Gebrauch, Regelung nach Norwegen eingeführten Waren so gelten folgende Bestimmungen : können nicht als in Norwegen im freien Verkehr a) Eine Änderung der Zollregelung für die Einfuhr im Sinne des Artikels 10 des EWG-Vertrags be­ von Waren mit Ursprung in und Herkunft aus findlich angesehen werden, wenn sie in einen an­ Svalbard nach Norwegen ist nicht erforderlich; deren Mitgliedstaat wiederausgeführt werden. 166 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 Protokoll Nr. 6 über bestimmte mengenmäßige Beschränkungen betreffend Irland und Norwegen I. IRLAND 1 . Die in Irland geltenden mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen für die nachstehend aufgeführten "Waren werden schrittweise durch die Eröffnung folgender Globalkontingente beseitigt : Besen und Bürsten Besen und Bürsten Zündkerzen im Wert von Strümpfe (J ) Federn für im Wert unter Nrn . ex 60.03 Kraftfahrzeuge (2) und Teile £1(1,50 oder mehr je £ 1,50 je Dutzend Zeitraum und ex 60.04 Nr. ex 73.35 davon aus Metall p- Dutzend Nrn . ex 96.01 Nr. ex 85.08 D Nrn . ex 96.01 des GZT des GZT und ex 96.02 des GZT und ex 96.02 des GZT des GZT Paar £ Einheiten Stück Stück 1 . Januar 1973 bis 30 . Juni 1973 2 000 000 50 000 300 000 130 000 600 000 1 . Juli 1973 bis 30. Juni 1974 5 000 000 150 000 900 000 460 000 1 600 000 1 . Juli 1974 bis 30. Juni 1975 6 000 000 200 000 1 250 000 660 000 2 200 000 (x) Das Kontingent gilt für Strumpfhosen und Strümpfe außer Halbstrümpfen, ganz oder hauptsächlich aus Seide oder aus synthetischen oder künstlichen Spinn­ fasern hergestellt, im Werte von höchstens £ 2,50 je Dutzend Paar. (2) Das Kontingent gilt für Federn und Federblätter aus Walzeisen oder Walzstahl, die für Kraftfahrzeuge bestimmt sind . Diese Beschränkungen werden am 1 . Juli 1975 besei­ 6 v. H. des Volumens dieser Produktion im Jahre tigt. 1974, die Hälfte von 8 v. H. des Volumens dieser Produk­ 2. Irland wird ermächtigt, für Superphosphate der tion im ersten Halbjahr 1975 . Tarifnr. 31.03 AI des Gemeinsamen Zolltarifs gegen­ über anderen Ländern als dem Vereinigten König­ Das Kontingent wird am 1 . Juli 1975 abgeschafft. reich ein Einfuhrkontingent beizubehalten. Das Volu­ men dieses Kontingents wird unter Zugrundelegung der irischen Produktion im Jahre 1970 festgesetzt auf 3 . Irland wird ermächtigt, die mengenmäßigen Be­ schränkungen für die Ausfuhr der nachstehend aufge­ 3 v . H. des Volumens dieser Produktion im Jahre führten Erzeugnisse in die anderen Mitgliedstaaten 1973 , bis zum 1 . Juli 1975 beizubehalten : Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs ex 41.01 Rohe Häute und Felle (frisch , gesalzen, getrocknet, geäschert oder gepickelt), einschließlich nicht­ enthaarter Felle von Schafen und Lämmern : — Rohe Häute und Felle von Schafen und Lämmern (frisch , gesalzen , getrocknet, geäschert oder gepickelt), einschließlich nichtenthaarter Felle von Schafen und Lämmern 44.01 Brennholz in Form von Rundlingen , Scheiten , Zweigen oder Reisigbündeln ; Holzabfälle ein­ schließlich Sägespäne 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 167 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 44.03 Rohholz, auch entrindet oder nur grob zugerichtet 44.04 Holz, vierseitig oder zweiseitig grob zugerichtet, aber nicht weiterbearbeitet 44.05 Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder rundgeschält, aber nicht weiterbearbeitet, mit einer Dicke von mehr als 5 mm ex 74.01 Kupfermatte ; Rohkupfer (Kupfer zum Raffinieren und raffiniertes Kupfer); Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Kupfer : — Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Kupfer ex 75.01 Nickelmatte, Nickelspeise und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelherstellung ; Rohnickel (ausgenommen Anoden der Tarifnr. 75.05); Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Nickel : — Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Nickel 76.01 Rohaluminium ; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Aluminium : B. Bearbeitungsabfälle und Schrott 78.01 Rohblei (auch silberhaltig) ; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Blei : B. Bearbeitungsabfälle und Schrott 79.01 Rohzink ; Bearbeitungsabfälle und Schrott , aus Zink : B. Bearbeitungsabfälle und Schrott II . NORWEGEN Norwegen wird ermächtigt, die mengenmäßigen Beschränkungen für die Ausfuhr der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse in die anderen Mitgliedstaaten bis zum 31 . Dezember 1974 beizubehalten : Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs ex 74.01 Kupfermatte ; Rohkupfer (Kupfer zum Raffinieren und raffiniertes Kupfer); Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Kupfer : — Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Kupfer 168 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 Protokoll Nr. 7 über die Einfuhr von Kraftfahrzeugen und die Kraftfahrzeug-Montageindustrie in Irland Artikel 1 Artikel 3 Irland wird ermächtigt, die für die Kraftfahrzeug­ 1 . Die in Artikel 2 Absatz 2 genannte Zollregelung montage und die Kraftfahrzeugeinfuhr geltende Rege­ gilt vom 1 . Januar 1974 an auch für ein Globalkon­ lung, im folgenden „Scheme" genannt, die nach dem tingent, das Irland vom Beitritt an zugunsten der an­ „Motor Vehicles (Registration of Importers) Act, deren Mitgliedstaaten für Kraftfahrzeuge mit Ur­ 1968 ", im folgenden „Act" genannt, durchgeführt sprung in der Gemeinschaft eröffnet, die nicht unter wird, bis zum 1 . Januar 1985 beizubehalten . die Sonderregelung des „Scheme" fallen. 2. Das Volumen dieses Kontingents wird jedes Artikel 2 Jahr auf der Grundlage eines Hundertsatzes der Zahl der in Irland im voraufgegangenen Jahr montierten Kraftfahrzeuge festgesetzt. Dieser Hunderts atz beträgt 1. Vom Beitritt an sind alle im Rahmen des „ Act" für 1973 3 v. H. ; er wird jährlich um einen Punkt bis eingetragenen und weiterhin die Eintragungsvoraus­ auf 14 v. H. im Jahre 1984 erhöht. setzungen erfüllenden Einfuhr-/Montagebetriebe, die in der Gemeinschaft hergestellte Kraftfahrzeugmar­ Irland kann das Volumen dieses Kontingents auf die ken einführen und montieren, ermächtigt, bei^its folgenden Kraftfahrzeuggruppen aufteilen : montierte Fahrzeuge von in anderen Mitgliedstaaten hergestellten Marken und mit Ursprung in diesen I. — Personenkraftfahrzeuge Mitgliedstaaten ohne Beschränkungen einzuführen . a) mit einem Hubraum bis 1 500 cm3 b ) mit einem Hubraum über 1 500 cm3 2. Vom 1 . Januar 1974 an wendet Irland im Rah­ II. — Nutzkraftfahrzeuge men der Zollherabsetzungen, die es nach Artikel 32 der Beitrittsakte durchführt, eine nichtdiskriminie­ a) mit einem Leergewicht bis 3,5 t rende Zollregelung auf die Fahrzeuge an, die von den b ) mit einem Leergewicht über 3,5 t in Absatz 1 genannten Einfuhr-/Montagebetrieben eingeführt werden. Das Leergewicht wird nach den Vorschriften für die Einteilung der Fahrzeuge für die Zwecke der Kraft­ fahrzeugbesteuerung in Irland festgestellt. 3. Irland hat weiterhin die Möglichkeit, die Steuer­ anteile der Zölle, die auf Kraftfahrzeuge und Kraft­ 3 . Innerhalb dieser Unterteilung kann Irland fol­ fahrzeugteile erhoben werden, durch inländische Ab­ gende Quoten zuteilen : gaben zu ersetzen, die Artikel 95 des EWG-Vertrags und Artikel 38 der Beitrittsakte entsprechen. Diese Gruppe I — Personenkraftfahrzeuge 85 v. H. des Abgaben dürfen insbesondere nicht zu einer Diskri­ Globalkontingents , unterteilt wie folgt : minierung zwischen den auf folgende Waren erhobe­ nen Zöllen führen : I. a) (bis 1 500 cm ) 75 v. H. I. b) (über 1 500 cm3) 25 v. H. — Teile, die in Irland hergestellt werden, und Teile, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt wer­ Gruppe 11 — Nutzkraftfahrzeuge 15 v. H. des den ; Globalkontingents, unterteilt wie folgt : II . a) (bis 3,5 t) 75 v. H. — Kraftfahrzeuge, die in Irland montiert werden, II . b) (über 3,5 t) 25 v. H. und montierte Kraftfahrzeuge, die aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt werden ; 4. Stellt sich bei der Anwendung der Kontingent­ regelung heraus, daß das Kontingent aus Gründen, — Teile, die in Irland hergestellt oder aus anderen die auf die Aufteilung nach den vorstehenden Bestim­ Mitgliedstaaten eingeführt werden, und Kraftfahr­ mungen zurückzuführen sind, nicht voll ausgeschöpft zeuge, die in Irland montiert oder aus anderen wird, so kann die Kommission nach Konsultierung Mitgliedstaaten eingeführt werden . der irischen Regierung geeignete Maßnahmen festle­ 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 169 gen, die die irische Regierung zu treffen hat, um die könnten , so kann die Kommission die irische Regie­ volle Ausschöpfung des Globalkontingents zu erleich­ rung ermächtigen, geeignete Maßnahmen zur Wieder­ tern . herstellung des Gleichgewichts zu treffen . Diese Maß­ nahmen dürfen den Endtermin der Abschaffung des Artikel 4 „Scheme" nicht in Frage stellen. Ergeben sich aus der Durchführung dieses Protokolls, Artikel 5 insbesondere des Artikels 2 Absatz 1 , zwischen in Irland ansässigen Einfuhr-/Montagebetrieben Wettbe­ Irland nimmt alle weiteren Anpassungen des werbsverzerrungen, die den schrittweisen Übergang „Scheme" vor, die den Übergang von der beim Bei­ von der beim Beitritt geltenden Regelung zu der tritt geltenden Regelung zu der Regelung nach dem Regelung nach dem EWG-Vertrag in Frage stellen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.