Europäische Union

Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11972B/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

58.06: B. weder Seide noch synthetische oder künstliche Spinnstoffe enthaltend 59.02 Filze und Waren daraus, audi getränkt oder bestrichen : B. Waren aus Filz : 2 , andere 59.04 Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten : B. weder Seide noch synthetische oder künstliche Spinnstoffe enthaltend : 3 , andere 134 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27.3.72 Nummer des Zolltarifs des Vereinigten Warenbezeichnung Königreichs am 1 . 1 . 1972 60.05 Oberbekleidung, Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren , weder gum­ mielastisch noch kautschutiert: B. andere Waren : 2 . andere 61.05 Taschentücher und Ziertaschentücher : C. andere 61.06 Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren : C. andere 62.01 Decken : B. andere 62.02 Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und andere Haushalts­ wäsche ; Vorhänge, Gardinen und andere Gegenstände zur Innenausstat­ tung : B. andere : 1 . Bettagesdecken und Steppdecken, Bettlaken, Bezüge für Kopfkissen und Keilkissen, Uberzüge für Matratzen sowie Hand - oder Badetü­ cher, aus reiner Baumwolle und ohne Stickereien , Netzstoffe, Spitzen oder Spitzennachahmungen 2. andere 62.03 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken : B. andere : 2. andere : b) andere 62.05 Andere konfektionierte Waren aus Geweben, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung: B. andere 67.01 Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn , Daunen und Waren daraus ( ausgenommen Waren der Tarifnr. 05.07 und bearbeitete Federspulen und -kiele) 68.01 Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten aus Naturstein ( ausgenommen Schiefer): B. Pflasterplatten aus Granit 79.01 Rohzink ; Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Zink: A. Zink, außer Zinklegierungen 97.06 Geräte für Freiluftspiele, Leichtathletik, Gymnastik und andere Sportarten, ausgenommen Waren der Tarifnr. 97.04: B. Tennisschläger mit einem Gewicht über 255 g C. Tennisschläger ohne Bespannung D. andere 97.07 Angelhaken, Angelgeräte; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetter­ lingsnetze ; Lockvögel, Lerchenspiegel und ähnliche Jagdgeräte 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 135 ANHANG V Liste zu Artikel 107 der Beitrittsakte A. Saatgut- und Pflanzgutrecht Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit Aus­ nahme der zur Durchführung von Artikel 14 Ab­ 1 . Richtlinie Nr. 66/400/EWG des Rates vom satz 1 dieser Richtlinie erforderlichen, wie folgt 14. Juni 1966 anwendbar : ABl . Nr. 125/2290 vom 11 . Juli 1966 — die Vorschriften über Basissaatgut spätestens am 1 . Juli 1974; geändert durch : — die übrigen Vorschriften am 1 . Juli 1976. — Richtlinie Nr. 69 /61 /EWG des Rates vom 18 . Februar 1969 ABl . Nr. L 48 /4 vom 26 . Februar 1969 3 . Richtlinie Nr. 66/402 /EWG des Rates vom 14. Juni 1966 — Richtlinie Nr . 71 / 162 /EWG des Rates vom 30 . März 1971 ABl. Nr. 125/2309 vom 11 . Juli 1966 ABl . Nr. L 87/24 vom 17. April 1971 geändert durch : — Richtlinie Nr. 69/60/EWG des Rates vom a ) Auf die neuen Mitgliedstaaten finden bis zum 18 . Februar 1969 30. Juni 1977 gleiche Bestimmungen Anwendung, ABl . Nr. L 48 / 1 vom 26 . Februar 1969 wie sie in Artikel 2 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie vorgesehen sind. — Richtlinie Nr. 71 / 162 /EWG des Rates vom 30 . März 1971 b ) Im Falle der neuen Mitgliedstaaten sind die nach Maßgabe der genannten Richtlinie geänderten ABI . Nr. L 87/24 vom 17. April 1971 Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit Aus­ nahme der zur Durchführung von Artikel 14 Ab­ a ) Auf die neuen Mitgliedstaaten finden bis zum satz 1 dieser Richtlinie erforderlichen , wie folgt 30 . Juni 1976 gleiche Bestimmungen Anwendung, anwendbar : wie sie in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) der — die Vorschriften über Basissaatgut spätestens vorgenannten Richtlinie vorgesehen sind. am 1 . Juli 1974; b ) Im Falle der neuen Mitgliedstaaten sind die nach — die übrigen Vorschriften am 1 . Juli 1976 . Maßgabe der genannten Richtlinie geänderten Rechts- und VerwaltungsvorSchriften, mit Aus­ nahme der zur Durchführung von Artikel 14 Ab­ 2 . Richtlinie Nr. 66/401 /EWG des Rates vom satz 1 dieser Richtlinie erforderlichen, wie folgt 14. Juni 1966 anwendbar : ABl . Nr. 125/2298 vom 11 . Juli 1966 — die Vorschriften über Basissaatgut spätestens am 1 . Juli 1974 ; geändert durch : — die übrigen Vorschriften am 1 . Juli 1976. — Richtlinie Nr. 69/63 /EWG des Rates vom 18 . Februar 1969 ABl . Nr. L 48 / 8 vom 26 . Februar 1969 4. Richtlinie Nr. 66/403 /EWG des Rates vom 14. Juni 1966 — Richtlinie Nr. 71 / 162 /EWG des Rates vom 30 . März 1971 ABl . Nr. 125/2320 vom 11 . Juli 1966 ABl. Nr. L 87/24 vom 17. April 1971 geändert durch : — Richtlinie Nr. 69/62 /EWG des Rates vom a ) Auf die neuen Mitgliegstaaten finden bis zum 18 . Februar 1969 30 . Juni 1977 gleiche Bestimmungen Anwendung, wie sie in Artikel 2 Absatz 2 der vorgenannten ABl . Nr. L 48 /7 vom 26 . Februar 1969 Richtlinie vorgesehen sind. — Richtlinie Nr. 71 /162/EWG des Rates vom b) Im Falle der neuen Mitgliedstaaten sind die nach 30 . März 1971 Maßgabe der genannten Richtlinie geänderten ABl . Nr. L 87/24 vom 17. April 1971 136 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27. 3 . 72 a ) Auf die neuen Mitgliedstaaten finden bis zum geändert durch : 30 . Juni 1975 gleiche Bestimmungen Anwendung, — Richtlinie Nr. 69/64/EWG des Rates vom wie sie in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der 18 . Februar 1969 vorgenannten Richtlinie vorgesehen sind. ABl . Nr. L 48 / 12 vom 26 . Februar 1969 b ) Im Falle der neuen Mitgliedstaaten sind die nach Maßgabe der genannten Richtlinie geänderten a ) Auf die neuen Mitgliedstaaten finden bis zum Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit Aus­ 1 . Juli 1975 gleiche Bestimmungen Anwendung, nahme der zur Durchführung von Artikel 13 Ab­ wie sie in Artikel 18 Absatz 2 der vorgenannten satz 1 dieser Richtlinie erforderlichen, wie folgt Richtlinie vorgesehen sind. anwendbar : — die Vorschriften über Basispflanzgut späte­ b ) Auf die neuen Mitgliedstaaten finden bis zum stens am 1 . Juli 1974 ; ' 1 . Juli 1977 gleiche Bestimmungen Anwendung, wie sie in Artikel 18 Absatz 3 der genannten — die übrigen Vorschriften am 1 . Juli 1976 . Richtlinie vorgesehen sind. 5 . Richtlinie Nr. 69/208 /EWG des Rates vom 30 . Juni 1969 B. Futtermittelrecht ABl . Nr. L 169/3 vom 10. Juli 1969 Richtlinie Nr. 70/524/EWG des Rates vom geändert durch : 23 . Növember 1970 — Richtlinie Nr. 71 / 162 /EWG des Rates vom ABl . Nr. L 270/ 1 vom 14 . Dezember 1970 30 . März 1971 ABl . Nr. L 87/24 vom 17. April 1971 Die neuen Mitgliedstaaten können bis zum 31 . De­ zember 1977 die zum Zeitpunkt des Beitritts beste­ a ) Auf die neuen Mitgliedstaaten finden bis zum henden einzelstaatlichen Regelungen beibehalten, 30. Juni 1976 gleiche Bestimmungen Anwendung, nach denen bei der Tierernährung die Verwendung wie sie in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) der vor­ folgender Zusätze in Futtermitteln untersagt ist : genannten Richtlinie vorgesehen sind . E 701 Tetrazyklin b ) Im Falle der neuen Mitgliedstaaten sind die nach Maßgabe der genannten Richtlinie geänderten E 702 Chlortetrazyklin Rechts- und Verwaltungsvorschriften , mit Aus­ nahme der zur Durchführung von Artikel 13 Ab­ E 703 Oxytetrazyklin satz 1 dieser Richtlinie erforderlichen, wie folgt E 704 Oleandomyzin anwendbar : E 705 Penicillin G — Kalium — die Vorschriften über Basissaatgut spätestens am 1 . Juli 1974 ; E 706 Penicillin G — Natrium — die übrigen Vorschriften am 1 . Juli 1976 . E 707 Penicillin G — Prokain E 708 Penicillin G — Benzathen 6 . Richtlinie Nr. 70/458 /EWG des Rates vom 29 . September 1970 E 709 Penicillin G — Streptomyzin ABl . Nr. L 225 /7 vom 12 . Oktober 1970 E 710 Spiramyzin geändert durch : E 711 Virginiamyzin — Richtlinie Nr. 71 / 162 /EWG des Rates vom E 712 Flavophospholipol 30 . März 1971 ABl . Nr. L 87/24 vom 17. April 1971 Nach Ablauf dieser Frist ist die Verwendung dieser Zusätze unter den in der Richtlinie vorgesehenen Be­ Auf die neuen Mitgliedstaaten finden bis zum 30. Juni dingungen gestattet, sofern nicht nach dem Verfahren 1976 gleiche Bestimmungen Anwendung, wie sie in der Artikel 43 und 100 des EWG-Vertrags ein Be­ Artikel 2 Absatz 2 der vorgenannten Richtlinie vorge­ schluß zur Berücksichtigung der wissenschaftlichen sehen sind . und technischen Entwicklung gefaßt worden ist, wonach diese Zusätze von den Anhängen der Richt­ linie ausgeschlossen werden. 7 . Richtlinie Nr. 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 Diese Ausnahmeregelung darf auf die Durchführung ABl . Nr. 125/2325 vom 11 . Juli 1966 der Richtlinie keine sonstige Wirkung haben . 27. 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 137 C. Strukturerhebungen b) Irland kann bis zum 1 . Dezember 1973 Erhebun­ gen über Schweine nach dem Alter durchführen . Richtlinie Nr. 68 / 161 /EWG des Rates vom 27 . März 1968 ABl . Nr . L 76/ 13 vom 28 . März 1968 D. Sonstiges berichtigt durch : Verordnung (EWG) Nr. 2513/69 des Rates vom — Berichtigung zu der Richtlinie Nr. 68/161 /EWG 9 . Dezember 1969 des Rates vom 27. März 1968 ABl . Nr. L 318 /6 vom 18 . Dezember 1969 ABl . Nr. L 132/ 15 vom 14. Juni 1968 Das Vereinigte Königreich kann bis zum Ablauf der a ) Das Vereinigte Königreich kann bis zum 1 . Dezem­ Geltungsdauer der in Artikel 115 der Beitrittsakte ber 1973 die Erhebungen über die Schweinebe­ vorgesehenen Regelung die mengenmäßigen Be­ stände in Abständen von drei Monaten durchfüh­ schränkungen für Pampelmusen aufrechterhalten , die ren . es am 1 . Januar 1972 anwandte. ANHANG VI Liste der Länder im Sinne des Artikels 109 der Beitrittsakte sowie des Protokolls Nr. 22 Barbados Mauritius Botsuana Nigeria Fidschi Sambia Gambia Sierra Leone Ghana Swasiland Guyana Tansania Jamaika Tonga Kenia Trinidad und Tobago Lesotho Uganda Malawi West-Samoa ANHANG V1J Liste zu Artikel 133 der Beitrittsakte I. ZOLLRECHT a ) Das Vereinigte Königreich trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Bestimmungen der Richt­ 1 . Richtlinie Nr. 69/73/EWG des Rates vom 4. März linie, mit Ausnahme des Artikels 5 und der Arti­ 1969 kel 15 bis 18 , spätestens am 1 . Januar 1975 nach­ ABl . Nr . L 58 / 1 vom 8 . März 1969 zukommen . 138 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 b ) Werden dadurch jedoch die Wettbewerbsbedin­ 2. Verordnung (EWG) Nr. 1191 /69 des Rates vom gungen beeinträchtigt, und zwar insbesondere in­ 26. Juni 1969 folge unterschiedlicher Ausbeutesätze, so werden ABl . Nr. L 156/ 1 vom 28 . Juni 1969 im Rahmen des in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrens geeignete Maßnahmen getroffen, um Der in Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 und in Arti­ Abhilfe zu schaffen . kel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehene Anspruch auf Ausgleich besteht in Irland und im Vereinigten 2 . Richtlinie Nr. 69/76/EWG des Rates vom 4. März Königreich ab 1 . Januar 1974. 1969 ABl . Nr. L 58/ 14 vom 8 . März 1969 .3 . Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 Dänemark kann bis zum 31 . Dezember 1974 von der ABl . Nr. L 130/ 1 vom 15 . Juni 1970 gleichen Möglichkeit Gebrauch machen, wie sie in Artikel 2 Absatz 3 vorgesehen ist. Im Falle Irlands und des Vereinigten Königreichs wird die Kommission über die in Artikel 5 Absatz 2 3 . Richtlinie Nr. 69/73/EWG des Rates vom 4. März genannten Beihilfen zu Beginn des Jahres 1974 unter­ 1969 richtet. ABl . Nr . L 58 / 1 vom 8 . März 1969 Richtlinie Nr. 69/76/EWG des Rates vom 4. März 4. Verordnung (EWG) Nr. 1463 /70 des Rates vom 1969 20 . Juli 1970 ABl . Nr. L 58 / 14 vom 8 . März 1969 ABl . Nr. L 164/ 1 vom 27. Juli 1970 Diese Richtlinien finden in den neuen Mitgliedstaaten Auf Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die in Artikel 38 Ab­ finden ab 1 . Januar 1976 gleiche Bestimmungen An­ satz 3 der Beitrittsakte vorgesehene Entscheidung der wendung, wie sie in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehen Kommission ergeht, nicht auf Finanzzölle Anwen­ sind . dung. 5 . Entscheidung Nr. 70/ 108 /EWG des Rates vom II . ARZNEIMITTEL 27. Januar 1970 ABl . Nr. L 23 /24 vom 30 . Januar 1970 Richtlinie Nr. 6S/6S/EWG des Rates vom 26 . Januar 1965 Auf Dänemark finden ab 1 . Januar 1974 gleiche Be­ ABl . Nr. 22/369 vom 9 . Februar 1965 stimmungen Anwendung, wie sie in Artikel 1 Absatz 5 vorgesehen sind. Die neuen Mitgliedstaaten wenden schrittweise, späte­ stens jedoch am 1 . Januar 1978, die in dieser Richt­ linie vorgesehene Regelung auf Spezialitäten an, für IV. WETTBEWERB die die Genehmigung für das Inverkehrbringen vor dem Beitritt erteilt wurde. Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19 . Juli 1968 ABl . Nr. L 175 / 1 vom 23 . Juli 1968 III . VERKEHR Im Falle des Vereinigten Königreichs gilt das Verbot 1 . Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates vom des Artikels 2 dieser Verordnung ab 1 . Juli 1973 für 25 . März 1969 die zur Zeit des Beitritts bestehenden Vereinbarun­ ABl . Nr. L 77/ 69 vom 29 . März 1969 gen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Ver­ haltensweisen, die infolge des Beitritts dem Verbot Die Anwendung dieser Verordnung auf den inner­ unterliegen . staatlichen Verkehr in den neuen Mitgliedstaaten wird aufgeschoben bis zum V. STEUERRECHT 1 . Januar 1976 im Falle Dänemarks, 1 . Richtlinie Nr. 69/ 169 /EWG des Rates vom 1 . Januar 1976 im Falle Irlands, 28 . Mai 1969 1 . Januar 1976 im Falle des Vereinigten Königreichs . ABl . Nr. L 133/6 vom 4. Juni 1969 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 139 a) Dänemark kann bis zum 31 . Dezember 1975 fol­ den Drittländern mengenmäßige Beschränkungen der gende Waren von der Umsatz- und Sonderver­ irischen Ausfuhren für folgende Erzeugnisse beizube­ brauchsteuerfreiheit ausschließen : halten : — Tabakwaren, Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung — alkoholische Getränke : destillierte Getränke Zolltarifs und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22° , 44.01 Brennholz in Form von Rundlingen , — Bier bei einer Menge von mehr als 2 Litern . Scheiten, Zweigen oder Reisigbündeln ; Holzabfälle, einschließlich Sägespäne b ) Die Regeln, die Dänemark auf Grund dieser Mög­ 44.03 Rohholz, auch entrindet oder nur grob lichkeit im Reiseverkehr aus dritten Ländern an­ zugerichtet wendet, dürfen nicht günstiger sein als die Regeln 44.04 Holz, vierseitig oder zweiseitig grob zu­ im Reiseverkehr zwischen den Mitgliedstaaten . gerichtet, aber nicht weiterbearbeitet 44.05 Holz, in der Längsrichtung gesägt, ge­ c) Vor Ablauf der genannten Frist entscheidet der messert oder rundgeschält, aber nicht Rat nach de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.