Europäische Union

Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11972B/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ABl . Nr. 115 /2645 vom 11 . November 1962 26. Juli 1971 ABl . Nr. L 202/ 14 vom 6. September 1971 geändert durch : — Richtlinie Nr. 65/469/EWG des Rates vom Vereinigtes Königreich : 1 . Juli 1973 25 . Oktober 1965 ABl . Nr . 178 /2793 vom 26. Oktober 1965 15 . Richtlinie Nr. 71 /318 /EWG des Rates vom — Richtlinie Nr. 67/6S3 /EWG des Rates vom 26 . Juli 1971 24. Oktober 1967 ABl . Nr. L 202/21 vom 6. September 1971 ABl . Nr. 263/4 vom 30 . Oktober 1967 Vereinigtes Königreich : 1 . Juli 1973 — Richtlinie Nr. 68 /419/EWG des Rates vom 20. Dezember 1968 16 . Richtlinie Nr. 71 /319/EWG des Rates vom ABl . Nr . L 309 /24 vom 24 . Dezember 1968 26. Juli 1971 — Richtlinie Nr. 70/3S8 /EWG des Rates vom ABl. Nr. L 202/32 vom 6 . September 1971 13 . Juli 1970 Vereinigtes Königreich : 1 . Juli 1973 ABl . Nr. L 157/36 vom 18 . Juli 1970 27.3.72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 159 Dänemark : 1 . Juli 1973 5 . Richtlinie Nr. 70/357/EWG des Rates vom 13 . Juli 1970 Irland : 1 . Juli 1973 ABl . Nr. L 157/31 vom 18 . Juli 1970 Norwegen : 1 . Juli 1973 Dänemark : 1 . Juli 1973 Vereinigtes Königreich : 1 . Juli 1973 Irland : 1 . Juli 1973 2 . Richtlinie Nr. 64/54/EWG des Rates vom 5 . No­ Norwegen : 1 . Juli 1973 vember 1963 ABl . Nr. 12/ 161 vom 27. Januar 1964 Vereinigtes Königreich : 1 . Juli 1973 geändert durch : — Richtlinie Nr . 67/427/EWG des Rates vom XI . ENERGIEPOLITIK 27. Juni 1967 ABL Nr. 148/1 vom 11 . Juli 1967 Richtlinie Nr. 68/414/EWG des Rates vom 20 . De­ — Richtlinie Nr. 68 /420/EWG des Rates vom zember 1968 20 . Dezember 1968 ABl . Nr . L 308/ 14 vom 23 . Dezember 1968 ABl . Nr . L 309/25 vom 24. Dezember 1968 Vereinigtes Königreich : 1 . Juli 1973 — Richtlinie Nr. 70/359 /EWG des Rates vom 13 . Juli 1970 ABl . Nr. 157/38 vom 18 . Juli 1970 XII . STATISTIK — Richtlinie Nr . 71 / 160/EWG des Rates vom 30 . März 1971 1 . Richtlinie Nr. 64/475/EWG des Rates vom 30. Juli ABl . Nr. L 87/ 12 vom 17. April 1971 1964 Dänemark : 1 . Juli 1973 ABl . Nr. 131/2193 vom 13 . August 1964 Irland : 1 . Juli 1973 Vereinigtes Königreich : 1 . Juli 1973 Norwegen : 1 . Juli 1973 2. Richtlinie Nr. 69/467/EWG des Rates vom 8 . De­ Vereinigtes Königreich : 1 . Juli 1973 zember 1969 3 . Richtlinie Nr. 6S/66/EWG des Rates vom ABl . Nr . L 323 /7 vom 24. Dezember 1969 26 . Januar 1965 Dänemark : 1 . Juli 1973 ABl . Nr. 22/22 vom 9 . Februar 1965 Irland : 1 . Januar 1974 geändert durch : Norwegen : 1 . Juli 1973 — Richtlinie Nr. 67/428 /EWG des Rates vom 27. Juni 1967 Vereinigtes Königreich : 1 . Januar 1974 ABl . Nr. 148/ 10 vom 11 . Juli 1967 Dänemark : 1 . Juli 1973 XIII . EURATOM Irland : 1 . Juli 1973 Richtlinie des Rates vom 2 . Februar 1959 Norwegen : 1 . Juli 1973 ABl . Nr . 11 /221 vom 20 . Februar 1959 Vereinigtes Königreich : 1 . Juli 1973 geändert durch : 4 . Richtlinie Nr . 67/427/EWG des Rates vom — Richtlinie des Rates vom 5 . März 1962 27. Juni 1967 ABl. Nr. 57/ 1633 vom 9 . Juli 1962 ABl . Nr. 148/ 1 vom 11 . Juli 1967 — Richtlinie Nr. 66/45/Euratom des Rates vom Dänemark : 1 . Juli 1973 27. Oktober 1966 Irland : 1 . Juli 1973 ABl . Nr. 216/3693 vom 26 . November 1966 Norwegen : 1 . Juli 1973 Irland : 1 . Januar 1974 Vereinigtes Königreich : 1 . Juli 1973 Vereinigtes Königreich : 1 . Juli 1973 160 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 PROTOKOLLE Protokoll Nr. 1 über die Satzung der Europäischen Investitionsbank ERSTER TEIL Vereinigtes Königreich 450 Millionen Italien 360 Millionen Anpassungen der Satzung der Europäischen Investitionsbank Belgien 118,5 Millionen Niederlande 118,5 Millionen Artikel 1 Dänemark 60 Millionen Artikel 3 des Protokolls über die Satzung der Bank Norwegen 45 Millionen erhält folgende Fassung: Irland 15 Millionen Luxemburg 3 Millionen" „ Artikel 3 Nach Artikel 129 des Vertrages sind Mitglieder Artikel 3 der Bank : Artikel 5 des Protokolls über die Satzung der Bank — das Königreich Belgien, erhält folgende Fassung : — das Königreich Dänemark, — die Bundesrepublik Deutschland , „ Artikel 5 — die Französische Republik, 1. Das gezeichnete Kapital wird von den Mit­ — Irland, gliedstaaten in Höhe von 20 v. H. der in Artikel 4 Absatz 1 festgesetzten Beträge eingezahlt. — die Italienische Republik, 2. Im Falle einer Erhöhung des gezeichneten — das Großherzogtum Luxemburg, Kapitals setzt der Rat der Gouverneure einstim­ — das Königreich der Niederlande, mig den einzuzahlenden Hundertsatz sowie die Art und Weise der Einzahlung fest. — das Königreich Norwegen , — das Vereinigte Königreich Großbritannien und 3. Der Verwaltungsrat kann die Zahlung des Nordirland." restlichen gezeichneten Kapitals verlangen, soweit dies erforderlich wird, um den Verpflichtungen der Bank gegenüber ihren Anleihegebern nachzu­ Artikel 2 kommen . Die Zahlung erfolgt im Verhältnis zu den Antei­ Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls über len der Mitgliedstaaten am gezeichneten Kapital die Satzung der Bank erhält folgende Fassung : und in den Währungen, deren die Bank zur Erfül­ lung dieser Verpflichtungen bedarf." „ 1 . Die Bank wird mit einem Kapital von zwei Milliarden siebzig Millionen Rechnungseinheiten ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in fol­ Artikel 4 gender Höhe gezeichnet wird: Deutschland 450 Millionen Artikel 9 Absatz 3 Buchstaben a ) und c) des Proto­ kolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fas­ Frankreich 450 Millionen sung : 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 161 ,, a ) er entscheidet über die Erhöhung des gezeich­ 1 ordentliches Mitglied, das vom Großherzogtum neten Kapitals gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Luxemburg benannt wird ; Artikel 5 Absatz 2 ; 1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich der Niederlande benannt wird ; c) er übt die in den Artikeln 11 und 13 für die Ernennung und Amtsenthebung der Mitglie­ 1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich der des Verwaltungsrats und des Direktori­ Norwegen benannt wird ; ums sowie die in Artikel 13 Absatz 1 Unter­ absatz 2 vorgesehenen Befugnisse aus ;". 1 ordentliches Mitglied, das von der Kommission benannt wird . Artikel 5 Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt : Artikel 10 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung : 2 stellvertretende Mitglieder, die von der Bundes­ republik Deutschland benannt werden ; 2 stellvertretende Mitglieder, die von der Franzö­ „ Artikel 10 sischen Republik benannt werden ; Soweit in dieser Satzung nichts Gegenteiliges be­ 2 stellvertretende Mitglieder, die von der Italieni­ stimmt ist, werden die Entscheidungen des Rates schen Republik benannt werden; der Gouverneure mit der Mehrheit seiner Mitglie­ 2 stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten der gefaßt. Diese Mehrheit muß mindestens 40 Königreich Großbritannien und Nordirland be­ v. H. des gezeichneten Kapitals vertreten. Der Rat nannt werden ; der Gouverneure stimmt nach den in Artikel 148 dieses Vertrages vorgesehenen Bestimmungen ab ." 1 stellvertretendes Mitglied, das von den Bene­ luxländern im gegenseitigen Einvernehmen be­ nannt wird ; Artikel 6 1 stellvertretendes Mitglied, das von der Kommis­ sion benannt wird. Artikel 11 Absatz 2 Unterabsätze 1 bis 5 des Proto­ kolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fas­ sung : Die Wiederbestellung der ordentlichen Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder ist zulässig. „2. Der Verwaltungsrat besteht aus 19 ordent­ lichen und 10 stellvertretenden Mitgliedern . Die stellvertretenden Mitglieder können an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen . Die Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre von einem Staat oder von mehreren Staaten im vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt : gegenseitigen Einvernehmen oder von der Kom­ mission benannten stellvertretenden Mitglieder 3 ordentliche Mitglieder, die von der Bundesre­ können die von diesem Staat oder von einem die­ publik Deutschland benannt werden ; ser Staaten oder von der Kommission benannten ordentlichen Mitglieder vertreten . Sie sind stimm­ 3 ordentliche Mitglieder, die von der Französi­ berechtigt, wenn sie ein oder mehrere ordentliche schen Republik benannt werden ; Mitglieder vertreten oder wenn ihnen das Stimm­ 3 ordentliche Mitglieder, die von der Italienischen recht hierzu nach Artikel 12 Absatz 1 übertragen worden ist." Republik benannt werden ; 3 ordentliche Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland be­ Artikel 7 nannt werden ; 1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich Bel­ Artikel 12 Absatz 1 des Protokolls über die Satzung gien benannt wird ; der Bank erhält folgende Fassung : 1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich „1 . Jedes ordentliche Mitglied verfügt im Ver­ Dänemark benannt wird ; waltungsrat über eine Stimme. Es kann sein Stimmrecht ohne Einschränkung gemäß den in 1 ordentliches Mitglied, das von Irland benannt der Geschäftsordnung der Bank festzulegenden wird ; Regeln übertragen." 162 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27. 3 . 72 Artikel 8 nehmigten Bilanz der Bank zum 31 . Dezember des dem Beitritt voraufgehenden Jahres ausgewiesen wer­ Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Protokolls über die den, die den folgenden Hundertsätzen dieser Reser­ Satzung der Bank erhält folgende Fassung: ven entsprechenden Beträge ein : „Für die qualifizierte Mehrheit sind dreizehn Vereinigtes Königreich 30 v . H. Stimmen erforderlich ." Dänemark 4 v . H. Artikel 9 Norwegen 3 v. H. Irland 1 v . H. Artikel 13 Absatz 1 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung: 2. Die Beträge der nach diesem Artikel zu leisten­ „1 . Das Direktorium besteht aus einem Präsi­ den Zahlungen werden nach der Genehmigung der denten und vier Vizepräsidenten, die vom Rat der Jahresbilanz der Bank für das dem Beitritt vorauf­ Gouverneure auf Vorschlag des Verwaltungsrats gehende Jahr in Rechnungseinheiten berechnet. für sechs Jahre bestellt werden . Ihre Wiederbestel­ lung ist zulässig. Der Rat der Gouverneure kann einstimmig die 3 . Die Zahlung dieser Beträge erfolgt in fünf glei­ Zahl der Mitglieder des Direktoriums ändern." chen Raten spätestens zwei, neun, sechzehn, dreiund­ zwanzig und dreißig Monate nach dem Beitritt. Jede dieser fünf Raten wird von jedem neuen Mitgliedstaat in frei konvertierbarer Landeswährung gezahlt. ZWEITER TEIL Sonstige Bestimmungen Artikel 12 1 . Unmittelbar nach dem Beitritt ergänzt der Rat Artikel 10 der Gouverneure die Zusammensetzung des Verwal­ tungsrats, indem er bestellt : 1. Die neuen Mitgliedstaaten leisten binnen zwei Monaten nach dem Beitritt die in der durch Artikel 3 3 ordentliche Mitglieder, die vom Vereinigten König­ dieses Protokolls geänderten Fassung des Artikels 5 reich Großbritannien und Nordirland benannt wer­ Absatz 1 der Satzung der Bank vorgesehenen Einzah­ den ; lungen. Diese Einzahlungen erfolgen in Landeswäh­ rung, Sie werden zu einem Fünftel in flüssigen Mit­ 1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich Däne­ teln und zu vier Fünfteln in Form von zinslosen mark benannt wird ; Schatzanweisungen, die in vier gleichen Raten jeweils 1 ordentliches Mitglied, das von Irland benannt neun, sechzehn, dreiundzwanzig und dreißig Monate wird; nach dem Beitritt fällig werden, geleistet. Diese Schatzanweisungen können nach Vereinbarung zwi­ 1 ordentliches Mitglied, das vom Großherzogtum schen der Bank und dem betreffenden neuen Mit­ Luxemburg benannt wird ; gliedstaat ganz oder teilweise vor dem Fälligkeitster­ min eingelöst werden. Die Einzahlungen in flüssigen 1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich Norwe­ Mitteln und die Erlöse aus den eingelösten Schatzan­ gen benannt wird; weisungen müssen frei konvertierbar sein. 2 stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland be­ 2. Artikel 7 der Satzung der Bank gilt für alle Ein­ nannt werden. zahlungen, die von den neuen Mitgliedstaaten auf Grund dieses Artikels in ihrer Währung geleistet wer­ den. Bei noch nicht eingelösten Schatzanweisungen 2. Die Amtszeit der so bestellten Mitglieder und erfolgt der Ausgleich zum Fälligkeitstermin oder zum stellvertretenden Mitglieder endet mit Ablauf der Jah­ Zeitpunkt der vorzeitigen Einlösung. ressitzung des Rates der Gouverneure, in der der Jah­ resbericht für das Geschäftsjahr 1977 geprüft wird. Artikel 11 3 . Mit Ablauf der Jahressitzung, in der der Jahres­ 1 . Die neuen Mitgliedstaaten zahlen zu der sat­ bericht für das Geschäftsjahr 1972 geprüft wird, be­ zungsmäßigen Reserve und zu den den Reserven stellt der Rat der Gouverneure für eine Amtszeit von gleichzusetzenden Rückstellungen, wie sie in der ge­ fünf Jahren : 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 163 3 ordentliche Mitglieder, die von der Bundesrepublik 2 stellvertretende Mitglieder, die von der Französi­ Deutschland benannt werden ; schen Republik benannt werden ; 3 ordentliche Mitglieder, die von der Französischen 2 stellvertretende Mitglieder, die von der Italieni­ Republik benannt werden ; schen Republik benannt werden ; 3 ordentliche Mitglieder, die von der Italienischen 1 stellvertretendes Mitglied, das von den Beneluxlän­ Republik benannt werden ; dern im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird ; 1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich Belgien 1 stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird . benannt wird ; 1 ordentliches Mitglied, das vom Königreich der Nie­ Artikel 13 derlande benannt wird ; 1 ordentliches Mitglied, das von der Kommission be­ Unmittelbar nach dem Beitritt wird das Direktorium nannt wird ; durch die Bestellung eines Vizepräsidenten ergänzt. Seine Amtszeit läuft zum gleichen Zeitpunkt ab wie 2 stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesre­ diejenige der Mitglieder des Direktoriums, die sich publik Deutschland benannt werden ; zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befinden. Protokoll Nr. 2 betreffend die Färöer Artikel 1 Beitrittsvertrag und der Beitrittsbeschluß vom 1 . Januar 1973 an angewandt worden wären ; Solange die dänische Regierung die in den Artikeln 25, 26 und 27 der Beitrittsakte genannten Erklärun­ — die Organe der Gemeinschaft werden im Rahmen gen nicht abgegeben hat, längstens jedoch bis zum 31 . der gemeinsamen Marktorganisation für Fische­ Dezember 1975, ist eine Änderung der zum Zeitpunkt reierzeugnisse nach geeigneten Lösungen für die des Beitritts geltenden Zollregelung für die Einfuhr besonderen Probleme der Färöer suchen ; von Erzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft von den Färöer in andere Gebiete Dänemarks nicht erfor­ — die Behörden der Färöer können unter Gemein­ derlich . schaftskontrolle geeignete Maßnahmen beibehal­ ten, um die Versorgung der Bevölkerung der Färöer mit Milch zu angemessenen Preisen sicher­ Die von den Färöer

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.