Europäische Union

Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11972B/ACT. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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stehenden fünf Beschlüssen genannten Organisatio­ VII . SOZIALPOLITIK nen der Sozialpartner dies erfordert, ist die Zahl der Vertreter der Organisationen in den Ausschüssen ge­ gebenenfalls zu ändern. 1 . Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 ABl. Nr. L 149/2 vom 5 . Juli 1971 VIII . TECHNISCHE HEMMNISSE Die Verordnung ist zu ändern , soweit dies auf Grund von Änderungen an der dänischen Gesetzgebung er­ 1 . Richtlinie Nr. 71 /307/EWG des Rates vom 26 . Juli forderlich ist. 1971 ABl . Nr. L 185/ 16 vom 16. August 1971 2 . Beschluß Nr. 70/S32/EWG des Rates vom 14. De­ Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie ist durch die Be­ zember 1970 griffe in dänischer und norwegischer Sprache zu er­ ABl. Nr. L 273 /25 vom 17. Dezember 1970 gänzen, die den in diesem Artikel verwendeten Begrif­ fen entsprechen . Die betreffenden Begriffe dürfen Soweit die Entwicklung der Struktur der in diesem weder „ny uld" (dänisch) noch „ny ull" ( norwegisch) Beschluß genannten Organisationen der Sozialpartner noch andere entsprechende Ausdrücke sein. dies erfordert, ist die Zahl der Vertreter dieser Orga­ nisationen im Ständigen Ausschuß für Beschäfti­ Anhang I dieser Richtlinie ist durch die Aufnahme gungsfragen gegebenenfalls zu ändern . von „Hibiscus species" zu ergänzen . 3 . Beschluß Nr. 63/326/EWG der Kommission vom 2 . Richtlinie Nr. 71 /316/EWG des Rates vom 26. Juli 17. Mai 1963 1971 ABl . Nr. 80/ 1534 vom 29 . Mai 1963 ABl . Nr. L 202/ 1 vom 6. September 1971 Die in Punkt 3.2.1 des Anhangs II genannten Zeich­ geändert durch : nungen müssen durch die Buchstaben für die neuen — Beschluß Nr. 64/19/EWG der Kommission vom Kennzeichen ergänzt werden : UK, IR, N und DK. 19 . Dezember 1963 ABl. Nr. 2/27 vom 10. Januar 1964 3 . Richtlinie Nr. 71 /318/EWG des Rates vom 26. Juli — Beschluß Nr. 70/254/EWG der Kommission vom 1971 15 . April 1970 ABl. Nr. L 202/21 vom 6. September 1971 ABl . Nr. L 96/37 vom 30. April 1970 Es ist nachzuprüfen, ob die im Vereinigten König­ reich gebräuchlichen Prüfmethoden den in der Richt­ 4. Beschluß Nr. 65/362/EWG der Kommission vom linie vorgesehenen Methoden gleichwertig sind, bevor 5 . Juli 1965 diese Richtlinie im Hinblick auf die Zulassung dieser Methoden in der Gemeinschaft geändert werden ABl. Nr. 130/2184 vom 16. Juli 1965 kann . Punkt 5.2.4 in Kapitel I Abschnitt B des Anhangs ist 5 . Beschluß Nr. 67/745/EWG der Kommission vom gegebenenfalls zu ändern, um das photoelektrische 28 . November 1967 Ablesen der Zahl der von der Zählertrommel zurück­ ABl . Nr. 297/ 13 vom 7. Dezember 1967 gelegten Umdrehungen zu gestatten . 128 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27 . 3 . 72 ANHANG III Liste der Erzeugnisse im Sinne der Artikel 32, 36 und 39 der Beitrittsakte (Euratom) Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 26.01 Metallurgische Erze, auch angereichert; Schwefelkiesabbrände : C. Uranerze : I. Uranerze und Pechblende, mit einem Gehalt an Uran von mehr als 5 Gewichtshundertteilen D. Thoriumerze : I. Monazit; Uran-Thorianit und andere Thoriumerze mit einem Gehalt an Thorium von mehr als 20 Gewichtshundertteilen 28.50 Spaltbare chemische Elemente und spaltbare Isotope; andere radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope; ihre anorganischen oder orga­ nischen Verbindungen, auch chemisch nicht einheitlich ; Legierungen, Dispersionen und Cermets , die diese Elemente oder diese Isotope oder ihre anorganischen oder organischen Verbindungen enthalten : A. Spaltbare chemische Elemente und spaltbare Isotope; ihre Verbindun­ gen, Legierungen, Dispersionen und Cermets, einschließlich der ge­ brauchten (bestrahlten ) Brennstoffelemente von Kernreaktoren : I. natürliches Uran : a) roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott b) verarbeitet : 1 . Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Bleche, Blätter und Bänder 2. anderes II . andere B. künstlich radioaktive Isotope und ihre Verbindungen 28.51 Isotope chemischer Elemente, soweit nicht in Tarifnr. 28.50 genannt; ihre anorganischen oder organischen Verbindungen, auch chemisch nicht ein­ heitlich : A. Deuterium und seine Verbindungen (einschließlich schweres Wasser); deuteriumhaltige Mischungen und Lösungen, bei denen das zahlenmä­ ßige Verhältnis der Deuteriumatome zu den Wasserstoffatomen größer als 1:5 000 ist 28.52 Anorganische oder organische Verbindungen des Thoriums, des an Uran 235 abgereicherten Urans und der Metalle der seltenen Erden, des Yttriums und des Scandiums, auch untereinander gemischt: A. des Thoriums, des an Uran 235 abgereicherten Urans, auch untereinan­ der gemischt 78.06 Andere Waren aus Blei : A. Verpackungsmittel mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung zum Be­ fördern oder Lagern radioaktiver Stoffe 81.04 Andere unedle Metalle, roh oder verarbeitet ; Cermets , roh oder verarbeitet : N. Thorium : I. roh ; Bearbeitungsabfälle und Schrott II. verarbeitet : a) Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Bleche, Blätter und Bänder b ) anderes 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 129 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 84.14 Industrie- und Laboratoriumsöfen, ausgenommen elektrische Öfen der Tarifnr. 85.11 : A. ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter Kernbrennstoffe, zum Behandeln radioaktiver Abfälle oder zum Aufbereiten bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung bestimmt 84.17 Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen , Kochen , Rösten , Destillieren, Rektifizieren , Sterilisieren , Pasteurisie­ ren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausge­ nommen Haushaltsapparate ; nichtelektrische Warmwasserbereiter und Badeöfen : A. Apparate zum Erzeugen von Waren der Tarifstelle 28.51 A B. Apparate, ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter Kern­ brennstoffe, zum Behandeln radioaktiver Abfälle oder zum Aufbereiten bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung bestimmt 84.18 Zentrifugen ; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen : A. zum Trennen von Uran-Isotopen B. zum Erzeugen von Waren der Tarifstelle 28.51 A C. ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter Kernbrennstoffe, zum Behandeln radioaktiver Abfälle oder zum Aufbereiten bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung bestimmt 84.22 Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder För­ dern (z. B. Aufzüge, Fördermaschinen, Winden, Flaschenzüge, Krane, Stetig­ förderer, Seilschwebebahnen), ausgenommen Maschinen, Apparate und Ge­ räte der Tarifnr. 84.23 : A. ferngesteuerte mechanische Greifer, ortsfest oder beweglich, jedoch nicht mit der Hand führbar, ihrer Beschaffenheit nach zum Handhaben hochradioaktiver Stoffe bestimmt 84.44 Walzwerke und Walzenstraßen, für Metalle ; Walzen hierfür : A. Walzwerke, ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbereiten bestrahlter Kern­ brennstoffe zur Wiederverwendung bestimmt 84.45 Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen, aus­ genommen Maschinen der Tarifnrn. 84.49 und 84.50 : A. ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbereiten bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung (z. B. Ummanteln, Entfernen der Ummantelung, Verformen) bestimmt: I. durch Code-Angaben gesteuert II. andere 84.59 Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen : A. zum Erzeugen von Waren der Tarifstelle 28.51 A B. Kernreaktoren : I. Reaktoren II. Teile : a) nicht bestrahlte Brennstoffelemente mit natürlichem Uran b ) nicht bestrahlte Brennstoffelemente mit angereichertem Uran c) andere C. ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbereiten bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung (z. B. Sintern von radioaktiven Metalloxyden, Ummanteln ) bestimmt 130 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27. 3 . 72 Nummer des Gemeinsamen Warenbezeichnung Zolltarifs 85.11 Elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Einrichtungen zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Er­ wärmung; Maschinen, Apparate und Geräte zum elektrischen Schweißen, Löten oder Schneiden : A. Öfen, einschließlich Einrichtungen zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung: I. ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter Kernbrennstoffe, zum Behandeln radioaktiver Abfälle oder zum Aufbereiten bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung bestimmt 85.22 Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen: A. zum Erzeugen von Waren der Tarifstelle 28.51 A B. ihrer Beschaffenheit nach zum Trennen bestrahlter Kernbrennstoffe, zum Behandeln radioaktiver Abfälle oder zum Aufbereiten bestrahlter Kernbrennstoffe zur Wiederverwendung bestimmt 86.07 Schienengebundene Güterwagen : A. ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radio­ aktivität bestimmt 86.08 Warenbehälter (Container) für Beförderungsmittel jeder Art: A. mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung zum Befördern radioaktiver Stoffe 87.02 Kraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern (einschließlich Sport­ und Rennwagen und Oberleitungsomnibusse): B. zum Befördern von Gütern: I. Lastkraftwagen, ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt 87.07 Kraftkarren von einer Bauart, wie sie in Fabriken, Lagerhäusern, Häfen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport oder zum Warenumschlag verwendet wird (z. B. Lastkraftkarren, Stapelkraftkarren, Portalkraftkarren); Zugkraftkarren von einer Bauart, wie sie auf Bahnhöfen verwendet wird; Teile davon : A. Kraftkarren, ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt 87.14 Andere Fahrzeuge ohne maschinellen Fahrantrieb und Anhänger für Fahr­ zeuge jeder Art; Teile davon: B. Anhänger und Sattelanhänger: I. ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt C. andere Fahrzeuge: I. ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 131 ANHANG IV Liste der Erzeugnisse im Sinne des Artikels 32 der Beitrittsakte (Erzeugnisse des Commonwealth, die im Vereinigten Königreich Gegenstand vertraglicher Präferenzspannen sind ) Nummer des Zolltarifs des Vereinigten ' Warenbezeichnung Königreichs am 1 . 1 . 1972 05.07 Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zur Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen : B. Federn in Ballen, Säcken oder ähnlichen Verpackungen, ohne Innen­ hülle; Daunen : 1 , gereinigt nach dem in Teil 12 Absatz 8 des British Standard 1425 be­ schriebenen Verfahren : 1960 (und Zusatz), mit den bis November 1967 vorgenommenen Änderungen D. andere 05.08 Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet oder einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder auch cntleimt; Mehl und Abfälle dieser Stoffe : C. andere 05.09 Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, einschließlich Abfälle und Mehl; Fisch­ bein, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, einschließlich Bartenfransen und Abfälle 05.14 Amber, Bibergeil, Zibet und Moschus ; Kanthariden und Galle, auch ge­ trocknet; tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht : B. andere 13.01 Pflanzliche Rohstoffe zum Färben oder Gerben : D. andere 15.08 Tierische und pflanzliche öle, gekocht, oxydiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders modifiziert : B. Rizinusöl C. Kokosöl ; Erdnußöl, Leinöl, Rapsöl ; Sesamöl ; Sojaöl ; Sonnenblumenöl; Safloröl D. andere 15.14 Walrat, roh, gepreßt oder raffiniert, auch gefärbt 19.03 Teigwaren 19.05 Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide hergestellt (Puff­ reis, Corn Flakes und dergleichen) 132 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 27. 3 . 72 Nummer des Zolltarifs des Vereinigten Warenbezeichnung Königreichs am 1 . 1 . 1972 21.07 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen : H. andere : 2, andere 22.06 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert 25.19 Natürliches Magnesiumkarbonat (Magnesit), auch gebrannt, ausgenommen reines Magnesiumoxid : A. totgebrannt 25.24 Asbest 27.13 Paraffin, Erdölwachs, Wachs aus bituminösen Mineralien, Ozokerit, Mon­ tanwachs, Torfwachs, paraffinische Rückstände (z. B. Gatsch, slack wax), auch gefärbt: C. Paraffin und Erdölwachs 32.01 Pflanzliche Gerbstoffauszüge: B. andere 33.01 Ätherische öle (auch terpenfrei gemacht), flüssig oder fest (konkret); Resi­ noide: A. Ätherische öle : 3 , andere : a) nicht terpenfrei gemacht: (i) nachstehende öle : Bayöl, Zitronellöl , Eukalyptusöl , Ingweröl , Gingergrasöl , Lemongrasöl , Litseacubeba-Öl , Ninde-Öl , Zwie­ belöl , Palmarosaöl, Pimentöl , Sandelholzöl b) terpenfrei 35.01 Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate ; Kaseinleime: B. andere 41.02 Rind- und Kalbleder (einschließlich Büffelleder), Roßleder und Leder von anderen Einhufern, ausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 bis 41.08 41.03 Schaf- und Lammleder, ausgenommen Leder der Tarifnrn. 41.06 bis 41.08 : A. zugerichtet: 2, anderes B. anderes 41.04 Ziegen- und Zickelleder, außer Leder der Nrn. 41.06 bis 41.08 41.05 Leder aus Häuten und Fellen anderer Tiere, außer Leder der Nrn. 41.06 bis 41.08 41.06 Sämischleder (Chamoisleder) 41.07 Pergament- und Rohhautleder 41.08 Lackleder und metallisiertes Leder 27 . 3 . 72 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 133 Nummer des Zolltarifs des Vereinigten Warenbezeichnung Königreichs am 1 . 1 . 1972 43.02 Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, auch zu Platten, Säcken, Vierecken, Kreuzen oder ähnlichen Formen zusammengesetzt; Abfälle und Überreste davon, nicht genäht 55.05 Baumwollgarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf: B. andere 55.06 Raumwollgarne in Aufmachungen für den Einzelverkauf: B. andere 55.07 Drehergewebe aus Baumwolle 55.08 Schlingengewebe (Frottiergewebe) aus Baumwolle 55.09 Andere Baumwollgewebe 57.06 Jutegarne oder Garne aus anderen Bastspinnstoffen der Nr. 57.03 : B. die keine Kunstfasern enthalten : 2, geglättete ungezwirnte Garne; ungeglättete oder geglättete gezwirnte Garne 57.07 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen : B. die keine Kunstfasern enthalten : 2 , andere 57.10 Jutegewebe oder Gewebe aus anderen Bastspinnstoffen der Nr. 57.03 : B. die keine Kunstfasern enthalten 58.01 Geknüpfte Teppiche, auch fertigbearbeitet : A. handgearbeitete: 2 , andere B. andere: 3 , andere 58.02 Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche Teppiche, auch fertigbearbeitet; andere Teppiche, auch fertigbearbeitet: A. Kokosmatten, auch als Meterware B. andere: 3 , andere 58.05 Bänder und schußlose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Spinnstoffen (bolducs), ausgenommen Waren der Tarifnr.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.