Europäische Union

Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11972B/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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im Rahmen bei­ 62.01 Decken tragsfreier Systeme, die Leistungen bei Alter, an Wit­ ex 62.04 Planen, Segel, Markisen, Zelte und Zelt­ wen, an Waisen und an blinde Personen mit Wohn­ lagerausrüstungen : sitz im Hoheitsgebiet Irlands vorbehalten, sofern die — Segel genannten Leistungen unter Rechtsvorschriften über — Planen die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Zweige der sozia­ — Bodenplanen len Sicherheit fallen und in diesem Zeitraum für die — Hängemattenhüllen Staatsangehörigen der ursprünglichen Mitgliedstaaten — Markisen und der übrigen neuen Mitgliedstaaten sowie für — Zelte Flüchtlinge und Staatenlose in Irland die gleiche Be­ — Schlafsäcke handlung gewährleistet ist. ex 94.04 Sprungrahmen und Bettböden ; Matrat­ zen, ausgenommen aus Gummi ; Sitzkis­ sen ; Kissen aus Polyurethan mit VIII . TECHNISCHE HANDELSHEMMNISSE Schaum-, Schwamm- oder Zellstruktur ; Steppdecken und Deckbetten ; Bettaus­ stattungen Richtlinie Nr. 71 /307/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 ABl. Nr. L 185/ 16 vom 16. August 1971 Spätestens ab 1 . Januar 1975 wird diese Frist jedoch bei jährlichen Konsultationen zwischen der Kommis­ Dänemark und Norwegen wird eine Überleitungsfrist sion und Irland geprüft und, falls möglich, verkürzt, für die Einführung der neuen Bezeichnungen, die den wobei insbesondere die Ergebnisse der Verhandlun­ Bezeichnungen in Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie gen zwischen der Gemeinschaft und den Hauptliefer­ entsprechen, eingeräumt; diese Frist endet am 31 . De­ ländern für die betreffenden Erzeugnisse berücksich­ zember 1974 . tigt werden . IX. LEBENSMITTEL VII. SOZIALPOLITIK 1 . Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 1 . Richtlinie des Rates vom 23 . Oktober 1962 15 . Oktober 1968 ABl. Nr. 115 /2645 vom 11 . November 1962 ABl . Nr. L 257/2 vom 19 . Oktober 1968 geändert durch : 2. Beschluß Nr. 68/359/EWG des Rates vom 15 . Oktober 1968 — Richtlinie Nr. 65/469/EWG des Rates vom 25 . Oktober 1965 ABl . Nr. L 257/ 1 vom 19 . Oktober 1968 ABl . Nr. 178 /2793 vom 26 . Oktober 1965 3 . Richtlinie des Rates vom 5 . März 1962 — Richtlinie Nr. 67/653/EWG des Rates vom ABl. Nr. 57/1650 vom 9. Juli 1962 24. Oktober 1967 4. Richtlinie Nr. 68/360/EWG des Rates vom ABl . Nr. 263 /4 vom 30 . Oktober 1967 15 . Oktober 1968 — Richtlinie Nr. 68/419/EWG des Rates vom ABl . Nr. L 257/ 13 vom 19 . Oktober 1968 20 . Dezember 1968 ABl. Nr. L 309/24 vom 24. Dezember 1968 Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland können bis zum 31 . Dezember 1977 — Richtlinie Nr. 70/3S8/EWG des Rates vom die innerstaatlichen Bestimmungen beibehalten, 13 . Juli 1970 wonach die Einwanderung von Staatsangehörigen der ABl. Nr. L 157/36 vom 18 . Juli 1970 anderen Mitgliedstaaten nach Irland und Nordirland zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit 1. Die neuen Mitgliedstaaten können bis zum und/oder die Zulassung dieser Staatsangehörigen zu 31 . Dezember 1977 die zum Zeitpunkt des Beitritts einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Irland und bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei­ in Nordirland einer vorherigen Genehmigung bedarf. behalten, nach denen die Verwendung folgender Stoffe zulässig ist : 5 . Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 a) der unter Nummer 2 aufgeführten färbenden ABl. Nr. L 149/2 vom 5 . Juli 1971 Stoffe in Lebensmitteln ; 144 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 b ) der folgenden Erzeugnisse zur Verdünnung oder einen Vorschlag entscheiden , der die Aufnahme fol­ Lösung färbender Stoffe : gender Stoffe vorsieht : Äthylazetat, a ) der in Unterabsatz 1 Buchstabe a) genannten Stoffe in die Liste des Anhangs I der betreffenden Diäthylester, Richtlinie, Glyzerinmonoazetat, b ) der in Unterabsatz 1 Buchstabe b) genannten Glyzerindiazetat, Stoffe in die Liste des Artikels 6 dieser Richtlinie . Glyzerintriazetat, Die Aufnahme dieser Stoffe in die Listen des Anhangs Isopropylalkohol , I beziehungsweise des Artikels 6 kann nur beschlos­ Propylglykol ( 1,2 Propendiol), sen werden, wenn die wissenschaftliche Forschung ihre Unschädlichkeit für die menschliche Gesundheit Essigsäure, nachgewiesen hat und wenn ihre Verwendung wirt­ Natriumhydroxyd, Ammoniumhydroxyd. schaftlich erforderlich ist. 2. Bei den färbenden Stoffen für die Färbung in Der Rat kann vor dem 31 . Dezember 1977 nach dem der Masse und an der Oberfläche nach Absatz 1 Verführen des Artikels 100 des EWG-Vertrags über Buchstabe a) handelt es sich um folgende : Übliche Bezeichnung Schultz C.I. DFG Chemische Bezeichnung oder Beschreibung Violett, sauer 6 B 805 ( 697) Mononatriumverbindung des 4-{[4-(N-Äthyl-p-sulfo­ 42 640 benzylamino)-phenyl]-[4 (N-Äthyl-p-sulfonium-benzyl­ amino)-phenyl]-methylen} (N,N-dimethyl-Δ2,5-zyklo­ hexadien-imins) Braun FK Eine Mischung, die hauptsächlich die Dinatriumverbin­ dung des 1,3-diamino-4,6-Di-(p-sulfophenylazo)-Ben­ zens und die Natriumverbindung des 2,4-diamino-5-(p­ sulfophenylazo)-Toluols enthält Schokoladenbraun FB Durch Kupplung der diazotierten Naphthionsäure mit einem Gemisch aus Morin (C.I. 75 660) und Machurin ( C.I. 75 240) gewonnenes Erzeugnis Schokoladenbraun FIT 20 285 Dinatriumverbindung der 4,4'-[[2,4'-Dihydroxy-5-(hy­ droxymethyl)-m-phenylen] bis (AZO)] Di-1-naphtha­ lensulfonsäure Orange G 39 ( 27) Dinatriumverbindung der Phenylazo-1 naphthol-2 disul­ 16 230 fonsäure-6,8 Orange RN 36 15 970 Mononatriumverbindung der Phenylazonaphthol-2 di­ ( Croceinorange) sulfonsäure-6,8 Rot 2 G 40 18 050 Dinatriumverbindung der Azetamido - 5 hydroxy - 4 - (phenylazo) - 3 naphthalen - 2,7 disulfonsäure Brilliantblau FCF 770 (671 ) Dinatriumverbindung des 4-{ [4-N-Äthyl-p-sulfobenzyl­ 42 090 amino)-phenyl]-(2-sulfoniumphenyl) -methylen}- [1 (N- äthyl-N-p-sulfobenzyl)-Δ2,5-) (zyklohexadienimin) Gelb 2 G 18 965 Dinatriumverbindung des 1-(2,5-Dichlor-4-sulfophenyl)- 5-hydroxy-3-methyl-4-p-sulfophenylazopyrazol Titanbioxyd (E 171) 1418 (1 264) 77 891 Eisenoxyde 1 428 77 489 und -hydroxyde (E 172) 1 429 77 491 1 470 77 492 77 499 Ultraminblau 1435 (1 290) Verbindung von Aluminium, Natrium , Kieselerde und 77 007 Schwefel Alkanna , Alkannin 1 382 (1 240) 140 Auszug aus der Wurzel von Aleanna tinetoria 75 520 75 530 Echtrot E 210 ( 182) Dinatriumverbindung der (Sulfo - 4 naphthylazo - 1) - 16 045 1 - naphthol - 2 - sulfonsäure - 6 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 145 3. Die neuen Mitgliedstaaten können bis zum — Ameisensäure, 31 . Dezember 1975 die zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei­ — Kaliumnitrit, behalten, nach denen es verboten ist, Lebensmitteln — Kaliumpropionat ( Kaliumverbindung der Pro­ folgende färbende Stoffe zuzusetzen : pionsäure), — p-Hydroxybenzoesäure-n-methylester-Natrium­ — E 103 Chrysoin S, verbindung — E 105 Echtgelb, — und wäßrige Rauchlösung. — E 111 Orange GGN, Der Rat kann vor dem 31 . Dezember 1977 nach dem — E 120 Cochenille, Verfahren des Artikels 100 des EWG-Vertrags über einen Vorschlag entscheiden, der die Aufnahme der — E 121 Orseille, Orcein, vorgenannten Stoffe in Artikel 3 der genannten Richt­ — E 125 Scharlach GN, linie vorsieht . — E 126 Ponceau 6R . Die Aufnahme dieser Stoffe kann nur beschlossen werden, wenn die wissenschaftliche Forschung ihre Nach Ablauf dieser Frist ist die Verwendung dieser Unschädlichkeit für die menschliche Gesundheit Stoffe nach Maßgabe der Richtlinie zulässig, es sei nachgewiesen hat und wenn ihre Verwendung wirt­ denn, daß nach dem Verfahren des Artikels 100 des schaftlich erforderlich ist. EWG-Vertrags ein Beschluß gefaßt worden ist, um der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung 2 . Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen Rechnung zu tragen und diese Stoffe von Anhang I finden die gemäß dieser Richtlinie geänderten Rechts­ der Richtlinie auszuschließen . vorschriften der neuen Mitgliedstaaten auf die in die­ sen Mitgliedstaaten an den Handel gelieferten Er­ 4. Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen zeugnisse spätestens am 1 . Juli 1974 Anwendung. finden die gemäß dieser Richtlinie geänderten Rechts­ vorschriften der neuen Mitgliedstaaten auf die in die­ sen Mitgliedstaaten an den Handel gelieferten Er­ 3 . Richtlinie Nr. 70/357/EWG des Rates vom 13 . Juli zeugnisse spätestens am 1 . Juli 1974 Anwendung. 1970 ABl . Nr. L 157/31 vom 18 . Juli 1970 2 . Richtlinie Nr . 64/54/EWG des Rates vom 5 . November 1963 1. Die neuen Mitgliedstaaten können bis zum ABl . Nr. 12/ 161 vom 27. Januar 1964 31 . Dezember 1977 die zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften für geändert durch : die Verwendung von Äthoxyquin, Natriumpyrophos­ phorsäure, Tetranatriumpyrophosphat, Kaliumpyro­ — Richtlinie Nr. 67/427/EWG des Rates vom phosphat, Kalziumpyrophosphat, Natriumtripoly­ 27. Juni 1967 phosphat, Kaliumpolymetaphosphat, Natriummeta­ ABl . Nr. 148/ 1 vom 11 . Juli 1967 phosphat und Propylgallat in Lebensmitteln beibehal­ ten . — Richtlinie Nr. 68 /420/EWG des Rates vom Der Rat kann vor dem 31 . Dezember 1977 nach dem 20 . Dezember 1968 Verfahren des Artikels 100 des EWG-Vertrags über ABl . Nr. L 309 /25 vom 24 . Dezember 1968 einen Vorschlag entscheiden, der die Aufnahme der in — Richtlinie Nr. 70/359/EWG des Rates vom Unterabsatz 1 genannten Stoffe in die Liste des An­ 13 . Juli 1970 hangs der betreffenden Richtlinie vorsieht. ABl . Nr. L 157/38 vom 18 . Juli 1970 Die Aufnahme dieser Stoffe in die Liste des Anhangs kann nur beschlossen werden, wenn die wissenschaft­ — Richtlinie Nr. 71 / 160/EWG des Rates vom liche Forschung ihre Unschädlichkeit für die mensch­ 30 . März 1971 liche Gesundheit nachgewiesen hat und wenn ihre ABL Nr. L 87/ 12 vom 17. April 1971 Verwendung wirtschaftlich erforderlich ist. 1. Die neuen Mitgliedstaaten können bis zum 2 . Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen 31 . Dezember 1977 die zum Zeitpunkt des Beitritts finden die gemäß dieser Richtlinie geänderten Rechts­ bestehenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften für vorschriften der neuen Mitgliedstaaten auf die in die­ die Verwendung folgender Stoffe in Lebensmitteln sen Mitgliedstaaten an den Handel gelieferten Er­ beibehalten : zeugnisse spätestens am 1 . Juli 1974 Anwendung. 146 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 ANHANG VIII Liste zu Artikel 148 Absatz 1 der Beitrittsakte 1 . Ausschuß des Europäischen Sozialfonds 3 . Beratender Ausschuß für die Berufsausbildung genannt in Artikel 124 des EWG-Vertrags eingesetzt durch den Beschluß Nr. 63 /266/EWG des Rates vom 2. April 1963 2. Beratender Ausschuß für die Freizügigkeit der ABl . Nr. 63/ 1338 vom 20 . April 1963 Arbeitnehmer eingesetzt durch die Verordnung Nr. 15 vom 16. August 1961 4. Beratender Ausschuß für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ABl. Nr. 57/ 1073 vom 26. August 1961 eingesetzt durch die Verordnung (EWG) Nr. geändert durch : 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 — Verordnung Nr. 38/64/EWG des Rates vom ABl. Nr. L 149/2 vom 5 . Juli 1971 25 . März 1964 ABl. Nr. 62/965 vom 17. April 1964 5 . Beirat der Versorgungsagentur — Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom eingesetzt durch die Satzung der Agentur vom 15 . Oktober 1968 6 . November 1958 ABl. Nr. L 257/2 vom 19 . Oktober 1968 ABl . Nr. 27/534 vom 6 . Dezember 1958 ANHANG IX Liste zu Artikel 148 Absatz 2 der Beitrittsakte 1 . Paritätischer beratender Ausschuß für die sozialen 4. Paritätischer beratender Ausschuß für die sozialen Probleme der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer Probleme im Straßenverkehr eingesetzt durch den Beschluß Nr. 63 /326/EWG eingesetzt durch den Beschluß Nr. 65/362/EWG der Kommission vom 17. Mai 1963 vom 5 . Juli 1965 ABl. Nr. 80/ 1543 vom 29 . Mai 1963 ABl . Nr. 130/2184 vom 16. Juli 1965 2. Paritätischer beratender Ausschuß für die sozialen 5. Paritätischer beratender Ausschuß für die sozialen Probleme in der Seefischerei Probleme in der Binnenschiffahrt eingesetzt durch den Beschluß Nr. 68/252/EWG eingesetzt durch den Beschluß Nr. 67/745/EWG der Kommission vom 7. Juni 1968 der Kommission vom 28 . November 1967 ABl . Nr. L 132/9 vom 14. Juni 1968 ABl . Nr. 297/ 13 vom 7. Dezember 1967 3 . Verkehrsausschuß 6 . Beratender Ausschuß für die sozialen Probleme im eingesetzt durch den Beschluß des Rates vom Eisenbahnverkehr (Dreierausschuß) 15 . September 1958 eingesetzt durch den Beschluß Nr. 71 /122/EWG ABl . Nr. 25 /509 vom 27. November 1958 der Kommission vom 19 . Februar 1971 ABl . Nr . L 57/22 vom 10 . März 1971 geändert durch : — Beschluß des Rates vom 22. Juni 1964 7. Schiedsausschuß ABl. Nr. 102/ 1602 vom 29 . Juni 1964 vorgesehen in Artikel 18 des EAG-Vertrags 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 147 8 . Beratender Ausschuß für Milch und Milcherzeug­ geändert durch : nisse — Beschluß Nr. 70/285/EWG der Kommission vom eingesetzt durch den Beschluß Nr. 64/435 /EWG 15 . Mai 1970 der Kommission vom 20 . Juli 1964 ABl. Nr. L 121 / 14 vom 4. Juni 1970 ABl. Nr. 122/2049 vom 29 . Juli 1964 geändert durch : 14. Beratender Ausschuß für Fette — Beschluß Nr. 70/290/EWG der Kommission vom eingesetzt durch den Beschluß Nr. 67/388/EWG 15 . Mai 1970 der Kommission vom 9 . Juni 1967 ABl . Nr. L 121 /24 vom 4. Juni 1970 ABl . Nr. 119/2343 vom 20 . Juni 1967 9 . Beratender Ausschuß für Schweinefleisch ersetzt durch : eingesetzt durch den Beschluß vom 18 . Juli 1962 — Beschluß Nr. 71 /90/EWG der Kommission vom ABl. Nr. 72/2028 vom 8 . August 1962 1 . Februar 1971 ABl . Nr . L 43 /42 vom 22 . Februar 1971 geändert durch : — Beschluß Nr. 70/283 /EWG der Kommission vom 15 . Mai 1970 15 . Beratender Ausschuß für Zucker ABl. Nr. L 121 / 11 vom 4. Juni 1970 eingesetzt durch den Beschluß Nr. 69/ 146/EWG der Kommission vom 29 . April 1969 10 . Beratender Ausschuß für Rindfleisch ABl . Nr . L 122/2 vom 22 . Mai 1969 eingesetzt durch den Beschluß Nr. 64/434/EWG der Kommission vom 20. Juli 1964 ABl . Nr. 122/2047 vom 29 . Juli 1964 16. Beratender Ausschuß für Obst und Gemüse eingesetzt durch den Beschluß vom 18 . Juli 1962 geändert durch : ABl . Nr. 72/2032 vom 8 . August 1962 — Beschluß Nr. 70/288/EWG der Kommission vom 15 . Mai 1970 geändert durch : ABl. Nr. L 121/20 vom 4. Juni 1970 — Beschluß Nr. 70/287/EWG der Kommission vom 15 . Mai 1970 11 . Beratender Ausschuß für Geflügelfleisch und Eier ABl . Nr. L 121 / 18 vom 4. Juni 1970 eingesetzt durch den Beschluß vom 18 . Juli 1962 ABl. Nr. 72/2030 vom 8 . August 1962 17. Beratender Ausschuß für Wein geändert durch : eingesetzt durch den Beschluß vom 18 . Juli 1962 — Beschluß Nr. 70/291 /EWG der Kommission vom ABl . Nr. 72/2034 vom 8 . August 1962 15 . Mai 1970 ABl . Nr. L 121126 vom 4. Juni 1 970 geändert durch: — Beschluß Nr. 70/292 /EWG der Kommission vom 12 . Beratender Ausschuß für Getreide

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.