Europäische Union

Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11972B/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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m Verfahren des Artikels 100 des weiterbearbeitet, mit einer Dicke von EWG-Vertrags, ob und inwieweit eine Verlänge­ mehr als 5 mm rung dieser Ausnahmeregelung erforderlich ist ; dabei werden der Stand der Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion und insbeson­ dere der Fortschritt der Steuerharmonisierung be­ 3 . Verordnung (EWG) Nr. 109/70 des Rates vom rücksichtigt. 19 . Dezember 1969 ABl . Nr. L 19/ 1 vom 26. Januar 1970 d ) Die vorstehenden Bestimmungen berühren nicht die Durchführung des Artikels 32 Absatz 2 Buch­ geändert durch : stabe c) der Beitrittsakte. — Verordnung (EWG) Nr. 1492/70 des Rates vom 20 . Juli 1970 2. Richtlinie Nr. 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli ABl . Nr. L 166/ 1 vom 29. Juli 1970 1969 ABl . Nr . L 249/25 vom 3 . Oktober 1969 — Verordnung (EWG) Nr. 2172/70 des Rates vom 27. Oktober 1970 ABL Nr. L 239 / 1 vom 30 . Oktober 1970 Für den Fall , daß die Arbeiten betreffend die Erweite­ rung des Anwendungsbereichs des Artikels 7 Absatz 1 — Verordnung (EWG) Nr. 2567/70 des Rates vom Buchstabe b ) nicht vor dem Beitritt abgeschlossen 14. Dezember 1970 sind, treffen Irland und das Vereinigte Königreich die ABl . Nr. L 276/ 1 vom 21 . Dezember 1970 erforderlichen Maßnahmen, um Artikel 7 Absatz 1 spätestens am 1 . Januar 1974 nachzukommen . — Verordnung (EWG) Nr. 532/71 des Rates vom 8 . März 1971 ABl . Nr . L 60/ 1 vom 13 . März 1971 VI. HANDELSPOLITIK — Verordnung (EWG) Nr. 725/71 des Rates vom 30 . März 1971 1 . Verordnung (EWG) Nr. 459/68 des Rates vom ABl . Nr. L 80/4 vom 5 . April 1971 5 . April 1968 ABl . Nr. L 93/ 1 vom 17. April 1968 — Verordnung (EWG) Nr. 1073/71 des Rates vom 25 . Mai 1971 Auf Irland, Norwegen und das Vereinigte Königreich ABl. Nr. L 119/ 1 vom 1 . Juni 1971 findet bis zum 30. Juni 1977 die gleiche Bestimmung — Verordnung (EWG) Nr. 1074/71 des Rates vom Anwendung, wie sie in Artikel 26 vorgesehen ist. 25 . Mai 1971 ABl. Nr. L 119/35 vom 1 . Juni 1971 2. Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 des Rates vom — Verordnung (EWG) Nr. 2385/71 des Rates vom 20 . Dezember 1969 8 . November 1971 ABl . Nr. L 324/25 vom 27. Dezember 1969 ABl . Nr. L 249 /3 vom 10 . November 1971 Vorbehaltlich der von der Gemeinschaft geschlosse­ — Verordnung (EWG) Nr. 2386/71 des Rates vom nen oder noch zu schließenden Abkommen hat Irland 8 . November 1971 bis zum 30 . Juni 1975 die Möglichkeit, gegenüber ABl . Nr. L 249/ 12 vom 10 . November 1971 140 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27.3.72 — Verordnung (EWG) Nr. 2406/71 des Rates vom b) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Systems 9 . November 1971 allgemeiner Präferenzen der Gemeinschaft, welche die ABl . Nr. L 250/ 1 vom 11 . November 1971 neuen Mitgliedstaaten ab 1 . Januar 1974 anwenden, und vorbehaltlich der von der Gemeinschaft geschlos­ — Verordnung (EWG) Nr. 2407/71 des Rates vom senen oder noch zu schließenden Abkommen kann 9 . November 1971 das Vereinigte Königreich bis spätestens 31 . Dezem­ ABl . Nr. L 250/7 vom 11 . November 1971 ber 1977 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen für die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse beibehal­ a) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Systems ten : allgemeiner Präferenzen der Gemeinschaft, welche die neuen Mitgliedstaaten ab 1 . Januar 1974 anwenden, Nummer des und vorbehaltlich der von der Gemeinschaft geschlos­ Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs senen und noch zu schließenden Abkommen kann das Vereinigte Königreich bis zum 31 . Dezember 1974 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen für die cx 39.07 Handschuhe aus Stoffen der Tarifnrn . nachstehend aufgeführten Erzeugnisse beibehalten : 39.01 bis 39.06 ex 40.13 Handschuhe aus Weichkautschuk , zu Nummer des allen Zwecken Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs ex 43.03 Handschuhe aus Pelzfellen ex 43.04 Handschuhe aus künstlichem Pelzwerk ex 52.01 Metallfäden in Verbindung mit Garnen aus Baumwolle (Metallgarne), einschließ­ lich mit Metallfäden umsponnene Garne aus Baumwolle ; metallisierte Garne aus Baumwolle Es finden jedoch jährlich Konsultationen zwischen ex 52.02 Gewebe aus Metallfäden, Gewebe aus der Kommission und dem Vereinigten Königreich Metallgarnen oder aus metallisierten statt, um zu prüfen, ob die genannte Frist verkürzt Garnen der Tarifnummer 52.01 , in Ver­ werden kann . bindung mit Garnen aus Baumwolle, zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken c) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Systems ex 59.09 Gewebe, teilweise oder ganz aus Baum­ allgemeiner Präferenzen der Gemeinschaft, welche die wolle, geölt oder mit einem Überzug auf neuen Mitgliedstaaten ab 1 . Januar 1974 anwenden , der Grundlage von öl versehen und vorbehaltlich der von der Gemeinschaft geschlos­ ex 59.11 kautschutierte Gewebe, ausgenommen senen oder noch zu schließenden Abkommen können Gewirke, aus Baumwolle Irland und das Vereinigte Königreich bis spätestens ex 59.14 gewebte, geflochtene oder gewirkte 31 . Dezember 1975 mengenmäßige Einfuhrbeschrän­ Dochte aus Baumwolle für Lampen, kungen für die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse Kocher, Kerzen und dergleichen beibehalten : ex 59.15 Pumpenschläuche und ähnliche Schläu­ che, teilweise oder ganz aus Baumwolle Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung ex 59.17 technische Gewebe und Gegenstände des Zolltarifs technischen Bedarfs, aus Baumwolle ex 61.08 Kragen , Hemdeinsätze, Bluseneinsätze, 54.03 Leinengarne und Ramiegarne, nicht in Jabots, Manschetten und ähnliche Putz­ Aufmachungen für den Einzelverkauf waren für Ober- und Unterkleidung für Frauen und Mädchen, aus Baumwolle 54.04 Leinengarne und Ramiegarne, in Aufma­ chungen für den Einzelverkauf ex 65.02 Hutstumpen oder Hutrohlinge, gefloch­ ten oder durch Verbindung geflochtener, gewebter oder anderer Streifen herge­ stellt, aus Stoffen aller Art, nicht ge­ formt ; außer Stumpen für Panamahüte Falls erforderlich, kann diese Frist vom Rat mit quali­ ex 65.04 Hüte und andere Kopfbedeckungen, ge­ fizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission bis flochten oder durch Verbindung gefloch­ spätestens 31 . Dezember 1977 verlängert werden. tener, gewebter oder anderer Streifen hergestellt, aus Stoffen aller Art, ausge­ stattet oder nicht ausgestattet; außer d) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Systems Stumpen für Panamahüte allgemeiner Präferenzen der Gemeinschaft, welche die 65.07 Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, neuen Mitgliedstaaten ab 1 . Januar 1974 anwenden, Bezüge, Gestelle (einschließlich Federge­ und vorbehaltlich der von der Gemeinschaft geschlos­ stelle für Klapphüte), Schirme und Kinn­ senen oder noch zu schließenden Abkommen kann bänder, für Kopfbedeckungen Irland gegenüber 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 141 — der Tschechoslowakei, geändert durch : — Rumänien , — Verordnung (EWG) Nr. 19X4/70 des Rates vom 29. September 1970 — der Volksrepublik China, ABl . Nr . L 218 / 1 vom 3 . Oktober 1970 — Ungarn, — Verordnung (EWG) Nr. 724/71 des Rates vom — Bulgarien, 30 . März 1971 — Polen, ABl. Nr. L 80/3 vom 5 . April 1971 — der UdSSR — Verordnung (EWG) Nr. 1080/71 des Rates vom 25 . Mai 1971 bis spätestens 30. Juni 1977 mengenmäßige Einfuhr­ ABl . Nr. L 116/8 vom 28 . Mai 1971 beschränkungen für die nachstehend aufgeführten Er­ — Verordnung (EWG) Nr. 1429/71 des Rates vom zeugnisse beibehalten : 2 . Juli 1971 ABl. Nr. L 151 /8 vom 7. Juli 1971 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs — Verordnung (EWG) Nr. 2384/71 des Rates vom 8 . November 1971 ABl . Nr. L 249/ 1 vom 10 . November 1971 ex 59.09 Wachstuch und andere geölte oder mit einem Uberzug auf der Grundlage von öl versehene Gewebe: a) Bis zum Ablauf der in Artikel 115 der Beitritts­ — Wachstuch und Ledertuch mit einer Breite von über 4" akte vorgesehenen Regelung kann das Vereinigte — andere Gewebe Königreich auf die nachstehend aufgeführten Erzeug­ nisse die mengenmäßigen Beschränkungen anwenden, ex 59.11 Kautschutierte Gewebe, ausgenommen die es am 1 . Januar 1972 angewandt hat : Gewirke : — Ledertuch mit einer Breite von über Nummer des 4" Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs — bedruckte, bemalte oder geprägte Ge­ webe — andere Gewebe, mit einer Breite von mindestens 30 cm (außer Geweben, 08.02 Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet: die mindestens 33V3 Gewichtshun­ D. Pampelmusen und Grapefruits dertteile Gummi enthalten, außer planenartigen Geweben) ex 20.03 Früchte, gefroren, mit Zusatz von Zuk­ — andere, über 60 Gewichtshundertteile ker: Baumwolle enthaltende Gewebe — Pampelmusen und Grapefruits (außer Geweben, die mindestens 33V3 Gewichtshundertteile Gummi enthalten, außer planenartigen Ge­ weben) b) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Systems ex 61.08 Kragen, Hemdeinsätze, Bluseneinsätze, allgemeiner Präferenzen der Gemeinschaft, welche die Jabots, Manschetten und ähnliche Putz­ waren für Ober- und Unterkleidung für neuen Mitgliedstaaten ab 1 . Januar 1974 anwenden, Frauen und Mädchen, aus Baumwolle und vorbehaltlich der von der Gemeinschaft geschlos­ senen oder noch zu schließenden Abkommen kann ex 62.01 Decken, ausgenommen Reisedecken Irland gegenüber — Japan, Spätestens ab 1 . Januar 1975 wird diese Frist jedoch — Indien, bei jährlichen Konsultationen zwischen der Kommis­ — Malaysia, sion und Irland geprüft und, falls möglich, verkürzt, — Macau , wobei insbesondere die Ergebnisse der Verhandlun­ gen zwischen der Gemeinschaft und den Hauptliefer­ — Hongkong, ländern für die betreffenden Erzeugnisse berücksich­ — der Republik China (Formosa), tigt werden. — Pakistan, — Jugoslawien 4. Verordnung (EWG) Nr. 1025/70 des Rates vom bis spätestens 30. Juni 1977 mengenmäßige Einfuhr­ 25 . Mai 1970 beschränkungen für die nachstehend aufgeführten Er­ ABl . Nr. L 124/6 vom 8 . Juni 1970 zeugnisse beibehalten : 142 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 Nummer des Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs Zolltarifs ex 51.01 Synthetische und künstliche Spinnfäden, ex 59.11 — andere Gewebe mit einer Breite von nicht in Aufmachungen für den Einzel­ ( Forts.) mindestens 30 cm ( ausgenommen verkauf, ausgenommen : Gewebe, die mindestens 33 1/3 Ge­ — Spinnfäden ganz aus Viskose, Acetat wichtshundertteile Gummi enthalten, oder Cupra ausgenommen planenartige Gewebe) — Spinnfäden, die nicht texturiert, ge­ — andere, über 60 Gewichtshundertteile färbt, gefacht, muliniert oder ge­ Baumwolle enthaltende Gewebe ( aus­ schlichtet oder einer ähnlichen Bear­ genommen Gewebe, die mindestens beitung unterzogen wurden und 33 J /ä Gewichtshundertteile Gummi weder auf Spulen noch auf Kreuzspu­ enthalten, ausgenommen planenartige len aufgerollt sind Gewebe) ex 59.12 Andere Gewebe, getränkt oder bestri­ 54.05 Gewebe aus Flachs oder Ramie chen ; bemalte Gewebe für Theaterdeko­ rationen, Atelierhintergründe und der­ 55.05 Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen gleichen : für den Einzelverkauf — bedruckte, bemalte oder geprägte Ge­ webe ( ausgenommen Gewirke) 55.06 Baumwollgarne, in Aufmachungen für — Leinenbänder mit einer Breite von den Einzelverkauf höchstens 2" und zwei echten Webe­ kanten 55.07 Drehergewebe aus Baumwolle — Gewirke — andere Gewebe ex 56.06 Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (oder aus Abfällen von syn­ ex 60.01 Gewirke als Meterware , weder gummi­ thetischen oder künstlichen Spinnstof­ elastisch noch kautschutiert, ausgenom­ fen), in Aufmachungen für den Einzelver­ men gehäkelte Stoffe kauf : — mit einem Anteil an Wolle, Tierhaa­ 60.03 Strümpfe, Unterziehstrümpfe, Socken, ren, Baumwolle, Flachs oder Hanf Söckchen, Strumpfschoner und ähnliche Wirkwaren, weder gummielastisch noch kautschutiert ex 57.06 Garne aus Jute oder anderen Textilien der Tarifnummer 57.03 ex 60.04 Unterkleidung aus Gewirken, weder — aus Jute gummielastisch noch kautschutiert : — Strumpfhosen ex 59.07 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Zurichtestoffen bestrichen, Gewebe zum ex 60.06 Gummielastische Gewirke und kautschu­ Einbinden von Büchern, zum Herstellen tierte Gewirke, als Meterware, sowie von Futteralen und anderen Kartonagen Waren daraus ( einschließlich Knieschüt­ oder zu ähnlichen Zwecken ; Pauslein­ zer und Gummistrümpfe), ausgenommen : wand ; präparierte Malleinwand ; Bou­ gram und ähnliche Erzeugnisse für die — gummielastische Gewirke mit einer Hutmacherei Breite von über 1 " — Gewebe, ausgenommen gefärbtes — kautschutierte Gewirke, gehäkelt Buchbinderleinen — Waren aus gummielastischen oder kautschutierten Gewirken ex 59.08 Gewebe, mit Zellulosederivaten oder an­ 61.07 Krawatten deren Kunststoffen getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus die­ sen Stoffen versehen : 61.08 Kragen , Hemdeinsätze, Bluseneinsätze, Jabots, Manschetten und ähnliche Putz­ — Schrägbänder waren für Ober- und Unterkleidung für — andere, mit einer Breite von über 4" Frauen und Mädchen ex 59.09 Wachstuch und andere geölte oder mit 61.09 Korsette, Hüftgürtel , Mieder, Büstenhal­ einem Überzug auf der Grundlage von ter, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpf­ öl versehene Gewebe : bänder, Sockenhalter und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, auch gewirkt, — Wachstuch und Ledertuch mit einer auch gummielastisch Breite von über 4" — andere Gewebe 61.10 Handschuhe, Strümpfe, Socken und Söckchen, nicht gewirkt ex 59.11 Kautschutierte Gewebe, ausgenommen Gewirke : ex 61.11 Anderes konfektioniertes Bekleidungszu­ behör, z. B. Schweißblätter, Schulterpol­ — Ledertuch mit einer Breite von ster und andere Polster für Schneiderar­ über 4" beiten , Gürtel , Muffe, Schutzärmel, aus­ — bedruckte, bemalte oder geprägte Ge­ genommen Embleme, Abzeichen und webe Motive 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 143 Nummer des Irland kann während eines Zeitraums von längstens Gemeinsamen Zolltarifs Warenbezeichnung fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, von dem ab diese Verordnung in Irland anwendbar ist, die Zahlung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.