Europäische Union

Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11972B/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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in Beratender Aus­ Kaimaninseln, schuß gebildet. Er besteht aus mindestens sechzig und höchstens vierundachtzig Mitgliedern, und Mittlere und südliche Linieninseln, zwar aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der Montserrat, Erzeuger, der Arbeitnehmer sowie der Verbrau­ cher und Händler ." Pitcairn, St. Helena und Nebengebiete, KAPITEL 7 Seychellen, Türks - und Caicosinseln . Der Ausschuß für Wissenschaft und Technik Artikel 25 Artikel 23 Artikel 79 des EGKS-Vertrags wird durch Hinzufü­ Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EAG-Vertrags gung des folgenden neuen Absatzes im Anschluß an Absatz 1 ergänzt : erhält folgende Fassung: „Abweichend von Absatz 1 gilt : „Der Ausschuß besteht aus achtundzwanzig Mit­ gliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kom­ a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine An­ mission ernannt werden ." wendung. Die Regierung des Königreichs 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 19 Dänemark kann jedoch durch eine Erklärung, Dänemark kann jedoch durch eine Erklärung, die spätestens am 31 . Dezember 1975 bei der die spätestens am 31 . Dezember 1975 bei der Regierung der Französischen Republik zu hin­ Regierung der Italienischen Republik zu hin­ terlegen ist, notifizieren, daß dieser Vertrag terlegen ist, notifizieren, daß dieser Vertrag auf die genannten Inseln Anwendung findet ; auf die genannten Inseln Anwendung findet; die Regierung der Französischen Republik die Regierung der Italienischen Republik über­ übermittelt den Regierungen der anderen Mit­ mittelt den Regierungen der anderen Mitglied­ gliedstaaten eine beglaubigte Abschrift. In die­ staaten eine beglaubigte Abschrift. In diesem sem Fall findet der Vertrag vom ersten Tag Fall findet der Vertrag vom ersten Tag des des zweiten auf die Hinterlegung der Erklä­ zweiten auf die Hinterlegung der Erklärung rung folgenden Monats an auf die genannten folgenden Monats an auf die genannten Inseln Inseln Anwendung. Anwendung. b ) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des b ) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland auf Zypern keine Anwendung. Nordirland auf Zypern keine Anwendung. c) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und c) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und die Insel Man nur insoweit Anwendung, als die Insel Man nur insoweit Anwendung, als dies erforderlich ist, um die Anwendung der dies erforderlich ist, um die Anwendung der Regelung sicherzustellen, die in dem Beschluß Regelung sicherzustellen, die im Vertrag über über den Beitritt des Königreichs Dänemark, den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands, des Königreichs Norwegen und des Irlands, des Königreichs Norwegen und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zur Europäischen Gemeinschaft Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsge­ für Kohle und Stahl für diese Inseln vorgese­ meinschaft und zur Europäischen Atomge­ hen ist ." meinschaft für diese Inseln vorgesehen ist." Artikel 26 Artikel 27 1. Artikel 227 Absatz 1 des EWG-Vertrags erhält Artikel 198 des EAG-Vertrags wird durch Hinzufü­ folgende Fassung: gung des folgenden Absatzes ergänzt : „ 1 . Dieser Vertrag gilt für das Königreich Bel­ gien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepu­ „Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt : blik Deutschland, die Französische Republik, a) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine An­ Irland, die Italienische Republik, das Großherzog­ wendung. Die Regierung des Königreichs tum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, Dänemark kann jedoch durch eine Erklärung, das Königreich Norwegen und das Vereinigte die spätestens am 31 . Dezember 1975 bei der Königreich Großbritannien und Nordirland." Regierung der Italienischen Republik zu hin­ terlegen ist, notifizieren, daß dieser Vertrag 2 . Artikel 227 Absatz 3 des EWG-Vertrags wird auf die genannten Inseln Anwendung findet ; durch Hinzufügung des folgenden neuen Unterabsat­ die Regierung der Italienischen Republik über­ zes ergänzt : mittelt den Regierungen der anderen Mitglied­ staaten eine beglaubigte Abschrift. In diesem „Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die Fall findet der Vertrag vom ersten Tag des überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die be­ zweiten auf die Hinterlegung der Erklärung sondere Beziehungen zum Vereinigten Königreich folgenden Monats an auf die genannten Inseln Großbritannien und Nordirland unterhalten und Anwendung. die in dem genannten Anhang nicht aufgeführt sind ." b ) Dieser Vertrag findet auf die Hoheitszonen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und 3 . Artikel 227 des EWG-Vertrags wird durch Hin­ Nordirland auf Zypern keine Anwendung. zufügung des folgenden Absatzes 5 ergänzt : c) Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die „5 . Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 gilt : überseeischen Länder und Hoheitsgebiete, die besondere Beziehungen zum Vereinigten a ) Dieser Vertrag findet auf die Färöer keine An­ Königreich Großbritannien und Nordirland wendung. Die Regierung des Königreichs unterhalten und die in Anhang IV des Vertra­ 20 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 ges zur Gründung der Europäischen Wirt­ Artikel 28 schaftsgemeinschaft nicht aufgeführt sind . d) Dieser Vertrag findet auf die Kanalinseln und Die Rechtsakte der Organe der Gemeinschaft betref­ die Insel Man nur insoweit Anwendung, als fend die Erzeugnisse des Anhangs II des EWG-Ver­ dies erforderlich ist, um die Anwendung der trags und die Erzeugnisse, die bei der Einfuhr in die Regelung sicherzustellen, die im Vertrag über Gemeinschaft infolge der Durchführung der gemein­ den Beitritt des Königreichs Dänemark, samen Agrarpolitik einer Sonderregelung unterliegen, Irlands, des Königreichs Norwegen und des sowie die Rechtsakte betreffend die Harmonisierung Vereinigten Königreichs Großbritannien und der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Nordirland zur Europäischen Wirtschaftsge­ Umsatzsteuer sind auf Gibraltar nicht anwendbar, meinschaft und zur Europäischen Atomge­ sofern der Rat nicht einstimmig auf Vorschlag der meinschaft für diese Inseln vorgesehen ist." Kommission etwas anderes bestimmt. DRITTER TEIL ANPASSUNGEN DER RECHTSAKTE DER ORGANE Artikel 29 Artikel 30 Die in der Liste des Anhangs I aufgeführten Rechts­ Die infolge des Beitritts erforderlichen Anpassungen akte sind Gegenstand der in diesem Anhang festgeleg­ der Rechtsakte, die in der Liste des Anhangs II aufge­ ten Anpassungen. führt sind, werden im Einklang mit den dort aufge­ stellten Leitlinien nach dem Verfahren und nach Maßgabe des Artikels 153 festgelegt. VIERTER TEIL ÜBERGANGSMASSNAHMEN TITEL I Im Sinne dieser Akte bedeutet „vereinheitlichter EGKS-Tarif" das Zolltarifschema sowie die geltenden FREIER WARENVERKEHR Zollsätze für die Erzeugnisse der Anlage I des EGKS­ Vertrags, ausgenommen Kohle. KAPITEL 1 2. Werden nach dem 1 . Januar 1972 Zollherabset­ zungen durchgeführt, die sich aus dem hauptsächlich Zollbestimmungen chemische Waren betreffenden Ubereinkommen in Ergänzung des Genfer Protokolls von 1967 zum All­ Artikel 31 gemeinen Zoll- und Handelsabkommen ergeben, so treten die herabgesetzten Zollsätze an die Stelle der in 1. Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, nach Absatz 1 genannten Ausgangszollsätze. dem die in den Artikeln 32 und 59 vorgesehenen auf­ einanderfolgenden Herabsetzungen vorgenommen Artikel 32 werden, der am 1 . Januar 1972 tatsächlich ange­ wandte Zollsatz . 1. Die Einfuhrzölle werden zwischen der Gemein­ schaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung und Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz für die in den den neuen Mitgliedstaaten sowie zwischen den neuen Artikeln 39 und 59 vorgesehenen Annäherungen an Mitgliedstaaten schrittweise wie folgt abgeschafft : den Gemeinsamen Zolltarif und den vereinheitlichten EGKS-Tarif der von den neuen Mitgliedstaaten am — am 1 . April 1973 wird jeder Zoll auf 80 v. H. des 1 . Januar 1972 tatsächlich angewandte Zollsatz. Ausgangszolls herabgesetzt; 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 21 — die vier weiteren Herabsetzungen um jeweils 20 Artikel 35 v. H. erfolgen am Jede ab 1 . Januar 1972 im Handel zwischen der Ge­ 1 . Januar 1974 meinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung 1 . Januar 1975 und den neuen Mitgliedstaaten sowie zwischen den neuen Mitgliedstaaten eingeführte Abgabe mit glei­ 1 . Januar 1976 cher Wirkung wie ein Einfuhrzoll wird am 1 . Januar 1 . Juli 1977 1973 abgeschafft. Jede Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Einfuhr­ 2. Abweichend von Absatz 1 zoll, deren Satz am 31 . Dezember 1972 höher ist als a) werden die Einfuhrzölle für Kohle im Sinne der der am 1 . Januar 1972 tatsächlich angewandte Satz, Anlage I des EGKS-Vertrags zwischen den Mit­ wird am 1 . Januar 1973 auf die Höhe dieses Satzes gliedstaaten mit dem Beitritt abgeschafft; gesenkt. b ) werden die Einfuhrzölle für die in Anhang III auf­ Artikel 36 geführten Erzeugnisse am 1 . Januar 1974 abge­ schafft; 1. Die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhr­ c) wird vom Beitritt an für Einfuhren im Sinne der zölle werden zwischen der Gemeinschaft in ihrer ur­ Bestimmungen über die Steuerbefreiung im Rah­ sprünglichen Zusammensetzung und den neuen Mit­ men des Reiseverkehrs zwischen den Mitgliedstaa­ gliedstaaten sowie zwischen den neuen Mitgliedstaa­ ten Zollfreiheit gewährt. ten schrittweise wie folgt abgeschafft : 3 . Bei den in Anhang IV aufgeführten Erzeugnis­ — spätestens am 1 . Januar 1974 wird jede Abgabe sen, die Gegenstand vertraglicher Präferenzmargen auf 60 v. H. des am 1 . Januar 1972 angewandten zwischen dem Vereinigten Königreich und bestimmten Satzes herabgesetzt; anderen Ländern sind, für die Commonwealth-Präfe­ — die drei weiteren Herabsetzungen um jeweils 20 renzen gelten, kann das Vereinigte Königreich die er­ v. H. erfolgen am ste der in Absatz 1 vorgesehenen Zollherabsetzungen bis zum 1 . Juli 1973 aufschieben . 1 . Januar 1975 1 . Januar 1976 4. Absatz 1 berührt nicht die Möglichkeit, für be­ stimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse, die in der Ge­ 1 . Juli 1977 meinschaft in ihrer ursprünglichen Zusammensetzung nicht oder nicht in ausreichender Menge oder Quali­ 2. Abweichend von Absatz 1 tät hergestellt werden, Zollkontingente zu eröffnen . a) werden die Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle für Kohle im Sinne der Anlage I des Artikel 33 EGKS-Vertrags zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Beitritt abgeschafft ; Innerhalb der Gemeinschaft werden in keinem Fall b ) werden die Abgaben mit gleicher Wirkung w7ie höhere Zollsätze als gegenüber dritten Ländern ange­ Einfuhrzölle für die in Anhang III aufgeführten wandt, für die die Meistbegünstigungsklausel gilt. Erzeugnisse am 1 . Januar 1974 abgeschafft. Bei Änderung oder bei Aussetzung von Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs oder bei Anwendung des Artikel 37 Artikels 41 durch die neuen Mitgliedstaaten kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die zur Aufrechterhaltung der Gemein­ Die Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung schaftspräferenz erforderlichen Maßnahmen beschlie­ werden zwischen der Gemeinschaft in ihrer ursprüng­ ßen . lichen Zusammensetzung und den neuen Mitglied­ staaten sowie zwischen den neuen Mitgliedstaaten spätestens am 1 . Januar 1974 abgeschafft. Artikel 34 Jeder neue Mitgliedstaat kann die Anwendung seiner Artikel 38 Zollsätze für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren ganz oder teilweise aussetzen . Er gibt den an­ 1. Unbeschadet der Absätze 2 bis 6 gelten die Be­ deren Mitgliedstaaten und der Kommission davon stimmungen über die schrittweise Abschaffung der Kenntnis . Zölle auch für die Finanzzölle . 22 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27. 3 . 72 2. Die neuen Mitgliedstaaten sind weiterhin be­ Artikel 39 rechtigt, einen Finanzzoll oder den Finanzanteil eines solchen Zolls durch eine inländische Abgabe zu erset­ 1. Zur schrittweisen Einführung des Gemeinsamen zen, die den Bestimmungen des Artikels 95 des EWG­ Zolltarifs und des vereinheitlichten EGKS-Tarifs Vertrags entspricht. Macht ein neuer Mitgliedstaat ändern die neuen Mitgliedstaaten ihre gegenüber drit­ von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellt der gege­ ten Ländern geltenden Zollsätze wie folgt : benenfalls nicht durch die inländische Abgabe ge­ deckte Bestandteil den Ausgangszollsatz im Sinne des a) auf Zollpositionen, bei denen die Ausgangszoll­ Artikels 31 dar . Dieser Bestandteil wird nach Maß­ sätze um höchstens 15 v . H. von den Sätzen des gabe der Artikel 32, 39 und 59 im innergemein­ Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten schaftlichen Handel beseitigt und an den Gemeinsa­ EGKS-Tarifs abweichen, werden die letzteren ab men Zolltarif angenähert. 1 . Januar 1974 angewandt; b) in den anderen Fällen wendet jeder neue Mitglied­ 3. Stellt die Kommission fest, daß die Ersetzung staat vom gleichen Zeitpunkt an einen Zollsatz eines Finanzzolls oder des Finanzanteils eines solchen an, durch den der Abstand zwischen dem Aus­ Zolls in einem neuen Mitgliedstaat auf ernste Schwie­ gangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen rigkeiten stößt, so ermächtigt sie den betreffenden Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS-Tarifs Staat, diesen Zoll oder Finanzanteil unter der Bedin­ um 40 v . H. verringert wird . gung beizubehalten, daß er ihn spätestens am 1 . Ja­ nuar 1976 abschafft; die Ermächtigung muß vor dem Dieser Abstand wird erneut am 1 . Januar 1975 1 . Februar 1973 beantragt werden. Die Kommission und am 1 . Januar 1976 um jeweils 20 v . H. ver­ entscheidet vor dem 1 . März 1973 . ringert. Der Schutzanteil, dessen Höhe die Kommission nach Konsultierung des betreffenden Staates vor dem Die neuen Mitgliedstaaten wenden den Gemeinsamen l.März 1973 bestimmt, stellt den Ausgangszollsatz im Zolltarif und den vereinheitlichten EGKS-Tarif ab Sinne des Artikels 31 dar . Dieser Bestandteil wird 1 . Juli 1977 in vollem Umfang an. nach Maßgabe der Artikel 32, 39 und 59 im innerge­ meinschaftlichen Handel beseitigt und an den Ge­ meinsamen Zolltarif angenähert. 2. Werden vom 1 . Januar 1974 an bestimmte Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs geändert oder ausgesetzt, so werden die neuen Mitgliedstaaten ihre Zollsätze 4. Die Kommission kann das Vereinigte König­ gleichzeitig in dem Verhältnis, das sich aus der An­ reich ermächtigen, die Finanzzölle oder den Finanz­ wendung des Absatzes 1 ergibt, ändern oder ausset­ anteil solcher Zölle auf Tabak für weitere zwei Jahre zen . beizubehalten, wenn die Umwandlung dieser Zölle in inländische Abgaben auf verarbeiteten Tabak auf einer nach Artikel 99 des EWG-Vertrags harmonisier­ 3. Bei den in Anhang III aufgeführten Erzeugnissen ten Grundlage nicht bis zum 1 . Januar 1976 erfolgen wenden die neuen Mitgliedstaaten den Gemeinsamen konnte, weil einschlägige Gemeinschaftsbestimmun­ Zolltarif ab 1 . Januar 1974 an. gen am 1 . Januar 1975 nicht vorliegen oder weil der Zeitpunkt für den Beginn der Anwendung dieser Ge­ meinschaftsbestimmungen nach dem 1 . Januar 1976 4. Die neuen Mitgliedstaaten wenden vom Beitritt liegt. an das Schema des Gemeinsamen Zolltarifs an . Däne­ mark, Norwegen und das Vereinigte Königreich wer­ den jedoch ermächtigt, die Anwendung des Schemas 5. Die Richtlinie des Rates vom 4 . März 1969 zur bis zum 1 . Januar 1974 aufzuschieben. Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvor­ schriften über den Zahlungsaufschub für Zölle, Ab­ gaben gleicher Wirkung und Abschöpfungen ist in Die neuen Mitgliedstaaten können in das Schema die den neuen Mitgliedstaaten nicht auf die Finanzzölle bestehenden innerstaatlichen Unterteilungen überneh­ im Sinne der Absätze 3 und 4 oder den Finanzanteil men, die für die nach Maßgabe dieser Akte vorzuneh­ solcher Zölle anwendbar . mende schrittweise Annäherung ihrer Zollsätze an die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs unerläßlich sind . 6. Die Richtlinie des Rates vom 4. März 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvor­ 5. Um den neuen Mitgliedstaaten die schrittweise schriften über den aktiven Veredelungsverkehr ist im Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs zu erleich­ Vereinigten Königreich nicht auf die Finanzzölle im tern, legt die Kommission gegebenenfalls die Einzel­ Sinne der Absätze 3 und 4 oder den Finanzanteil sol­ heiten fest, nach denen die neuen Mitgliedstaaten ihre cher Zölle anwendbar. Zollsätze ändern . 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23 Artikel 40 Die Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie diese Be­ schränkungen werden spätestens am 1 . Januar 1975 Für folgende im Gemeinsamen Zolltarif wiedergege­ beseitigt. bene Erzeugnisse Artikel 43 Nr. des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs ( EGKS) Abweichend von Artikel 42 können die Mitgliedstaa­ ten Ausfuhrbeschränkungen für Bearbeitungsabfälle 73.01 Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in und S

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.